Mobbing, Hass-Post und Rache-Pornos sind, die dunkele Seite des Internets, genauso wie Millionen Opfer von Betrügereien sowie mangelnder Jugendschutz. Lange Rechtsstreitigkeiten waren und sind die Folge, das Versagen des Gesetzgebers über Jahre. Untätigkeit bzw. zaghafte Lösungen haben dem Rechtsfrieden und der Gerechtigkeit schweren Schaden zugefügt.
Im Moment versucht sich die europäische Union mit dem Digital Service Act und Digital Market Act an einer Regulierung des Internets. Großbritannien ist weiter.
Großbritannien hat am Dienstag ein umfassendes Gesetz zur Regulierung von Online-Inhalten verabschiedet, das weiter geht als die Bemühungen anderer Länder. Das Gesetz zwingt Unternehmen dazu, proaktiv nach anstößigem Material zu suchen und zu beurteilen, ob es illegal ist. Anders als in anderen Ländern, in denen Unternehmen erst handeln müssen, wenn sie auf illegale Inhalte aufmerksam gemacht werden, müssen die Unternehmen in Großbritannien selbst aktiv werden.
Diese proaktive Vorgehensweise stellt einen bedeutenden Unterschied dar, da Unternehmen nun dazu verpflichtet sind, Maßnahmen zu ergreifen, um die Verbreitung illegaler Inhalte zu verhindern, anstatt nur auf Beschwerden zu reagieren. Durch die Verpflichtung zur Suche und Bewertung von anstößigem Material wird die Möglichkeit verringert, dass solche Inhalte überhaupt online verfügbar sind.
Diese Maßnahme zeigt, dass Großbritannien entschlossen ist, die Verbreitung von schädlichen Inhalten, insbesondere für Kinder, einzudämmen. Es ist ein wichtiger Schritt, um die Online-Sicherheit zu verbessern und potenziellen Missbrauch zu bekämpfen.
Die Entwicklung dieser umfassenden Regulierung hat mehr als fünf Jahre gedauert und wurde von intensiven Debatten begleitet. Dabei wurden Fragen zur freien Meinungsäußerung und zum Schutz der Privatsphäre diskutiert. Letztendlich wurde jedoch beschlossen, dass der Schutz vor schädlichen Inhalten Vorrang hat und dass die Verantwortung der Unternehmen, diese Inhalte zu identifizieren und zu entfernen, verstärkt werden muss.
Es ist bemerkenswert, dass Messaging-Dienste wie WhatsApp und Signal mit dem Rückzug vom britischen Markt gedroht haben, da sie Bedenken hinsichtlich der Schwächung der Verschlüsselungsstandards im Gesetzentwurf hatten. Dies zeigt, dass die Anforderungen des britischen Gesetzes auch auf technischer Ebene weitreichend sind und die Unternehmen vor Herausforderungen stellen.
Hier der Text.
Gesetzentwurf zur Online-Sicherheit
(IN DER GEÄNDERTEN FASSUNG DES BERICHTS)
INHALT
TEIL 1
EINFÜHRUNG
1 Einführung
2 Überblick über
das Gesetz
TEIL 2
ZENTRALE DEFINITIONEN
3 „Benutzer-zu-Benutzer-Dienst“ und „Suchdienst“
4 „Reglementierter Dienst“, „Teil-3-Dienst“ usw.
5 Nichtanwendung des Gesetzes auf bestimmte Teile der Dienstleistungen TEIL 3
ANBIETER VON REGULIERTEN NUTZER-ZU-NUTZER-DIENSTEN UND REGULIERTEN SUCHDIENSTEN: PFLEGEPFLICHTEN
KAPITEL 1
EINFÜHRUNG
6 Überblick über Teil 3
KAPITEL 2
ANBIETER VON NUTZER–ZU-NUTZER-DIENSTEN: SORGFALTSPFLICHTEN
Nutzer-zu-Nutzer-Dienste: welche Pflichten gelten, und Umfang der Pflichten
7 Anbieter von Nutzer-zu-Nutzer-Diensten: Sorgfaltspflichten
8 Umfang der Sorgfaltspflichten
Illegale Inhaltsabgaben für Nutzer-zu-Nutzer-Dienste
9 Pflichten zur Risikobewertung illegaler Inhalte
HL Gesetzentwurf 164 58/3
iiGesetzentwurf zur Online-Sicherheit
10 Sicherheitspflichten über illegale Inhalte
Nutzer-zu-Nutzer-Dienste, die wahrscheinlich von Kindern genutzt werden
11 Pflichten bei der Risikobewertung von Kindern
12 Sicherheitspflichten zum Schutz von Kindern
13 Sicherheitspflichten zum Schutz von Kindern: Auslegung
Dienstleistungen der Kategorie 1
14 Bewertungspflichten: Befähigung der Nutzer
15 Pflichten zur Befähigung der Nutzer
16 Befähigung der Nutzer: Auslegung
17 Pflichten zum Schutz von Inhalten von demokratischer Bedeutung 18 Pflichten zum Schutz der Inhalte von Nachrichtenverlagen
19 Pflichten zum Schutz journalistischer Inhalte
Pflichten zur Berichterstattung über Inhalte und Beschwerdeverfahren
20 Pflicht zur Berichterstattung über Inhalte
21 Pflichten bei Beschwerdeverfahren
Querschnittsaufgaben
22 Pflichten zur freien Meinungsäußerung und zum Schutz der Privatsphäre 23 Pflichten zur Führung von Aufzeichnungen und zur Überprüfung
KAPITEL 3
ANBIETER VON SUCHDIENSTEN: SORGFALTSPFLICHTEN
Recherchedienste: Welche Pflichten gelten, und Umfang der Pflichten
24 Anbieter von Suchdiensten: Sorgfaltspflichten
25 Umfang der Sorgfaltspflichten
Rechtswidrige Inhaltsabgaben für Suchdienste
26 Pflichten zur Risikobewertung illegaler Inhalte
27 Sicherheitspflichten über illegale Inhalte
Suchdienste, die wahrscheinlich von Kindern genutzt werden
28 Pflichten bei der Risikobewertung von Kindern
29 Sicherheitspflichten zum Schutz von Kindern
30 Sicherheitspflichten zum Schutz von Kindern: Auslegung
Pflichten zur Berichterstattung über Inhalte und Beschwerdeverfahren
31 Pflicht zur Berichterstattung über Inhalte
32 Pflichten bei Beschwerdeverfahren
Gesetzentwurf zur iii Online-Sicherheit
Querschnittsaufgaben
33 Pflichten zur freien Meinungsäußerung und zum Schutz der Privatsphäre 34 Pflichten zur Führung von Aufzeichnungen und zur Überprüfung
KAPITEL 4
BEWERTUNGEN DES ZUGANGS VON KINDERN
35 Bewertungen des Zugangs von Kindern
36 Pflichten bei der Bewertung des Zugangs von Kindern
37 Bedeutung von „wahrscheinlich für Kinder zugänglich“
KAPITEL 5
PFLICHTEN BEI BETRÜGERISCHER WERBUNG
38 Pflichten bei betrügerischer Werbung: Dienstleistungen der Kategorie 1 39 Pflichten bei betrügerischer Werbung: Dienstleistungen der Kategorie 2A 40 Betrug und andere Straftaten
KAPITEL 6
VERHALTENSKODIZES UND LEITLINIEN
Verhaltenskodizes
41 Verhaltenskodizes zu den Pflichten
42 Verhaltenskodizes: Grundsätze, Ziele, Inhalt
43 Verfahren für den Erlass von Verhaltenskodizes
44 Weisungsbefugnis des Staatssekretärs
45 Verfahren für den Erlass von Verhaltenskodizes nach Anweisung gemäß Abschnitt 44
46 Veröffentlichung von Verhaltenskodizes
47 Überprüfung der Verhaltenskodizes
48 Geringfügige Änderungen von Verhaltenskodizes
49 Verhältnis zwischen Pflichten und Verhaltenskodizes
50 Auswirkungen der Verhaltenskodizes
51 Pflichten und die ersten Verhaltenskodizes
Leitfaden
52 Die Hinweise des BAKOM zu bestimmten Pflichten in Teil 3 53 Leitfaden des BAKOM: Kindergefährdende Inhalte und
Nutzerverantwortung
54 Leitfaden des BAKOM zum Schutz von Frauen und Mädchen KAPITEL 7
AUSLEGUNG VON TEIL 3
55 „Regulierte nutzergenerierte Inhalte“, „nutzergenerierte Inhalte“, „Inhalte von Nachrichtenverlagen“.
56 „Anerkannter Nachrichtenverlag“
57 „Suchinhalte“, „Suchergebnisse“ usw.
58 Einschränkung des Zugriffs der Nutzer auf Inhalte
ivGesetzentwurf zur Online-Sicherheit
59 „Illegale Inhalte“ usw.
60 „Für Kinder schädliche Inhalte“
61 „Vorrangige Inhalte, die für Kinder schädlich sind“
62 „Vorrangige Inhalte, die für Kinder schädlich sind“
63 Für Kinder schädliche Inhalte: Überprüfung und Bericht des BAKOM 64 Überprüfung: Straftaten im Zusammenhang mit Tierquälerei Inhalt
TEIL 4
SONSTIGE PFLICHTEN DER ANBIETER VON REGULIERTEN NUTZER-ZU-NUTZER-DIENSTEN UND REGULIERTEN SUCHDIENSTEN
KAPITEL 1
ÜBERPRÜFUNG DER BENUTZERIDENTITÄT
65 Überprüfung der Benutzeridentität
66 Leitfaden des BAKOM zur Überprüfung der Benutzeridentität
KAPITEL 2
MELDUNG VON INHALTEN ZUR SEXUELLEN AUSBEUTUNG UND ZUM MISSBRAUCH VON KINDERN
67 Verpflichtung zur Meldung des CSEA-Inhalts an die NCA
68 Vorschriften über Berichte an die nationale Wettbewerbsbehörde
69 NCA: Informationsaustausch
70 Verstoß im Zusammenhang mit der CSEA-Meldung
71 Auslegung dieses Kapitels
KAPITEL 3
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN: TRANSPARENZ, RECHENSCHAFTSPFLICHT UND MEINUNGSFREIHEIT
72 Pflicht, nicht gegen Nutzer vorzugehen, außer in Übereinstimmung mit den Nutzungsbedingungen
73 Weitere Pflichten zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
74 Leitfaden des BAKOM zu den Pflichten nach den Abschnitten 72 und 73 75 Auslegung dieses Kapitels
KAPITEL 4
VERSTORBENES KIND BENUTZER
76 Offenlegung von Informationen über die Nutzung des Dienstes durch verstorbene Kinder
77 Leitfaden des BAKOM zu den Pflichten nach Artikel 76
KAPITEL 5
TRANSPARENZ-BERICHTERSTATTUNG
78 Transparenzberichte über bestimmte Teil-3-Dienste
79 BAKOM-Leitfaden für Transparenzberichte
Gesetzentwurf zur v Online-Sicherheit
TEIL 5
PFLICHTEN DER ANBIETER VON REGULIERTEN DIENSTEN: BESTIMMTE PORNOGRAFISCHE INHALTE
80 „Anbieter pornografischer Inhalte“ und „regulierte Anbieter pornografischer Inhalte“.
81 Umfang der Pflichten über regulierte Anbieter pornografischer Inhalte 82 Verpflichtungen gegenüber regulierten Anbietern pornografischer Inhalte 83 Leitfaden des BAKOM zu den Pflichten nach Artikel 82
TEIL 6
PFLICHTEN DER ERBRINGER REGULIERTER DIENSTE: GEBÜHREN
84 Meldepflicht an das BAKOM
85 Pflicht zur Zahlung von Gebühren
86 Vorschriften des BAKOM über qualifizierte weltweite Einnahmen usw. 87 Schwellenwert
88 Leitfaden des Ministersfür Gebühren
89 Die Gebührenabrechnungen des BAKOM
90 Rückerstattung der ursprünglichen Kosten des BAKOM
91 Bedeutung der Begriffe „Ladejahr“ und „Anfangsladejahr“
TEIL 7
DIE BEFUGNISSE UND PFLICHTEN DER OFCOM IN BEZUG AUF REGULIERTE DIENSTE KAPITEL 1
ALLGEMEINE AUFGABEN
92 Allgemeine Aufgaben des BAKOM nach Artikel 3 des Kommunikationsgesetzes 93 Aufgaben in Bezug auf die strategischen Prioritäten
94 Pflicht zur Durchführung von Folgenabschätzungen
KAPITEL 2
REGISTER DER KATEGORIEN VON REGULIERTEN NUTZER–ZU-NUTZER-DIENSTEN UND REGULIERTEN SUCHDIENSTEN
95 Bedeutung der Schwellenwerte usw.
96 Verzeichnis der Kategorien bestimmter Dienstleistungen nach Teil 3 97 Pflicht zur Führung eines Registers
98 Liste der neu entstehenden Dienste der Kategorie 1
KAPITEL 3
RISIKOBEWERTUNGEN VON REGULIERTEN NUTZER–ZU-NUTZER-DIENSTEN UND REGULIERTEN SUCHDIENSTEN
99 Risikoregister und Risikoprofile des BAKOM für Teil-3-Dienste 100 Leitfaden des BAKOM zur Risikobewertung
viGesetzentwurf zur Online-Sicherheit
KAPITEL 4
INFORMATIONEN
Informationsbefugnisse und Informationsmitteilungen
101 Befugnis zur Anforderung von Informationen
102 Informationen im Zusammenhang mit einer Untersuchung des Todes eines Kindes
103 Informationen und Hinweise
104 Erfordernis der Benennung eines leitenden Angestellten
Berichte von Fachkräften
105 Berichte von Fachleuten
Nachforschungen und Befragungen
106 Nachforschungen
107 Befugnis, Interviews zu verlangen
Einreise-, Kontroll- und Prüfungsbefugnisse
108 Einreise-, Kontroll- und Prüfungsbefugnisse
109 Änderung des Strafrechts- und Polizeigesetzes von 2001
Informationsdelikte und Sanktionen
110 Straftaten im Zusammenhang mit Informationsbescheiden
111 Haftung von Führungskräften: Informationsdelikte
112 Straftaten im Zusammenhang mit Bekanntmachungen nach Schema 12 113 Andere Informationsdelikte
114 Sanktionen für Informationsdelikte
Offenlegung von Informationen
115 Zusammenarbeit und Offenlegung von Informationen: Regulierungsbehörden in Übersee
116 Offenlegung von Informationen
117 Informationen der Nachrichtendienste
118 Übermittlung von Informationen an den Staatssekretär
119 Änderung des Unternehmensgesetzes 2002
120 Informationen für Nutzer von regulierten Diensten
121 Zulässigkeit von Erklärungen
KAPITEL 5
REGULIERTE NUTZER–ZU-NUTZER-DIENSTE UND REGULIERTE SUCHDIENSTE: HINWEISE ZUM UMGANG MIT TERRORISTISCHEN INHALTEN UND CSEA-INHALTEN
122 Bekanntmachungen, die sich mit terroristischen Inhalten oder CSEA-Inhalten (oder beidem) befassen
123 Erfordernis der Einholung eines Gutachtens einer sachkundigen Person 124 Warnhinweise
125 Sachverhalte, die für die Entscheidung, eine Bekanntmachung nach Section 122(1) zu erlassen, relevant sind
126 Bekanntmachungen nach § 122(1): ergänzend
127 Überprüfung und weitere Bekanntmachung gemäß Section 122(1)
Gesetzentwurf zur vii Online-Sicherheit
128 Leitfaden des BAKOM zu den Aufgaben in diesem Kapitel
129 Der Jahresbericht des BAKOM
130 Auslegung dieses Kapitels
KAPITEL 6
VOLLSTRECKUNGSBEFUGNISSE
Vorläufige Bescheide und Bestätigungsentscheidungen
131 Vorläufige Mitteilung der Zuwiderhandlung
132 Anforderungen, die das BAKOM gegenüber den Anbietern von regulierten Diensten durchsetzen kann
133 Bestätigungsentscheidungen
134 Bestätigungsentscheidungen: Erforderliche Maßnahmen
135 Bestätigungsentscheidungen: Risikobewertungen
136 Bestätigungsentscheidungen: Bewertungen des Zugangs von Kindern 137 Bestätigungsentscheidungen: proaktive Technologie
138 Bestätigungsentscheidungen: Sanktionen
139 Bestätigungsentscheidungen: Straftaten
Bußgeldbescheide usw.
140 Strafe bei Nichtbefolgung der Bestätigungsentscheidung
141 Strafe für die Nichtbeachtung der Mitteilung nach § 122 Absatz 1 142 Nichtbezahlung der Gebühr
143 Informationen, die in Bekanntmachungen gemäß den Abschnitten 141 und 142 enthalten sein müssen
Höhe der Sanktionen usw.
144 Höhe der Sanktionen usw.
Maßnahmen zur Betriebsunterbrechung
145 Anordnung von Dienstbeschränkungen
146 Einstweilige Verfügungen zur Beschränkung des Dienstes
147 Anordnungen zur Zugangsbeschränkung
148 Vorläufige Anordnungen zur Zugangsbeschränkung
149 Interaktion mit anderen Massnahmen des BAKOM
Veröffentlichung von Vollstreckungsmaßnahmen
150 Veröffentlichung der Einzelheiten der Durchsetzungsmassnahmen durch das BAKOM
151 Veröffentlichung von Einzelheiten über Durchsetzungsmaßnahmen durch die Anbieter
Leitfaden
152 Leitfaden des BAKOM für Durchsetzungsmassnahmen
KAPITEL 7
AUSSCHÜSSE, FORSCHUNG UND BERICHTE
153 Beratender Ausschuss für Desinformation und Fehlinformation 154 Aufgaben des Inhaltsausschusses
viiiGesetzentwurf zur Online-Sicherheit
155 Forschung über die Erfahrungen der Nutzer mit regulierten Diensten 156 Konsultation der Verbraucher
157 Erklärung des BAKOM zur Meinungsfreiheit und Privatsphäre 158 Berichte des BAKOM über die Verwendung der Altersgewährleistung 159 Berichte des BAKOM über den Inhalt von Nachrichtenverlagen und den journalistischen Inhalt
160 Die Transparenzberichte des BAKOM
161 Der Bericht des BAKOM über die Melde- und Beschwerdeverfahren 162 Bericht des BAKOM über die Nutzung von App-Stores durch Kinder 163 Der Bericht des BAKOM über den Zugang der Forscher zu Informationen 164 Bericht des BAKOM im Zusammenhang mit der Untersuchung eines Todesfalls 165 Die Berichte des BAKOM
KAPITEL 8
MEDIENKOMPETENZ
166 Medienkompe
tenz
167 Strategie zur Medienkompetenz und Erklärung zur Medienkompetenz TEIL 8
EINSPRÜCHE UND SUPERBESCHWERDEN
KAPITEL 1
EINSPRÜCHE
168 Beschwerden gegen Entscheide des BAKOM betreffend das Register nach § 96 169 Rekurse gegen BAKOM-Bescheide
KAPITEL 2
SUPER-BESCHWERDEN
170 Befugnis zur Erhebung von Superbeschwerden
171 Verfahren für Superbeschwerden
172 Leitfaden des BAKOM zu Superbeschwerden
TEIL 9
AUFGABEN DES STAATSSEKRETÄRS IN BEZUG AUF REGULIERTE DIENSTE
Strategische Prioritäten
173 Erklärung zu den strategischen Prioritäten
174 Anhörung und parlamentarisches Verfahren
Wegbeschreibung zum BAKOM
175 Hinweise zu beratenden Ausschüssen
176 Anweisungen unter besonderen Umständen
Gesetzentwurf zur ix Online-Sicherheit
Leitfaden
177 Leitfaden des Außenministers
Jahresbericht
178 Jahresbericht über die Aufgaben des Staatssekretärs
Überprüfung
179 Überpr
üfung
TEIL 10
KOMMUNIKATIONSDELIKTE
Straftaten der falschen und bedrohlichen Kommunikation
180 Straftatbestand der Falschmeldung
181 Ausnahmen von der Strafbarkeit nach § 180
182 Straftatbestand der Bedrohung durch Kommunikation
183 Auslegung der §§ 180 bis 182
Straftatbestand des Versendens oder Zeigens blinkender Bilder
184 Straftatbestand des Versendens oder Zeigens blinkender Bilder auf elektronischem Wege
Straftatbestand der Anstiftung oder Beihilfe zur schweren Selbstverletzung 185 Straftatbestand der Anstiftung oder Beihilfe zur schweren Selbstverletzung
Weitere Bestimmungen
186 Extraterritoriale Anwendung und Zuständigkeit
187 Haftung von Unternehmensleitern
Straftatbestände, die in das Gesetz über Sexualstraftaten von 2003
aufgenommen werden sollen
188 Versenden von Fotos oder Filmen von Genitalien usw.
189 Weitergabe oder Androhung der Weitergabe intimer Fotos oder Filme
Aufhebungen und Änderungen im Zusammenhang mit Straftaten
190 Aufhebungen im Zusammenhang mit Straftaten nach §§ 180 und 182 191 Aufhebungen im Zusammenhang mit Straftaten nach § 189 192 Folgerichtige Änderungen
TEIL 11
ERGÄNZENDE UND ALLGEMEINE
Beurteilung des Status von Inhalten durch die Anbieter
193 Beurteilung des Status von Inhalten durch die Anbieter
194 Leitfaden des BAKOM zu Urteilen über illegale Inhalte
xGesetzentwurf zur Online-Sicherheit
Fristen für die erste Beratung
195 Zeit für die Veröffentlichung der ersten Leitlinien nach bestimmten Bestimmungen dieses Gesetzes
Haftung der Anbieter usw.
