Das Geldwäscherecht ist im Wandel. Zukünftig werden die bestehenden gesetzlichen Regelungen stärker kontrolliert und zusätzliche Pflichten den Unternehmen auferlegt.
Was hierbei zu erfüllen ist und von wem, ist vielen nicht bekannt. Dabei sind die meisten Unternehmen einer Umsetzung nicht abgeneigt, sondern im Gegenteil daran interessiert, dass niemand ihr Unternehmen für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht.
Die Frage lautet somit: „Wer muss was wann tun?“ – Die Antwort hierauf ist eigentlich ganz leicht und doch wieder schwer.
Wer ist betroffen?
Grundsätzlich ergibt sich aus § 2 Geldwäschegesetz (GwG), wer sog. Verpflichteter ist. Neben den Banken und Versicherungen sind dies z.B. auch Immobilienmakler, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Notare (unter bestimmten Voraussetzungen), Spielbanken und Personen, die mit Gütern handeln (!). Diese als letztes genannte Variante betrifft so gut wie alle gewerblich handelnden Unternehmen.
Was muss vorgenommen werden?
Was zu tun ist und wann, regeln dagegen die §§ 3, 5 und 6 GwG. Hierbei ist zunächst anhand einer Risikoanalyse zu prüfen, wie hoch das Geldwäscherisiko im konkreten Unternehmen ist und ob das Unternehmen dann vereinfachte, allgemeine oder verstärkte Sorgfaltspflichten treffen. So sind etwa die allgemeinen Sorgfaltspflichten in § 3 Absatz 2 GwG benannt. Diese sind im Wesentlichen:
- die Identifizierung des Vertragspartners
- die Einholung von Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung.
- die Abklärung, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt
- die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung und Aktualisierung der Kundendaten
Trifft Sie als Unternehmen etwa eine verstärkte Sorgfaltspflicht, so haben Sie hierneben z.B. auch noch den PEP-Status abzuklären. Bei einem PEP handelt es sich um eine politisch exponierte Person, also z.B. ein ausländischer Staatschef, aber auch deren Frau, Tochter usw.
In welcher Situation?
Hiermit ist weniger der reine Zeitfaktor gemeint, sondern vielmehr der Anlass. So sind die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 3 Absatz 2 GwG bei folgenden Umständen einzuhalten:
– bei Begründung einer neuen Geschäftsbeziehung
– bei Durchführung einer außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung anfallenden Transaktion im Wert von 15 000 Euro oder mehr
– bei hinreichendem Verdacht, dass eine Transaktion einer Straftat nach §http://dejure.org/gesetze/StGB/261.html 261 StGB (Geldwäsche) oder der Terrorismusfinanzierung dient
– bei Zweifeln, ob die erhobenen Angaben zu der Identität des Vertragspartners oder des wirtschaftlich Berechtigten zutreffend sind
Kann oder will der Geschäftspartner diese Pflichten nicht erfüllen, so ist der Unternehmer dazu verpflichtet, die Geschäftsbeziehung nicht zu begründen oder bestehende Geschäftsbeziehungen abzubrechen.
Letztlich trifft das Unternehmen, das gesicherte Hinweise auf eine mögliche Geldwäsche hat, die Pflicht, hierüber eine sog. Verdachtsanzeige zu fertigen. Hierzu ist bereits deshalb zu raten, da das Unternehmen sich so vor der seinerseits drohenden “Mithilfe“ zur Geldwäsche befreien kann.
Diese vorangegangenen Ausführungen stellen nur im groben die regelmäßigen Pflichten und Vorgaben dar. Darüber hinaus gibt es etliche weitere Regelungen, die es in der Praxis den Unternehmen schwierig machen, sich völlig gesetzeskonform zu verhalten, ohne dabei die eigene Geschäftstätigkeit zu gefährden.
Um diese Probleme für die Unternehmen zu lösen, hatte zuletzt die IHK Berlin zu einem Seminar eingeladen, bei welchem neben Vertretern des Landeskriminalamtes Berlin und der Senatsverwaltung auch die Kanzlei Dr. Schulte und sein Team als juristische Referenten geladen waren.
Da sich jedoch auch in diesem Rahmen erneut gezeigt hat, dass die Unkenntnis und Verunsicherung unter den Unternehmern weiterhin groß ist, wird die Kanzlei Dr. Schulte und sein Team auch zukünftig zu diesem Thema Vorträge anbieten und einzelne Unternehmen in Sachen der Geldwäscheprävention beraten zur Seite stehen.
Geldwäscheverdachtsmeldungen: Schutz oder Risiko?
Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (Az.: 3 U 192/23) offenbart die schwerwiegenden Folgen einer Geldwäscheverdachtsmeldung für Bankkunden. Wer zu Unrecht in den Fokus gerät, hat nur geringe Chancen auf Schadensersatz. Grund dafür ist die Haftungsprivilegierung der Banken gemäß § 48 GwG. Banken sind nur dann haftbar, wenn ihnen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen wird.
Besonders problematisch: Eine Verdachtsmeldung kann ausreichen, um Kontosperrungen, finanzielle Verluste und erhebliche Rufschädigungen auszulösen. Eine Untersuchung des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht (2021) ergab, dass jährlich tausende solcher Meldungen abgegeben werden, von denen ein beträchtlicher Teil unbegründet bleibt. Dies führt dazu, dass auch unbescholtene Bürger mit ernsten Konsequenzen rechnen müssen.
Doch es gibt Unterstützung: Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte setzt sich konsequent für die Rechte jener ein, die zu Unrecht verdächtigt wurden. „Ein falscher Verdacht kann Existenzen zerstören. Ich kämpfe dafür, dass Bankkunden nicht schutzlos ausgeliefert sind“, betont er. Eine Reform der Meldepflichten hält er für dringend erforderlich.
