Oder wie man den Immobilienkreditvertrag ohne teure Vorfälligkeitsentschädigung wieder los werden kann! – Welche Möglichkeiten bestehen für die Verbraucher und wie kann vorgegangen werden?
Viele Geschäfte werden heutzutage oftmals in spontanen Situationen geschlossen, zu Hause, im Internet oder über das Telefon. Bei sogenannten Haustür- und Fernabsatzgeschäften sah der Gesetzgeber ein besonderes Schutzbedürfnis des Verbrauchers.
Der Abschluss eines Rechtsgeschäftes aus einer Überrumpelungssituation heraus oder ohne ausreichend Gelegenheit das Geschäft wirklich nach Sinn und Wirtschaftlichkeit zu überdenken, sollte den Verbraucher nicht sofort binden. Daher gibt es die Möglichkeit des Widerrufs (§ 355 Bürgerliches Gesetzbuch). Dem Verbraucher wird innerhalb einer Frist von 14 Tagen die Möglichkeit gegeben, sich ohne Probleme wieder von dem Geschäft zu lösen. Ohne dass der Vertragspartner, oftmals das überlegene Unternehmen, hierfür Gebühren erheben kann. So ist dieser rechtliche Kniff von besonderem Interesse für tausende Kreditnehmer, deren Immobilienkredit vor einigen Jahren zu vergleichsweise schlechten Zinskonditionen abgeschlossen wurde.
Eine Umfinanzierung ist bares Geld wert!
Immobilienkreditnehmer können ihren Darlehensvertrag widerrufen, wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft und somit unwirksam ist. Dann hat nämlich die Widerrufsfrist nie begonnen zu laufen. „Also selbst nach Jahren ist ein Herauskommen aus den alten Darlehenskonditionen ohne teure Vorfälligkeitsentschädigung möglich. Verschiedene Bankinstitutionen haben ihre Bankkunden nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht und dessen Folgen belehrt. Hier gilt es dringend die eigene Widerrufsbelehrung zu überprüfen.“, so Rechtsanwalt und Gründungspartner Dr. Thomas Schulte und Team von der Verbraucherkanzlei Dr. Schulte und sein Team.
Die Rechtsprechung (Bundesgerichtshof, Urteil vom 01.03.2012, Az. III ZR 83/11) sieht vor, dass der Beginn der Widerrufsfrist als auch dessen Rechtsfolgen für den Bankkunden klar und verständlich sein müssen. Außerdem muss die Belehrung auch optisch abgesetzt sein, so verlangt es das sogenannte Deutlichkeitsgebot. Im Bankrecht erfahrene Rechtsanwälte erkennen fehlerhafte Widerrufsbelehrungen und können finanziell gegängelten Bankkunden weiterhelfen.