Karlsruhe (jur). Wenn Ärzte und Krankenhäuser die späten Wünsche ihrer Patienten akzeptieren, ist haftungsrechtlich meist nichts dagegen einzuwenden. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die gewünschte Behandlung medizinisch nicht mehr vertretbar ist, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Mittwoch, 10. März 2021, veröffentlichten Urteil entschied (Az.: VI ZR 60/20). Demnach müssen mehrere Oberärzte nachts nur dann Bereitschaftsdienst haben, wenn klar ist, dass mehrere risiko …