196 Anbieter, die keine juristischen Personen sind
197 Einzelpersonen, die regulierte Dienstleistungen erbringen: Haftung 198 Haftung von Muttergesellschaften usw.
199 Ehemalige Erbringer von regulierten Dienstleistungen
Straftaten
200 Informationsdelikte: ergänzend
201 Straftatbestand der Nichtbefolgung einer Bestätigungsentscheidung: Ergänzung 202 Verteidigungsmaßnahmen
203 Haftung von Organmitgliedern für Straftaten
204 Anwendung der Straftatbestände auf Anbieter, die keine juristischen Personen sind
Extraterritoriale Anwendung
205 Extraterritoriale Anwendung
206 Straftaten: Extraterritoriale Anwendung und Gerichtsbarkeit
Einzahlung von Beträgen in den konsolidierten Fonds
207 Einzahlung von Beträgen in den konsolidierten Fonds
Veröffentlichung durch das BAKOM
208 Veröffentlichung durch das BAKOM
Zustellung von Bekanntmachungen
209 Zustellung von Bekanntmachungen
Aufhebungen und Änderungen
210 Änderungen von Teil 4B des Kommunikationsgesetzes
211 Aufhebung von Teil 4B des Kommunikationsgesetzes
212 Aufhebung von Teil 4B des Kommunikationsgesetzes: Übergangsbestimmungen usw.
213 Aufhebungen: Gesetz über die digitale Wirtschaft 2017
214 Verstoß gegen das Gesetz über obszöne Veröffentlichungen von 1959: Verteidigung des BAKOM
215 Straftaten im Zusammenhang mit unanständigen Fotos von Kindern: Verteidigung des BAKOM
Befugnis zur Änderung des Gesetzes zur Regulierung von App-Stores
216 Befugnis zur Regulierung von App-Stores
217 Befugnis zur Regulierung von App-Stores: ergänzend
Befugnis zur Änderung des Gesetzes: alternative Streitbeilegung
218 Befugnis zur Auferlegung einer Pflicht über ein alternatives
Streitbeilegungsverfahren
Gesetzentwurf zur xi Online-Sicherheit
Sonstige Befugnisse zur Änderung des Gesetzes
219 Befugnis zur Änderung von Section 40
220 Befugnisse zur Änderung der §§ 61 und 62
221 Befugnis zur Änderung oder Aufhebung von Bestimmungen über steuerbefreite Inhalte oder Dienste
222 Befugnisse zur Änderung von Teil 2 des Schemas 1
223 Befugnisse zur Änderung der Schemata 5, 6 und 7
Verordnungen
224 Befugnis, Folgeregelungen zu treffen
225 Verordnungen: allgemein
226 Parlamentarisches Verfahren für Verordnungen
TEIL 12
AUSLEGUNG UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Auslegung
227 „Anbieter“ von Internetdiensten
228 „Nutzer“, „britischer Nutzer“ und „interessierte Person“.
229 „Internetdienst“
230 „Suchmaschine“
231 „Altersüberprüfung“ und „Altersschätzung“
232 „Proaktive Technologie“
233 „Öffentlich“ oder „privat“ übermittelte Inhalte
234 „Funktionalität“
235 „Schaden“ usw.
236 „Funktionen der Online-Sicherheit“ und „Fragen der Online-Sicherheit“ 237 Auslegung: allgemein
238 Verzeichnis der definierten Begriffe
Schlussbestimmungen
239 Finanzielle Bestimmungen
240 Ausmaß
241 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
242 Kurzer Titel
Liste 1 – Ausgenommene Nutzer-zu-Nutzer-Dienste und
Suchdienste Teil 1 – Beschreibung der Dienste, die
ausgenommen sind
Teil 2 – Freistellung nach Paragraph 10: Beschreibungen von Bildung und Kinderbetreuung
Teil 3 – Auslegung
Liste 2 – Nutzer-zu-Nutzer-Dienste und Suchdienste, die pornografische Inhalte regulierter Anbieter enthalten
Schema 3 – Zeitplan für die Bewertungen der Anbieter
Teil 1 – Zeitplan für die Risikobewertung illegaler Inhalte und für die Bewertung des Zugangs von Kindern
xiiGesetzentwurf zur Online-Sicherheit
Teil 2 – Zeitpunkt der Risikobewertungen für Kinder und der
Bewertungen nach Abschnitt 15 Absatz 2
Teil 3 – Vorbestehende Dienstleistungen des Teils 4B
Teil 4 – Auslegung und Verlängerung der Dreimonatsfristen Schema 4 – Verhaltenskodizes gemäß Abschnitt 41: Grundsätze, Ziele,
Inhalt
Liste 5 – Terroristische Straftaten
Anhang 6 – Straftaten der sexuellen Ausbeutung und des
sexuellen Missbrauchs von Kindern Teil 1 – England
und Wales und Nordirland Teil 2 – Schottland
Liste 7 – Prioritäre Straftaten
Schema 8 – Transparenzberichte von Anbietern von Diensten der Kategorie 1, Kategorie 2A und Kategorie 2B
Teil 1 – Angelegenheiten, über die Informationen verlangt werden
können: Teil des Dienstes von Nutzer zu Nutzer
Teil 2 – Sachverhalte, über die Informationen verlangt werden können: Suchmaschine
Teil 3 – Weitere Bestimmungen und Auslegung
Anhang 9 – Bestimmte Internetdienste, die nicht den Pflichten in Bezug auf regulierte Anbieter pornografischer Inhalte unterliegen
Anhang 10 – Rückerstattung der Anfangskosten des BAKOM
Liste 11 – Kategorien von regulierten Nutzer-zu-Nutzer-Diensten und regulierten Suchdiensten: Vorschriften
Anhang 12 – Zutritts-, Inspektions- und Prüfungsbefugnisse des
BAKOM Anhang 13 – Vom BAKOM verhängte Sanktionen gemäss Teil 7 Kapitel 6
Anhang 14 – Änderungen aufgrund von Straftaten in Teil 10 dieses Gesetzes Teil 1 – Änderungen aufgrund von Straftaten in den Abschnitten 180, 182
und 184
Teil 2 – Änderungen infolge der Straftat in Abschnitt 185
Teil 3 – Folgeänderungen zu den Straftatbeständen der §§ 188 und 189 Teil 4 – Änderungen in Folge von Section 191 Schedule
15 – Haftung von Muttergesellschaften usw.
Anhang 16 – Änderungen von Teil 4B des Kommunikationsgesetzes Anhang 17 – Videoplattformdienste: Übergangsbestimmungen usw.
Teil 1 – Auslegung
Teil 2 – Während der Übergangszeit
Teil 3 – Anwendung von Teil 6 dieses Gesetzes:
Gebühren Teil 4 – Nach Ablauf der
Übergangszeit
Gesetzentwurf zur 1 Online-Sicherheit Teil
1 – Einleitung
A
B I L L
(IN DER GEÄNDERTEN FASSUNG DES BERICHTS)
AN
Bestimmungen für und im Zusammenhang mit der Regulierung bestimmter Internetdienste durch das BAKOM; für und im Zusammenhang mit Kommunikationsdelikten; und für damit verbundene Zwecke.
B
ERLASSEN von der ausgezeichnetsten Majestät des Königs, durch und mit dem Rat und der Zustimmung der geistlichen und zeitlichen Herren und des Unterhauses, in dieser Gegenwart
Versammelten Parlaments und mit dessen Genehmigung wie folgt: –
TEIL 1
EINFÜHRUNG
1 Einführung
(1) Dieses Gesetz sieht einen neuen Rechtsrahmen vor, der den allgemeinen Zweck verfolgt, die Nutzung der durch dieses Gesetz geregelten Internetdienste sicherer zu machen für 5 Einzelpersonen im Vereinigten Königreich.
(2) Um dieses Ziel zu erreichen, sieht dieses Gesetz (unter anderem) vor (a) erlegt Pflichten auf, die im Großen und Ganzen von den Anbietern der durch dieses Gesetz geregelten Dienstleistungen verlangen, dass sie die
Schadensrisiken (einschließlich der Risiken, die insbesondere Personen mit einer bestimmten Behinderung betreffen) identifizieren, abschwächen und handhaben. 10 Merkmal) von-
(i) illegale Inhalte und Aktivitäten, und
(ii) Inhalte und Aktivitäten, die für Kinder schädlich sind, und
(b) überträgt der Regulierungsbehörde BAKOM neue Aufgaben und Befugnisse.
(3) Die Pflichten, die den Anbietern durch dieses Gesetz auferlegt werden, sollen (unter anderem) sicherstellen 15 dass die in diesem Gesetz geregelten Dienstleistungen-
(a) sicher durch Design, und
(b) so konzipiert und betrieben werden, dass-
2 Gesetzentwurf zur Online-Sicherheit Teil
1 – Einleitung
HL Gesetzentwurf 164 58/3
Gesetzentwurf zur 1 Online-Sicherheit Teil
1 – Einleitung
(i) für Kinder wird ein höheres Schutzniveau als für Erwachsene
vorgesehen,
(ii) die Rechte der Nutzer auf freie Meinungsäußerung und
Privatsphäre geschützt werden und
(iii) Transparenz und Rechenschaftspflicht sind gegeben in Bezug auf 5 diese Dienstleistungen.
2 Überblick über das Gesetz
(1) Die Teile 2 bis 9 sowie 11 und 12 dieses Gesetzes enthalten Bestimmungen über die Regelung durch
BAKOM für bestimmte Internetdienste.
(2) Teil 2 enthält die wichtigsten Definitionen, einschließlich der Definition des
10
Begriffs „User-to-User
Dienst, einen Suchdienst, einen Teil-3-Dienst und einen regulierten Dienst.
(3) Teil 3 erlegt den Anbietern von Nutzer-zu-Nutzer-Diensten und Suchdiensten Sorgfaltspflichten auf
Dienste und verpflichtet das BAKOM, Verhaltenskodizes für diese Aufgaben zu erlassen.
(4) Teil 4 erlegt den Anbietern von Nutzer-zu-Nutzer-Diensten und Suchdiensten weitere Pflichten auf
Dienstleistungen. 15
(5) Teil 5 erlegt den Anbietern von Internetdiensten (einschließlich Nutzer-zu Nutzer
Dienste und Suchdienste), die bestimmte pornografische Inhalte veröffentlichen.
(6) Teil 6, der die Gebührenpflicht gegenüber dem BAKOM vorschreibt, gilt für Anbieter von Internetdiensten, für die die Pflichten gemäß Teil 3, 4 oder 5 gelten
(„regulierte Dienste“). 20
(7) Teil 7 befasst sich mit den Befugnissen und Pflichten des BAKOM in Bezug auf regulierte Dienste
(einschließlich der Befugnisse zur Einholung von Informationen und der Durchsetzungsbefugnisse).
(8) Teil 8 befasst sich mit Einsprüchen und Beschwerden im Zusammenhang mit regulierten Dienstleistungen.
(9) Teil 9 befasst sich mit den Aufgaben des Staatssekretärs in Bezug auf regulierte Dienstleistungen. 25
(10) Teil 10 enthält Kommunikationsdelikte.
(11) Die Teile 11 und 12 enthalten ergänzende Bestimmungen einschließlich eines Begriffsregisters
die in diesem Gesetz definiert sind (siehe Abschnitt 238).
TEIL 2
ZENTRALE DEFINITIONEN 30
3 „Benutzer-zu-Benutzer-Dienst“ und „Suchdienst“
(1) Nutzer-zu-Nutzer-Dienst“ im Sinne dieses Gesetzes ist ein Internetdienst, über den Inhalte, die von einem Nutzer des Dienstes direkt in dem Dienst erstellt o d e r von einem Nutzer des D i e n s t e s in den Dienst hochgeladen oder mit anderen Nutzern des Dienstes geteilt werden, einem anderen Nutzer oder anderen Nutzern des Dienstes zugänglich gemacht w e r d e n können. 35
(2) Für die Zwecke von Unterabschnitt (1)-
2 Gesetzentwurf zur Online-Sicherheit Teil
1 – Einleitung
(a) Es spielt keine Rolle, ob Inhalte tatsächlich mit einem oder mehreren anderen Nutzern geteilt werden, solange ein Dienst über eine Funktion verfügt, die eine solche Freigabe ermöglicht;
(b) es spielt keine Rolle, welcher Anteil der Inhalte eines Dienstes in diesem Unterabschnitt beschriebene Inhalte sind. 40
Gesetzentwurf zur 3 Teil 2 – Wichtige Definitionen
Online-Sicherheit
(3) Zur Bedeutung der Begriffe „Inhalt“ und „Begegnung“ siehe Abschnitt 237.
(4) In diesem Gesetz bedeutet „Suchdienst“ einen Internetdienst, der eine Suchmaschine ist oder eine solche enthält (siehe Abschnitt 230).
(5) Die Unterabschnitte (6) und (7) gelten für die Feststellung, ob ein Internetdienst das- 5 (a) von der in Unterabschnitt (1) beschriebenen Art ist und
(b) enthält eine Suchmaschine,
ein Nutzer-zu-Nutzer-Dienst oder ein Suchdienst im Sinne dieses Gesetzesist.
(6) Es handelt sich um einen Suchdienst, wenn der einzige in A b s a t z 1 beschriebene Inhalt, der durch den Dienst ermöglicht w ir d , ein Inhalt einer der folgenden Arten ist 10
(a) Inhalte, die in den Absätzen 1, 2 oder 3 des Anhangs 1 genannt sind (E-Mails, SMS- und MMS-Nachrichten, direkte akustische Kommunikation) und damit verbundene identifizierende Inhalte;
(b) Inhalte, die im Zusammenhang mit einer der in Absatz 4(1) des Anhangs 1 beschriebenen Tätigkeiten entstehen (Kommentare usw. zu Anbieterinhalten); 15
(c) Inhalte, die in einem Teil des Dienstes vorhanden sind, für den die Bedingungen in Absatz 7(2) des Schemas 1 erfüllt sind (interne Geschäftsdienstbedingungen).
(7) Ansonsten handelt es sich um einen Dienst von Nutzer zu Nutzer.
4 „Reglementierter Dienst“, „Teil-3-Dienst“ usw. 20 (1) Dieser Abschnitt gilt für die Zwecke dieses Gesetzes.
(2) Ein Nutzer-zu-Nutzer-Dienst ist ein „regulierter Nutzer-zu-Nutzer-Dienst“ und ein Suchdienstist ein „regulierter Suchdienst“, wenn der Dienst-
(a) Verbindungen zum Vereinigten Königreich hat (siehe Unterabschnitte (5) und (6)), und
(b) ist nicht… 25 (i) eine Dienstleistung, die g e m ä ß Schema 1 von der Steuer
befreit ist, oder
(ii) ein Dienst der in Anhang 2 beschriebenen Art (Dienste, die
nutzergenerierte Inhalte oder Suchinhalte kombinieren, die
nicht durch diese Verordnung geregelt sind)
Gesetz mit pornografischem Inhalt, das reguliert ist). 30
(3) „Teil-3-Dienst“ ist ein regulierter Nutzer-zu-Nutzer-Dienst oder ein regulierter Suchdienst.
(4) „Regulierter Dienst“ bedeutet.
(a) ein regulierter Dienst von Nutzer zu Nutzer,
(b) einen reglementierten Suchdienst, oder 35 (c) ein Internetdienst, der kein regulierter Nutzer-zu-Nutzer-Dienst oder regulierter Suchdienst ist und unter Section 81(2) fällt (einschließlich eines Dienstes der in Schedule 2 beschriebenen Art).
(5) Für die Zwecke von Absatz 2 ist ein Nutzer-zu-Nutzer-Dienst oder ein Suchdienst „Verbindungen zum Vereinigten Königreich hat“, wenn- 40 (a) der Dienst hat eine bedeutende Anzahl von Nutzern im Vereinigten Königreich, oder
(b) Die Nutzer im Vereinigten Königreich bilden einen der Zielmärkte für den Dienst (oder den einzigen Zielmarkt).
4Gesetzentwurf zur Teil 2 – Wichtige Definitionen
Online-Sicherheit
(6) Für die Zwecke von Subsection (2) hat ein Nutzer-zu-Nutzer-Dienst oder ein Suchdienst auch „Verbindungen zum Vereinigten Königreich“, wenn-
(a) der Dienst im Vereinigten Königreich von Einzelpersonen genutzt werden kann und
(b) es besteht Grund zu der Annahme, dass ein erhebliches Risiko besteht, dass 5 Erheblicher Schaden für Einzelpersonen im Vereinigten Königreich, der durch (i) im Falle eines Nutzer-zu-Nutzer-Dienstes nutzergenerierte
Inhalte, die in dem Dienst vorhanden sind, oder (wenn der
Dienst eine Suchmaschine enthält) Suchinhalte des Dienstes;
(ii) im Falle eines Suchdienstes, Suchinhalte des Dienstes. 10
(7) Ein regulierter Nutzer-zu-Nutzer-Dienst, der eine öffentliche Suchmaschine umfasst, wird in diesem Gesetz als „kombinierter Dienst“ bezeichnet.
„Öffentliche Suchmaschine“ ist eine Suchmaschine, die nicht unter die
Bedingungen von Absatz 7(2) des Schemas 1 (interner Unternehmensdienst) f ä llt.
Bedingungen) erfüllt sind. 15
(8) In diesem Abschnitt…
„Suchinhalt“ hat dieselbe Bedeutung wie in Teil 3 (siehe Abschnitt 57); „nutzergenerierte Inhalte“ hat die in Abschnitt 55 festgelegte Bedeutung (siehe Unterabschnitte (3) und (4) dieses Abschnitts).
5 Nichtanwendung des Gesetzes auf bestimmte Teile von Dienstleistungen 20
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für einen Teil eines Dienstes nach Teil 3, wenn die Bedingungen in Absatz 7(2) des Schemas 1 (interne Geschäftsdienstbedingungen) in Bezug auf diesen Teil erfüllt sind.
(2) Dieses Gesetz findet in Bezug auf einen Teil eines regulierten Suchdienstes keine Anwendung, wenn-
(a) der einzige nutzergenerierte Inhalt, der durch diesen Teil des Dienstes ermöglicht wird, ist 25
Inhalt einer der folgenden Arten –
(i) Inhalte, die in den Absätzen 1, 2 oder 3 des Anhangs 1 genannt
sind (E-Mails, SMS- und MMS-Nachrichten, direkte
akustische Kommunikation) und damit verbundene
identifizierende Inhalte;
(ii) Inhalte, die im Zusammenhang mit einer der Aktivitäten 30
wie in Absatz 4(1) des Schemas 1 beschrieben (Kommentare
usw. zu Anbieterinhalten); und
(b) kein regulierter Anbieter pornografische Inhalte in diesem Teil des Dienstes veröffentlicht oder anzeigt.
(3) In diesem Abschnitt – 35 Die Begriffe „regulierter Anbieter pornografischer Inhalte“ und
„veröffentlicht oder angezeigt“ haben die gleiche Bedeutung wie in Teil 5 (siehe Abschnitt 80);
„nutzergenerierte Inhalte“ hat die in Abschnitt 55 festgelegte Bedeutung (siehe Unterabschnitte (3) und (4) dieses Abschnitts).
Gesetzentwurf zur 5 Teil 3 – Anbieter von regulierten Nutzer-zu-Nutzer-Diensten und regulierten Suchdiensten:
Online-Sicherheit
Sorgfaltspflichten Kapitel 1 – Einleitung
TEIL 3
ANBIETER VON REGULIERTEN NUTZER-ZU-NUTZER-DIENSTEN UND REGULIERTEN SUCHDIENSTEN: PFLEGEPFLICHTEN
KAPITEL 1
EINFÜHRUNG 5
6 Überblick über Teil 3
(1) Dieser Teil erlegt den Anbietern von regulierten Nutzer-zu-Nutzer-Diensten und regulierten Suchdiensten Sorgfaltspflichten auf und verpflichtet das BAKOM, Verhaltenskodizes für einige dieser Pflichten zu erlassen.
(2) Kapitel 2 erlegt den Anbietern von regulierten Nutzer-zu-Nutzer-Dienstleistungen Sorgfaltspflichten auf 10 Dienste in Bezug auf Inhalte und Aktivitäten in ihren Diensten.
(3) Kapitel 3 erlegt den Anbietern von regulierten Suchdiensten Sorgfaltspflichten in Bezug auf Inhalte und Aktivitäten in ihren Diensten auf.
(4) Kapitel 4 erlegt den Anbietern von regulierten Nutzer-zu-Nutzer-Diensten und regulierten Suchdiensten die Pflicht auf, zu prüfen, ob ein Dienst wahrscheinlich von folgenden Personen genutzt wird 15 Kinder.
(5) Kapitel 5 erlegt den Anbietern bestimmter regulierter Nutzer-zu-Nutzer Dienste und regulierter Suchdienste Pflichten in Bezug auf betrügerische Werbung auf.
(6) Kapitel 6 verpflichtet das BAKOM zum Erlass von Verhaltenskodizes in Bezug auf bestimmte
Pflichten und erklärt, welche Auswirkungen die Verhaltenskodizes haben. 20
(7) Kapitel 7 befasst sich mit der Auslegung dieses Teils und enthält Definitionen der folgenden Schlüsselbegriffe
„Kindergefährdende Inhalte“, „Kindergefährdende Inhalte erster Priorität“ und „Kindergefährdende Inhalte erster Priorität“.
(siehe Abschnitte 60 bis 62); 25 „illegale Inhalte“, „vorrangige Straftat“, „terroristische Inhalte“, „CSEA Inhalte“ und „vorrangig illegale Inhalte“ (siehe Abschnitt 59);
„Suchinhalte“ (siehe Abschnitt 57).
KAPITEL 2
ANBIETER VON NUTZER-ZU-NUTZER-DIENSTEN: PFLEGEPFLICHTEN 30 Nutzer-zu-Nutzer-Dienste: welche Pflichten gelten, und Umfang der Pflichten
7 Anbieter von Nutzer-zu-Nutzer-Diensten: Sorgfaltspflichten
(1) Die Unterabschnitte (2) bis (6) finden Anwendung, um zu bestimmen, welche der in diesem Kapitel (und bei kombinierten Diensten in Kapitel 3)
festgelegten Pflichten erfüllt werden müssen
von Anbietern von regulierten Nutzer-zu-Nutzer-Diensten. 35 (2) Alle Anbieter von regulierten Nutzer-zu-Nutzer-Diensten müssen in Bezug
6Gesetzentwurf zur auf jeden von ihnen erbrachten Dienst die folgenden Pflichten erfüllen
Online-Sicherheit
(a) die in Abschnitt 9 dargelegten Pflichten zur Risikobewertung illegaler Inhalte,
6Online Safety Bill Teil 3 – Anbieter von regulierten Nutzer-zu-Nutzer-Diensten und regulierten Suchdiensten:
Sorgfaltspflichten
Kapitel 2 – Erbringer von Nutzer-zu-Nutzer-Diensten: Sorgfaltspflichten
(b) die in § 10 Absätze 2 bis 8 festgelegten Pflichten in Bezug auf illegale Inhalte, (c) die Pflicht zur Berichterstattung über Inhalte gemäß Abschnitt 20, (d) die Pflichten in Bezug auf Beschwerdeverfahren, die in Abschnitt 21 aufgeführt sind,
(e) die Pflichten in Bezug auf die freie Meinungsäußerung und die Privatsphäre, die in Abschnitt
22(2) und (3), und 5 (f) die in Section 23(2) bis (6) festgelegten Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen und zur Überprüfung.
(3) Die Anbieter bestimmter Arten von regulierten Nutzer-zu-Nutzer-Diensten müssen folgende zusätzliche Pflichten erfüllen.
(4) Alle Anbieter von regulierten Nutzer-zu-Nutzer-Diensten, die wahrscheinlich von folgenden Personen genutzt werden 10 Kinder müssen in Bezug auf jede von ihnen erbrachte Dienstleistung die folgenden Pflichten einhalten
(a) die Pflichten in Bezug auf die Risikobewertung von Kindern, die in Abschnitt 11 aufgeführt sind, und
(b) die Pflichten zum Schutz der Online-Sicherheit von Kindern, die in Abschnitt 12(2) festgelegt sind, um
(13). 15
(5) Alle Anbieter von Dienstleistungen der Kategorie 1 müssen in Bezug auf jede von ihnen erbrachte Dienstleistung die folgenden Pflichten erfüllen
(a) die Pflicht zur Risikobewertung illegaler Inhalte gemäß Abschnitt 10(9), (b) die in Abschnitt 12(14) festgelegte Pflicht zur Risikobewertung von Kindern, (c) die Pflichten in Bezug auf Bewertungen im Zusammenhang mit der
Befähigung erwachsener Nutzer festgelegt 20 in Abschnitt 14 beschrieben,
(d) die in Abschnitt 15 festgelegten Pflichten zur Befähigung erwachsener Nutzer, (e) die Pflichten zum Schutz von Inhalten von demokratischer Bedeutung gemäß Abschnitt 17,
(f) die in Abschnitt 18 festgelegten Pflichten zum Schutz der Inhalte von Nachrichtenverlagen, 25 (g) die in Abschnitt 19 festgelegten Pflichten zum Schutz journalistischer Inhalte, (h) die in Abschnitt 22 Absätze 4, 6 und 7 festgelegten Pflichten in Bezug auf die freie Meinungsäußerung und die Privatsphäre sowie
(i) die in Abschnitt 23(9) und (10) festgelegten Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen.
(6) Alle Anbieter von kombinierten Diensten müssen die folgenden Pflichten einhalten30 in Bezug auf die Suchmaschine für jeden dieser Dienste, die sie anbieten. (a) wenn es sich bei der Dienstleistung nicht um eine Dienstleistung der
Kategorie 2A handelt und es unwahrscheinlich ist, dass sie von Kindern in
Anspruch genommen wird, die in Kapitel 3 in Abschnitt 24(2)
genannten Pflichten;
(b) wenn es sich bei der Dienstleistung nicht um eine Dienstleistung der Kategorie 2A handelt und die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie von Kindern in Anspruch genommen wird, die in Kapitel 3 festgelegten Pflichten gemäß Abschnitt 24(2) und 35 (4);
(c) wenn es sich bei der Dienstleistung um eine Dienstleistung der Kategorie 2A handelt, die wahrscheinlich nicht von Kindern in Anspruch genommen wird, die in Kapitel 3 festgelegten Pflichten, auf die in Abschnitt 24 Absätze 2 und 5 verwiesen wird;
Gesetzentwurf zur Online-Sicherheit7 Teil 3 – Anbieter von regulierten Nutzer-zu-Nutzer-Diensten und regulierten Suchdiensten:
Sorgfaltspflichten Kapitel 2 – Anbieter von Nutzer-zu-Nutzer-Diensten: Sorgfaltspflichten
(d) wenn es sich um eine Dienstleistung der Kategorie 2A handelt, die wahrscheinlich von Kindern in Anspruch genommen wird, 40
die in Kapitel 3 festgelegten Pflichten, auf die in Abschnitt 24 Absätze 2, 4 und 5 Bezug genommen wird.
(7) Zur Bedeutung des Begriffs „wahrscheinlich für Kinder zugänglich“ siehe Abschnitt 37.
(8) Zur Bedeutung des Begriffs „Dienstleistung der Kategorie 1“ siehe Abschnitt 96 (Verzeichnis der Kategorien von Dienstleistungen).
8Online Safety Bill Teil 3 – Anbieter von regulierten Nutzer-zu-Nutzer-Diensten und regulierten Suchdiensten:
Sorgfaltspflichten
Kapitel 2 – Erbringer von Nutzer-zu-Nutzer-Diensten: Sorgfaltspflichten
8 Umfang der Sorgfaltspflichten
(1) Eine in diesem Kapitel festgelegte Pflicht, die in Bezug auf einen Nutzer-zu Nutzer-Dienst einzuhalten ist, der pornografische Inhalte des regulierten Anbieters enthält, erstreckt sich nicht auf
(a) der regulierte Anbieter pornografische Inhalte, oder 5 (b) die Gestaltung, den Betrieb oder die Nutzung des Dienstes, soweit sie sich auf diesen Inhalt beziehen.
Siehe Teil 5 zu den Pflichten, die sich auf regulierte Anbieter pornografischer Inhalte beziehen, und zur Bedeutung dieses Begriffs.
(2) Eine in diesem Kapitel aufgeführte Pflicht, die in Bezug auf eine 10 Der kombinierte Dienst erstreckt sich nicht auf…
(a) den Suchinhalt des Dienstes,
(b) alle anderen Inhalte, die nach einer Suchanfrage bei nachfolgenden Interaktionen mit Internetdiensten gefunden werden können, oder
(c) alles, was mit der Gestaltung, dem Betrieb oder der Nutzung der Suchmaschine zusammenhängt. 15
(3) Eine in diesem Kapitel festgelegte Pflicht, die in Bezug auf einen Nutzer-zu Nutzer-Dienst einzuhalten ist, erstreckt sich nur auf-
(a) die Gestaltung, den Betrieb und die Nutzung des Dienstes im Vereinigten Königreich und
(b) im Falle einer Pflicht, die sich ausdrücklich auf die Nutzer einer
Dienstleistung bezieht, die Gestaltung, den Betrieb und die Nutzung der Dienstleistung, soweit sie die Vereinigten Staaten betreffen 20 Königreich Nutzer des Dienstes.
Illegale Inhaltsabgaben für Nutzer-zu-Nutzer-Dienste
9 Pflichten zur Risikobewertung illegaler Inhalte
(1) In diesem Abschnitt werden die Pflichten in Bezug auf Risikobewertungen dargelegt, die für folgende Bereiche gelten
für alle regulierten Nutzer-zu-Nutzer-Dienste. 25
(2) Verpflichtung zur Durchführung einer angemessenen und ausreichenden Risikobewertung illegaler Inhalte zu einem in Anhang 3 festgelegten
Zeitpunkt oder gemäß den Bestimmungen des Anhangs 3.
(3) Die Pflicht, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Risikobewertung für illegale Inhalte auf dem neuesten Stand zu halten, auch wenn das BAKOM das Risikoprofil wesentlich ändert
die sich auf Dienstleistungen der fraglichen Art beziehen. 30
(4) Vor jeder wesentlichen Änderung eines Aspekts der Gestaltung oder des Betriebs eines Dienstes muss eine weitere geeignete und ausreichende Risikobewertung rechtswidrigen Inhalts in Bezug auf die Auswirkungen der vorgeschlagenen Änderung durchgeführt werden.
(5) Eine „Risikobewertung illegaler Inhalte“ eines Dienstes einer bestimmten Art ist eine Bewertung der folgenden Punkte unter Berücksichtigung des Risikoprofils, das 35 sich auf Dienstleistungen dieser Art bezieht-
(a) den Nutzerstamm;
(b) die Höhe des Risikos, dass Personen, die die Dienstleistung in
Anspruch nehmen, durch die Dienstleistung mit Folgendem
konfrontiert werden
Gesetzentwurf zur Online-Sicherheit9 Teil 3 – Anbieter von regulierten Nutzer-zu-Nutzer-Diensten und regulierten Suchdiensten:
Sorgfaltspflichten Kapitel 2 – Anbieter von Nutzer-zu-Nutzer-Diensten: Sorgfaltspflichten
(i) jede Art von prioritären illegalen Inhalten (mit jeder Art separat 40 bewertet), und
(ii) andere illegale Inhalte,
unter Berücksichtigung (insbesondere) der von dem Dienst
verwendeten Algorithmen und der Frage, wie leicht, schnell und weit
Inhalte mit Hilfe von Mitteln verbreitet werden können
des Dienstes; 45
10Online Safety Bill Teil 3 – Anbieter von regulierten Nutzer-zu-Nutzer-Diensten und regulierten Suchdiensten:
Sorgfaltspflichten
Kapitel 2 – Erbringer von Nutzer-zu-Nutzer-Diensten: Sorgfaltspflichten
(c) das Risiko, dass der Dienst für die Begehung oder Erleichterung einer vorrangigen Straftat genutzt wird;
(d) das Ausmaß des Risikos, dass Personen durch illegale Inhalte verschiedener Art oder durch die Nutzung des Dienstes zur Begehung oder Erleichterung einer vorrangigen Straftat zu Schaden kommen; 5
(e) die Höhe des Risikos von Funktionalitäten des Dienstes, die das Vorhandensein oder die Verbreitung illegaler Inhalte oder die
Nutzung des Dienstes zur Begehung oder Erleichterung einer
vorrangigen Straftat erleichtern, wobei die Funktionalitäten, die ein
höheres Risiko darstellen, ermittelt und bewertet werden;
(f) die verschiedenen Arten der Nutzung des Dienstes und die Auswirkungen dieser 10
die Verwendung auf dem Niveau des Risikos von Schäden, die von Einzelpersonen erlitten werden könnten;
(g) die Art und Schwere des Schadens, der Einzelpersonen durch die gemäß den Absätzen
(b) bis (f);
(h) wie die Gestaltung und der Betrieb des Dienstes (einschließlich des Geschäfts 15
Modell, Governance, Einsatz proaktiver Technologie, Maßnahmen
zur Förderung der Medienkompetenz der Nutzer und der sicheren
Nutzung des Dienstes sowie andere Systeme und Verfahren) können
die ermittelten Risiken verringern oder erhöhen.
(6) In diesem Abschnitt beziehen sich die Verweise auf Risikoprofile auf die Risikoprofile für die Zeit
die gemäß Abschnitt 99 veröffentlicht werden und sich auf das Risiko einer Schädigung von Personen beziehen 20 die durch illegale Inhalte dargestellt werden.
(7) Siehe auch.
(a) Abschnitt 23(2) und (10) (Aufzeichnungen über Risikobewertungen), und (b) Schema 3 (Zeitplan für die Bewertung der Anbieter).
10 Sicherheitspflichten bei illegalen Inhalten 25
(1) In diesem Abschnitt werden die Pflichten in Bezug auf illegale Inhalte dargelegt, die für regulierte Nutzer-zu-Nutzer-Dienste gelten (wie in den Überschriften angegeben).
Alle Dienstleistungen
(2) Die Pflicht, in Bezug auf eine Dienstleistung verhältnismäßige Maßnahmen zu ergreifen oder anzuwenden in Bezug auf
auf die Gestaltung oder den Betrieb des Dienstes zu- 30 (a) zu verhindern, dass Personen über den Dienst auf vorrangig illegale Inhalte stoßen,
(b) das Risiko, dass der Dienst zur Begehung oder Erleichterung einer prioritären Straftat genutzt wird, wirksam zu mindern und zu steuern,
wie in der
die jüngste Risikobewertung des Dienstes hinsichtlich illegaler Inhalte und 35 (c) die in der jüngsten Risikobewertung des Dienstes für illegale Inhalte ermittelten Risiken für den Einzelnen wirksam zu mindern und zu
steuern (siehe Abschnitt 9.5.g)).
(3) Die Pflicht, einen Dienst mit angemessenen Systemen und Verfahren zu betreiben, die darauf ausgerichtet sind 40
Gesetzentwurf zur Online-Sicherheit11 Teil 3 – Anbieter von regulierten Nutzer-zu-Nutzer-Diensten und regulierten Suchdiensten:
Sorgfaltspflichten Kapitel 2 – Anbieter von Nutzer-zu-Nutzer-Diensten: Sorgfaltspflichten
(a) die Zeitspanne, in der vorrangig illegale Inhalte vorhanden sind, zu minimieren;
(b) wenn der Anbieter von einer Person auf das Vorhandensein illegaler Inhalte aufmerksam gemacht wird oder auf andere Weise davon
Kenntnis erlangt, diese Inhalte unverzüglich zu entfernen
solche Inhalte. 45
(4) Die in den Unterabschnitten (2) und (3) dargelegten Pflichten gelten für alle Bereiche eines Dienstes, einschließlich der Art und Weise, wie er gestaltet, betrieben und genutzt wird, sowie für den vorliegenden Inhalt
12Online Safety Bill Teil 3 – Anbieter von regulierten Nutzer-zu-Nutzer-Diensten und regulierten Suchdiensten:
Sorgfaltspflichten
Kapitel 2 – Erbringer von Nutzer-zu-Nutzer-Diensten: Sorgfaltspflichten
über den Dienst, und (unter anderem) den Anbieter eines Dienstes
verpflichten, Maßnahmen in den folgenden Bereichen zu ergreifen oder anzuwenden, wenn dies verhältnismäßig ist
(a) Einhaltung von Vorschriften und Risikomanagementregelungen,
(b) Entwurf von Funktionalitäten, Algorithmen und anderen Merkmalen, (c) Richtlinien über die Nutzungsbedingungen, 5 (d) Richtlinien für den Zugang der Nutzer zum Dienst oder zu bestimmten Inhalten des Dienstes, einschließlich der Sperrung des
Zugangs der Nutzer zum Dienst oder zu bestimmten Inhalten,
(e) Moderation von Inhalten, einschließlich der Entfernung von Inhalten, (f) Funktionen, die es den Nutzern ermöglichen, die Inhalte zu kontrollieren, mit denen sie konfrontiert werden, 10 (g) Maßnahmen zur Unterstützung der Nutzer und
(h) Personalpolitik und -praxis.
(5) Die Verpflichtung, in die Nutzungsbedingungen Bestimmungen
aufzunehmen, die festlegen, wie Einzelpersonen vor illegalen Inhalten
geschützt werden sollen, wobei jeder Absatz von
Unterabschnitt (3) und (in Bezug auf Absatz (a)) gesondert zu behandeln 15 Terrorismus-Inhalte, CSEA-Inhalte (siehe Abschnitt 59 und Anhang 6) und andere vorrangig illegale Inhalte.
(6) Die Pflicht zur Anwendung der Bestimmungen der in Unterabschnitt 1 genannten Dienstvorschriften
(5) konsequent.
(7) Verpflichtung zur Aufnahme von Bestimmungen in die Nutzungsbedingungen, die Informationen über 20
jede proaktive Technologie, die von einer Dienststelle zum Zweck der Erfüllung einer in Unterabschnitt (2) oder (3) genannten Pflicht eingesetzt wird (einschließlich der Art der Technologie, wann sie eingesetzt wird und wie sie funktioniert).
(8) Die Pflicht, dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen der in den Absätzen 5 und 7 genannten Dienstvorschriften klar und zugänglich sind. 25
Zusätzlicher Zoll für Dienstleistungen der Kategorie 1
(9) Die Pflicht, in den Nutzungsbedingungen die Ergebnisse der jüngsten Risikobewertung illegaler Inhalte eines Dienstes zusammenzufassen (einschließlich des Risikoniveaus und der Art und Schwere des potenziellen Schadens für den Einzelnen).
Dolmetschen 30
(10) Bei der Bestimmung der Verhältnismäßigkeit im Sinne dieses Abschnitts sind insbesondere die folgenden Faktoren von Bedeutung
(a) alle Ergebnisse der jüngsten Risikobewertung illegaler Inhalte
(einschließlich des Risikoniveaus sowie der Art und Schwere
potenzieller
Schädigung von Einzelpersonen), und 35 (b) die Größe und Kapazität des Anbieters einer Dienstleistung.
(11) In diesem Abschnitt hat der Begriff „Risikobewertung illegaler Inhalte“ die in Abschnitt 9 festgelegte Bedeutung.
(12) Siehe auch, in Bezug auf die in diesem Abschnitt dargelegten Pflichten, Abschnitt 22 (Pflichten in Bezug auf Meinungsfreiheit und Privatsphäre). 40
Gesetzentwurf zur Online-Sicherheit13 Teil 3 – Anbieter von regulierten Nutzer-zu-Nutzer-Diensten und regulierten Suchdiensten:
Sorgfaltspflichten Kapitel 2 – Anbieter von Nutzer-zu-Nutzer-Diensten: Sorgfaltspflichten
Nutzer-zu-Nutzer-Dienste, die wahrscheinlich von Kindern genutzt werden
11 Pflichten bei der Risikobewertung von Kindern
(1) In diesem Abschnitt werden die Pflichten in Bezug auf Risikobewertungen dargelegt, die für regulierte Nutzer-zu-Nutzer-Dienste gelten, die
wahrscheinlich von Kindern in Anspruch genommen werden (in
zusätzlich zu den in Abschnitt 9 genannten Pflichten zur Risikobewertung und, im Falle von 5 der Dienstleistungen, die von Kindern in Anspruch genommen werden können und die der Kategorie 1 angehören, die in Abschnitt 14 genannten Pflichten zur Bewertung).
(2) Verpflichtung zur Durchführung einer geeigneten und ausreichenden Risikobewertung für Kinder zu einem Zeitpunkt, der in Anhang 3 festgelegt ist, oder wie in diesem vorgesehen.
(3) Die Pflicht, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um eine Risikobewertung für Kinder auf dem neuesten Stand zu halten 10 auch dann, wenn das BAKOM ein Risikoprofil, das sich auf Dienste der betreffenden Art bezieht, wesentlich ändert.
(4) Vor jeder wesentlichen Änderung eines Aspekts der Gestaltung oder des Betriebs eines Dienstes muss eine weitere geeignete und ausreichende Risikobewertung für Kinder in Bezug auf die Auswirkungen der vorgeschlagenen Änderung durchgeführt werden. 15
(5) Wenn eine Risikobewertung eines Dienstes für Kinder das Vorhandensein von nicht ausgewiesenen, für Kinder schädlichen Inhalten feststellt, besteht eine Meldepflicht gegenüber dem BAKOM.
(a) die Arten der ermittelten Inhalte und
(b) die Häufigkeit dieser Art von Inhalten in dem Dienst.
(6) Eine „Risikobewertung für Kinder“ einer Dienstleistung einer bestimmten Art bedeutet eine 20 Bewertung der folgenden Punkte unter Berücksichtigung des Risikoprofils, das mit Dienstleistungen dieser Art verbunden ist
(a) die Nutzerbasis, einschließlich der Anzahl der Nutzer, die Kinder in verschiedenen Altersgruppen sind;
(b) das Ausmaß des Risikos, dass Kinder, die die Dienstleistung in Anspruch nehmen, mit 25 mit Hilfe des Dienstes die folgenden
(i) jede Art von vorrangigem Inhalt, der für Kinder schädlich ist
(wobei jede Art separat bewertet wird),
(ii) jede Art von vorrangigem Inhalt, der für Kinder schädlich ist (mit
jede Art getrennt bewertet), 30 (iii) nicht ausgewiesene Inhalte, die für Kinder schädlich sind, und
(iv) Merkmale, Funktionen oder Verhaltensweisen (einschließlich
solcher, die durch das Design oder den Betrieb des Dienstes
ermöglicht oder geschaffen werden), die für Kinder schädlich
sind,
die gesonderte Berücksichtigung von Kindern in verschiedenen Altersgruppen und 35
unter Berücksichtigung (insbesondere) der von dem Dienst
verwendeten Algorithmen und der Frage, wie leicht, schnell und weit
Inhalte mit Hilfe des Dienstes verbreitet werden können;
(c) das Ausmaß des Risikos für Kinder durch verschiedene Arten v o n für
14Online Safety Bill Teil 3 – Anbieter von regulierten Nutzer-zu-Nutzer-Diensten und regulierten Suchdiensten:
Sorgfaltspflichten
KinderKapitel 2 – Erbringer von Nutzer-zu-Nutzer-Diensten: Sorgfaltspflichten
schädlichen Inhalten, wobei die 40
Kinder in verschiedenen Altersgruppen;
(d) das Ausmaß des Risikos einer Schädigung von Kindern durch kindergefährdende Inhalte, die insbesondere Personen mit einem
bestimmten Merkmal oder Angehörige einer bestimmten Gruppe
betreffen;
(e) das Risikoniveau der Funktionalitäten des Dienstes, die die Anwesenheit erleichtern 45
oder die Verbreitung von Inhalten, die für Kinder schädlich sind,
sowie die Identifizierung und Bewertung der Funktionen, die ein
höheres Risiko darstellen, einschließlich der Funktionen, die
Gesetzentwurf zur Online-Sicherheit15 Teil 3 – Anbieter von regulierten Nutzer-zu-Nutzer-Diensten und regulierten Suchdiensten:
Sorgfaltspflichten Kapitel 2 – Anbieter von Nutzer-zu-Nutzer-Diensten: Sorgfaltspflichten
(i) die Möglichkeit für Erwachsene, nach anderen Nutzern des
Dienstes (einschließlich Kindern) zu suchen, und
(ii) Erwachsenen die Möglichkeit geben, mit Hilfe des Dienstes
mit anderen Nutzern (einschließlich Kindern) in Kontakt zu
treten;
(f) die verschiedenen Arten der Nutzung des Dienstes und die Auswirkungen dieser 5
die Verwendung auf den Grad des Risikos von Schäden, die Kinder erleiden könnten;
(g) die Art und Schwere des Schadens, der Kindern durch die gemäß den Buchstaben b) bis f) ermittelten Sachverhalte entstehen könnte, wobei
Kinder verschiedener Altersgruppen gesondert zu berücksichtigen
sind;
(h) wie die Gestaltung und der Betrieb des Dienstes (einschließlich des Geschäfts 10
Modell, Governance, Einsatz proaktiver Technologie, Maßnahmen
zur Förderung der Medienkompetenz der Nutzer und der sicheren
Nutzung des Dienstes sowie andere Systeme und Verfahren) können
die ermittelten Risiken verringern oder erhöhen.
