In den §§ 488ff. Bürgerliches Gesetzbuch wird der Darlehensvertrag geregelt: Ein Darlehensvertrag kommt zustande bei übereinstimmenden Willen der Parteien. Wichtig sind die Fragen der Kündigung des Darlehens für den Darlehensnehmer. Bei Teilzahlungsdarlehen im Sinne des 3 498 BGB gilt: Eine Kündigung ist nach dem Recht möglich, bei Verzug mit mindestens zwei aufeinander folgenden Raten, Überschreitung der Grenze von 3 bzw. 5 % des Nennbetrages des Darlehens sowie zweiwöchige Nachfrist. Zudem muß dem Verbraucher ein Gesprächsangebot gemacht werden; soweit die Bank auf diese Gesprächsangebot verzichtet, könnten Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden.
Diese Schadenersatzansprüche können aus folgendem herrühren: Soweit eine Bank aufgrund eines nicht zustehenden Rechts einen Kredit kündigt, ergeben sich bei allen Arten der Kredite Schadenersatzansprüche gegen das Bankinstitut. Die Rechtssprechung ist unter Bezugnahme auf den § 242 Bürgerliches Gesetzbuch entwickelt worden und entspringt dem Grundsatz, dass auch der Darlehensgeber auf die berechtigten Interessen des Darlehensnehmers im Rahmen der Verhältnismäßigkeit Rücksicht nehmen muss (so z.B. Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs und des Oberlandesgerichts Celle (OLG)).
Nach der Rechtssprechung muss bei einer fristlosen Kündigung über den wichtigen Grund hinaus ein Interesse des Darlehensnehmers gegeben sein, der abzuwägen ist mit den schutzwürdigen Interessen des Darlehensnehmers (so das OLG Celle bestätigt durch den Bundesgerichtshof, abgedruckt in den Wertpapiermitteilungen 1984, S. 586, III ZR 159/83).
Wichtige Kriterien sind:
1. Wie ist der Darlehensnehmer abgesichert? Hat er hohe und ausreichende Sicherheiten?
2. Welcher Schaden droht dem Darlehensnehmer? Firmenzusammenbruch?
3. Zu berücksichtigen ist das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens? Hat die Bank gekündigt, obgleich vorher etwas anderes vereinbart war?
4. Hat die Bank durch ihr Verhalten die Krise des Darlehensnehmers vorher mit verursacht?
5. Falls die Bank kündigt, weil die menschliche „Chemie“ nicht mehr stimmt, ist die Erwägung ebenfalls rechtswidrig.
Auch das Recht zur fristgemäßen Kündigung ist eingeschränkt:
1. Eine Kündigung zur Unzeit ist verboten. Die Bank muß dem Darlehensnehmer, notfalls mehr Zeiten einräumen.
2. Ein widersprüchliches Verhalten ist verboten.
Ergebnis: Der Darlehensnehmer steht nicht rechtlos, falls die Bank aus den oben genannten Gründen kündigt.
Maßgebend ist der Fall Bundesgerichtshofs (BGH) in der Sache III ZR 159/83, das am 23. Februar 1984 verkündet wurde. Der Fall behandelt die rechtlichen Rahmenbedingungen und Pflichten im Zusammenhang mit Bürgschaften und der Kündigung von Kreditverträgen.
Die Klägerin, die Stadtsparkasse H, war in einen Rechtsstreit mit dem Beklagten, Dipl.-Ing. Reinhold B., verwickelt. Der Beklagte hatte als Bürge für die Schulden eines Unternehmens, der Firma B., gehaftet. Die Klägerin verweigerte am 18. April 1974 ohne Vorankündigung die Einlösung von Schecks und die Auszahlung fälliger Löhne, was zum wirtschaftlichen Zusammenbruch der Firma führte. Die Klägerin argumentierte, dass sie hierzu berechtigt war, da die Firma B. in finanziellen Schwierigkeiten war.
Der BGH stellte fest, dass der Bürgschaftsgläubiger seinen Anspruch gegen den Bürgen verwirkt, wenn er durch eine schuldhafte Verletzung seiner Vertragspflichten gegenüber dem Hauptschuldner dessen wirtschaftlichen Zusammenbruch herbeiführt und somit den Bürgschaftsfall selbst verursacht. Dies bedeutet, dass die Klägerin durch ihr Handeln – das plötzliche Verweigern von Zahlungen – den wirtschaftlichen Ruin der Firma B. maßgeblich beeinflusste und damit auch ihre Ansprüche gegen den Beklagten gefährdete.
Keine Rückgriffsmöglichkeit für den Beklagten
Die Revision der Klägerin wurde nicht angenommen, da sie nicht nachweisen konnte, dass der Beklagte sich durch eigene Zahlungen an den Gläubiger einen Rückgriffsanspruch verschaffen konnte. Der BGH stellte fest, dass die Maßnahmen der Klägerin für den Beklagten überraschend kamen und es ihm nicht möglich war, rechtzeitig einzugreifen, um den Zusammenbruch zu verhindern.
Kündigungsrecht und Interessenabwägung
Ein zentraler Punkt in der Entscheidung war die Frage, ob die Klägerin berechtigt war, den Kreditvertrag fristlos zu kündigen. Der BGH betonte, dass eine solche Kündigung nicht nur auf allgemeinen rechtlichen Grundlagen basieren kann; vielmehr ist eine Gesamtwürdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls erforderlich. In diesem Fall war es für die Klägerin nicht zulässig, ohne Vorankündigung eine vollständige Kontosperre zu verhängen und alle Schecks zu verweigern.
Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin auch bei einer ordentlichen Kündigung gemäß ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Rücksicht auf die Interessen des Vertragspartners nehmen muss. Eine fristlose Kündigung ohne Vorankündigung wäre nur dann gerechtfertigt gewesen, wenn dem Kreditnehmer erhebliche Schäden drohten[2].
Fazit
Insgesamt entschied der BGH zugunsten des Beklagten und wies die Revision der Klägerin zurück. Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung einer sorgfältigen Abwägung der Interessen aller Beteiligten in Vertragsverhältnissen sowie die Verantwortung des Gläubigers gegenüber dem Hauptschuldner und dem Bürgen. Die Klägerin trug zudem die Kosten des Revisionsverfahrens.
Diese Entscheidung hat weitreichende Implikationen für zukünftige Fälle im Bereich der Bürgschaften und Kreditverträge, insbesondere hinsichtlich der Pflichten von Kreditinstituten im Umgang mit ihren Kunden und deren wirtschaftlicher Situation.