Guter Wille mit SCHUFA-Eintrag bestraft - Dr Thomas Schulte

Guter Wille mit SCHUFA-Eintrag bestraft

Wie ein Mobilfunkvertrag, den der Chef für seinen Mitarbeiter abgeschlossen hat, zu einem negativen Schufa-Eintrag führt. Noch im letzten Jahr meldete sich ein türkischstämmiger Unternehmer, der mit einem negativen SCHUFA-Eintrag belastet wurde.

Dem Unternehmer war zunächst nicht ersichtlich, weshalb er in die SCHUFA eingetragen wurde und aus welchem Vertragsverhältnis das Negativmerkmal herstammen könnte. Nach reiflicher Überlegung fiel ihm ein, dass er vor einigen Jahren einen Mobilfunkvertrag bei der E-Plus GmbH für einen seiner Mitarbeiter abgeschlossen hatte. Dieser Mitarbeiter kündigte selbstständig den Vertrag und bezahlte die Rechnungen fortan nicht mehr. Seinen Arbeitgeber setzte er darüber allerdings nicht in Kenntnis. Dieser hatte demnach überhaupt gar keine Möglichkeit, sich um die offene Forderung zu kümmern.

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Negativer Schufa-Eintrag wegen offener Rechnungen

Erst als dem Arbeitgeber der negative SCHUFA-Eintrag auffiel, konnte er seinen Mitarbeiter zur Rede stellen. Dieser gab schließlich zu, die Rechnungen nicht mehr bezahlt zu haben und für diesen negativen SCHUFA-Eintrag verantwortlich zu sein. Daraufhin wandten sich beide mit einem Schreiben an den ursprünglichen Vertragspartner E-Plus und an die SCHUFA Holding AG, um diesem Missverständnis entgegenzutreten. Diese Schreiben blieben allerdings erfolglos, weshalb sich der Unternehmer an die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team in Berlin wandte. Die Rechtsanwälte haben große Erfahrungen im Schufa-Recht. Sie setzten sich mit dem Sachverhalt auseinander und schilderten sowohl der Gegenseite als auch der SCHUFA Holding AG klar und deutlich den Sachverhalt. Erst unter Androhung einer gerichtlichen Klärung des Vorfalls gab es eine Resonanz der E-Plus GmbH bzw. der Real Inkasso.

E-Plus und Real Inkasso reagieren!

Diese verwiesen zunächst darauf, dass der Vertragspartner, der einen Vertrag abschließt, für diesen auch zu haften habe. In Anlehnung an diese Rechtsauffassung wurde der SCHUFA-Eintrag als gesetzesmäßig und somit als zu Recht eingetragen vermerkt. Schließlich veranlasste die Real Inkasso über ihre Rechtsanwälte jedoch die Löschung des Eintrags, als Zeichen des guten Willens. Die Resonanz der SCHUFA Holding AG sah deutlich positiver aus als die der Rechtsanwälte des ursprünglichen Vertragspartners. Die SCHUFA Holding AG erkannte an, dass der zugrunde liegende Sachverhalt als sehr speziell anzusehen ist. Die SCHUFA Holding AG veranlasste daraufhin umgehend die Löschung des Eintrags. Es wurde auch weiterhin darauf verwiesen, dass den für den Negativeintrag verantwortlichen Mitarbeiter keine Konsequenzen treffen werden und dass die nunmehr erledigte Forderung auch nicht in seinen Datenbestand aufgenommen wird.

Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte und Team, der die Angelegenheit betreute, stellte bezüglich der Rechtsauffassung der Gegenseite noch einige Dinge klar: „Aus zivilrechtlicher Sicht mag es sinnvoll erscheinen und auch gesetzesmäßig sein, dass der ursprüngliche Vertragspartner für die Folgen aus dem abgeschlossenen Vertrag haftet. Man muss allerdings zwischen der normal zivilrechtlichen Haftung für einen Vertrag und dem datenschutzrechtlichen Gesichtspunkt der Angelegenheit differenzieren. Es erscheint äußerst fragwürdig, die Bonität eines Menschen infrage zu stellen, wenn dieser mit dem zugrunde liegenden Sachverhalt gar nichts zu tun hat, als lediglich den Anfangsstein zu setzen. Die zivilrechtliche Haftung sagt also noch nichts über die Bonität eines Menschen aus.

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Darf denn mit einem Schufaeintrag gedroht werden, um die Zahlung zu beschleunigen?

Die Zulässigkeit der Drohung mit einem SCHUFA-Eintrag ist nicht uneingeschränkt gegeben. Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat in einem Urteil entschieden, dass die Drohung mit einer nicht durch das Bundesdatenschutzgesetz gedeckten Übermittlung personenbezogener Daten an die SCHUFA eine (versuchte) Nötigung darstellen kann, insbesondere wenn die Forderung bestritten wird und die rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Meldung nicht vorliegen.

Ein negativer SCHUFA-Eintrag kann für Betroffene erhebliche negative Folgen haben, da sie dadurch vom Zugang zu regulären Krediten abgeschnitten sein können, was existenzbedrohende Ausmaße annehmen kann.

Die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen negativen SCHUFA-Eintrag sind in § 31 Abs. 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt und umfassen unter anderem:

  • Die Forderung muss fällig sein.
  • Die Forderung muss unbestritten sein.
  • Der Betroffene muss mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden sein.
  • Zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung der Daten müssen mindestens vier Wochen liegen.
  • Der Gläubiger oder das Inkassounternehmen muss den Schuldner vor der Übermittlung der Daten hierüber unterrichtet haben.
  • Es darf keine Ratenzahlung oder Stundung vereinbart worden sein.
  • Die Übermittlung der Daten muss zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten erforderlich sein (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO i.V.m. § 31 BDSG).

Das OLG Düsseldorf hat in einem anderen Fall entschieden, dass ein Hinweis unter einem Mahnschreiben, dass ein SCHUFA-Eintrag bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen erfolgen könne, unzulässig und sogar wettbewerbsrechtlich unlauter sein kann. Dies wurde damit begründet, dass eine nicht unerhebliche Zahl von Verbrauchern dem Zahlungsverlangen nachkommen würde, auch wenn sie die Rechnung eigentlich nicht bezahlen wollten, aus Angst vor den einschneidenden Folgen eines SCHUFA-Eintrags.

Daher ist die direkte Drohung mit einem negativen SCHUFA-Eintrag bei einer bestrittenen Forderung oder wenn die rechtlichen Voraussetzungen für einen solchen Eintrag nicht erfüllt sind, grundsätzlich unzulässig und kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Gläubiger sollten sich darauf beschränken, über die Möglichkeit einer SCHUFA-Meldung zu informieren, wenn die gesetzlichen Bedingungen dafür vorliegen.

Was kann Dr. Thomas Schulte für die Betroffenen tun?

Dr. Thomas Schulte und seine Kanzlei bieten Betroffenen von SCHUFA-Problemen umfassende rechtliche Unterstützung in verschiedenen Bereichen an. Hier sind die wichtigsten Maßnahmen und Hilfestellungen, die in den Quellen genannt werden:

  • Prüfung der Rechtmäßigkeit von SCHUFA-Einträgen: Dr. Schulte und sein Team prüfen in einer kostenfreien Ersteinschätzung die Rechtmäßigkeit des bestehenden SCHUFA-Eintrags und beraten die Betroffenen über die weiteren Schritte. Dabei wird untersucht, ob die Voraussetzungen für einen Negativeintrag gemäß § 31 Abs. 2 BDSG (früher § 28a Abs. 1 BDSG) vorliegen. Dies ist besonders relevant im Hinblick auf unsere vorherige Diskussion über die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen negativen SCHUFA-Eintrag, wie Fälligkeit, Unbestrittenheit der Forderung, zweimalige Mahnung, vorherige Unterrichtung des Schuldners und das Fehlen von Ratenzahlung oder Stundung [siehe vorherige Antwort].
  • Identifizierung und Anfechtung fehlerhafter Einträge: Dr. Schulte hilft, fehlerhafte oder unberechtigte Einträge zu identifizieren und diese anzufechten.
  • Aufforderung zur Löschung: Er fordert die SCHUFA oder die meldenden Unternehmen zur Löschung des Eintrages auf. Oftmals genügt bereits ein anwaltliches Schreiben, um die Unternehmen zum Einlenken zu bewegen.
  • Geltendmachung des Rechts auf Löschung: Dr. Schulte unterstützt bei der Durchsetzung des Rechts auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO, insbesondere wenn eine Forderung bereits beglichen wurde oder nie berechtigt war. Dies steht im Zusammenhang mit dem in Quelle erwähnten Fall, in dem ein Gericht entschied, dass das Interesse einer Frau an der Löschung eines negativen Eintrags überwog, da dieser ihre Kreditwürdigkeit unzulässig beeinträchtigte.
  • Einlegung von Widerspruch: Er hilft bei der Einlegung von Widerspruch gemäß Artikel 21 DSGVO gegen die Verarbeitung der Daten, wenn besondere Umstände vorliegen.
  • Einspruch gegen Vollstreckungsbescheide: Wenn die Immobilienfinanzierung durch unberechtigte SCHUFA-Einträge gefährdet ist, kann Dr. Schulte durch Einspruch gegen Vollstreckungsbescheide helfen.
  • Beantragung einer einstweiligen Verfügung: In eiligen Fällen, beispielsweise bei drohendem Schaden durch einen negativen Eintrag (z.B. bei einer bevorstehenden Baufinanzierung), kann Dr. Schulte schnell und entschlossen handeln und einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim zuständigen Gericht einreichen.
  • Einleitung gerichtlicher Schritte: Wenn außergerichtliche Bemühungen erfolglos bleiben, leitet Dr. Schulte gerichtliche Schritte ein, um die Löschung unberechtigter Einträge zu erzwingen und die Rechte der Betroffenen effektiv durchzusetzen. Dies wird durch Beispiele wie den erfolgreichen Fall gegen die Targobank (ehemals Citibank) verdeutlicht, in dem die Bank letztendlich die Löschung des Negativeintrags beantragte.
  • Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen: Wenn durch einen unberechtigten SCHUFA-Eintrag ein Schaden entstanden ist (sowohl finanzieller als auch immaterieller Schaden wie Stress und Rufschädigung), unterstützt Dr. Schulte bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gemäß Art. 82 DSGVO. Die Quellen belegen, dass Gerichte in Fällen unrechtmäßiger SCHUFA-Einträge bereits Schadensersatz zugesprochen haben.
  • Vertretung gegenüber Banken und Inkassounternehmen: Dr. Schulte verfügt über Erfahrung in der Konfrontation mit Banken, Telekommunikationsanbietern oder Inkassogesellschaften und kann ein Einlenken der Gegenseite im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung erreichen. Dies ist relevant, da, wie in unserer vorherigen Diskussion erwähnt, die Drohung mit einem SCHUFA-Eintrag oft von diesen Stellen ausgeht.
  • Beratung in komplexen Fällen: Bei komplexeren Fällen oder wenn keine Reaktion von der SCHUFA erfolgt, bietet Dr. Schulte umfassende Rechtsberatung und kennt die Vorgehensweisen der Eintragenden, um die Rechte der Betroffenen effektiv durchzusetzen.
  • Hilfe bei Identitätsdiebstahl: In Fällen von Identitätsdiebstahl, die zu unrechtmäßigen SCHUFA-Einträgen geführt haben, bietet die Kanzlei schnellstmögliche Hilfe.
  • Unterstützung für polnischsprachige Mandanten: Für polnischsprachige Mandanten bietet Dr. Schulte zudem Beratung über Twój Adwokat w Niemczech an.
  • Schnelle Bearbeitung: Durch eine sorgfältige Aufbereitung der Fälle wird oft innerhalb von 1 bis 3 Wochen die Löschung unberechtigter Einträge erreicht.
Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
23. Jahrgang - Nr. 1200 vom 4. März 2014 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich