Dasneue Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes, welches ab dem 01.07.2010 inKraft treten soll, bringt den Verbrauchern einen Anspruch auf Umwandlung ihresbereits bestehenden Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto. Das Kreditinstitutmuss das eigene Konto gemäß § 850 k Abs. 6 S. 2 ZPO n. F. in ein so genanntesP-Konto umwandeln. Dies führt dazu, dass auf dem Konto der gesetzliche Pfändungsfreibetragautomatisch nicht mehr von der Pfändung erfasst werden soll.
Der Verbraucherhat hierdurch den Vorteil, dass er bei Vorliegen einer Pfändung sofort an seinGeld kommt und nicht erst eine komplizierte Freigabeprozedur beim zuständigenGericht durchlaufen muss, wie es die alte Gesetzeslage vorsah.
Da §850 k Abs. 6 S. 2 ZPO n. F. dem Verbraucher einen Umstellungsanspruch gegen seineBank einräumt, muss die Bank das bereits bestehende Konto binnen einer angemessenenFrist umstellen. Das Konto gilt dann gemäß § 850 k Abs. 7 S. 1 ZPO n. F. alsPfändungsschutzkonto. Dieses kann nur als Einzelkonto geführt werden. Die Inhabereines Gemeinschaftskontos haben keinen Anspruch auf Umwandlung des Gemeinschaftskontosin ein Pfändungsschutzkonto. Hierzu müsste jeder Partner ein Einzelgirokonto eröffnen.
Bei denKreditinstituten besteht die Verpflichtung, ein Girokonto für jedermann zu errichten.Bei dieser Verpflichtung handelt es sich zwar nicht um eine gesetzliche Verpflichtung,sondern um eine so genannte Selbstverpflichtung der Banken. Die Gerichte sehen aberdennoch einen justiziablen Anspruch, sollte sich die Bank weigern, ein Girokontofür jedermann auf Guthabenbasis einzurichten.
Problematischan der neuen Regelung ist allerdings die Tatsache, dass die Errichtung des Pfändungsschutzkontosauch der SCHUFA Holding AG gemeldet werden kann. Hierzu wurde extra die Vorschriftdes § 850 k Abs. 8 S. 2 ZPO n. F. in das Gesetz eingefügt. Der Kunde muss danachdem Kreditinstitut versichern, dass er keine weiteren Pfändungsschutzkontenführt. Zur Überprüfung kann das Kreditinstitut eine Anfrage zur Auskunftserteilungüber ein bestehendes Pfändungsschutzkonto bei der SCHUFA stellen. Datenschützersehen hier deutliche Schwierigkeiten, da die Meldung eines Pfändungsschutzkontossomit dazu führen kann, dass der SCHUFA-Eintrag über dieses Pfändungsschutzkontozu einer erheblichen Verschlechterung der Bonitätskriterien des Verbrauchersführt. Da die SCHUFA ihre Daten erst drei Jahren nach Eintrag wieder löscht,stellt das Pfändungsschutzkonto somit über einen langen Zeitraum eineBeschränkung der Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr dar.
Liegtbereits eine Pfändung vor, kann das eigene Girokonto noch vor Ablauf einerFrist von vier Wochen seit Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlussesan die Bank in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt werden. Dieses regelt sichin § 850 k Abs. 1 S. 3 ZPO n. F.
Da derBundesgerichtshof bereits mit Urteil vom 18.05.1999 entschieden hat, dass Bankenihren Aufwand für Kontopfändungen nicht dem Kontoinhaber in Rechnung stellendürfen, ist auch nicht davon auszugehen, dass die zusätzlich entstehenden Kostenfür die Einrichtung von P-Konten direkt an den Kunden weitergegeben werden. DiePraxis wird zeigen, wie die Banken ab dem 01.07.2010 mit der neuen Regelung umgehen.
Der Verfasser arbeitet für die Kanzlei Dr. Thomas Schulte,in der vier Anwälte tätig sind. Die Kanzlei ist seit 1995 schwerpunktmäßig aufdem Gebiet des Kapitalanlagen- und Bankenrechts sowie auf dem Gebiet desVerbraucherschutzes tätig und vertritt bundesweit die Interessen einzelnerAnleger. Die Kanzlei verfügt über zwei Büros in Berlin.
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