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Geldwäschegesetz 2012 – Händler treffen verschärfte Pflichten

Das überarbeitete Geldwäschegesetz (GwG) betrifft nun auch Händler, die zur Pflicht der Prävention heran genommen werden, somit besteht aktuller Handlungsbedarf und Aufklärungsarbeit. Die Geldwäsche stellt sich als das Einschleusen kriminell erworbener Gelder in den legalen Finanzkreislauf dar. 

Das Ziel, die wahre Herkunft zu verschleiern, rückt in den Fokus. Vielfach besteht bei Unternehmen und Unternehmern die Ansicht, dass die tägliche Praxis des eigenen Geschäfts nichts mit solch kriminellen Machenschaften zu tun habe. Doch die Gefahr besteht weniger in der aktiven Begehung solchen Straftatbestände. Viel größer ist die Gefahr, unbewusst durch Dritte für die Geldwäsche benutzt zu werden. Gegenstand dieser Pflichten war ein Seminar in den Räumen der TMS GmbH in Berlin-Mitte.
Die Pflicht zur Geldwäscheprävention wird daher von vielen Unternehmen nur „stiefmütterlich“ behandelt. Auch aus diesem Grunde hat die FATF (Financial Action Task Force on Money laundering) in ihrem 2010 erstelltem Gutachten ein schlechtes Zeugnis ausgestellt.  Die Bundesregierung reagierte hierauf und hat im Dezember 2011 das Geldwäschegesetz (GwG) umfassend überarbeitet und diverse Neuerungen eingearbeitet. Einführend wurde festgestellt, dass unter den Teilnehmern inzwischen bekannt ist, dass die Fragen der Geldwäsche nicht nur Banken und Versicherungen treffen, sondern auch Händler – wie solche im Bereich Edelmetalle. Teilnehmerstimmen von EVVE e.V., Berlin, der E.R.A.N.O Edelmetalle GmbH und Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung bestätigten diese Einschätzung.

Bleibt der Schwellenwert für Edelmetallhändler?

Nach Gesetzesänderung hinsichtlich des Schwellenwerts zur Identifizierung des Vertragspartners, ist der Kelch an den Edelmetallhändlern nochmal vorüber gegangen. Der Gesetzesentwurf sah zunächst vor, dass auch Edelmetallhändler ihren Geschäftspartner ab einem Wert von 1.000,00 € umfassend identifizieren müssen. Edelmetallhändler gelten als Händler hochwertiger Güter, somit wurde festgelegt, dass die bisherige Schwellenwertregelung, bei der Geschäftspartner außerhalb einer dauerhaften Geschäftsbeziehung erst ab 15.000,00 € eine umfassende Identifizierung vorzunehmen haben.

Geldwäschebeauftragter soll bestellt werden

Wofür ist eine Geldwäschebeauftragter überhaupt zuständig? Geldwäschebeauftragte sind eigens hierfür bestellte Mitarbeiter, die als Kontaktperson zu den staatlichen Ermittlungsbehörden in Geldwäscheangelegenheiten fungieren. Zudem müssen alle intern bekannt gewordenen Verdachtsfälle dem Geldwäschebeauftragten gemeldet werden. Dieser hat die internen Geschäftsabläufe auf mögliche Geldwäschetatbestände zu überprüfen und dafür Sorge zu tragen, dass die anderen Mitarbeiter regelmäßig durch Schulungen etc. auf den aktuellen Sachstand gebracht werden. Der Geldwäschebeauftragte soll dabei direkt dem Vorstand des Unternehmens unterstellt sein.
Die neuen Regelungen zur Pflicht der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten werden auch bei Edelmetallhändlern zukünftig einige Änderungen erforderlich machen. Die generelle Neuregelung sieht vor, dass die zuständige Aufsichtsbehörde nach entsprechender risikobasierter Analyse ein Unternehmen verpflichten kann, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen.
Eine Ausnahme sieht das Gesetz jedoch für sogenannte Händler hochwertiger Güter vor. Das Geldwäschegesetz (GwG) liefert dabei direkt eine Definition und gibt einige Beispiele vor. Dazu heißt es in § 9 Abs. 4 GwG:
„Hochwertige Güter im Sinne von Satz 3 sind Gegenstände, die sich auf Grund ihrer Beschaffenheit, ihres Verkehrswertes oder ihres bestimmungsgemäßen Gebrauchs von Gebrauchsgegenständen des Alltags abheben oder auf Grund ihres Preises keine Alltagsanschaffung darstellen. Hierzu zählen in der Regel Edelmetalle wie Gold, Silber und Platin, Edelsteine, Schmuck und Uhren, Kunstgegenstände und Antiquitäten, Kraftfahrzeuge, Schiffe und Motorboote sowie Luftfahrzeuge.“ 
Bei solchen Händlern hochwertiger Güter, zu denen Edelmetallhändler zählen, gibt das Geldwäschegesetz vor, dass bei diesen die zuständige Aufsichtsbehörde die entsprechenden Unternehmen verpflichten soll, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen. Es handelt sich somit um keine Kann-Vorschrift, sondern um eine Soll-Vorschrift. Dies bedeutet, dass in der Regel ein Geldwäschebeauftragter bestellt werden muss.

Die Ausnahme von der Ausnahme

Wo es eine Regel gibt, gibt es auch Ausnahmen. So kann von der Verpflichtung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten abgesehen werden, wenn das verpflichtete Unternehmen selbst ausreichende Vorkehrungen trifft. Im Wortlaut des Geldwäschegesetzes heißt das in § 9 Abs. 5 GwG sodann:
„Die zuständige Behörde nach § 16 Absatz 2 Nummer 9 kann bestimmen, dass Verpflichtete von der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten nach Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 bis 6 absehen können, wenn sichergestellt ist, dass die Gefahr von Informationsverlusten und -defiziten auf Grund arbeitsteiliger Unternehmensstruktur nicht besteht und nach risikobasierter Bewertung anderweitige Vorkehrungen getroffen werden, um Geschäftsbeziehungen und Transaktionen, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen, zu verhindern.“

Fazit

Allen Edelmetallhändlern, wie auch den sonstigen Händlern hochwertiger Güter, ist daher zu raten, die internen Geschäfts- und Transaktionsabläufe bereits vor der Prüfung durch die Aufsichtsbehörde auf eigene Initiative von einem im Geldwäscherecht erfahrenen Rechtsanwalt überprüfen zu lassen und ggf. Änderungen vorzunehmen. So kann die Verpflichtung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten und die damit verbundenen zusätzliche Kostenlast möglicherweise verhindert werden. Es für ein erfolgreichen Unternehmer unumgänglich, dieses Thema aufzugreifen. Teilweise sind Seminarteilnehmer an die Behörden herangetreten und wollen vorsorglich Geldwäschebeauftragte bestellen.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
23. Jahrgang - Nr. 19 vom 17. März 2012 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich