Haftung der Bank, wenn der Zahlungsempfänger rechtswidrig handelt oder aber sich die Veruntreuung massiv aufdrängt?
Immer wieder wird an Rechtsanwälte die Frage gestellt, warum denn nicht Banken, die Gelder transferieren, für die Vermögensausfälle bei Straftaten, wie z.B. Untreue, Kapitalanlagenbetrug oder normalem Betrug haften.
Diese Frage stellen die Enttäuschten zurecht, weil die deutsche Bankenlandschaft ansonsten einen guten Ruf genießt und sich daher eine große Enttäuschung breitmacht, wenn die Verantwortung abgelehnt wird. Zum anderen gibt es ein weiteres Argument aus dem sog. „Geldwäscherecht“. Nach dem Geldwäscherecht sind die Banken bei Strafandrohung durch Staatsanwaltschaft und Gericht gezwungen, die Zahlungsverkehrsströme dauerhaft zu überwachen und ggf. Geldwäsche, z.B. Terrorismusfinanzierung und/oder aber das Waschen von Geld nach Straftaten, zu melden.
Mit anderen Worten: Warum schützt dann die Bankenlandschaft nicht auch Kunden vor dem Verlust von Geldern, wenn diese durch Straftaten verloren gehen könnten?
Banken wollen nicht haften – genauso wenig wie Taxifahrer – sie transportieren nur Geld
Zum einen ist davon auszugehen, dass die Rechtslage schwierig ist und dass die Banken nur die Aufgabe haben zusammen mit anderen Zahlungsdienstleistern, wie Kreditkartenunternehmen, PayPal und anderen, einen schnellen und effizienten Zahlungsverkehr zu gestalten. Genauso wie ein Postbote nicht den Inhalt der Briefe kontrollieren oder aber ein Taxifahrer jeden Menschen fragen muss, wo er denn hinzufahren gedenke nicht aber was er dort plane, argumentieren die Banken. Sie sehen sich als reine Dienstleister für einen schnellen und effizienten Zahlungsverkehr und lehnen jede Verantwortung ab. In Bezug auf Geldwäscheverpflichtungen argumentieren die Banken damit, dass das eine öffentlich-rechtliche Pflicht sei, die gegenüber dem Staat zu erfüllen sei und nichts mit dem Zahlungsverkehr zu tun habe. Als weitere Schwierigkeit kommt hinzu, dass Zahlungsverkehrsvorgänge komplex sind und die Kunden einer Bank möglicherweise mit der Zahlungsempfängerbank überhaupt keinen Vertrag haben, sondern ihre Bank einen Zahlungsauftrag einfach z.B. an eine andere Bank ausführt, um dann das Geld an den Kunden weiterzugeben.
Urteil des Bundesgerichtshofs zum Thema
Schaut man sich die Rechtsprechung zu dem Thema an, kommt man zu folgendem Ergebnis: Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung IV ZR 56/07 angenommen, dass bei einer Evidenz, d.h. bei einer objektiven Erkennbarkeit von Straftaten zulasten von Kunden, eine Warnpflicht besteht. Dem spreche auch nicht entgegen, dass nach dem Geldwäschegesetz eine Geldwäscheverdachtsanzeige geheim zu halten sei.
Ein vertraglicher Anspruch gegen eine fremde Bank ergibt sich daraus allerdings nicht, der Bundesgerichtshof meint, dass eine dritte Bank ggf. nach § 826 BGB haften könnte bzw. es bestünde die Möglichkeit, Schadensersatz aus Drittschadensliquidationen geltend zu machen. Also ist zu fragen, ob die Bank haftet oder nicht.
Hilft einem die Bankenhaftung, wenn man sein Geld durch eine Überweisung an einen Betrüger verloren hat. Hier gibt es verschiedene Aspekte zu bedenken.
Durch URTEIL des Bundesgerichtshofs (Aktenzeichen XI ZR 56/07 vom 6. Mai 2008) wurde ein hässlicher Fall einiger Opfer von Betrügern entschieden. Das höchste deutsche Gericht äußerte sich zu den Voraussetzungen vertraglicher Warnpflichten von Banken im bargeldlosen Zahlungsverkehr.
Haftung der Bank für die Betrügereien anderer?
Einige Familien aus Düsseldorf waren auf clevere Telefonverkäufer hereingefallen und hatten ihnen Geld überwiesen. Die Täter hoben das Geld ab und verschwanden. Jetzt wollten die Opfer die Bank verklagen.
Das höchste deutsche Gericht stellte klar, dass eine vertragliche Warnpflicht besteht, weil die “Vertragsparteien sich bei der Abwicklung eines Schuldverhältnisses so zu verhalten haben, dass die Rechtsgüter, auch das Vermögen, des anderen Teils nicht verletzt werden (Senat BGHZ 157, 256, 266 m. w. Nachw.). Aus einem Girovertrag ergibt sich für ein Kreditinstitut die Schutzpflicht, die Interessen seines Kunden zu wahren”.
Es gilt aber auch, dass Banken beim Geldverkehr in einer einwandfreien, einfachen und schnellen Abwicklung tätig sind und haben sich schon wegen dieses begrenzten Geschäftszwecks und der Massenhaftigkeit der Geschäftsvorgänge grundsätzlich nicht um die beteiligten Interessen ihrer Kunden zu kümmern.
Warnpflichten – wenn klar ist, dass der Kunde betrogen werden soll
In Ausnahmefällen können aber Warn- und Hinweispflichten der Kreditinstitute zum Schutz ihrer Kunden vor drohenden Schäden bestehen. Eine solche Pflicht ist im Überweisungsverkehr anzunehmen, wenn der Überweisungsbank der ersichtlich unmittelbar bevorstehende wirtschaftliche Zusammenbruch des Überweisungsempfängers oder der Empfängerbank bekannt ist. Das betrifft also eine Bank bei der der Geschädigte ein Konto hat.
Das Bundesgericht sagt: Warnpflicht besteht, Betrug war offensichtlich
Die tatsächlichen Voraussetzungen einer solchen Warnpflicht hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt. Die Bank haftet für Mitarbeiter, die das Offensichtliche nicht sehen. Nach Ansicht des Gerichts hindert auch nicht das Bankgeheimnis oder das Geldwäscherecht (wegen der geheimen Ermittlungen) die Warnpflicht. Das betrifft nur eigene Kunden der Bank.
Wie liegt der Fall, wenn das Opfer gar nicht Kunde der Bank ist, die hätte warnen müssen?
Regelmäßig veranlasst jemand die Überweisung von seiner Bank aus auf das Konto einer anderen Bank, bei der ein Krimineller sein Konto führt. Dann besteht ja kein Vertrag zwischen dem Opfer und der Bank des Täters. Haftet die Bank trotzdem? Ja, sagt das höchste deutsche Gericht und diskutiert die Frage ausführlich. Diese ergebe sich aus § 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Hier muss eine Bank dann ggf. wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung mangels Warnung Schadenersatz zahlen. Außerdem kann der Kunde auf den Schadenersatzanspruch seiner Bank gegen die nicht warnende Bank zurückgreifen. Dem Bankkunden stehen bei der Verletzung von Sorgfalts- oder Warnpflichten durch die beteiligten Banken vertragliche Ersatzansprüche aus eigenem Recht nur gegen die von ihm beauftragte Bank zu, während er gegen die
übrigen beteiligten Banken Ansprüche aus abgetretenem Recht seiner Bank im Wege der Drittschadensliquidation geltend machen kann.
Damit gilt: um Schadenersatzansprüche von Opfern zu vermeiden müssen Banken sofort kündigen. Da eine Haftung seitens der Rechtsprechung bejaht wird, wenn die Bank leichtfertig handelt…., Leichtfertigkeit wird sozusagen dem Vorsatz gleichgezogen.