§ 17 UWG – ein Interview des Dr. Thomas Schulte, Wirtschaftsanwalt in Berlin
In der Privatwirtschaft herrscht bekanntlich ein fleißiges „Bäumchen-Wechsel-Dich“. Nicht selten nimmt ein ausscheidender Partner Daten mit und nutzt diese für sich oder für einen neuen Vertragspartner. Dabei hat das Gesetz mit dem § 17 UWG solches Verhalten grundsätzlich verboten. Rechtsfolge können teure zivilrechtliche Verfahren sowie das Interesse eines Staatsanwalts an dem verbotenen Tun darstellen. In der Kanzlei Dr. Schulte & Partner treten diese Fallgruppen vermehrt auf. Grund genug, einmal die Hintergründe zu beleuchten.
Andreas Engel: Um welche Fälle des internen Geheimnisverrat in der Privatwirtschaft geht es?
Dr. Schulte: Das Gesetz bestraft den Verräter mit § 17 Abs. 2 UWG. Es ist verboten, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse mitzunehmen (also aufzuschreiben oder moderner zu speichern).Dann gilt: Nutzt diese ein Dritter, handelt es sich um einen Geheimnishehler, der ebenso zu bestrafen ist.
Andreas Engel: Sind die Fälle häufig?
Dr. Schulte: Ja, die Fälle kommen seit einigen Jahren vermehrt auf. Ob der Datendiebstahl leicht oder schwer ist, spielt keine Rolle. Es ist aber in der Rechtsprechung zu beobachten, dass diese Fälle zunehmen, weil das Kopieren von Daten sehr einfach geworden ist.
Andreas Engel: Was sind Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse?
Dr. Schulte: Auch Interessenten für Katzenstreu! Alles, was dem Unternehmen dient und nicht offensichtlich ist. So hat zum Beispiel das Oberlandesgericht Köln Adressdaten für Interessenten für das Produkt „Katzenstreu“ unter den Schutz der Norm gestellt. Es war also verboten, die Datenliste weiter zu nutzen, nach dem Ausscheiden aus dem „Katzenstreu“-Unternehmen für den nächsten Geschäftsherrn des Datendiebs.
Andreas Engel: Gilt das nur für Arbeitnehmer?
Dr. Schulte: Nein, der Schutz gilt nicht nur bei Arbeitnehmerverhältnissen, sondern auch bei freien Mitarbeitern oder zum Beispiel bei Subunternehmerverträgen.
Andreas Engel: Ist eine explizite Kundenschutzvereinbarung oder ähnliches notwendig?
Dr. Schulte: Nein, das Berliner Kammergericht hat es am 25.03.2011 nochmals klargestellt, dass dieses nicht nur gilt bei einer ausdrücklichen Vereinbarung einer Kundenschutz- oder Wettbewerbsklausel. Durch den Hinweis des Gerichts, dass der Kundenschutz der Vereinbarung und Durchführung einer Arbeitsteilung zwischen zwei selbstständigen Unternehmen (Generalunternehmer und Subunternehmer) immanent sei, stützt sich das KG Berlin auf die entsprechende Argumentation des BGH zur Zulässigkeit von explizit vereinbarten Kundenschutzklauseln.
Andreas Engel: Welche Praxistipps gibt es?
Dr. Schulte: Verschiedene Punkte sollten beachtet werden. Zum einen bedarf es eines grundsätzlich vorsichtigen Umgangs mit Daten in Unternehmen. Dieses ergibt sich bereits aus dem Datenschutzrecht. Zum anderen helfen klare Regeln in Verträgen natürlich im Streitfall, um Grenzziehungen zu erleichtern. Hier muss allerdings auf rechtssichere Formulierungen geachtet werden. Im Falle der Krise durch einen vollendeten Datendiebstahl muss sofort gehandelt werden. Zum einen müssen die Beweise gesichert werden, zum anderen muss konsequent der Datendiebstahl verfolgt werden. Der heutzutage gern gerufene Chinese soll ja das Sprichwort geprägt haben: „Weiß es einer, weiß es niemand – wissen es zwei, weiß es die ganze Welt.“