(7) In diesem Abschnitt beziehen sich die Verweise auf Risikoprofile auf die Risikoprofile für die Zeit
die gemäß Abschnitt 99 veröffentlicht werden und sich auf das Risiko einer Schädigung von Kindern beziehen 15 mit Inhalten, die für Kinder schädlich sind.
(8) Siehe auch.
(a) Abschnitt 23(2) und (10) (Aufzeichnungen über Risikobewertungen), und (b) Schema 3 (Zeitplan für die Bewertung der Anbieter).
12 Sicherheitspflichten zum Schutz von Kindern 20
(1) In diesem Abschnitt werden die Pflichten zum Schutz der Online-Sicherheit von Kindern dargelegt, die in Bezug auf regulierte Nutzer-zu-Nutzer-Dienste gelten, die wahrscheinlich von Kindern genutzt werden (wie in den Überschriften angegeben).
Alle Dienstleistungen
(2) Eine Pflicht, in Bezug auf eine Dienstleistung verhältnismäßige Maßnahmen zu ergreifen oder anzuwenden, die 25
auf die Gestaltung oder den Betrieb des Dienstes, um effektiv…
(a) die in der jüngsten Risikobewertung des Dienstes für Kinder ermittelten Risiken für Kinder in verschiedenen Altersgruppen zu
mindern und zu bewältigen (siehe Abschnitt 11 Absatz 6 Buchstabe
g)),
(b) die Auswirkungen von Schäden für Kinder in verschiedenen Altersgruppen abzumildern 30
Inhalte, die für Kinder schädlich sind, auf dem Dienst präsentiert
werden, und
(c) die Auswirkungen der Schädigung von Kindern in verschiedenen Altersgruppen durch aktivierte oder geschaffene Merkmale,
Funktionen oder Verhaltensweisen zu mindern
durch die Gestaltung oder den Betrieb des Dienstes. 35
(3) Die Pflicht, einen Dienst mit angemessenen Systemen und Verfahren zu betreiben, die darauf ausgerichtet sind
16Online Safety Bill Teil 3 – Anbieter von regulierten Nutzer-zu-Nutzer-Diensten und regulierten Suchdiensten:
Sorgfaltspflichten
Kapitel 2 – Erbringer von Nutzer-zu-Nutzer-Diensten: Sorgfaltspflichten
(a) zu verhindern, dass Kinder jeden Alters über den Dienstmit vorrangig für Kinder schädlichen Inhalten in Berührung kommen;
(b) Schutz von Kindern in Altersgruppen, die als gefährdet eingestuft werden, durch andere 40 Inhalte, die für Kinder schädlich sind (oder eine bestimmte Art solcher Inhalte), davon abzuhalten, mit Hilfe des Dienstes darauf zu stoßen;
(c) Schutz von Kindern in Altersgruppen, die als gefährdet eingestuft werden, durch Merkmale, Funktionen oder Verhaltensweisen, die
durch das Design ermöglicht oder geschaffen werden
oder den Betrieb des Dienstes. 45
(4) Die in Unterabschnitt (3)(a) dargelegte Pflicht verlangt von einem Anbieter, eine Altersüberprüfung oder eine Altersschätzung (oder beides)
vorzunehmen, um zu verhindern, dass Kinder jeden Alters mit
Gesetzentwurf zur Online-Sicherheit17 Teil 3 – Anbieter von regulierten Nutzer-zu-Nutzer-Diensten und regulierten Suchdiensten:
Sorgfaltspflichten Kapitel 2 – Anbieter von Nutzer-zu-Nutzer-Diensten: Sorgfaltspflichten
vorrangig jugendgefährdende Inhalte, die der Anbieter in seinem Dienst identifiziert.
(5) Diese Anforderung gilt für einen Anbieter in Bezug auf eine bestimmte Art v o n vorrangigen Inhalten, die für Kinder schädlich sind, in jedem Fall, außer wenn 5 (a) eine Dienstbedingung besagt (mit welchen Worten auch immer), dass das Vorhandensein dieser Art von vorrangigen, für Kinder
schädlichen Inhalten im Dienst verboten ist, und
(b) diese Politik gilt für alle Nutzer des Dienstes.
(6) Wenn ein Anbieter gemäß Unterabschnitt (4) verpflichtet ist, eine Altersüberprüfung oder 10
Die Altersüberprüfung oder Altersschätzung muss so beschaffen sein und so eingesetzt werden, dass sie in hohem Maße geeignet ist, korrekt festzustellen, ob es sich bei einem bestimmten Nutzer um ein Kind handelt oder nicht, damit die in Absatz 3 Buchstabe a genannte Pflicht erfüllt werden kann.
(7) Altersüberprüfung oder Altersschätzung, um festzustellen, wer ein minderjähriger Nutzer oder ein 15-Jähriger ist oder nicht
welcher Altersgruppe ein kindlicher Nutzer angehört, sind Beispiele für Maßnahmen, die (wenn sie nicht durch Absatz (4) vorgeschrieben sind) unter anderem zu dem Zweck ergriffen oder verwendet werden können, um einer in Absatz (2) oder (3) genannten Pflicht nachzukommen.
(8) Die in den Unterabschnitten (2) und (3) dargelegten Pflichten gelten für alle Bereiche eines Dienstes, einschließlich der Art und Weise, wie der Dienst gestaltet, betrieben und genutzt wird, sowie für den vorliegenden Inhalt 20 über den Dienst, und (unter anderem) den Anbieter eines Dienstes
verpflichten, Maßnahmen in den folgenden Bereichen zu ergreifen oder anzuwenden, wenn dies verhältnismäßig ist
(a) Einhaltung von Vorschriften und Risikomanagementregelungen,
(b) Entwurf von Funktionalitäten, Algorithmen und anderen Merkmalen, (c) Richtlinien über die Nutzungsbedingungen, 25 (d) Richtlinien für den Zugang der Nutzer zum Dienst oder zu bestimmten Inhalten des Dienstes, einschließlich der Sperrung des
Zugangs der Nutzer zum Dienst oder zu bestimmten Inhalten,
(e) Moderation von Inhalten, einschließlich der Entfernung von Inhalten, (f) Funktionen, die die Kontrolle über die gefundenen Inhalte ermöglichen, 30 insbesondere von Kindern,
(g) Maßnahmen zur Unterstützung der Nutzer und
(h) Personalpolitik und -praxis.
(9) Eine Pflicht zur Aufnahme von Bestimmungen in die Dienstbedingungen, die Folgendes festlegen
(a) wie verhindert werden soll, dass Kinder jeden Alters mit der 35 vorrangige Inhalte, die für Kinder schädlich sind (wobei jede Art von
vorrangigen Inhalten getrennt behandelt wird);
(b) wie Kinder in Altersgruppen, bei denen die Gefahr besteht, dass sie durch vorrangige, für Kinder schädliche Inhalte (oder eine bestimmte Art solcher Inhalte) geschädigt werden, davor zu schützen sind, dass sie mit diesen Inhalten in Berührung kommen, wenn sie nicht 40 daran gehindert werden (wobei jede Art von vorrangigem Inhalt
gesondert erfasst wird);
(c) wie Kinder in Altersgruppen, die als gefährdet eingestuft werden,
durch nicht gekennzeichnete, für Kinder schädliche Inhalte (oder
durch eine bestimmte Art von
von solchen Inhalten) davor zu schützen, dass sie damit in Berührung
18Online Safety Bill Teil 3 – Anbieter von regulierten Nutzer-zu-Nutzer-Diensten und regulierten Suchdiensten:
Sorgfaltspflichten
Kapitel 2 – Erbringer von Nutzer-zu-Nutzer-Diensten: Sorgfaltspflichten
kommen, wenn sie 45 nicht daran gehindert werden.
(10) Die Pflicht zur Anwendung der Bestimmungen der in Unterabschnitt 1 genannten Dienstvorschriften
(9) konsequent.
Gesetzentwurf zur Online-Sicherheit19 Teil 3 – Anbieter von regulierten Nutzer-zu-Nutzer-Diensten und regulierten Suchdiensten:
Sorgfaltspflichten Kapitel 2 – Anbieter von Nutzer-zu-Nutzer-Diensten: Sorgfaltspflichten
(11) Wenn ein Anbieter eine Maßnahme ergreift oder anwendet, die darauf abzielt, Kindern unter einem bestimmten Alter den Zugang zum gesamten Dienst oder zu einem Teil des Dienstes zu verwehren, besteht eine Pflicht zur
(a) Bestimmungen in die Nutzungsbedingungen aufnehmen, in denen Einzelheiten über die Durchführung der Maßnahme festgelegt werden, und
(b) diese Bestimmungen konsequent anzuwenden. 5
(12) Eine Pflicht zur Aufnahme von Bestimmungen in die Nutzungsbedingungen, die Informationen über jede proaktive Technologie enthalten, die von einem Dienst zum Zweck der Erfüllung einer in Unterabschnitt (2) oder (3) genannten Pflicht verwendet wird (einschließlich der Art der Technologie, wann sie verwendet wird und wie sie funktioniert).
(13) Die Pflicht, dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen der Dienstvorschriften gemäß 10 die Unterabschnitte (9), (11) und (12) sind klar und zugänglich.
Zusätzlicher Zoll für Dienstleistungen der Kategorie 1
(14) Die Pflicht, die Ergebnisse der jüngsten Risikobewertung eines Dienstes für Kinder (einschließlich der Risikostufen und der Art und Schwere des möglichen Schadens für Kinder) in den Dienstbedingungen zusammenzufassen. 15
13 Sicherheitspflichten zum Schutz von Kindern: Auslegung
(1) Bei der Bestimmung der Verhältnismäßigkeit im Sinne von Abschnitt 12 muss
sind vor allem folgende Faktoren relevant
der
(a) alle Ergebnisse der jüngsten Risikobewertung für Kinder
(einschließlich des Risikoniveaus sowie der Art und Schwere des
20
möglichen Schadens für
Kinder), und
(b) die Größe und Kapazität des Dienstleistungserbringers.
(2) Soweit sich eine in Abschnitt 12 festgelegte Pflicht auf nicht benannte Inhalte
für Kinder schädlich sind, erstreckt sich die Pflicht nur auf die Beseitigung von bezieht, die
Risiken
25
von Schäden durch die Arten solcher Inhalte, die in den meisten
die jüngste Risikobewertung für Kinder (falls solche festgestellt wurden). (3) Bezugnahmen in Abschnitt 12 Absatz 3 Buchstabe b) und Absatz 9 Buchstaben b)
bei denen die Gefahr besteht, dass sie durch für Kinder schädliche Inhalte geschädigt und c) auf Kinder in Altersgruppen
werden, sind
30
Verweise auf Kinder in Altersgruppen, die nach Einschätzung des Anbieters eines Dienstes in der jüngsten Risikobewertung für Kinder als gefährdet eingestuft werden
Bewertung des Dienstes.
Inhalte, die für Kinder schädlich sind, wenn die Gefahr einer Schädigung durch den (4) Die in Section 12(3) und (9) genannten Pflichten erstrecken sich nur auf
Inhalt gegeben ist
die Art des Inhalts (und nicht die Tatsache seiner Verbreitung).
(5) Die in Abschnitt 12 festgelegten Pflichten erstrecken sich nur auf die Teile 35
für Kinder zugänglich sein.
eines Dienstes, bei denen es sich
(6) Für die Zwecke von Subsection (5) ist ein Anbieter nur berechtigt, festzustellen,
der Zugang zu einem Dienst oder einem Teil davon für Kinder nicht möglich ist, wenn die dass
Altersverifikation
40
oder eine Altersschätzung im Dienst verwendet wird, so dass Kinder normalerweise keinen Zugang zum Dienst oder zu diesem Teil des Dienstes haben.
„“
20Online Safety Bill Teil 3 – Anbieter von regulierten Nutzer-zu-Nutzer-Diensten und regulierten Suchdiensten: Sorgfaltspflichten
Kapitel 2 – Erbringer von Nutzer-zu-Nutzer-Diensten: Sorgfaltspflichten
die in Abschnitt 11 aufgeführt sind.
Freiheit der Meinungsäußerung und Privatsphäre).
Gesetzentwurf zur Online-Sicherheit21 Teil 3 – Anbieter von regulierten Nutzer-zu-Nutzer-Diensten und regulierten Suchdiensten:
Sorgfaltspflichten Kapitel 2 – Anbieter von Nutzer-zu-Nutzer-Diensten: Sorgfaltspflichten
Dienstleistungen der Kategorie 1
14 Bewertungspflichten: Befähigung der Nutzer
(1) In diesem Abschnitt werden die Pflichten in Bezug auf Bewertungen im Zusammenhang mit der Befähigung erwachsener Nutzer dargelegt, die in Bezug auf Dienstleistungen der Kategorie 1 gelten (zusätzlich zu
die in Abschnitt 9 dargelegten Pflichten in Bezug auf Risikobewertungen und, im Falle von 5 Dienstleistungen der Kategorie 1, die wahrscheinlich von Kindern in Anspruch genommen werden, Abschnitt 11).
(2) Die Pflicht zur Durchführung einer geeigneten und ausreichenden Bewertung für die Zwecke von Section 15(2) zu einem Zeitpunkt, der in Anhang 3 festgelegt ist, oder wie in diesem vorgesehen.
(3) Die Pflicht, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um eine solche Bewertung auf dem neuesten Stand zu halten.
(4) Vor jeder wesentlichen Änderung eines Aspekts der Gestaltung eines Dienstes oder 10
eine Verpflichtung zur Durchführung einer weiteren geeigneten und
ausreichenden Prüfung im Sinne von Section 15(2) in Bezug auf die
Auswirkungen der vorgeschlagenen Änderung.
(5) Eine Beurteilung einer Dienstleistung „für die Zwecke von Section 15(2)“ bedeutet eine Beurteilung der folgenden Punkte
(a) der Nutzerbasis; 15 (b) das Vorkommen relevanter Inhalte im Dienst;
(c) die Wahrscheinlichkeit, dass erwachsene Nutzer des Dienstes über den Dienst auf jede Art von relevantem Inhalt stoßen (wobei jede Art
gesondert bewertet wird), wobei (insbesondere) die vom Dienst
verwendeten Algorithmen berücksichtigt werden
Dienstes und wie einfach, schnell und weit verbreitet die Inhalte 20
die über den Dienst verbreitet werden;
(d) die Wahrscheinlichkeit, dass erwachsene Nutzer mit einem bestimmten Merkmal oder die einer bestimmten Gruppe angehören,
auf relevante Inhalte stoßen, die sie besonders betreffen;
(e) die Wahrscheinlichkeit, dass die Funktionalitäten des Dienstes die Anwesenheit von Personen erleichtern 25
oder die Verbreitung relevanter Inhalte, wobei die Funktionalitäten
ermittelt und bewertet werden, bei denen dies am ehesten der Fall ist;
(f) die verschiedenen Arten der Nutzung des Dienstes und die
Auswirkungen dieser Nutzung auf die Wahrscheinlichkeit, dass
erwachsene Nutzer auf relevante Inhalte stoßen;
(g) wie die Gestaltung und der Betrieb des Dienstes (einschließlich des Geschäfts 30
Modell, Governance, Einsatz proaktiver Technologie, Maßnahmen
zur Stärkung der Kontrolle erwachsener Nutzer über ihre Interaktion
mit nutzergenerierten Inhalten und andere Systeme und Prozesse)
können die Wahrscheinlichkeit verringern oder erhöhen, dass
erwachsene Nutzer auf relevante Inhalte stoßen.
(6) In diesem Abschnitt bedeutet „relevante Inhalte“ Inhalte, auf die Section 15(2) Anwendung findet 35 (Inhalte, für die die in dieser Vorschrift festgelegten Pflichten zur Ermächtigung der Nutzer gelten).
22Online Safety Bill Teil 3 – Anbieter von regulierten Nutzer-zu-Nutzer-Diensten und regulierten Suchdiensten: Sorgfaltspflichten
(7) Siehe auch.
Kapitel 2 – Erbringer von Nutzer-zu-Nutzer-Diensten: Sorgfaltspflichten
(a) Section 23(9) und (10) (Aufzeichnungen über Veranlagungen), und
(b) Schema 3 (Zeitplan für die Bewertung der Anbieter).
15 Aufgaben der Nutzerbefähigung 40
(1) In diesem Abschnitt werden die Pflichten zur Befähigung erwachsener Nutzer dargelegt, die in Bezug auf für Dienstleistungen der Kategorie 1 gelten.
(2) Die Pflicht, in einen Dienst, soweit dies verhältnismäßig ist, Funktionen aufzunehmen, die erwachsene Nutzer nutzen oder anwenden können, wenn sie ihre Kontrolle über Inhalte, auf die dieser Unterabschnitt Anwendung findet, verstärken wollen. 45
Gesetzentwurf zur Online-Sicherheit23 Teil 3 – Anbieter von regulierten Nutzer-zu-Nutzer-Diensten und regulierten Suchdiensten:
Sorgfaltspflichten Kapitel 2 – Anbieter von Nutzer-zu-Nutzer-Diensten: Sorgfaltspflichten
(3) Die in Unterabschnitt (2) genannten Merkmale sind solche, die, wenn sie von einem Nutzer verwendet oder angewandt werden, dazu führen, dass der Dienst Systeme oder Verfahren einsetzt, die dazu bestimmt sind, wirksam –
(a) die Wahrscheinlichkeit verringern, dass der Nutzer im Dienst auf Inhalte stößt, auf die Absatz 2 zutrifft, oder 5 (b) den Nutzer auf Inhalte im Dienst aufmerksam machen, bei denen es sich um eine bestimmte Art von Inhalten handelt, für die Absatz 2 gilt.
(4) Die Pflicht, sicherzustellen, dass alle Funktionen, die in einem Dienst enthalten sind, der die in Unterabschnitt (2) dargelegte Pflicht erfüllt („Kontrollfunktionen“), allen Erwachsenen zur Verfügung gestellt werden Nutzer und sind leicht zugänglich. 10
(5) Die Pflicht, einen Dienst mit einem System oder Verfahren zu betreiben, das sicherstellen soll, dass allen registrierten erwachsenen Nutzern in Bezug auf jedes Kontrollmerkmal des Dienstes die frühestmögliche Gelegenheit geboten wird, einen Schritt zu unternehmen, der dem Anbieter anzeigt, dass-
(a) der Benutzer die Standardeinstellung für das Merkmal beibehalten möchte (unabhängig davon, ob diese 15
ist, dass das Merkmal genutzt oder angewendet wird oder nicht genutzt oder angewendet wird), oder
(b) der Benutzer die Standardeinstellung für die Funktion ändern möchte.
(6) Die in Unterabschnitt (5) beschriebene Pflicht –
(a) in Bezug auf einen Nutzer und ein Kontrollmerkmal so lange weiter gilt da der Nutzer noch keinen der in diesem Unterabschnitt genannten Schritte unternommen hat in 20 Beziehung zu dem Merkmal;
(b) in Bezug auf einen Nutzer nicht mehr gilt, sobald der Nutzer einen solchen Schritt in Bezug auf jede in dem Dienst enthaltene
Kontrollfunktion unternommen hat.
(7) Eine Pflicht zur Aufnahme klarer und zugänglicher Bestimmungen in die Nutzungsbedingungen, in denen angegeben wird, welche Kontrollfunktionen angeboten werden und wie die Nutzer diese nutzen können 25 Vorteil von ihnen.
(8) Die Pflicht, die Ergebnisse der letzten Beurteilung eines Dienstes nach § 14 (Beurteilungen im Zusammenhang mit der in Unterabschnitt (2) genannten Pflicht) in den Dienstbedingungen zusammenzufassen.
(9) Eine Pflicht zur Aufnahme von Merkmalen in eine Dienstleistung, die erwachsene Nutzer nutzen oder anwenden können, wenn 30 sie möchten nicht verifizierte Nutzer herausfiltern.
(10) Die in Unterabschnitt (9) genannten Merkmale sind solche, die, wenn sie von einem Nutzer verwendet oder angewandt werden, dazu führen, dass der Dienst Systeme oder Verfahren einsetzt, die dazu bestimmt sind, wirksam –
(a) zu verhindern, dass nicht verifizierte Nutzer mit Inhalten interagieren, die diese 35
Nutzer erzeugt, hochlädt oder auf dem Dienst teilt, und
(b) die Wahrscheinlichkeit zu verringern, dass dieser Nutzer auf Inhalte stößt, die von nicht verifizierten Nutzern erstellt, hochgeladen oder im
Rahmen des Dienstes geteilt werden.
16 Befähigung der Nutzer: Auslegung
24Online Safety Bill Teil 3 – Anbieter von regulierten Nutzer-zu-Nutzer-Diensten und regulierten Suchdiensten:
Sorgfaltspflichten
Kapitel 2 – Erbringer von Nutzer-zu-Nutzer-Diensten: Sorgfaltspflichten
(1) Bei der Bestimmung dessen, was für die Zwecke von Section 15(2) verhältnismäßig ist, muss der 40 sind vor allem folgende Faktoren relevant
(a) alle Ergebnisse der letzten Bewertung gemäß Abschnitt 14 und
(b) die Größe und Kapazität des Dienstleistungsanbieters.
(2) Abschnitt 15(2) gilt für Inhalte, die-
(a) ist regulierter nutzergenerierter Inhalt in Bezug auf den Dienst in 45 Frage, und
Gesetzentwurf zur Online-Sicherheit25 Teil 3 – Anbieter von regulierten Nutzer-zu-Nutzer-Diensten und regulierten Suchdiensten:
Sorgfaltspflichten Kapitel 2 – Anbieter von Nutzer-zu-Nutzer-Diensten: Sorgfaltspflichten
(b) unter die Absätze (3), (4) oder (5) fällt.
(3) Inhalte fallen unter diesen Unterabschnitt, wenn sie ermutigen, fördern oder Anleitungen geben für
(a) Selbstmord oder eine vorsätzliche Selbstverletzung, oder
(b) eine Essstörung oder Verhaltensweisen, die mit einer Essstörung einhergehen.5
(4) Inhalte fallen unter diesen Unterabschnitt, wenn sie missbräuchlich sind und der Missbrauch auf eines der folgenden Merkmale abzielt
(a) Rennen,
(b) Religion,
(c) Sex, 10 (d) sexuelle Orientierung,
(e) Behinderung, oder
(f) Geschlechtsumwandlung.
(5) Der Inhalt fällt unter diesen Unterabschnitt, wenn er zum Hass gegen Menschen aufruft.
(a) einer bestimmten Rasse, Religion, eines bestimmten Geschlechts oder einer bestimmten sexuellen Ausrichtung, 15 (b) die eine Behinderung haben, oder
(c) die das Merkmal der Geschlechtsumwandlung aufweisen.
(6) Die in Abschnitt 15(5) dargelegte Pflicht gilt für alle registrierten
erwachsenen Nutzer, nicht nur für diejenigen, die eine Dienstleistung nach Beginn der Anwendung dieser Pflicht in Anspruch nehmen.
(7) In Abschnitt 15 und diesem Abschnitt- 20 „Behinderung“: jede körperliche oder geistige
Beeinträchtigung; „Verletzung“: auch Vergiftung;
„nicht verifizierter Nutzer“ ist ein Nutzer, der-
(a) ist eine natürliche Person, unabhängig davon, ob sie sich im
Vereinigten Königreich oder außerhalb befindet,
und 25 (b) ihre Identität gegenüber dem Anbieter einer
Dienstleistung nicht bestätigt hat; „Rasse“ umfasst Hautfarbe,
Nationalität und ethnische oder nationale Herkunft.
(8) In Abschnitt 15 und diesem Abschnitt-
(a) Verweise auf Merkmale schließen Verweise auf Funktionalitäten und Einstellungen ein,
und 30 (b) Verweise auf die Religion schließen Verweise auf das Fehlen von Religion ein.
(9) Für die Zwecke von Abschnitt 15 und dieses Abschnitts weist eine Person das Merkmal der Geschlechtsumwandlung auf, wenn die Person beabsichtigt, sich einem Verfahren (oder einem Teil eines Verfahrens) zum Zwecke der Geschlechtsumwandlung zu unterziehen, sich einem solchen Verfahren unterzieht oder unterzogen hat
das Geschlecht der Person durch Veränderung physiologischer oder anderer Geschlechtsmerkmale und die 35 Die Bezugnahme auf eine Geschlechtsumwandlung in A b s a t z 4 ist entsprechend auszulegen.
(10) Siehe auch, in Bezug auf die in Abschnitt 15 festgelegten Pflichten, Abschnitt 22 (Pflichten in Bezug auf die Freiheit der Meinungsäußerung und die Privatsphäre).
26Online Safety Bill Teil 3 – Anbieter von regulierten Nutzer-zu-Nutzer-Diensten und regulierten Suchdiensten:
Sorgfaltspflichten
Kapitel 2 – Erbringer von Nutzer-zu-Nutzer-Diensten: Sorgfaltspflichten
17 Pflichten zum Schutz von Inhalten mit demokratischer Bedeutung 40
(1) In diesem Abschnitt werden die Pflichten zum Schutz von Inhalten von demokratischer Bedeutung dargelegt, die in Bezug auf Dienste der Kategorie 1 gelten.
Gesetzentwurf zur Online-Sicherheit27 Teil 3 – Anbieter von regulierten Nutzer-zu-Nutzer-Diensten und regulierten Suchdiensten:
Sorgfaltspflichten Kapitel 2 – Anbieter von Nutzer-zu-Nutzer-Diensten: Sorgfaltspflichten
(2) Die Pflicht, einen Dienst zu betreiben, der verhältnismäßige Systeme und Verfahren verwendet, die sicherstellen, dass die Bedeutung der freien Äußerung von Inhalten von demokratischer Bedeutung bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt wird.
(a) wie mit solchen Inhalten umzugehen ist (insbesondere bei der Entscheidung, ob sie übernommen werden sollen
abschalten oder den Zugang der Nutzer zu ihr einschränken), und 5 (b) ob Maßnahmen gegen einen Nutzer ergriffen werden sollen, der solche Inhalte erstellt, hochlädt oder weitergibt.
(3) Die Pflicht, dafür zu sorgen, dass die in Absatz 2 genannten Systeme und Verfahren in gleicher Weise für eine große Vielfalt politischer Meinungen gelten.
(4) Verpflichtung zur Aufnahme von Bestimmungen in die Dienstbedingungen, die die Politiken und 10
Verfahren, die darauf ausgerichtet sind, dem in Unterabschnitt 2 genannten Grundsatz Rechnung zu tragen, insbesondere auch, wie dieser Grundsatz auf die in diesem Unterabschnitt genannten Entscheidungen angewandt wird.
(5) Eine Pflicht zur Sicherstellung, dass-
(a) die Bestimmungen der in Absatz 4 genannten Dienstvorschriften sind 15 klar und zugänglich, und
(b) diese Bestimmungen konsequent angewandt werden.
(6) Bei der Bestimmung der Verhältnismäßigkeit im Sinne von Absatz 2 sind insbesondere die Größe und die Kapazität des Anbieters einer Dienstleistung von Bedeutung.
(7) Inhalt im Sinne dieses Abschnitts ist „Inhalt von demokratischer Bedeutung“, 20 in Bezug auf einen Nutzer-zu-Nutzer-Dienst, wenn-
(a) der Inhalt ist…
(i) Inhalte von Nachrichtenherausgebern in Bezug auf diesen Dienst, oder (ii) regulierte nutzergenerierte Inhalte in Bezug auf diesen Dienst; und (b) der Inhalt speziell dazu bestimmt ist oder zu sein scheint, zu 25 demokratische politische Debatte im Vereinigten Königreich oder in
einem Teil oder Gebiet des Vereinigten Königreichs.
(8) In diesem Abschnitt bezieht sich der Verweis auf „Maßnahmen“ gegen einen Nutzer auf die Erteilung einer Verwarnung an einen Nutzer, die Aussetzung oder das Verbot der Nutzung eines Dienstes durch einen Nutzer oder in die Fähigkeit eines Nutzers, einen Dienst zu nutzen, in irgendeiner Weise einschränken. 30
(9) Zur Bedeutung der Begriffe „Inhalte von Nachrichtenverlagen“ und „regulierte nutzergenerierte Inhalte“ siehe Abschnitt 55.
18 Pflichten zum Schutz der Inhalte von Nachrichtenverlagen
(1) In diesem Abschnitt werden die Pflichten zum Schutz der Inhalte von Nachrichtenverlagen dargelegt, die gelten
in Bezug auf Dienstleistungen der Kategorie 1. 35
(2) Vorbehaltlich der Unterabschnitte (4), (5) und (8) besteht die Pflicht, in Bezug auf einen Dienst die in Unterabschnitt (3) genannten Schritte zu
unternehmen, bevor…
(a) Maßnahmen in Bezug auf Inhalte des Dienstes zu ergreifen, bei denen es sich um Inhalte von Nachrichtenverlagen handelt, oder
28Online Safety Bill Teil 3 – Anbieter von regulierten Nutzer-zu-Nutzer-Diensten und regulierten Suchdiensten:
Sorgfaltspflichten
Kapitel 2 – Erbringer von Nutzer-zu-Nutzer-Diensten: Sorgfaltspflichten
(b) Maßnahmen gegen einen Nutzer zu ergreifen, der ein anerkannter Herausgeber von Nachrichten ist. 40
(3) Die in Unterabschnitt (2) genannten Schritte sind.
(a) dem betreffenden anerkannten Nachrichtenverlag eine Mitteilung zukommen zu lassen, die-
(i) gibt die Maßnahme an, die der Anbieter zu ergreifen gedenkt,
Gesetzentwurf zur Online-Sicherheit29 Teil 3 – Anbieter von regulierten Nutzer-zu-Nutzer-Diensten und regulierten Suchdiensten:
Sorgfaltspflichten Kapitel 2 – Anbieter von Nutzer-zu-Nutzer-Diensten: Sorgfaltspflichten
(ii) die Gründe für die vorgeschlagene Maßnahme unter
Bezugnahme auf jede einschlägige Bestimmung der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
(iii) wenn sich die vorgeschlagene Maßnahme auf Inhalte von
Nachrichtenherausgebern bezieht, die auch journalistische
Inhalte sind, erklärt, wie der Anbieter die
die Bedeutung der freien Äußerung von journalistischen Inhalten in 5 bei der Entscheidung über die vorgeschlagene Maßnahme zu
berücksichtigen, und
(iv) legt eine angemessene Frist fest, innerhalb derer der
anerkannte Nachrichtenverlag eine Stellungnahme abgeben
kann,
(b) alle abgegebenen Erklärungen zu prüfen und
(c) den anerkannten Nachrichtenverlag über die Entscheidung und die Gründe dafür zu informieren 10 für sie (unter Berücksichtigung der abgegebenen Erklärungen).
(4) Wenn ein Anbieter eines Dienstes vernünftigerweise davon ausgeht, dass er straf oder zivilrechtlich haftbar gemacht we rden könnte, wenn die Inhalte von Nachrichtenverlegern, die sich auf dem Dienst befinden, nicht rasch entfernt werden, kann der Anbieter diese Inhalte entfernen, ohne die in Unterabschnitt (3) genannten Schritte unternommen zu haben. 15
(5) Ein Anbieter eines Dienstes kann auch Inhalte von Nachrichtenherausgebern, die sich auf dem Dienst befinden, entfernen, ohne die in Subsection (3) genannten Schritte unternommen zu haben, wenn diese Inhalte eine relevante Straftat darstellen (siehe Section 59 und auch Subsection (10) dieses Abschnitts).
(6) Vorbehaltlich Subsection (8), wenn ein Anbieter Maßnahmen in Bezug auf einen Nachrichtenverlag ergreift 20 Inhalt oder gegen einen anerkannten Nachrichtenverlag, ohne die in Absatz 3 genannten Schritte unternommen zu haben, eine Verpflichtung, die in Absatz 7 genannten Schritte zu unternehmen.
(7) Die in Unterabschnitt (6) genannten Schritte sind.
(a) den betreffenden anerkannten Nachrichtenverlag unverzüglich über die Maßnahme zu informieren
genommen, mit der Begründung des Anbieters, warum er nicht zuerst die 25 die in Unterabschnitt (3) genannten Schritte,
(b) eine angemessene Frist festzulegen, innerhalb derer der anerkannte Nachrichtenverlag die Rückgängigmachung der Maßnahme
beantragen kann, und
(c) wenn ein Antrag gemäß Buchstabe b) gestellt wird
(i) den Antrag zu prüfen und zu entscheiden, ob die Schritte gemäß 30 Absatz (3) vor der Durchführung der Maßnahme hätte getroffen
werden müssen,
(ii) wenn der Anbieter zu dem Schluss kommt, dass diese Schritte
hätten unternommen w e r d e n müssen, die Maßnahme rasch
rückgängig zu machen, und
(iii) den anerkannten Nachrichtenverlag von der Entscheidung zu
unterrichten und die 35 die Gründe dafür (unter Angabe von Gründen, die dem Antrag auf
Aufhebung der Maßnahme beigefügt sind).
(8) Wurde einem anerkannten Nachrichtenverlag die Nutzung eines Dienstes untersagt (und ist das Verbot noch in Kraft), kann der Anbieter des Dienstes
30Online Safety Bill Teil 3 – Anbieter von regulierten Nutzer-zu-Nutzer-Diensten und regulierten Suchdiensten:
Sorgfaltspflichten
MaßnahmenKapitel 2 – Erbringer von Nutzer-zu-Nutzer-Diensten: Sorgfaltspflichten
ergreifen in Bezug auf
Inhalte von Nachrichtenherausgebern, die auf dem Dienst vorhanden sind und die generiert wurden oder 40 die ursprünglich von dem anerkannten Nachrichtenverlag veröffentlicht oder ausgestrahlt wurden, ohne die in diesem Abschnitt genannten Pflichten zu erfüllen.
(9) Für die Zwecke dieses Abschnitts gilt ein Anbieter in den folgenden Fällen nicht als Handelnder in Bezug auf Inhalte von Nachrichtenverlagen
(a) ein Anbieter Maßnahmen in Bezug auf Inhalte ergreift, die keine Nachrichten sind 45
Herausgeberinhalte, diese Maßnahme betrifft verwandte
Herausgeberinhalte, die Gründe für die Maßnahme beziehen sich nur
auf die Inhalte, die keine Herausgeberinhalte sind, und es ist technisch
nicht möglich, dass sich die Maßnahme nur auf die Inhalte bezieht,
die keine Herausgeberinhalte sind;
Gesetzentwurf zur Online-Sicherheit31 Teil 3 – Anbieter von regulierten Nutzer-zu-Nutzer-Diensten und regulierten Suchdiensten:
Sorgfaltspflichten Kapitel 2 – Anbieter von Nutzer-zu-Nutzer-Diensten: Sorgfaltspflichten
(b) ein Anbieter Maßnahmen gegen einen Nutzer ergreift, die sich auf Inhalte von Nachrichtenherausgebern auswirken, die von dem Nutzer
in den Dienst hochgeladen oder mit ihm geteilt wurden.
(10) Abschnitt 193 (Beurteilungen von Anbietern über den Status von Inhalten) gilt für Beurteilungen von Anbietern darüber, ob Inhalte von Nachrichtenverlagen 5 eine relevante Straftat darstellt, da sie sich auf die Beurteilung d e r Fr a g e bezieht, ob es sich bei einem Inhalt um einen illegalen Inhalt handelt.
(11) Jede Bestimmung der Nutzungsbedingungen ist vorbehaltlich dieses Abschnitts wirksam.
(12) In diesem Abschnitt…
(a) Verweise auf „Inhalte von Nachrichtenverlagen“ beziehen sich auf Inhalte, die Nachrichten sind 10
den Inhalt des Herausgebers in Bezug auf die betreffende Dienstleistung; (b) Wenn von „Maßnahmen“ gegen eine Person die Rede ist, bedeutet dies, dass eine Person verwarnt, von der Nutzung eines Dienstes
ausgeschlossen oder in irgendeiner Weise in der Nutzung eines
Dienstes eingeschränkt wird.
(13) In diesem Abschnitt beziehen sich die Verweise auf „Maßnahmen“ in Bezug auf den Inhalt auf… 15 (a) das Entfernen von Inhalten,
(b) den Zugang der Nutzer zu den Inhalten zu beschränken, oder
(c) Hinzufügen von Warnhinweisen zum Inhalt, mit Ausnahme von
Warnhinweisen, die normalerweise nur von Kindern gesehen werden,
und auch Verweise auf die Ergreifung anderer Maßnahmen in Bezug auf Inhalte auf 20
mit der Begründung, dass es sich um einen Inhalt handelt, der Gegenstand einer einschlägigen Dienstbedingung ist (aber nicht anders).
(14) Eine „einschlägige Dienstbedingung“ ist eine Dienstbedingung, die den Nutzern (mit welchen Worten auch immer) anzeigt, dass das Vorhandensein einer bestimmten Art von Inhalten, die vom
zum Zeitpunkt der Erstellung, des Hochladens oder der Weitergabe im Dienst nicht toleriert. 25 Dienstes oder wird toleriert, kann aber dazu führen, dass der Anbieter es so behandelt, dass es weniger wahrscheinlich ist, dass andere Nutzer darauf stoßen.
(15) Das Ergreifen einer der in Unterabschnitt (3) oder (7) genannten Maßnahmen gilt nicht als „Tätigwerden“ im Sinne dieses Abschnitts.
(16) Siehe: 30 Abschnitt 19 für die Bedeutung des Begriffs
„journalistischer Inhalt“; Abschnitt 55 für die Bedeutung
des Begriffs „Nachrichtenverlagsinhalt“;
Abschnitt 56 für die Bedeutung von „anerkannter Nachrichtenverlag“.
19 Pflichten zum Schutz journalistischer Inhalte
(1) In diesem Abschnitt werden die Pflichten zum Schutz journalistischer Inhalte dargelegt, die in folgenden Bereichen gelten 35 in Bezug auf Dienstleistungen der Kategorie 1.
Die Aufgaben
(2) Die Pflicht, einen Dienst zu betreiben, der verhältnismäßige Systeme und
32Online Safety Bill Teil 3 – Anbieter von regulierten Nutzer-zu-Nutzer-Diensten und regulierten Suchdiensten:
Sorgfaltspflichten
VerfahrenKapitel 2 – Erbringer von Nutzer-zu-Nutzer-Diensten: Sorgfaltspflichten
verwendet, die sicherstellen, dass die Bedeutung der freien
Meinungsäußerung journalistischer Inhalte bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt wird. 40 (a) wie solche Inhalte zu behandeln sind (insbesondere Entscheidungen darüber, ob sie entfernt oder der Zugang der Nutzer zu ihnen
eingeschränkt werden soll), und
(b) ob Maßnahmen gegen einen Nutzer ergriffen werden sollen, der
solche Inhalte erstellt, hochlädt oder weitergibt.
Gesetzentwurf zur Online-Sicherheit33 Teil 3 – Anbieter von regulierten Nutzer-zu-Nutzer-Diensten und regulierten Suchdiensten:
Sorgfaltspflichten Kapitel 2 – Anbieter von Nutzer-zu-Nutzer-Diensten: Sorgfaltspflichten
(3) Die Verpflichtung, im Zusammenhang mit einer Entscheidung eines Anbieters, Inhalte zu löschen oder den Zugang zu ihnen einzuschränken, ein spezielles und schnelles Beschwerdeverfahren für eine Person zur Verfügung zu stellen, die der Ansicht ist, dass es sich bei den Inhalten um journalistische Inhalte handelt und die-
(a) der Nutzer, der den Inhalt erstellt, hochgeladen oder im Dienst geteilt hat, 5 oder
(b) der Urheber des Inhalts (siehe Unterabschnitte (14) und (15)).
(4) Die Pflicht, den Nutzern einer Dienstleistung ein spezielles und schnelles Beschwerdeverfahren zur Verfügung zu stellen, wenn der Anbieter der
Dienstleistung beschließt, die
Maßnahmen gegen einen Nutzer aufgrund von Inhalten, die der Nutzer erstellt, hochgeladen oder geteilt hat 10 die der Nutzer als journalistische Inhalte ansieht.
(5) Eine Pflicht zur Sicherstellung, dass-
(a) wenn einer Beschwerde gegen eine in Absatz 3 genannte
Entscheidung stattgegeben wird, wird der Inhalt rasch wieder in den
Dienst aufgenommen;
(b) wenn einer Beschwerde gegen eine in Unterabschnitt (4) genannte Entscheidung stattgegeben wird, 15 wird die Maßnahme gegen den Nutzer rasch rückgängig gemacht.
(6) Die Unterabschnitte (3) und (4) verpflichten einen Anbieter nicht, einem anerkannten Nachrichtenverlag ein spezielles und beschleunigtes Beschwerdeverfahren in Bezug auf eine Entscheidung zur Verfügung zu stellen, wenn der Anbieter die in Abschnitt 18(3) genannten Schritte unternommen hat.
im Zusammenhang mit dieser Entscheidung. 20
(7) Eine Pflicht zur Aufnahme von Bestimmungen in die Dienstbedingungen, die Folgendes festlegen
(a) nach welchen Methoden die Inhalte des Dienstes als journalistische Inhalte zu erkennen sind;
(b) wie wichtig die freie Äußerung von journalistischen Inhalten ist, um bei den in Absatz 1 genannten Entscheidungen zu berücksichtigen sind 25 (2);
(c) die Grundsätze und Verfahren für die Bearbeitung von Beschwerden in Bezug auf Inhalte, die journalistische Inhalte sind oder als solche
betrachtet werden.
(8) Eine Pflicht zur Sicherstellung, dass-
(a) die Bestimmungen der in Unterabschnitt 7 genannten Dienstvorschriften sind30 klar und zugänglich, und
(b) diese Bestimmungen konsequent angewandt werden.
