Der in Spanien tätige deutsche Mittelstand wählt nach wie vor überwiegend die S.L. als Gesellschaftsform. Mit diesem Artikel geben unsere auf das spanische Gesellschafts- und Steuerrecht spezialisierten Rechtsanwälte einen Kurzüberblick über die wichtigsten Schritte, die Unternehmer bei der Gründung beachten müssen.
Die S.L. ist eine haftungsbegrenzte Kapitalgesellschaft. Ihr Kapital muss in gleiche, unteilbare Anteile aufgeteilt werden, die nicht in Wertpapieren bestehen dürfen. Das Mindestkapital der S.L. beträgt 3.010 Euro. Die Kapitalzahlung kann durch Sacheinlagen ersetzt werden, wobei diese keiner Bewertung durch Sachverständige bedürfen. Dies macht die Gründung einfach und billig, jedoch haften die Gesellschafter fünf Jahre ab der Einbringung persönlich und gesamtschuldnerisch dafür, dass die Sacheinlagen der angegebenen Bewertung entspricht. Zunächst ist eine anwaltliche Satzung zu erstellen. Sie ist der Gesellschaftsvertrag und enthält Angaben zum Firmennamen, zum Gesellschaftszweck und den von ihm umfassten wirtschaftlichen Aktivitäten, dem Gesellschaftssitz, dem Geschäftsjahr, dem Stammkapital, seiner Aufteilung und der Art der Geschäftsführung. Enthält die Satzung keine Angaben zur Dauer der Gesellschaft, gilt sie als für unbestimmte Zeit gegründet. Die Satzung ist von der notariellen Gründungsurkunde zu unterscheiden: Ihre Erstellung hat in Anwesenheit aller Gesellschafter oder deren Bevollmächtigten vor einem Notar zu erfolgen. Dem Notar ist der Nachweis über die Erbringung der Einlage sowie die certificación negativa vorzulegen, mit der die Unbedenklichkeit des vorgesehenen Firmennamens bestätigt wird (sie wird vom zentralen Handelsregister in Madrid ausgestellt). Die Gründungsurkunde ermöglicht erst das eigentliche Tätigwerden der Gesellschaft. Sie muss zumindest die Identität der Gründungsgesellschafter, ihren Willen zur Gesellschaftsgründung, die Höhe des Stammkapitals, die Einlagen der Gesellschafter, die Art der Geschäftsführung, die Identität der Geschäftsführer, sowie die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft enthalten. Im Falle einer Sacheinlage muss diese genau bezeichnet und ihr Wert angegeben werden. Ferner hat die Gründungsurkunde – dadurch wächst sie meistens auf zwanzig bis dreißig Seiten an – die Satzung der S.L. zu enthalten. Es dürfen – müssen aber nicht – alle rechtlich zulässigen Abreden der Gesellschafter untereinander aufgenommen werden. Mit Erstellung der notariellen Gründungsurkunde kann die Gesellschaft ihre Geschäftstätigkeit entfalten. Da sie ihre Rechtspersönlichkeit aber erst mit der Eintragung ins Handelsregister erlangt, sind bestimmte Haftungsregeln zu beachten: Alle Personen, die vor Eintragung der Gesellschaft in deren Namen gehandelt haben, haften gesamtschuldnerisch und mit ihrem persönlichen Vermögen für die eingegangenen Verbindlichkeiten. Die persönliche Gesellschafterhaftung kann vermieden werden, wenn die Wirksamkeit der Geschäfte ausdrücklich von der späteren Eintragung der Gesellschaft abhängig gemacht wird. Sodann sind die steuerliche Identifikationsnummer (Código de Identificación Fiscal, DIF) bei der Finanzverwaltung und die Eintragung des Unternehmens in das örtliche Handelsregister zu beantragen. Die Organe der SL sind die Gesellschafterversammlung und die Geschäftsführung. Die Geschäftsführung muss die Gesellschafterversammlung innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres einberufen. Sie kann dies außerdem tun, wenn es erforderlich erscheint oder wenn 5 % des Kapitals die Einberufung verlangen. Kommt die Geschäftsführung dem Begehren der