Die im Jahr 1998 gegründete Suchmaschine Google erfreut sich auch im Jahr 2021 noch extremer Beliebtheit. Mit Daumen hoch, Sternchen und zahlreiche Bewertungsmöglichkeiten teilen Internetuser anderen ihre Meinung mit – von Valentin Schulte Volkswirt & stud. iur bei der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Thomas Schulte, Berlin.
Sehen und gesehen werden in den endlosen Weiten des Internets ist nur eine Herausforderung. Dank der Beliebtheit der führenden Suchmaschine, hat sich eine Quasi-Monopol Stellung als Folge entwickelt. Google hat bei vielen Nutzern den Ruf eine neutrale Instanz im Internet zu sein. Viele Entscheidungen werden erst nach einer Google “Recherche” getroffen, sodass dabei angezeigte negative Bewertungen Unternehmen das Leben schwer machen können.
Google Box
Sind Unternehmen in der lokalen Google Suche enthalten zeigt sich bei den Suchergebnissen auf der rechten Seite eine Box, die die wesentlichen Unternehmensdaten enthält sowie den Standort des Unternehmens bei Google Maps anzeigt. Wichtig sind außerdem die Rezensionen, die sich in einer Sterne Bewertung von fünf Sternen bis zu einem Stern wiederspiegeln. Kunden haben somit die Möglichkeit, ihre Erfahrungen mit dem Unternehmen kurz zu beschreiben und zusätzlich eine Sternebewertung zu vergeben. Negative Bewertungen springen Kunden direkt ins Auge und wirken sich somit unmittelbar aufs Unternehmen aus. Die Reputation nimmt schweren Schaden. Oft kommt es vor, dass nicht Kunden sondern Konkurrenten oder andere Gegner ihrem Frust Luft machen. Ein Google Konto ist schnell erstellt, sodass dies sogar anonym möglich ist.
Löschung der Bewertung durch Google
Rezensionen können von Nutzern direkt an Google gemeldet werden, wenn diese unangemessen sind. Google Mitarbeiter überprüfen diese Löschungsbegehren und löschen im Nachgang Rezensionen, die gegen die Richtlinien verstoßen. Diese Vorgehensweise ist einer gewissen Willkür von seiten Googles ausgesetzt.
Die wichtigsten Kriterien für unzulässige Inhalte sind hier:
- Spam und gefälschte Inhalte
- Nicht themenbezogene Inhalte
- Eingeschränkt zulässige Inhalte (hier sind insbesondere Werbung in Form von Fotos und Links verboten; Fotos von beispielsweise Speisekarten jedoch erlaubt)
- Illegale Inhalte (hierbei explizit: Terroristische Inhalte, sexuell explizite Inhalte, anstößige Inhalte, gefährliche oder abwertende Inhalte sowie Identitätsdiebstahl
- Interessenkonflikte (Bewertungen des eigenen Unternehmens oder negative Bewertung von Konkurrenten
Google verlangt vom Antragsteller mitunter Beweise, die belegen, dass Rezensionen gegen die Richtlinien verstoßen. Nutzt ein Konkurrent nun seinen Klarnamen um Konkurrenzunternehmen schlecht zu bewerten, ist die Zuordnung einfach und die Löschung wird erfahrungsgemäß zeitnah durch Google erfolgen. Schwieriger wird es bei nicht zuordenbaren anonymen Profilen.
Rechtslage
Generell ist festzuhalten, dass Google Bewertungen von der Meinungsfreiheit, die in der Verfassung garantiert ist (Art. 5 GG), gedeckt sind. Bewertungen können somit nur gelöscht werden, wenn die Meinungsfreiheit selbst eingeschränkt ist. Dies ist beispielsweise bei unwahren Tatsachenbehauptungen oder bei Schmähkritik der Fall.
Eine Tatsache ist ein objektiv beweisbarer Sachverhalt, sodass bei einer unwahren Tatsachenbehauptung auch von einer Lüge gesprochen werden kann. Ist die Lüge widerlegbar stehen die rechtlichen Chancen für eine Löschung sehr gut. Die Schmähkritik setzt sich zwar inhaltlich mit dem bewerteten Unternehmen auseinander, verunglimpft jedoch auch Verantwortliche, Eigentümer oder das ganze Unternehmen. Sind Rezensionen also unwahre Tatsachenbehauptungen oder Schmähkritik steht dem Bewerteten ein Anspruch auf Löschung zu. Dieser Anspruch kann auch gerichtlich durchgesetzt werden. Hier bietet es sich an zuerst an Google heranzutreten und die Löschung zu beantragen.
Sollte die Löschung dann nicht durch Google vorgenommen worden sein bietet es sich an mithilfe eines Rechtsanwalts den weiteren Rechtsweg zu bestreiten. Hier steht beispielsweise die einstweilige Verfügung mit nachgelagerten Klageverfahren zur Verfügung. Da sich jedoch auch die die Korrespondenz mit Google schwierig gestaltet, sollten eventuelle Anträge – die eine erfolgreiche Löschung zur Folge haben – im Vorhinein kurz mit einem Rechtsanwalt besprochen werden.
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Valentin Markus Schulte
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