Valentin Schulte - Geschäftsmodell Schufa

Geschäftsmodell der Schufa auf dem rechtlichen Prüfstand

Europäischer Gerichtshof entscheidet über Rechtmäßigkeit der Datenspeicherung durch die Schufa Holding AG – Überblick von Valentin Schulte, stud. iur.; Volkswirt (M.Sc.)

Die Schufa Holding AG, kurz für „Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung“, ist ein privatwirtschaftliches Unternehmen, das sich auf die Sammlung und Bereitstellung von wirtschaftsrelevanten Daten spezialisiert hat. Sie ist als Wirtschaftsauskunftei bekannt und hat ihren Sitz in Deutschland. Es ist bekannt, dass die Schufa im Jahr 2020 einen Umsatz von über 200 Millionen Euro erzielte. 

Kritik an der Schufa und Schutzmaßnahmen für Verbraucher

Die Schufa sammelt Daten von Unternehmen und Privatpersonen, um ein umfassendes Bild ihrer Bonität und Kreditwürdigkeit zu erstellen. Dazu gehören beispielsweise Informationen über nicht bezahlte Rechnungen oder Konten bei Banken. Die gesammelten Daten gibt die Schufa an ihre Auftraggeber bzw. Kunden weiter.

Obwohl es in Deutschland weitere Auskunfteien gibt, ist die Schufa die größte und bekannteste von ihnen. Ihre Informationen werden von vielen Unternehmen und Institutionen genutzt, um Entscheidungen über Kredite, Verträge oder Mieten zu treffen.

Die Arbeit der Schufa ist jedoch nicht unumstritten. Kritiker bemängeln, dass die Schufa teilweise ungenaue oder veraltete Informationen sammelt und dass Verbraucher wenig Einfluss auf die von ihr gespeicherten Daten haben. Um dem entgegenzuwirken, haben Verbraucher das Recht, eine kostenlose Selbstauskunft von der Schufa anzufordern und Einträge zu korrigieren oder löschen zu lassen, wenn sie fehlerhaft oder ungerechtfertigt sind.

Insgesamt bleibt die Schufa eine wichtige Institution im Bereich der Kreditsicherung und Bonitätsprüfung. Ihre Rolle wird jedoch kontrovers diskutiert und es gibt Forderungen nach mehr Transparenz und Verbraucherschutz bei der Verarbeitung personenbezogener Daten.

Ein Beispiel für diesen Fall ist die Klage von Max Schrems, einem österreichischen Datenschutzaktivisten, gegen die Schufa Holding AG. Schrems kritisiert das Geschäftsmodell der Schufa, bei dem personenbezogene Daten von Verbrauchern gesammelt und gespeichert werden, ohne dass diese ausreichend darüber informiert werden oder ihre Zustimmung gegeben haben.

So ist zurzeit vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) ein Vorabentscheidungsverfahren gem. Art. 267 AEUV des Verwaltungsgerichts Wiesbaden anhängig, in dem es unter anderem um die rechtliche Frage geht, ob das Verfahren der Schufa (bzw. die deutsche Norm, welche der Schufa die Verarbeitung im jetzigen Verfahren erlaubt) mit europäischem Recht vereinbar, mithin rechtmäßig ist.

Valentin Schulte - Schufa
Valentin Schulte – Schufa

So stellt sich die Frage, ob das Verfahren der Schufa eine verbotene automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling im Sinne des Art. 22 DSGVO darstellt. 

Art. 22 DSGVO regelt die automatisierte Einzelentscheidungsfindung einschließlich Profiling, also die Verarbeitung personenbezogener Daten ohne menschliche Intervention. Dies betrifft auch die Schufa, die als Auskunftei automatisierte Einzelentscheidungen trifft, um Bonitätsinformationen über Verbraucher bereitzustellen.

Gemäß Art. 22 I DSGVO hat die betroffene Person das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt.

Dies bedeutet, dass die Schufa eine automatisierte Entscheidung nicht allein auf Grundlage der Bonitätsinformationen treffen darf. Es muss eine menschliche Intervention geben, um sicherzustellen, dass die Entscheidung fair und angemessen ist. Dies kann zum Beispiel bedeuten, dass ein Mitarbeiter der Schufa den Eintrag überprüft oder dass die betroffene Person die Möglichkeit hat, ihre Sichtweise darzulegen. Die Schufa sieht diese rechtliche Vorgabe als gewahrt an. Allerdings äußert der zuständige Generalanwalt des EuGH in seinem Schlussantrag erhebliche Zweifel an der Rechtsauffassung der Schufa.

Zweifel an der Rechtsauffassung der Schufa durch den zuständigen Generalanwalt

Der Generalanwalt ist ein unabhängiger juristischer Experte aus einem Mitgliedsstaat der EU beim Europäischen Gerichtshof mit Sitz in Luxemburg. Seine Hauptaufgabe besteht darin, dem Gerichtshof ein Rechtsgutachten zu einem bestimmten Fall vorzulegen, bevor der EuGH eine Entscheidung trifft. Das Gutachten ist nicht bindend, aber oft einflussreich auf die Enstcheidung des Gerichtshofs, da es eine umfassende und fundierte rechtliche Analyse und Empfehlung der Angelegenheit enthält. 