Ein Einzelschicksal mit weitreichenden Folgen
Beispiel: Der Fall von Markus L. aus Frankfurt zeigt eindrucksvoll, wie schnell eine Verdachtsmeldung das Leben eines unbescholtenen Bürgers auf den Kopf stellen kann. Seine Bank erstattete eine Geldwäscheverdachtsmeldung gemäß § 43 GwG, woraufhin sein Konto sofort gesperrt wurde. Die Folgen: massive finanzielle Einbußen, erhebliche Rufschädigung und psychischer Stress.
Markus L. klagte auf Schadensersatz wegen der Anwaltskosten und wegen der Freigabe. Doch das OLG Frankfurt zögerte. „Banken genießen weitgehenden Schutz durch das Gesetz. Selbst wenn eine Meldung unbegründet ist, bleibt es schwer, Schadensersatz einzufordern“, erklärt Dr. Thomas Schulte. Entscheidend ist die Beweislast: Der Kunde muss nachweisen, dass die Bank vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Ein nahezu unmögliches Unterfangen.
Banken zwischen Meldepflicht und Kundenrechten
Banken stehen unter enormem Druck. Einerseits fordert der Gesetzgeber, dass verdächtige Transaktionen gemeldet werden. Andererseits darf dies nicht zum Nachteil unschuldiger Kunden geschehen. Die Schwelle für eine Verdachtsmeldung ist jedoch erschreckend niedrig – bereits ein „geringer Verdachtsgrad“ reicht aus.
Laut einer Studie der Universität Mannheim (2023) melden Banken zunehmend verdächtige Transaktionen, um sich selbst abzusichern. Dies hat zwei Folgen:
- Zum einen steigt die Belastung für die Ermittlungsbehörden, da sie sich durch eine Vielzahl unbegründeter Meldungen arbeiten müssen.
- Zum anderen geraten Kunden ohne triftigen Grund in Schwierigkeiten.
„Banken neigen dazu, Meldungen eher einmal zu viel als einmal zu wenig zu erstatten. Das schützt sie vor Konsequenzen, aber nicht die Kunden“, kritisiert Dr. Schulte. Eine sorgfältigere Prüfung der Meldungen sei dringend nötig.
Wie sich Betroffene wehren können
Wer von einer Geldwäscheverdachtsmeldung betroffen ist, sollte schnell und gezielt reagieren. Dr. Thomas Schulte rät zu folgenden Maßnahmen:
- Akteneinsicht beantragen – Oft erfahren Kunden erst spät von einer Verdachtsmeldung. Ein Antrag auf Akteneinsicht kann Klarheit verschaffen.
- Gegen Kontosperrung vorgehen – Nach § 46 GwG dürfen Banken Transaktionen maximal drei Werktage blockieren, sofern keine behördliche Anordnung vorliegt.
- Schadensersatz prüfen – Falls grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachweisbar ist, bestehen juristische Möglichkeiten für eine Klage.
Eine Erhebung des Bundesministeriums der Justiz (2022) zeigt, dass viele Bankkunden ihre rechtlichen Optionen nicht kennen. Dr. Schulte hat zahlreiche Mandanten erfolgreich vertreten. „Es geht darum, unrechtmäßig Betroffenen eine Stimme zu geben. Jeder hat ein Recht darauf, sich zu verteidigen“, betont er.
Relevante gesetzliche Regelungen zum Geldwäscherecht
- § 43 GwG – Meldepflicht bei Verdacht auf Geldwäsche
Banken müssen Transaktionen melden, wenn bereits ein vager Verdacht auf Geldwäsche besteht. - § 48 GwG – Schutz für Banken
Eine Bank haftet nur, wenn nachweisbar vorsätzlich oder grob fahrlässig eine falsche Meldung erstattet wurde. - § 46 GwG – Dauer einer Kontosperrung
Nach einer Verdachtsmeldung darf eine Transaktion höchstens drei Werktage blockiert werden, sofern keine behördliche Anordnung vorliegt.
Experten fordern eine Anpassung des Gesetzes, um unberechtigten Verdachtsmeldungen entgegenzuwirken. Eine Untersuchung des Instituts für Finanzrecht der Universität Köln (2023) zeigt, dass die derzeitige Gesetzeslage vor allem Banken begünstigt, während Kunden oft ohne wirksame Gegenwehr bleiben.
Das OLG-Urteil ist ein deutliches Zeichen: Bankkunden brauchen Rechtsbeistand, um sich gegen unbegründete Verdachtsmeldungen zur Wehr zu setzen. In vielen Fällen stehen Betroffene vor einem kaum überwindbaren Hindernis. Doch mit einem erfahrenen Fachanwalt wie Dr. Thomas Schulte an ihrer Seite verbessern sich die Chancen erheblich.
„Nur wer seine Rechte kennt, kann sich auch effektiv wehren. Lassen Sie sich nicht entmutigen – es gibt Lösungen!“, appelliert Dr. Schulte. Betroffene sollten nicht zögern, eine fundierte rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
Tipps und Tricks
- Kommunikation mit Zahlungsdienstleistern ist wichtig. Die Überprüfungspflichten kommen aus dem Geldwäschegesetz zusammen mit den Anwendungsrichtlinie des Bundesaufsichtsamt (BAFIN). https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Auslegungsentscheidung/dl_ae_auas_gw.html;jsessionid=510903C557F75E1C3CA56A617759DAF0.internet012?nn=19659504
- Bestandskunden haben es leichter. Zudem sollten größere Zahlungsbewegungen vorangekündigt werden.
- Wenn es einmal schief geht, hilft nur Transparenz und kluge Kommunikation und ein tüchtiger Anwalt.