Auslegung
(9) Bei der Bestimmung der Verhältnismäßigkeit im Sinne von Subsection (2) ist die Insbesondere die Größe und Kapazität des Anbieters einer Dienstleistung ist von Bedeutung. 35
(10) Im Sinne dieses Teils sind Inhalte „journalistische Inhalte“ in Bezug auf einen Nutzer-zu-Nutzer-Dienst, wenn
(a) der Inhalt ist…
(i) Inhalte von Nachrichtenherausgebern in Bezug auf diesen Dienst, oder (ii) regulierte nutzergenerierte Inhalte in Bezug auf diesen Dienst; 40
34Online Safety Bill Teil 3 – Anbieter von regulierten Nutzer-zu-Nutzer-Diensten und regulierten Suchdiensten:
Sorgfaltspflichten
Kapitel 2 – Erbringer von Nutzer-zu-Nutzer-Diensten: Sorgfaltspflichten
(b) der Inhalt wird zu journalistischen Zwecken erstellt; und
(c) der Inhalt ist mit dem Vereinigten Königreich verknüpft.
(11) Für die Zwecke dieses Abschnitts gilt ein Inhalt als „mit dem Vereinigten Königreich verbunden“, wenn-
(a) Die Nutzer des Dienstes im Vereinigten Königreich bilden einen der Zielmärkte für
den Inhalt (oder den einzigen Zielmarkt), oder 45
Gesetzentwurf zur Online-Sicherheit35 Teil 3 – Anbieter von regulierten Nutzer-zu-Nutzer-Diensten und regulierten Suchdiensten:
Sorgfaltspflichten Kapitel 2 – Anbieter von Nutzer-zu-Nutzer-Diensten: Sorgfaltspflichten
(b) der Inhalt ist oder dürfte für eine erhebliche Anzahl von Nutzern im Vereinigten Königreich von Interesse sein.
(12) In diesem Abschnitt beziehen sich Verweise auf „Maßnahmen“ gegen einen Nutzer auf die Verwarnung eines Nutzers, die Aussetzung oder das Verbot der Nutzung eines Dienstes durch einen Nutzer oder in
die Fähigkeit eines Nutzers, einen Dienst zu nutzen, in irgendeiner Weise einschränken. 5
(13) In diesem Abschnitt ist der Verweis auf den „Ersteller“ von Inhalten g e m ä ß den Absätzen 14 und 15 zu lesen.
(14) Der Urheber der Inhalte des Nachrichtenverlags ist der betreffende anerkannte Nachrichtenverlag.
(15) Der Schöpfer von Inhalten, die keine Inhalte von Nachrichtenverlagen sind, ist- 10 (a) eine Person, die…
(i) den Inhalt erstellt hat, und
(ii) sich im Vereinigten Königreich befindet; oder
(b) eine Einrichtung, die-
(i) den Inhalt erstellt hat, und 15 (ii) nach dem Recht eines beliebigen Teils des Vereinigten
Königreichs gegründet oder eingetragen ist.
(16) Zur Bedeutung der Begriffe „Nachrichtenverlagsinhalte“, „regulierte nutzergenerierte Inhalte“ und „anerkannter Nachrichtenverlag“ siehe §§ 55 und 56.
Pflichten zur Berichterstattung über Inhalte und Beschwerdeverfahren 20
20 Pflicht zur Berichterstattung über Inhalte
(1) In diesem Abschnitt wird die Pflicht zur Meldung von Inhalten dargelegt, die für alle regulierten Nutzer-zu-Nutzer-Dienste gilt.
(2) Die Pflicht, einen Dienst mit Systemen und Verfahren zu betreiben, die es Nutzern und Betroffenen ermöglichen, Inhalte, die sie für bedenklich halten, einfach zu melden 25 Art (wobei sich die Pflicht je nach Art des Dienstes auf unterschiedliche Arten von Inhalten erstreckt, wie in den Überschriften angegeben).
Alle Dienstleistungen
(3) Unzulässiger Inhalt.
Dienstleistungen, die wahrscheinlich von Kindern in Anspruch genommen werden 30
(4) Für Kinder schädliche Inhalte auf einem Teil eines Dienstes, zu dem Kinder Zugang haben können.
Auslegung
(5) In diesem Abschnitt bedeutet „betroffene Person“ eine Person, die kein Nutzer der Dienstleistung ist
der sich im Vereinigten Königreich aufhält, und der – 35 (a) das Thema des Inhalts,
(b) ein Mitglied einer Klasse oder Gruppe von Menschen mit einer
bestimmten Eigenschaft, auf die der Inhalt abzielt,
36Online Safety Bill Teil 3 – Anbieter von regulierten Nutzer-zu-Nutzer-Diensten und regulierten Suchdiensten:
Sorgfaltspflichten
Kapitel 2 – Erbringer von Nutzer-zu-Nutzer-Diensten: Sorgfaltspflichten
(c) ein Elternteil oder ein anderer Erwachsener mit Verantwortung für ein Kind, das ein Nutzer ist
des Dienstes oder Gegenstand des Inhalts ist, oder 40
Gesetzentwurf zur Online-Sicherheit37 Teil 3 – Anbieter von regulierten Nutzer-zu-Nutzer-Diensten und regulierten Suchdiensten:
Sorgfaltspflichten Kapitel 2 – Anbieter von Nutzer-zu-Nutzer-Diensten: Sorgfaltspflichten
(d) ein Erwachsener, der einem anderen Erwachsenen, der diese Hilfe benötigt, bei der Nutzung des Dienstes behilflich ist, wenn dieser andere Erwachsene ein Nutzer des Dienstes ist oder Gegenstand des Inhalts ist.
(6) Für die Zwecke von Subsection (4) ist ein Anbieter nur berechtigt, festzustellen, dass der Zugang zu einem Dienst oder einem Teil davon für Kinder nicht möglich ist, wenn das Alter überprüft wird 5 oder eine Altersschätzung im Dienst verwendet wird, so dass Kinder
normalerweise keinen Zugang zum Dienst oder zu diesem Teil des Dienstes haben.
(7) Siehe auch.
(a) Abschnitt 22 (Pflichten in Bezug auf die freie Meinungsäußerung und die Privatsphäre), und
(b) Abschnitt 73 Absatz 5 Buchstabe a (Meldung von Inhalten, die nach den Nutzungsbedingungen veröffentlicht werden dürfen) 10 abgeschaltet oder eingeschränkt werden).
21 Pflichten bei Beschwerdeverfahren
(1) In diesem Abschnitt werden die Pflichten in Bezug auf Beschwerdeverfahren dargelegt, die für alle regulierten Nutzer-zu-Nutzer-Dienste gelten.
(2) Die Pflicht zur Durchführung eines Beschwerdeverfahrens in Bezug auf eine Dienstleistung, die- 15 (a) ermöglicht die Einreichung einschlägiger Beschwerden (wie in den nachstehenden Rubriken dargelegt),
(b) sieht geeignete Maßnahmen vor, die der Dienstleistungserbringer als Reaktion auf Beschwerden einschlägiger Art zu ergreifen hat, und
(c) leicht zugänglich, einfach zu bedienen (auch für Kinder) und transparent ist.20
(3) Die Pflicht, in die Geschäftsbedingungen leicht zugängliche Bestimmungen (auch für Kinder) aufzunehmen, in denen die Grundsätze und Verfahren für die Bearbeitung und Lösung von Beschwerden einschlägiger Art festgelegt werden.
Alle Dienstleistungen
(4) Die folgenden Arten von Beschwerden sind für alle Dienste relevant. 25 (a) Beschwerden von Nutzern und Betroffenen über Inhalte in einem Dienst, die sie für illegal halten;
(b) Beschwerden von Nutzern und Betroffenen, wenn sie der Meinung sind, dass der Anbieter einer Pflicht nicht nachkommt, die in
(i) Abschnitt 10 (illegale Inhalte), 30 (ii) Abschnitt 20 (Berichterstattung über den Inhalt), oder
(iii) Artikel 22 Absatz 2 oder 3 (Meinungsfreiheit und Schutz der
Privatsphäre);
(c) Beschwerden eines Nutzers, der Inhalte in einem Dienst erstellt,
hochgeladen oder geteilt hat, wenn diese Inhalte aufgrund ihrer
Rechtswidrigkeit vom Netz genommen werden
Inhalt; 35 (d) Beschwerden eines Nutzers eines Dienstes, wenn der Anbieter den Nutzer gewarnt, von der Nutzung des Dienstes suspendiert oder ausgeschlossen oder die Möglichkeit des Nutzers zur Nutzung des Dienstes auf andere Weise eingeschränkt hat, weil der Nutzer Inhalte erstellt, hochgeladen oder geteilt hat, die der Anbieter
38Online Safety Bill Teil 3 – Anbieter von regulierten Nutzer-zu-Nutzer-Diensten und regulierten Suchdiensten:
Sorgfaltspflichten
Kapitel 2 – Erbringer von Nutzer-zu-Nutzer-Diensten: Sorgfaltspflichten
als illegale Inhalte betrachtet; 40 (e) Beschwerden eines Nutzers, der Inhalte in einem Dienst erstellt, hochgeladen oder geteilt hat, wenn-
(i) der Einsatz proaktiver Technologie im Dienst dazu führt, dass
dieser Inhalt vom Netz genommen oder der Zugang zu ihm
eingeschränkt wird, oder
eine geringere Priorität erhalten oder anderweitig weniger wahrscheinlich werden 45
die von anderen Nutzern angetroffen werden, und
Gesetzentwurf zur Online-Sicherheit39 Teil 3 – Anbieter von regulierten Nutzer-zu-Nutzer-Diensten und regulierten Suchdiensten:
Sorgfaltspflichten Kapitel 2 – Anbieter von Nutzer-zu-Nutzer-Diensten: Sorgfaltspflichten
(ii) der Nutzer der Ansicht ist, dass die proaktive Technologie in
einer Weise verwendet wurde, die in den
Nutzungsbedingungen nicht vorgesehen ist oder gegen diese
verstößt (z. B. durch Beeinträchtigung von Inhalten, die in den
Nutzungsbedingungen nicht als eine Art von Inhalten
bezeichnet werden, für die
die Technologie funktionieren würde). 5
Dienstleistungen, die wahrscheinlich von Kindern in Anspruch genommen werden
(5) Die folgenden Arten von Beschwerden sind für Dienstleistungen, die wahrscheinlich von Kindern in Anspruch genommen werden, relevant
(a) Beschwerden von Nutzern und Betroffenen über Inhalte, die auf einer Teil eines Dienstes, zu dem die Kinder Zugang haben und den sie 10
Inhalte, die für Kinder schädlich sind;
(b) Beschwerden von Nutzern und Betroffenen, wenn sie der Meinung sind, dass der Anbieter einer Verpflichtung aus Abschnitt 12
(Sicherheit von Kindern im Internet) nicht nachkommt;
(c) Beschwerden eines Nutzers, der Inhalte erstellt, hochgeladen oder geteilt hat 15 auf einem Dienst, wenn dieser Inhalt vom Netz genommen oder der
Zugang zu ihm eingeschränkt wird, weil es sich um einen für Kinder
schädlichen Inhalt handelt;
(d) Beschwerden eines Nutzers eines Dienstes, wenn der Anbieter den Nutzer verwarnt, von der Nutzung des Dienstes suspendiert oder
ausgeschlossen hat oder in irgendeiner
die Möglichkeit des Nutzers, den Dienst zu nutzen, auf andere Weise
eingeschränkt hat, und zwar aufgrund von 20 vom Nutzer erstellte, hochgeladene oder freigegebene Inhalte, die nach Ansicht des Anbieters für Kinder schädlich sind;
(e) Beschwerden eines Nutzers, der nicht auf Inhalte zugreifen kann, weil Maßnahmen zur Erfüllung einer in § 12 Absatz 2 oder 3 genannten
Pflicht dazu geführt haben
zu einer falschen Einschätzung des Alters des Nutzers führen. 25
Dienstleistungen der Kategorie 1
(6) Die relevante Art der Beschwerde für Dienstleistungen der Kategorie 1 sind Beschwerden von Nutzern und Betroffenen, wenn sie der Meinung sind, dass der Anbieter einer Pflicht nicht nachkommt, die in
(a) Abschnitt 15 (Befähigung der Nutzer), 30 (b) Abschnitt 17 (Inhalt von demokratischer Bedeutung),
(c) Abschnitt 18 (Inhalt der Nachrichtenagentur),
(d) Abschnitt 19 (journalistischer Inhalt), oder
(e) § 22 Absätze 4, 6 oder 7 (Recht auf freie Meinungsäußerung und Privatsphäre).
Dolmetschen 35
(7) In diesem Abschnitt hat der Begriff „betroffene Person“ die in Abschnitt 20 festgelegte Bedeutung.
(8) Für die Zwecke von Subsection (5)(a) ist ein Anbieter nur dann berechtigt, festzustellen, dass es Kindern nicht möglich ist, einen Dienst oder einen Teil davon zu nutzen, wenn für den Dienst eine Altersüberprüfung oder eine Altersschätzung verwendet wird, die dazu führt, dass Kinder
normalerweise nicht in der Lage sind, den Dienst oder einen Teil davon zu nutzen. 40 (9) Siehe auch.
40Online Safety Bill Teil 3 – Anbieter von regulierten Nutzer-zu-Nutzer-Diensten und regulierten Suchdiensten: Sorgfaltspflichten
Kapitel 2 – Erbringer von Nutzer-zu-Nutzer-Diensten: Sorgfaltspflichten
(a) Abschnitt 22 (Pflichten in Bezug auf die freie Meinungsäußerung und die Privatsphäre), und
(b) Section 73(6) (Beschwerdeverfahren in Bezug auf Inhalte, die nach den Nutzungsbedingungen entfernt oder eingeschränkt werden
dürfen).
Gesetzentwurf zur Online-Sicherheit41 Teil 3 – Anbieter von regulierten Nutzer-zu-Nutzer-Diensten und regulierten Suchdiensten:
Sorgfaltspflichten Kapitel 2 – Anbieter von Nutzer-zu-Nutzer-Diensten: Sorgfaltspflichten
Querschnittsaufgaben
22 Pflichten zur freien Meinungsäußerung und zum Schutz der Privatsphäre
(1) In diesem Abschnitt werden die Pflichten in Bezug auf das Recht auf freie Meinungsäußerung und den Schutz der Privatsphäre dargelegt, die für regulierte Nutzer-zu-Nutzer-Dienste gelten (wie in der
Überschriften). 5
Alle Dienstleistungen
(2) Bei der Entscheidung über und der Umsetzung von Sicherheitsmaßnahmen und -politiken muss besonders berücksichtigt werden, wie wichtig es ist, das Recht der Nutzer auf freie Meinungsäußerung im Rahmen des Gesetzes zu schützen.
(3) Bei der Entscheidung über und der Umsetzung von Sicherheitsmaßnahmen und – politiken ist eine Pflicht zur 10
insbesondere berücksichtigen, wie wichtig es ist, die Nutzer vor Verstößen gegen gesetzliche Bestimmungen oder Vorschriften zum Schutz der Privatsphäre zu schützen, die für die Nutzung oder den Betrieb eines Nutzer zu-Nutzer-Dienstes von Bedeutung sind (einschließlich, aber nicht beschränkt auf solche Bestimmungen oder Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten).
Zusätzliche Zölle für Dienstleistungen der Kategorie 1 15
(4) Eine Pflicht.
(a) bei der Entscheidung über Sicherheitsmaßnahmen und -politiken eine Bewertung der Auswirkungen vorzunehmen, die solche Maßnahmen
oder Politiken auf
(i) das Recht der Nutzer auf freie Meinungsäußerung im Rahmen des Gesetzes und 20
(ii) die Privatsphäre der Nutzer; und
(b) eine Bewertung der Auswirkungen der angenommenen Sicherheitsmaßnahmen und -strategien auf die unter Buchstabe a)
Ziffern i) und ii) genannten Aspekte vorzunehmen.
(5) Eine Folgenabschätzung für einen Dienst muss einen Abschnitt enthalten, in dem die Auswirkungen der Sicherheitsmaßnahmen und -konzepte auf die Verfügbarkeit und 25
Behandlung von Inhalten, bei denen es sich um Inhalte von Nachrichtenherausgebern oder um journalistische Inhalte im Zusammenhang mit dem Dienst handelt, in dem Dienst.
(6) Eine Pflicht zur…
(a) eine Folgenabschätzung auf dem neuesten Stand zu halten und
(b) Folgenabschätzungen zu veröffentlichen. 30
(7) Die Pflicht, in einer öffentlich zugänglichen Erklärung die positiven Maßnahmen zu nennen, die der Anbieter als Reaktion auf eine
Folgenabschätzung ergriffen hat.
(a) das Recht der Nutzer auf freie Meinungsäußerung im Rahmen der Gesetze zu schützen und
(b) den Schutz der Privatsphäre der Nutzer.
Dolmetschen 35
42Online Safety Bill Teil 3 – Anbieter von regulierten Nutzer-zu-Nutzer-Diensten und regulierten Suchdiensten: Sorgfaltspflichten
(8) In diesem Abschnitt…
Kapitel 2 – Erbringer von Nutzer-zu-Nutzer-Diensten: Sorgfaltspflichten
„Folgenabschätzung“: eine Folgenabschätzung gemäß Unterabschnitt (4); „Sicherheitsmaßnahmen und -konzepte“: Maßnahmen und Konzepte, die darauf abzielen
die Einhaltung der in der Verordnung festgelegten Pflichten sicherzustellen. (a) Abschnitt 10 (illegale Inhalte), 40 (b) Abschnitt 12 (Sicherheit von Kindern im Internet),
(c) Abschnitt 15 (Befähigung der Nutzer),
(d) Abschnitt 20 (Berichterstattung über den Inhalt), oder
Gesetzentwurf zur Online-Sicherheit43 Teil 3 – Anbieter von regulierten Nutzer-zu-Nutzer-Diensten und regulierten Suchdiensten:
Sorgfaltspflichten Kapitel 2 – Anbieter von Nutzer-zu-Nutzer-Diensten: Sorgfaltspflichten
(e) Abschnitt 21 (Beschwerdeverfahren).
(9) Jede Bezugnahme in diesem Abschnitt auf die Privatsphäre der Nutzer oder auf Maßnahmen zum Schutz der Privatsphäre der Nutzer ist im Einklang mit Absatz 3 auszulegen.
(10) Siehe:
Abschnitt 19 für die Bedeutung des Begriffs „journalistischer Inhalt“; 5 Abschnitt 55 für die Bedeutung von „Nachrichtenverlagsinhalten“.
23 Pflichten zur Führung von Aufzeichnungen und zur Überprüfung
(1) In diesem Abschnitt werden die Aufzeichnungs- und Überprüfungspflichten dargelegt, die in Bezug auf regulierte Nutzer-zu-Nutzer-Dienste gelten (wie in den Überschriften angegeben).
Alle Dienstleistungen 10
(2) Eine Pflicht zur Erstellung und Aufbewahrung schriftlicher Aufzeichnungen in leicht verständlicher Form über alle Aspekte jeder Risikobewertung gemäß Abschnitt 9 oder 11, einschließlich Einzelheiten darüber, wie die Bewertung durchgeführt wurde und welche Ergebnisse dabei erzielt wurden.
(3) Die Pflicht, schriftliche Aufzeichnungen über alle Maßnahmen zu erstellen und aufzubewahren, die ergriffen wurden oder in Gebrauch sind, um einer einschlägigen Pflicht nachzukommen, die- 15 (a) in einem Verhaltenskodex beschrieben und für die Einhaltung der
betreffenden Pflicht empfohlen werden, und
(b) in Bezug auf den Anbieter und die betreffende Dienstleistung gelten. In diesem Abschnitt werden solche Maßnahmen als „anwendbare Maßnahmen in einem Kodex“ bezeichnet.
der Praxis“. 20
(4) Wenn alternative Maßnahmen ergriffen wurden oder angewandt werden, um einer einschlägigen Pflicht nachzukommen, besteht die Pflicht, eine schriftliche Aufzeichnung mit folgenden Informationen zu erstellen und aufzubewahren
(a) die in einem Verhaltenskodex vorgesehenen Maßnahmen, die nicht ergriffen wurden
oder nicht in Gebrauch sind, 25 (b) die Alternativmaßnahmen, die ergriffen wurden oder in Gebrauch sind, (c) inwieweit diese alternativen Maßnahmen zur Erfüllung der fraglichen Pflicht führen, und
(d) wie der Anbieter § 49(5) (Freiheit der Meinungsäußerung und Schutz der Privatsphäre) beachtet hat. 30
(5) Wurden oder werden alternative Maßnahmen ergriffen, um einer in § 10 Abs. 2 oder 3 oder § 12 Abs. 2 oder 3 genannten Pflicht nachzukommen, so ist die Aufzeichnung gemäß Unterabschnitt
(4) dieses Abschnitts muss auch angeben, ob solche Maßnahmen in jedem in Abschnitt 10(4) oder 12(8) (je nach Fall) aufgeführten Bereich ergriffen
wurden oder in Gebrauch sind in
für die es in einem Verhaltenskodex anwendbare Maßnahmen gibt. 35
(6) Eine Pflicht zur Überprüfung der Einhaltung der einschlägigen Pflichten in Bezug auf eine Dienstleistung.
(a) regelmäßig, und
44Online Safety Bill Teil 3 – Anbieter von regulierten Nutzer-zu-Nutzer-Diensten und regulierten Suchdiensten:
Sorgfaltspflichten
Kapitel 2 – Erbringer von Nutzer-zu-Nutzer-Diensten: Sorgfaltspflichten
(b) so bald wie möglich nach jeder wesentlichen Änderung eines Aspekts der Gestaltung oder des Betriebs des Dienstes.
(7) Das BAKOM kann vorsehen, dass bestimmte Beschreibungen von Anbietern von User-to-User 40 Dienstleistungen von einigen oder allen in diesem Abschnitt genannten Pflichten befreit sind, und kann eine solche Befreiung widerrufen.
(8) Das BAKOM muss die Einzelheiten einer Ausnahme oder eines Widerrufs nach Absatz 7 veröffentlichen, einschliesslich der Gründe für den Widerruf einer Ausnahme.