So kam dieser zu dem Schluss, dass “bereits die automatisierte Erstellung eines Wahrscheinlichkeitswerts über die Fähigkeit einer betroffenen Person, künftig einen Kredit zu bedienen, eine ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhende Entscheidung darstelle, die der betroffenen Person gegenüber rechtliche Wirkung entfalte oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtige, wenn dieser mittels personenbezogener Daten der betroffenen Person ermittelte Wert von dem Verantwortlichen an einen dritten Verantwortlichen übermittelt werde und jener Dritte nach ständiger Praxis diesen Wert seiner Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses mit der betroffenen Person maßgeblich zugrunde lege.” (Schlussantrag – EuGH – C-634/21 / SCHUFA Holding u. a. (Scoring)).

Die Vorgehensweise der Schufa würde somit nach dieser Rechtsauffassung nicht mit Art. 22 DSGVO in Einklang zu bringen sein.

Eine Entscheidung des EuGH steht noch aus.

Vieles spricht dafür, dass die Entscheidung zugunsten der Betroffenen der Schufa ausgeht und so das unwürdige Verteilen von Noten für Erwachsene mittels Automat ein Ende finden wird. 

Was tun?

Betroffene von falschen Schufaeinträgen sollten ihre Rechte wahrnehmen und sich informieren. Rechtsanwalt Dr. Schulte steht gerne zur Verfügung.  

Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte gilt als Experte und wurde schon 2007 von der Zeitschrift Capital als sehr erfahren empfohlen. Er hat im Laufe der Jahre Tausende von Mandanten erfolgreich begleitet. Er ist schon seit 1989 in Rechtsanwaltskanzleien tätig.

Update 2024

Analyse der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Datenspeicherung durch die Schufa Holding AG

Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Schufa Holding AG, die am 7. Dezember 2023 verkündet wurde, hat weitreichende Implikationen für die Praxis der Datenverarbeitung durch Wirtschaftsauskunfteien in der EU. Der Fall betrifft insbesondere die Frage, ob die automatisierte Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch die Schufa mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vereinbar ist, insbesondere im Hinblick auf Artikel 22, der automatisierte Entscheidungen und Profiling regelt.

Relevanz von Artikel 22 DSGVO

Artikel 22 DSGVO besagt, dass betroffene Personen nicht einer ausschließlich auf automatisierter Verarbeitung beruhenden Entscheidung unterworfen werden dürfen, wenn diese rechtliche Wirkungen entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt. Der EuGH stellte fest, dass die Erstellung eines Wahrscheinlichkeitswerts zur Kreditwürdigkeit durch die Schufa eine solche automatisierte Entscheidung darstellt. Diese Entscheidung hat rechtliche Auswirkungen auf die betroffenen Personen, da sie deren Zugang zu Krediten oder anderen finanziellen Dienstleistungen erheblich beeinflussen kann.

Die Argumentation des Generalanwalts des EuGH, dass bereits die automatisierte Erstellung eines Scores eine unzulässige Entscheidung darstellt, wirft ernsthafte Zweifel an der bisherigen Praxis der Schufa auf. Der Generalanwalt betonte, dass es nicht ausreichend sei, wenn die Schufa lediglich behauptet, sie bereite Entscheidungen ihrer Kunden vor; vielmehr müsse eine menschliche Intervention erfolgen, um sicherzustellen, dass diese Entscheidungen fair und angemessen sind.

Folgen für die Schufa und Verbraucher

Die Entscheidung des EuGH könnte bedeuten, dass die Schufa ihre Verfahren zur Datenspeicherung und -verarbeitung erheblich ändern muss. Zukünftig darf der Schufa-Score nicht mehr als alleinige Grundlage für Entscheidungen über Kredite oder Verträge verwendet werden. Dies könnte zu einer signifikanten Veränderung in der Art und Weise führen, wie Kreditgeber und andere Unternehmen Bonitätsprüfungen durchführen.

Für Verbraucher bedeutet dies eine Stärkung ihrer Rechte. Sie haben nun einen klareren rechtlichen Rahmen, um gegen unrechtmäßige oder fehlerhafte Einträge in ihren Schufa-Daten vorzugehen. Die Möglichkeit, eine menschliche Überprüfung von automatisierten Entscheidungen einzufordern, könnte dazu beitragen, ungerechtfertigte Benachteiligungen zu vermeiden.

Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO

BGH-Entscheidung zu Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO

Am 18. November 2024 hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine wegweisende Entscheidung zu immateriellem Schadensersatz nach Artikel 82 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gefällt, die weitreichende Auswirkungen auf die Rechte von Verbrauchern und die Verantwortung von Unternehmen im Umgang mit personenbezogenen Daten hat.