Minderheit nicht nach, kann diese vor dem Gericht erster Instanz Klage auf die Einberufung erheben. Wenn das gesamte Gesellschaftskapital anwesend ist und die Einberufung einstimmig beschließt, ist sie auch sofort möglich. Die Gesellschafter können sich in den Versammlungen durch Dritte vertreten lassen, wofür im allgemeinen eine einfache schriftliche Bevollmächtigung ausreicht. Grundsätzlich kann die Gesellschafterversammlung auch im Ausland einberufen werden. Es gibt drei Arten von Mehrheiten: Allgemein werden Unterscheidungen grundsätzlich nach dem Mehrheitsprinzip getroffen, wobei die Stimmenmehrheit zugleich ein Drittel des Grundkapitals ausmachen muss. Geht es um Kapital- und Satzungsänderungen, so ist eine Mehrheit des Stammkapitals erforderlich. Bei einigen grundlegenden Entscheidungen wie Fusionen, Umwandlungen oder Gesellschafterausschlüssen muss das Stammkapital zu zwei Dritteln vertreten sein. Die Geschäftsführung der SL erfolgt durch einen oder mehrere Verwaltungsräte, die keine Gesellschafter sein müssen. Das Gesetz schreibt vor, dass entweder ein Alleingeschäftsführer, mehrere Geschäftsführer oder ein Kollegialorgan tätig wird. Im Falle des Kollegialorgans werden mindestens drei und maximal zwölf Geschäftsführer von der Gesellschafterversammlung benannt. Eine Vergütung ist für die Geschäftsführer gesetzlich nicht vorgeschrieben, kann aber durch die Satzung vereinbart werden. Im Falle einer Gewinnbeteiligung darf diese aber zehn Prozent der Erträge nicht überschreiten. Wer Geschäftsanteile am Kapital der S.L. hält, hat in jedem Fall ein Gewinnbezugs- und ein Stimmrecht als Gesellschafter. Die Geschäftsanteile sind grundsätzlich übertragbar, allerdings mit einigen Besonderheiten. Zunächst kann ein SL-Geschäftsanteil nur mittels öffentlicher Urkunde übertragen oder belastet werden. Außerdem haben die anderen Gesellschafter ein Vorkaufsrecht: Wer seine Anteile veräußern will, muss den anderen Gesellschaftern den Preis und die sonstigen Bedingungen mitteilen. Wenn kein anderer Gesellschafter innerhalb von drei Monaten ein Kaufinteresse äußert, können die Anteile zu den mitgeteilten Konditionen an Dritte verkauft werden. Das SL-Gesetz überlässt die Einzelheiten der Satzungsautonomie der Gesellschafter; abweichende Vereinbarungen in der Gesellschaftssatzung sind also in Grenzen möglich: Die Satzung kann insbesondere ausschließen, dass innerhalb von fünf Jahren ab der Gesellschaftsgründung oder einer Kapitalerhöhung eine Übertragung von Anteilen oder ein Ausscheiden aus der Gesellschaft möglich ist. Unzulässig ist dagegen ein Verbot: Eine Übertragung darf nur ausgeschlossen werden, wenn dem Gesellschafter der gleichzeitige gleichzeitig der Ausstieg aus der Gesellschaft ermöglicht wird. Nach dem spanischen Handelsgesetzbuch ist jeder Kaufmann unabhängig von der Größe seines Unternehmens zur Buchführung verpflichtet. Die komplexen Vorschriften über die Rechnungslegung können wir an dieser Stelle nur ansatzweise darstellen: Jede S.L. hat die folgenden Bücher zu führen: Das Journal, das Inventar- und Bilanzbuch und das Protokollbuch. Die Hauptbedeutung kommt dem Inventur- und Bilanzbuch zu. Es enthält den Jahresabschluss der SL. Dieser wiederum umfasst die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung, den Anhang und den Geschäftsbericht. Der Jahresabschluss muss grundsätzlich durch staatlich vereidigte Abschlussprüfer geprüft werden. Diese Prüfungspflicht entfällt nur, wenn es sich um eine kleinere Kapitalgesellschaft handelt, die berechtigt ist, eine verkürzte Bilanz aufzustellen. (Die Artikelreihe wird fortgesetzt).