Gesetzentwurf zur Online-Sicherheit45 Teil 3 – Anbieter von regulierten Nutzer-zu-Nutzer-Diensten und regulierten Suchdiensten:
Sorgfaltspflichten Kapitel 2 – Anbieter von Nutzer-zu-Nutzer-Diensten: Sorgfaltspflichten
Zusätzliche Zölle für Dienstleistungen der Kategorie 1
(9) Eine Pflicht zur Erstellung und Aufbewahrung schriftlicher Aufzeichnungen in leicht verständlicher Form über alle Aspekte jeder Bewertung gemäß Abschnitt 14 (Bewertungen im Zusammenhang mit der in Abschnitt 15(2) dargelegten Pflicht zur Befähigung erwachsener Nutzer), einschließlich Einzelheiten über
wie die Bewertung durchgeführt wurde und welche Ergebnisse sie erbracht hat. 5
(10) Die Pflicht, dem BAKOM eine (vollständige) Kopie des Protokolls zu übermitteln, sobald dies in angemessener Weise möglich ist, nachdem eine Aufzeichnung über eine Beurteilung nach Absatz 2 oder 9 erstellt oder eine solche Aufzeichnung überarbeitet wurde.
Auslegung
(11) In diesem Abschnitt – 10 „alternative Maßnahmen“: andere Maßnahmen als die, die (in Bezug auf den Dienstleistungserbringer und die betreffende Dienstleistung) in einem Verhaltenskodex vorgesehen sind;
„Verhaltenskodex“: ein gemäß Abschnitt 46 veröffentlichter Verhaltenskodex; „einschlägige Pflichten“: die Pflichten, die in – 15 (a) Abschnitt 10 (illegale Inhalte),
(b) Abschnitt 12 (Sicherheit von Kindern im Internet),
(c) Abschnitt 15 (Befähigung der Nutzer),
(d) Abschnitt 17 (Inhalt von demokratischer Bedeutung),
(e) Abschnitt 19 (Journalistischer Inhalt), 20 (f) Abschnitt 20 (Berichterstattung über den Inhalt), und
(g) Abschnitt 21 (Beschwerdeverfahren),
und umfasst für die Zwecke von Subsection (6) auch die in den
Sections 18 (Inhalte der Nachrichtenverlage), 72 und 73 (Pflichten in
Bezug auf Begriffe) festgelegten Pflichten
des Dienstes), und 76 (verstorbene minderjährige Nutzer). 25
KAPITEL 3
ANBIETER VON SUCHDIENSTEN: PFLEGEPFLICHTEN
Recherchedienste: Welche Pflichten gelten, und Umfang der Pflichten
24 Anbieter von Suchdiensten: Sorgfaltspflichten
(1) Die Unterabschnitte (2) bis (4) finden Anwendung, um zu bestimmen, welche
30
Dieses Kapitel muss von den Anbietern reglementierter Suchdienste der in dieser Verordnung festgelegten Pflichten
(2) Alle Anbieter von reglementierten Suchdiensten müssen Folgendes einhalten eingehalten werden. Pflichten in Bezug auf jeden von ihnen erbrachten (a) die in Abschnitt 26 festgelegten Pflichten zur Risikobewertung illegaler Inhalte,
Dienst dieser Art.
(b) die in Abschnitt 27(2) bis (8) festgelegten Pflichten in Bezug auf illegale
35
Inhalte,
(c) die in Abschnitt 31 festgelegte Pflicht zur Berichterstattung über Inhalte, (d) die in Abschnitt 32 festgelegten Pflichten in Bezug auf
Beschwerdeverfahren,
(e) die Pflichten in Bezug auf die freie Meinungsäußerung und die Privatsphäre, die in Abschnitt
46Online Safety Bill Teil 3 – Anbieter von regulierten Nutzer-zu-Nutzer-Diensten und regulierten Suchdiensten: Sorgfaltspflichten
33, und (6).
Kapitel 2 – Erbringer von Nutzer-zu-Nutzer-Diensten: Sorgfaltspflichten
Gesetzentwurf zur Online-Sicherheit27 Teil 3 – Anbieter von regulierten Nutzer-zu-Nutzer-Diensten und regulierten Suchdiensten:
Sorgfaltspflichten Kapitel 3 – Anbieter von Suchdiensten: Sorgfaltspflichten
(3) Die Anbieter bestimmter Arten von regulierten Suchdiensten müssen zusätzliche Pflichten erfüllen.
(4) Alle Anbieter von regulierten Suchdiensten, die wahrscheinlich von Kindern in Anspruch genommen werden, müssen in Bezug auf jeden dieser Dienste die folgenden Pflichten einhalten
die sie bereitstellen. 5 (a) die in Abschnitt 28 festgelegten Pflichten zur Risikobewertung von Kindern und
(b) die Pflichten zum Schutz der Online-Sicherheit von Kindern gemäß Abschnitt 29(2) bis (8).
(5) Alle Anbieter von reglementierten Suchdiensten, die zu Kategorie 2A gehören, müssen in Bezug auf jeden dieser Dienste, den sie erbringen, die folgenden Pflichten erfüllen 10 bieten-
(a) die Pflicht zur Risikobewertung illegaler Inhalte gemäß Abschnitt 27(9), (b) die in Abschnitt 29(9) festgelegte Pflicht zur Risikobewertung von Kindern, und
(c) die in Abschnitt 34(9) festgelegte Pflicht zur Aufbewahrung von Unterlagen. (6) Zur Bedeutung von „wahrscheinlich für Kinder zugänglich“ siehe Abschnitt 37. 15
(7) Zur Bedeutung von „Dienstleistung der Kategorie 2A“ siehe Abschnitt 96 (Verzeichnis der Dienstleistungskategorien).
25 Umfang der Sorgfaltspflichten
(1) Eine in diesem Kapitel aufgeführte Pflicht, die in Bezug auf eine
Suchdienst erstreckt sich nur bis- 20 (a) den Suchinhalt des Dienstes,
(b) die Gestaltung, den Betrieb und die Nutzung der Suchmaschine im Vereinigten Königreich und
(c) im Falle einer Pflicht, die sich ausdrücklich auf die Nutzer eines Dienstes bezieht, die Gestaltung, den Betrieb und die Nutzung der Suchmaschine, soweit sie sich auf 25 Nutzer des Dienstes im Vereinigten Königreich.
(2) Für die Zwecke der Anwendung dieses Kapitels in Bezug auf die
Suchmaschine eines kombinierten Dienstes (siehe Abschnitt 7(6))-
(a) eine in diesem Kapitel festgelegte Pflicht, die die Aufnahme einer Angelegenheit in
eine öffentlich zugängliche Erklärung kann durch die Aufnahme der
Angelegenheit erfüllt werden 30 in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen;
(b) Verweise in diesem Kapitel (außer in Abschnitt 24) auf einen
Suchdienst sind als Verweise auf die Suchmaschine zu verstehen;
(c) Verweise in diesem Kapitel (außer in Abschnitt 24) auf den Anbieter einer Suchdienstes sind als Verweise auf den Anbieter des Suchdienstes zu verstehen 35
kombinierter Dienst.
Rechtswidrige Inhaltsabgaben für Suchdienste
26 Pflichten zur Risikobewertung illegaler Inhalte
28Online Safety Bill Teil 3 – Anbieter von regulierten Nutzer-zu-Nutzer-Diensten und regulierten Suchdiensten:
Sorgfaltspflichten
Kapitel 3 – Anbieter von Suchdiensten: Sorgfaltspflichten
(1) In diesem Abschnitt werden die Pflichten in Bezug auf Risikobewertungen dargelegt, die für folgende Bereiche gelten
für alle regulierten Suchdienste. 40
(2) Verpflichtung zur Durchführung einer angemessenen und ausreichenden Risikobewertung illegaler Inhalte zu einem in Anhang 3 festgelegten
Zeitpunkt oder wie in diesem vorgesehen.
Gesetzentwurf zur Online-Sicherheit29 Teil 3 – Anbieter von regulierten Nutzer-zu-Nutzer-Diensten und regulierten Suchdiensten:
Sorgfaltspflichten Kapitel 3 – Anbieter von Suchdiensten: Sorgfaltspflichten
(3) Die Pflicht, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Risikobewertung für illegale Inhalte auf dem neuesten Stand zu halten, auch wenn das BAKOM wesentliche Änderungen an einem Risikoprofil vornimmt, das sich auf Dienste der betreffenden Art bezieht.
(4) Vor jeder wesentlichen Änderung eines Aspekts der Gestaltung oder des Betriebs eines Dienstes besteht die Pflicht zur Durchführung einer weiteren geeigneten und ausreichenden rechtswidrigen Handlung 5 Risikobewertung in Bezug auf die Auswirkungen der vorgeschlagenen Änderung.
(5) Eine „Risikobewertung illegaler Inhalte“ eines Dienstes einer bestimmten Art bedeutet eine Bewertung der folgenden Punkte unter Berücksichtigung des Risikoprofils, das sich auf Dienste dieser Art bezieht
(a) die Höhe des Risikos, dass Personen, die die Dienstleistung in Anspruch nehmen, mit 10
Inhalte der folgenden Arten suchen –
(i) jede Art von prioritären illegalen Inhalten (wobei jede Art
gesondert bewertet wird), und
(ii) andere illegale Inhalte,
unter Berücksichtigung (insbesondere) der Risiken, die von den verwendeten Algorithmen ausgehen 15 durch den Dienst und die Art und Weise, wie der Dienst die
Suchergebnisse indiziert, organisiert und präsentiert;
(b) die Höhe des Risikos von Funktionen des Dienstes, die es Einzelpersonen erleichtern, auf illegale I n h a l t e zu stoßen, sowie die Ermittlung und
Bewertung der Funktionen, die ein höheres Risiko darstellen; 20 (c) die Art und Schwere des Schadens, der Einzelpersonen durch die gemäß den Absätzen
(a) und (b);
(d) wie die Gestaltung und der Betrieb des Dienstes (einschließlich des Geschäftsmodells, der Unternehmensführung, des Einsatzes proaktiver
Technologie, der Maßnahmen zur Förderung der 25 die Medienkompetenz der Nutzer und die sichere Nutzung des Dienstes sowie andere Systeme und Verfahren) können die festgestellten Risiken verringern oder erhöhen.
(6) In diesem Abschnitt beziehen sich Verweise auf Risikoprofile auf die derzeit gemäß Abschnitt 99 veröffentlichten Risikoprofile, die sich auf das Risiko einer Schädigung von Personen beziehen
die durch illegale Inhalte dargestellt werden. 30
(7) Siehe auch.
(a) Abschnitt 34(2) und (9) (Aufzeichnungen über Risikobewertungen), und
(b) Schema 3 (Zeitplan für die Bewertung der Anbieter).
27 Sicherheitspflichten über illegale Inhalte
(1) In diesem Abschnitt werden die Pflichten in Bezug auf illegale Inhalte dargelegt, die in Bezug auf Folgendes gelten 35 regulierte Suchdienste (wie in den Überschriften angegeben).
Alle Dienstleistungen
(2) Die Pflicht, in Bezug auf eine Dienstleistung verhältnismäßige Maßnahmen zu ergreifen oder anzuwenden, die sich auf die Gestaltung oder den Betrieb der Dienstleistung beziehen, um die Risiken wirksam zu mindern und zu verwalten
30Online Safety Bill Teil 3 – Anbieter von regulierten Nutzer-zu-Nutzer-Diensten und regulierten Suchdiensten:
Sorgfaltspflichten
RisikenKapitel 3 – Anbieter von Suchdiensten: Sorgfaltspflichten
für Einzelpersonen, wie sie in der jüngsten Risikobewertung illegaler Inhalte ermittelt wurden 40 Bewertung des Dienstes (siehe Abschnitt 26(5)(c)).
(3) Die Pflicht, einen Dienst zu betreiben, der angemessene Systeme und Verfahren verwendet, um das Risiko zu minimieren, dass Personen mit Suchinhalten folgender Art in Berührung kommen
(a) vorrangig illegale Inhalte; 45
Gesetzentwurf zur Online-Sicherheit31 Teil 3 – Anbieter von regulierten Nutzer-zu-Nutzer-Diensten und regulierten Suchdiensten:
Sorgfaltspflichten Kapitel 3 – Anbieter von Suchdiensten: Sorgfaltspflichten
(b) andere illegale Inhalte, von denen der Anbieter weiß (nachdem er von einer anderen Person auf aufmerksam gemacht wurde oder auf andere
Weise davon Kenntnis erlangt hat).
(4) Die in den Unterabschnitten (2) und (3) dargelegten Pflichten gelten für alle Bereiche eines Dienstes, einschließlich der Art und Weise, wie die
Suchmaschine gestaltet, betrieben und genutzt wird, sowie für
Suchinhalte des Dienstes, und (unter anderem) den Anbieter von 5 einen Dienst, Maßnahmen in den folgenden Bereichen zu ergreifen oder anzuwenden, wenn dies verhältnismäßig ist
(a) Einhaltung von Vorschriften und Risikomanagementregelungen,
(b) Entwurf von Funktionalitäten, Algorithmen und anderen Merkmalen im Zusammenhang mit dem
Suchmaschine, 10 (c) Funktionen, die es den Nutzern ermöglichen, die Inhalte zu
kontrollieren, die sie in den Suchergebnissen finden,
(d) Priorisierung der Inhalte,
(e) Maßnahmen zur Unterstützung der Nutzer und
(f) Personalpolitik und -praxis. 15
(5) Die Pflicht, in einer öffentlich zugänglichen Erklärung festzulegen, wie Einzelpersonen vor Suchinhalten mit illegalem Inhalt geschützt werden sollen.
(6) Verpflichtung zur konsequenten Anwendung der Bestimmungen der in Unterabschnitt (5) genannten Erklärung.
(7) Verpflichtung zur Aufnahme von Bestimmungen in eine öffentlich zugängliche Erklärung, die 20
Informationen über jede proaktive Technologie, die von einem Dienst zur Erfüllung einer in Unterabschnitt (2) oder (3) genannten Pflicht eingesetzt wird (einschließlich der Art der Technologie, wann sie eingesetzt wird und wie sie funktioniert).
(8) Die Pflicht, dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen der öffentlich zugänglichen Erklärung gemäß den Absätzen 5 und 7 klar und zugänglich sind. 25
Zusätzlicher Zoll für Dienstleistungen der Kategorie 2A
(9) Die Pflicht, in einer öffentlich zugänglichen Erklärung die Ergebnisse der jüngsten Risikobewertung illegaler Inhalte eines Dienstes zusammenzufassen (einschließlich des Risikoniveaus sowie der Art und Schwere des potenziellen Schadens für Einzelpersonen).
Dolmetschen 30
(10) Bei der Bestimmung, was im Sinne dieses Abschnitts verhältnismäßig ist, sind insbesondere folgende Faktoren von Bedeutung
(a) alle Ergebnisse der jüngsten Risikobewertung für illegale Inhalte
(einschließlich des Risikoniveaus sowie der Art und Schwere der
potenziellen Risiken)
Schädigung von Einzelpersonen), und 35 (b) die Größe und Kapazität des Anbieters einer Dienstleistung.
(11) In diesem Abschnitt hat der Begriff „Risikobewertung illegaler Inhalte“ die in Abschnitt 26 festgelegte Bedeutung.
(12) Siehe auch, in Bezug auf die in diesem Abschnitt dargelegten Pflichten, Abschnitt 33 (Pflichten in Bezug auf die freie Meinungsäußerung und die Privatsphäre). 40
32Online Safety Bill Teil 3 – Anbieter von regulierten Nutzer-zu-Nutzer-Diensten und regulierten Suchdiensten:
Sorgfaltspflichten
Kapitel 3 – Anbieter von Suchdiensten: Sorgfaltspflichten
Suchdienste, die wahrscheinlich von Kindern genutzt werden
28 Pflichten bei der Risikobewertung von Kindern
(1) In diesem Abschnitt werden die Pflichten in Bezug auf Risikobewertungen dargelegt, die für regulierte Suchdienste gelten, die wahrscheinlich von Kindern genutzt werden (in
zusätzlich zu den in Abschnitt 26 aufgeführten Pflichten zur Risikobewertung). 5
(2) Verpflichtung zur Durchführung einer angemessenen und ausreichenden Risikobewertung für Kinder zu einem Zeitpunkt, der in Anhang 3 festgelegt ist, oder wie in diesem vorgesehen.
(3) Die Pflicht, geeignete Massnahmen zu ergreifen, um die Risikobewertung für Kinder auf dem neuesten Stand zu halten, auch wenn das BAKOM eine wesentliche Änderung des Risikoprofils vornimmt
die sich auf Dienstleistungen der fraglichen Art beziehen. 10
(4) Vor jeder wesentlichen Änderung eines Aspekts der Gestaltung oder des Betriebs eines Dienstes muss eine weitere geeignete und ausreichende Risikobewertung für Kinder durchgeführt werden, die sich auf die Auswirkungen der vorgeschlagenen Änderung bezieht.
(5) Eine „Risikobewertung für Kinder“ eines Dienstes einer bestimmten Art bedeutet eine Bewertung der folgenden Punkte unter Berücksichtigung des Risikoprofils, das 15
sich auf Dienstleistungen dieser Art bezieht-
(a) den Grad des Risikos, dass Kinder, die den Dienst nutzen, mit
Suchinhalten folgender Art in Berührung kommen
(i) jede Art von vorrangigem Inhalt, der für Kinder schädlich ist
(wobei jede Art separat bewertet wird), 20 (ii) jede Art von prioritären Inhalten, die für Kinder schädlich sind
(wobei jede Art separat bewertet wird), und
(iii) nicht ausgewiesene Inhalte, die für Kinder schädlich sind,
die gesonderte Berücksichtigung von Kindern in verschiedenen Altersgruppen und
unter Berücksichtigung (insbesondere) der Risiken, die von den verwendeten Algorithmen ausgehen 25 durch den Dienst und die Art und Weise, wie der Dienst die
Suchergebnisse indiziert, organisiert und präsentiert;
(b) das Ausmaß des Risikos, dass Kinder, die den Dienst nutzen, auf Suchinhalte stoßen, die für Kinder schädlich sind und insbesondere
Folgendes betreffen
Personen mit einem bestimmten Merkmal oder Mitglieder einer bestimmten Gruppe; 30 (c) die Höhe des Risikos von Funktionen des Dienstes, die es Kindern ermöglichen, auf für Kinder schädliche Suchinhalte zu stoßen, wobei die Funktionen, die ein höheres Risiko darstellen, ermittelt und bewertet werden;
(d) die Art und Schwere des Schadens, der den Kindern entstehen könnte aus den gemäß den Buchstaben a) bis c) ermittelten Sachverhalten, 35 die gesonderte Berücksichtigung von Kindern in verschiedenen Altersgruppen;
(e) wie die Gestaltung und der Betrieb des Dienstes (einschließlich des Geschäftsmodells, der Verwaltung, des Einsatzes proaktiver Technologie, der Maßnahmen zur Förderung der Medienkompetenz der Nutzer und der sicheren Nutzung des Dienstes sowie anderer Systeme und
Gesetzentwurf zur Online-Sicherheit33 Teil 3 – Anbieter von regulierten Nutzer-zu-Nutzer-Diensten und regulierten Suchdiensten:
Sorgfaltspflichten Kapitel 3 – Anbieter von Suchdiensten: Sorgfaltspflichten
Prozesse) können die ermittelten Risiken verringern oder erhöhen. 40
(6) In diesem Abschnitt beziehen sich Verweise auf Risikoprofile auf die derzeit gemäß Abschnitt 99 veröffentlichten Risikoprofile, die sich auf das Risiko einer Schädigung von Kindern durch für Kinder schädliche Inhalte beziehen.
(7) Siehe auch.
(a) Abschnitt 34(2) und (9) (Aufzeichnungen über Risikobewertungen), und 45 (b) Schema 3 (Zeitplan für die Bewertung der Anbieter).
34Online Safety Bill Teil 3 – Anbieter von regulierten Nutzer-zu-Nutzer-Diensten und regulierten Suchdiensten:
Sorgfaltspflichten
Kapitel 3 – Anbieter von Suchdiensten: Sorgfaltspflichten
29 Sicherheitspflichten zum Schutz von Kindern
(1) In diesem Abschnitt werden die Pflichten zum Schutz der Online-Sicherheit von Kindern dargelegt, die in Bezug auf regulierte Suchdienste gelten, die wahrscheinlich von Kindern genutzt werden (wie in den Überschriften angegeben).
Alle Dienste 5
(2) Eine Pflicht, in Bezug auf eine Dienstleistung verhältnismäßige Maßnahmen zu ergreifen oder anzuwenden, die sich auf die Gestaltung oder den Betrieb der Dienstleistung beziehen, um wirksam-
(a) die in der jüngsten Risikobewertung des Dienstes für Kinder ermittelten Risiken für Kinder verschiedener A l t e rs g r u p p e n zu mindern und zu bewältigen (siehe Abschnitt 28(5)(d)), 10
(b) die Auswirkungen der Schädigung von Kindern in verschiedenen A l t e r s g r u p p e n durch für Kinder schädliche Suchinhalte zu
mildern, und
(c) die Auswirkungen von Suchfunktionen, die Kinder mit für Kinder schädlichen Merkmalen, Funktionen oder Verhaltensweisen konfrontieren, auf Kinder in verschiedenen Altersgruppen abzumildern. 15
(3) Die Pflicht, einen Dienst mit angemessenen Systemen und Verfahren zu betreiben, die darauf ausgerichtet sind
(a) das Risiko zu minimieren, dass Kinder jeden Alters auf Suchinhalte stoßen, die in erster Linie für Kinder schädlich sind;
(b) das Risiko von Kindern in Altersgruppen, die als gefährdet eingestuft werden, zu minimieren 20 vor anderen, für Kinder schädlichen Inhalten (oder vor einer
bestimmten Art solcher Inhalte), die auf Suchinhalte dieser Art
stoßen.
(4) Die in den Unterabschnitten (2) und (3) dargelegten Pflichten gelten für alle Bereiche eines Dienstes, einschließlich der Art und Weise, wie die
Suchmaschine gestaltet, betrieben und genutzt wird, sowie für
Inhalte des Dienstes zu suchen, und (unter anderem) den Anbieter von 25 einen Dienst, Maßnahmen in den folgenden Bereichen zu ergreifen oder anzuwenden, wenn dies verhältnismäßig ist
(a) Einhaltung von Vorschriften und Risikomanagementregelungen,
(b) Entwurf von Funktionalitäten, Algorithmen und anderen Merkmalen im Zusammenhang mit dem
Suchmaschine, 30 (c) Funktionen, die eine Kontrolle der Inhalte ermöglichen, die in den Suchergebnissen angezeigt werden, insbesondere bei Kindern,
(d) Priorisierung der Inhalte,
(e) Maßnahmen zur Unterstützung der Nutzer und
(f) Personalpolitik und -praxis. 35
(5) Die Pflicht, in einer öffentlich zugänglichen Erklärung festzulegen, wie Kinder vor Suchinhalten folgender Art geschützt werden sollen
(a) vorrangige Inhalte, die für Kinder schädlich sind (wobei jede Art von vorrangigen Inhalten getrennt behandelt wird),
(b) prioritäre Inhalte, die für Kinder schädlich sind (mit jeder Art von Priorität 40 Inhalt gesondert erfasst), und
(c) nicht ausgewiesene Inhalte, die für Kinder schädlich sind.
(6) Verpflichtung zur konsequenten Anwendung der Bestimmungen der in
Gesetzentwurf zur Online-Sicherheit35 Teil 3 – Anbieter von regulierten Nutzer-zu-Nutzer-Diensten und regulierten Suchdiensten:
Sorgfaltspflichten Kapitel 3 – Anbieter von Suchdiensten: Sorgfaltspflichten
Unterabschnitt (5) genannten Erklärung.
(7) Pflicht zur Aufnahme von Bestimmungen in eine öffentlich zugängliche Erklärung, die 45
Informationen über jede proaktive Technologie, die von einem Dienst zu diesem Zweck eingesetzt wird
36Online Safety Bill Teil 3 – Anbieter von regulierten Nutzer-zu-Nutzer-Diensten und regulierten Suchdiensten:
Sorgfaltspflichten
Kapitel 3 – Anbieter von Suchdiensten: Sorgfaltspflichten
der Einhaltung einer in Unterabschnitt (2) oder (3) genannten Pflicht (einschließlich der Art der Technologie, wann sie eingesetzt wird und wie sie funktioniert).
(8) Die Pflicht, sicherzustellen, dass die Bestimmungen der öffentlich zugänglichen Erklärung gemäß den Absätzen 5 und 7 klar und zugänglich sind.
Zusätzlicher Zoll für Dienstleistungen der Kategorie 2A 5
(9) Die Pflicht, die Ergebnisse der jüngsten Risikobewertung eines Dienstes für Kinder in einer öffentlich zugänglichen Erklärung zusammenzufassen (einschließlich des Risikoniveaus und der Art und Schwere des möglichen Schadens für Kinder).
30 Sicherheitspflichten zum Schutz von Kindern: Auslegung
(1) Bei der Bestimmung der Verhältnismäßigkeit im Sinne von Section 29 ist die 10 sind vor allem folgende Faktoren relevant
(a) alle Ergebnisse der jüngsten Risikobewertung für Kinder (einschließlich des Risikoniveaus sowie der Art und Schwere des
möglichen Schadens für Kinder) und
(b) die Größe und Kapazität des Anbieters einer Dienstleistung. 15
(2) Soweit sich eine in Abschnitt 29 festgelegte Pflicht auf nicht benannte, für Kinder schädliche Inhalte bezieht, ist davon auszugehen, dass sich die Pflicht nur auf die Behebung von Gefahren erstreckt, die von solchen Inhalten ausgehen, die in der jüngsten Risikobewertung für Kinder ermittelt wurden (sofern solche ermittelt wurden).
(3) Der Verweis in Abschnitt 29(3)(b) auf Kinder in Altersgruppen, die als gefährdet eingestuft werden, 20
Die Gefahr einer Schädigung durch kindergefährdende Inhalte bezieht sich auf Kinder in Altersgruppen, die nach Einschätzung des Anbieters eines Dienstes in der jüngsten Risikobewertung des Dienstes für Kinder als gefährdet eingestuft werden.
(4) Die in Abschnitt 29(3) genannten Pflichten erstrecken sich nur auf Inhalte, die für Kinder schädlich ist, wenn die Gefahr einer Schädigung durch die Art des Produkts gegeben ist 25 Inhalt (und nicht die Tatsache seiner Verbreitung).
(5) Die in Abschnitt 29 festgelegten Pflichten erstrecken sich nur auf die Teile eines Dienstes, zu denen Kinder Zugang haben können.
(6) Für die Zwecke von Subsection (5) ist ein Anbieter nur berechtigt, festzustellen, dass der Zugang zu einem Dienst oder einem Teil davon für Kinder nicht möglich ist, wenn das Alter überprüft wird 30 oder eine Altersschätzung im Dienst verwendet wird, so dass Kinder
normalerweise keinen Zugang zum Dienst oder zu diesem Teil des Dienstes haben.
(7) In Abschnitt 29 und in diesem Abschnitt hat der Begriff „Risikobewertung für Kinder“ die in Abschnitt 28 festgelegte Bedeutung.
(8) Siehe auch, in Bezug auf die in Abschnitt 29 festgelegten Pflichten, Abschnitt 33 (Pflichten in Bezug auf 35 Freiheit der Meinungsäußerung und Privatsphäre).
Gesetzentwurf zur Online-Sicherheit37 Teil 3 – Anbieter von regulierten Nutzer-zu-Nutzer-Diensten und regulierten Suchdiensten:
Sorgfaltspflichten Kapitel 3 – Anbieter von Suchdiensten: Sorgfaltspflichten
Pflichten zur Berichterstattung über Inhalte und Beschwerdeverfahren
31 Pflicht zur Berichterstattung über Inhalte
(1) In diesem Abschnitt wird die Pflicht zur Berichterstattung über Inhalte dargelegt, die in Bezug auf Folgendes gilt
für alle regulierten Suchdienste. 40
38Online Safety Bill Teil 3 – Anbieter von regulierten Nutzer-zu-Nutzer-Diensten und regulierten Suchdiensten:
Sorgfaltspflichten
Kapitel 3 – Anbieter von Suchdiensten: Sorgfaltspflichten
(2) Die Pflicht, einen Dienst zu betreiben, der Systeme und Verfahren verwendet, die es Nutzern und Betroffenen ermöglichen, Suchinhalte, die sie für Inhalte der unten genannten Art halten, einfach zu melden (wobei sich die Pflicht je nach Art des
Dienstes auf jugendgefährdende Inhalte erstreckt, wie in den Überschriften angegeben). 5
Alle Dienstleistungen
(3) Unzulässiger Inhalt.
Dienstleistungen, die wahrscheinlich von Kindern in Anspruch genommen werden (4) Inhalte, die für Kinder schädlich sind.
Dolmetschen 10
(5) In diesem Abschnitt bedeutet „betroffene Person“ eine Person, die sich im Vereinigten Königreich aufhält und kein Nutzer der betreffenden
Dienstleistung ist.
(a) das Thema des Inhalts,
(b) ein Mitglied einer Klasse oder Gruppe von Menschen mit einem bestimmten Merkmal, auf das der Inhalt abzielt, 15 (c) ein Elternteil oder ein anderer Erwachsener mit Verantwortung für ein Kind, das den Dienst nutzt oder Gegenstand des Inhalts ist, oder
(d) ein Erwachsener, der einem anderen Erwachsenen, der diese Hilfe benötigt, bei der Nutzung des Dienstes hilft, wenn dieser andere
Erwachsene ein Nutzer des Dienstes ist
oder ist das Thema des Inhalts. 20
(6) Siehe auch, in Bezug auf die in diesem Abschnitt dargelegte Pflicht, Abschnitt 33 (Pflichten in Bezug auf Meinungsfreiheit und Privatsphäre).
32 Pflichten bei Beschwerdeverfahren
(1) In diesem Abschnitt werden die Pflichten in Bezug auf Beschwerdeverfahren dargelegt, die f ü r alle regulierten Suchdienste gelten. 25
(2) Die Pflicht zur Durchführung eines Beschwerdeverfahrens in Bezug auf eine Dienstleistung, die-
(a) ermöglicht die Einreichung einschlägiger Beschwerden (wie in den nachstehenden Rubriken dargelegt),
(b) geeignete Maßnahmen vorsieht, die der Dienstleistungserbringer als Reaktion auf Beschwerden einschlägiger Art zu ergreifen hat, und 30 (c) ist leicht zugänglich, einfach zu benutzen (auch für Kinder) und transparent.
(3) Die Pflicht, die Strategien und Verfahren, die die Bearbeitung und Lösung von Beschwerden einschlägiger Art regeln, öffentlich und leicht zugänglich zu machen (auch für Kinder).
Alle Dienstleistungen 35
(4) Die folgenden Arten von Beschwerden sind für alle Dienste relevant. (a) Beschwerden von Nutzern und Betroffenen über Suchinhalte, die sie als illegale Inhalte ansehen;
(b) Beschwerden von Nutzern und Betroffenen, wenn sie der Meinung sind, dass der Anbieter einer Pflicht nach- 40 (i) Abschnitt 27 (illegale Inhalte),
(ii) Abschnitt 31 (Berichterstattung über den Inhalt), oder
Gesetzentwurf zur Online-Sicherheit39 Teil 3 – Anbieter von regulierten Nutzer-zu-Nutzer-Diensten und regulierten Suchdiensten:
Sorgfaltspflichten Kapitel 3 – Anbieter von Suchdiensten: Sorgfaltspflichten
(iii) Abschnitt 33 (Freiheit der Meinungsäußerung und Schutz der Privatsphäre);
(c) Beschwerden einer betroffenen Person, wenn der Anbieter eines Suchdienstes Maßnahmen ergreift oder anwendet, um einer Pflicht
nach § 27 nachzukommen, die dazu führen, dass Inhalte, die sich auf
diese betroffene Person beziehen, nicht mehr
in den Suchergebnissen erscheinen oder in der Suche eine geringere Priorität erhalten 5 Ergebnisse;
(d) Beschwerden durch eine interessierte Person, wenn-
(i) der Einsatz proaktiver Technologie in einem Suchdienst dazu
führt, dass Inhalte, die sich auf diese interessierte Person
beziehen, nicht mehr in der Datenbank erscheinen
Suchergebnissen oder eine geringere Priorität in den Suchergebnissen
erhalten, 10
und
(ii) die interessierte Person ist der Ansicht, dass die proaktive
Technologie in einer Weise genutzt wurde, die in den
Nutzungsrichtlinien des Anbieters nicht vorgesehen ist oder
gegen diese verstößt (z. B. durch Beeinträchtigung von
Inhalten)
nicht von einer Art, die in diesen Politiken als eine Art von Inhalt in 15 mit dem die Technologie arbeiten würde).
Dienstleistungen, die wahrscheinlich von Kindern in Anspruch genommen werden
(5) Die folgenden Arten von Beschwerden sind für Dienstleistungen, die wahrscheinlich von Kindern in Anspruch genommen werden, relevant
(a) Beschwerden von Nutzern und Betroffenen über Suchinhalte, die 20 Inhalte, die sie als schädlich für Kinder ansehen;
(b) Beschwerden von Nutzern und Betroffenen, wenn sie der Meinung sind, dass der Anbieter einer Pflicht nach Abschnitt 29 (Sicherheit von
Kindern im Internet) nicht nachkommt;
(c) Beschwerden einer interessierten Person, wenn der Anbieter eines Suchdienstes 25
Maßnahmen ergreift oder anwendet, um einer in § 29 genannten
Pflicht nachzukommen, die dazu führen, dass Inhalte, die sich auf
diese interessierte Person beziehen, nicht mehr in den
Suchergebnissen erscheinen oder in den Suchergebnissen eine
geringere Priorität erhalten;
(d) Beschwerden von Nutzern, die aufgrund von Maßnahmen nicht auf Inhalte zugreifen können 30
die zur Erfüllung einer Pflicht nach Section 29(2) oder (3) verwendet
wurden, zu einer falschen Einschätzung des Alters des Nutzers geführt
haben.
Auslegung
(6) In diesem Abschnitt…
„Betroffene Person“ hat die in § 31 festgelegte Bedeutung; 35 „interessierte Person“ hat die in Section 228(7) festgelegte Bedeutung.
(7) Siehe auch, in Bezug auf die in diesem Abschnitt dargelegten Pflichten, Abschnitt 33 (Pflichten in Bezug auf die Meinungsfreiheit und die Privatsphäre).
40Online Safety Bill Teil 3 – Anbieter von regulierten Nutzer-zu-Nutzer-Diensten und regulierten Suchdiensten:
Sorgfaltspflichten
Kapitel 3 – Anbieter von Suchdiensten: Sorgfaltspflichten
Querschnittsaufgaben
33 Pflichten zur freien Meinungsäußerung und zum Schutz der Privatsphäre 40
(1) In diesem Abschnitt werden die Pflichten in Bezug auf das Recht auf freie Meinungsäußerung und den Schutz der Privatsphäre dargelegt, die für alle regulierten Suchdienste gelten.
(2) Bei der Entscheidung über und der Umsetzung von Sicherheitsmaßnahmen und -politiken muss insbesondere die Bedeutung des Schutzes der Rechte von Nutzern und Anwendern berücksichtigt werden.
interessierten Personen das Recht auf freie Meinungsäußerung im Rahmen des Gesetzes. 45
Gesetzentwurf zur Online-Sicherheit41 Teil 3 – Anbieter von regulierten Nutzer-zu-Nutzer-Diensten und regulierten Suchdiensten:
Sorgfaltspflichten Kapitel 3 – Anbieter von Suchdiensten: Sorgfaltspflichten
(3) Bei der Entscheidung über und der Umsetzung von Sicherheitsmaßnahmen und -politiken muss insbesondere berücksichtigt werden, wie wichtig es ist, die Nutzer vor Verstößen gegen gesetzliche Bestimmungen oder Rechtsnormen zum Schutz der Privatsphäre zu schützen, die für die Nutzung oder den Betrieb eines Suchdienstes relevant sind (einschließlich, aber nicht beschränkt auf solche
Bestimmungen oder Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten). 5
(4) In diesem Abschnitt…
„interessierte Person“ hat die in Section 228(7) festgelegte Bedeutung;
„Sicherheitsmaßnahmen und -politik“: Maßnahmen und Politiken, die die Einhaltung der in dieser Richtlinie festgelegten Pflichten gewährleisten sollen.
(a) Abschnitt 27 (illegale Inhalte), 10 (b) Abschnitt 29 (Sicherheit von Kindern im Internet),
(c) Abschnitt 31 (Berichterstattung über den Inhalt), oder
(d) Abschnitt 32 (Beschwerdeverfahren).
34 Pflichten zur Führung von Aufzeichnungen und zur Überprüfung
(1) In diesem Abschnitt werden die Aufzeichnungs- und Überprüfungspflichten dargelegt, die in folgenden Fällen gelten 15 in Bezug auf regulierte Suchdienste (wie in den Überschriften angegeben).
Alle Dienstleistungen
(2) Die Pflicht, in leicht verständlicher Form schriftliche Aufzeichnungen über alle Aspekte jeder Risikobewertung gemäß Abschnitt 26 oder 28 zu erstellen und aufzubewahren, einschließlich der Einzelheiten
darüber, wie die Bewertung durchgeführt wurde und welche Ergebnisse sie erbracht hat. 20
(3) Die Pflicht, schriftliche Aufzeichnungen über alle Maßnahmen zu erstellen und aufzubewahren, die ergriffen wurden oder in Gebrauch sind, um einer einschlägigen Pflicht nachzukommen, die-
(a) in einem Verhaltenskodex beschrieben und für die Einhaltung der
betreffenden Pflicht empfohlen werden, und
(b) in Bezug auf den Anbieter und die betreffende Dienstleistung gelten. 25 In diesem Abschnitt werden solche Maßnahmen als „anwendbare
Maßnahmen in einem Verhaltenskodex“ bezeichnet.
(4) Wenn alternative Maßnahmen ergriffen wurden oder angewendet werden, um einer einschlägigen Pflicht nachzukommen, besteht die Pflicht, eine
schriftliche Aufzeichnung zu erstellen und aufzubewahren, die Folgendes enthält
Informationen – 30 (a) die in einem Regelwerk vorgesehenen Maßnahmen, die nicht ergriffen wurden oder nicht angewendet werden,
(b) die Alternativmaßnahmen, die ergriffen wurden bzw. werden,
(c) inwieweit diese alternativen Maßnahmen zur Erfüllung der fraglichen Pflicht führen, und 35 (d) wie der Anbieter § 49(5) (Freiheit der Meinungsäußerung und Schutz der Privatsphäre) beachtet hat.
(5) Wurden oder werden alternative Maßnahmen ergriffen, um einer in § 27 Abs. 2 oder 3 oder § 29 Abs. 2 oder 3 genannten Pflicht nachzukommen, so ist die nach Unterabschnitt
42Online Safety Bill Teil 3 – Anbieter von regulierten Nutzer-zu-Nutzer-Diensten und regulierten Suchdiensten:
Sorgfaltspflichten
Kapitel 3 – Anbieter von Suchdiensten: Sorgfaltspflichten
(4) dieses Abschnitts muss auch angeben, ob solche Maßnahmen ergriffen worden sind 40
oder in allen in Unterabschnitt (4) dieser Abschnitte aufgeführten Bereichen verwendet werden, für die es in einem Verhaltenskodex anwendbare Maßnahmen gibt.
(6) Eine Pflicht zur Überprüfung der Einhaltung der einschlägigen Pflichten in Bezug auf eine Dienstleistung.
(a) regelmäßig, und
Gesetzentwurf zur Online-Sicherheit43 Teil 3 – Anbieter von regulierten Nutzer-zu-Nutzer-Diensten und regulierten Suchdiensten:
Sorgfaltspflichten Kapitel 3 – Anbieter von Suchdiensten: Sorgfaltspflichten
(b) so bald wie möglich nach jeder wesentlichen Änderung eines Aspekts der Gestaltung oder des Betriebs des Dienstes.
(7) Das BAKOM kann vorsehen, dass bestimmte Beschreibungen von Anbietern von Suchdiensten von einzelnen oder allen in diesem Abschnitt genannten Pflichten ausgenommen sind, und kann
eine solche Befreiung zu widerrufen. 5
(8) Das BAKOM muss die Einzelheiten einer Ausnahme oder eines Widerrufs nach Absatz 7 veröffentlichen, einschliesslich der Gründe für den Widerruf einer Ausnahme.
Zusätzlicher Zoll für Dienstleistungen der Kategorie 2A
(9) Sobald es nach vernünftigem Ermessen möglich ist, eine Aufzeichnung über eine Risikobeurteilung nach Absatz 2 zu erstellen oder eine solche Aufzeichnung zu überarbeiten, ist das BAKOM verpflichtet 10 mit einer (vollständigen) Kopie des Protokolls.
Auslegung
(10) In diesem Abschnitt…
„alternative Maßnahmen“: andere Maßnahmen als solche, die
(in Bezug auf den Anbieter und die b e t r e f f e n d e Dienstleistung)
anwendbar 15 Maßnahmen in einem Verhaltenskodex;
„Verhaltenskodex“ ist ein gemäß Abschnitt 46 veröffentlichter
Verhaltenskodex; „einschlägige Pflichten“ sind die Pflichten, die in
(a) Abschnitt 27 (illegale Inhalte),
(b) Abschnitt 29 (Sicherheit von Kindern im Internet), 20 (c) Abschnitt 31 (Berichterstattung über den Inhalt), und
(d) Abschnitt 32 (Beschwerdeverfahren),
und umfasst für die Zwecke des Absatzes 6 auch die in § 76 (verstorbene Kinder) genannten Pflichten.
KAPITEL 4 25
BEWERTUNGEN DES ZUGANGS VON KINDERN
35 Bewertungen des Zugangs von Kindern
(1) In diesem Teil bedeutet eine „Bewertung des Zugangs von Kindern“ eine Bewertung eines Dienstes gemäß Teil 3.
(a) um festzustellen, ob der Dienst für Kinder zugänglich ist oder 30 einen Teil der Dienstleistung und
(b) wenn es Kindern möglich ist, die Dienstleistung oder einen Teil der Dienstleistung in Anspruch zu nehmen, um festzustellen, ob die Voraussetzung für die Inanspruchnahme durch Kinder in Bezug auf die Dienstleistung oder einen Teil der Dienstleistung erfüllt ist.
(2) Ein Anbieter darf nur feststellen, dass es für Kinder nicht möglich ist, 35 auf einen Dienst oder einen Teil davon zuzugreifen, wenn in dem Dienst eine Altersüberprüfung oder eine Altersschätzung verwendet wird, so dass Kinder normalerweise nicht in der Lage sind, auf den Dienst oder den betreffenden Teil des Dienstes zuzugreifen.
(3) Die Bedingung „untergeordneter Benutzer“ ist in Bezug auf einen Dienst oder einen
44Online Safety Bill Teil 3 – Anbieter von regulierten Nutzer-zu-Nutzer-Diensten und regulierten Suchdiensten: Sorgfaltspflichten
Teil eines Dienstes erfüllt,
Kapitel 3 – Anbieter von Suchdiensten: Sorgfaltspflichten
if- 40 (a) eine erhebliche Anzahl von Kindern die Dienstleistung oder einen Teil davon in Anspruch nimmt, oder