Hintergrund der Entscheidung

Der Fall betraf einen Datenschutzvorfall bei Facebook, bei dem Millionen von Nutzerdaten unbefugt erlangt wurden. Der BGH entschied, dass bereits der Kontrollverlust über personenbezogene Daten einen immateriellen Schaden darstellt, der einen Anspruch auf Schadensersatz begründen kann. Dies bedeutet, dass Nutzer nicht nachweisen müssen, dass ihre Daten missbräuchlich verwendet wurden oder dass sie zusätzliche psychische Beeinträchtigungen erlitten haben. Der bloße Verlust der Kontrolle über die eigenen Daten reicht aus, um einen Anspruch auf Schadensersatz geltend zu machen. Ähnliches gilt auch für Schufafälle.

SCHUFA-Eintrag löschen lassen? Rechtsanwalt Dr. Schulte hilft effektiv!

Die SCHUFA (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) ist die größte Auskunftei Deutschlands und spielt eine entscheidende Rolle bei der Bonitätsbewertung von Privatpersonen und Unternehmen. Doch was tun, wenn ein negativer SCHUFA-Eintrag Ihre finanziellen Pläne blockiert?

Probleme mit negativem SCHUFA-Eintrag?

Ein negativer SCHUFA-Eintrag entsteht oft schneller als gedacht – sei es durch:

  • Unbezahlte Rechnungen (wissentlich oder unwissentlich)
  • Streitigkeiten mit Unternehmen
  • Fälschlicherweise gemeldete Forderungen

Solche Einträge können weitreichende Konsequenzen haben, wie die Ablehnung von Krediten, Energie- oder Mobilfunkverträgen. Besonders problematisch wird es, wenn Unternehmen unrechtmäßig Einträge melden oder Drohungen aussprechen, um Forderungen durchzusetzen.

Ihre Rechte: Fehlerhafte oder verfrüht gemeldete SCHUFA-Einträge können angefochten und unter Umständen vorzeitig gelöscht werden.

Warum ein spezialisierter Rechtsanwalt wichtig ist

Die Erfahrung zeigt, dass Betroffene ohne juristische Unterstützung häufig scheitern. Rechtsanwälte können:

  • Fehlerhafte Einträge identifizieren und anfechten
  • Die SCHUFA oder meldende Unternehmen zur Löschung auffordern
  • Gerichtlich gegen unberechtigte Einträge vorgehen

Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt aus Berlin, ist seit vielen Jahren spezialisiert auf die Vertretung von SCHUFA-Geschädigten. Durch eine sorgfältige Aufbereitung erreichen wir oft innerhalb von 1 bis 3 Wochen die Löschung unberechtigter Einträge.

SCHUFA-Scoring und Ihre Rechte

Das SCHUFA-Scoring basiert nicht nur auf negativen Einträgen, sondern auch auf sogenannten „weichen“ Kriterien wie:

  • Anzahl der Kreditkarten
  • Girokonten mit Dispozinsen
  • Bestehende Mobilfunk- oder Stromverträge

Laut der SCHUFA werden täglich über 500.000 Auskünfte erteilt, wobei nicht immer alles korrekt ist. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gibt Ihnen Rechte, um sich gegen unberechtigte Einträge oder fehlerhafte Daten zu wehren. Nutzen Sie diese Möglichkeiten!

Kontaktieren Sie Dr. Schulte für schnelle Hilfe

Lassen Sie SCHUFA-Einträge nicht Ihre Zukunft verbauen! Kontaktieren Sie uns für eine kompetente Beratung:

  • Telefon: +49 (0) 30 – 22 19 220 20
  • E-Mail: dr.schulte@dr-schulte.de

Standort: Malteserstraße 170, 12277 Berlin
Bundesweite Vertretung: Ob Hamburg, München, Frankfurt oder jede andere Stadt – wir kümmern uns um Ihr Anliegen.

Ihre Vorteile bei uns:

  • Schnelle Bearbeitung: Löschung oft in 1-3 Wochen
  • Digitale Kommunikation: Einfach und effizient
  • Juristische Expertise: Bundesweite Vertretung und langjährige Erfahrung

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns – wir freuen uns darauf, Ihnen zu helfen!

Weitere Informationen:

  • Schufa-Scoring und Datenschutz: Ihre Rechte im Blick
  • Fehlerhafte SCHUFA-Einträge anfechten – So geht’s
  • Schadenersatz bei unberechtigtem SCHUFA-Eintrag

Dr. Thomas Schulte – Ihr Ansprechpartner für rechtliche Fragen rund um die SCHUFA!

V.i.S.d.P.:

Valentin Markus Schulte
Stud. Iur & Volkswirt

Kontakt:

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Thomas Schulte
Malteserstraße 170
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E-Mail: valentin.schulte@dr-schulte.de

Die Kanzlei Rechtsanwalt Dr. Schulte ist seit 1995 erfolgreich zivilrechtlich schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Internets-, Reputations- und Wettbewerbsrecht tätig. Sie vertritt bundesweit die Interessen einzelner Anleger. Ergänzende Absenderangaben mit dem Kanzleistandort finden Sie im Impressum auf der Internetseite www.dr-schulte.de.

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Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
23. Jahrgang - Nr. 8800 vom 11. Mai 2023 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich