Dr. Thomas Schulte

Hansa Bavaria Wohnungsbaugenossenschaft Landgericht Darmstadt – Urteil – Anspruch auf Auszahlung – Auseinandersetzungsguthaben – Verjährung

Mitglied in einer starken Genossenschaft, gute Vertriebsargumente und Rendite Chancen. Kein Wunder dass vor Jahren die Mitgliedschaftsanträge sich bei der Hansa Bavaria Wohnungsbaugenossenschaft in beschaulichen Hessen stapelten. Doch statt regelmäßiger Einnahmen hat sich Frust aufgestaut. Viele Mitglieder der HANSA-BAVARIA Wohnungsbaugenossenschaft EG sind unzufrieden mit dem Service und der Erreichbarkeit ihrer Genossenschaft. Die Genossen als Mitglieder der Genossenschaft dachten, dass die Gesellschaft ihnen selbst gehören würde und diese auch im Umgang deutlich werden würde. Aus vielen Gesprächen mit frustrierten Genossen wurde dieser Umstand immer wieder bekannt. Viele Mitglieder der Genossenschaft haben ihre investierten Gelder schon deshalb abgeschrieben. Manche beauftragen aber auch Rechtsanwälte, die dann vor dem zuständigen Amtsgericht klagen. Eine Durchsicht der Entscheidungen der letzten Zeit hat für den Autor folgendes Bild ergeben: die Genossenschaft Hansa Bavaria versucht Rechtsstreite durch Vergleiche zu beenden. Ein Vergleich setzt aber immer voraus, dass die Parteien beide nachgeben und Einigungswillen haben.

Rechtsproblem Verjährung der Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens

Manchmal beruft sich die Genossenschaft aber auf die Verjährung von Ansprüchen und behält das Geld der Mitglieder ein. Darf diese das?
In einer Leitentscheidung hat das zuständige Landgericht Darmstadt einmal skizziert, wie die Rechtslage auszulegen ist. Dort heißt es: Seit der Aufhebung der speziellen Verjährungsfrist des § 74 Genossenschaftsgesetzes alte Fassung mit Wirkung zum 15.12.2004 gelten die allgemeinen Verjährungsvorschriften bzw. Satzungsrecht.
Laut Satzung verjähren der Auszahlungsanspruch nach § 11 der Satzung somit in zwei Jahren.
Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt hier nach § 200 BGB mit der Entstehung des Anspruchs. § 200 BGB ist eine Auffangvorschrift für Ansprüche, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB unterliegen und für die der Verjährungsbeginn nicht gesondert geregelt ist. Die Vorschrift ist regelmäßig entsprechend anwendbar auf die Verjährung von Ansprüchen außerhalb des BGB, auf die die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB unanwendbar ist und bei denen der Verjährungsbeginn keine gesonderte Regelung erfahren hat . Das ist hier der Fall, denn in der Satzung ist nur die besondere, von § 195 BGB abweichende, 2 jährige Verjährungsfrist geltend gemacht.
Entstanden ist der Anspruch sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann. Der Anspruch auf Zahlung eines Auseinandersetzungsguthabens wird gemäß § 73 Abs. 2 Satz 2 GenG sechs Monate nach dem Ausscheiden fällig und kann dann geltend gemacht bzw. mit Klage durchgesetzt werden (§ 271 Abs. 2 BGB).

Rechenbeispiel

Da der Kläger hier zum 31. 12. 2010 ausgeschieden ist, wurde sein Auseinandersetzungsanspruch am 01.07.2011 fällig und zu diesem Zeitpunkt begann auch die Verjährungsfrist zu laufen. Verjährung tritt damit mit Ende Juni 2013 ein.

Abrechnung fehlte – spielt keine Rolle

Das Fehlen einer Abfindungsbilanz hindert den Eintritt der Fälligkeit nicht. Um eine Forderung mit Klage geltend machen zu können, reicht es aus, dass eine Feststellungsklage oder eine Stufenklage erhoben werden kann. Der Eintritt der Fälligkeit hängt nicht davon ab, dass eine Forderung auch beziffert werden kann.

Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen – nur bei echten Verhandlungen

Das Landgericht gibt einen Hinweis: Eine Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen der Parteien nach § 203 BGB ist nicht ersichtlich. Die Beklagte hat auf die Anschreiben der Klägerin gar nicht reagiert, so dass gar kein Meinungsaustausch über den Anspruch stattfand.

Treuwidriges Verhalten der Genossenschaft?

Die Erhebung der Verjährungseinrede ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen Treu und Glauben unzulässig. Auch hier ein Beispiel: Die Genossenschaft hatte in ihrem Schreiben vom
16.12.2010 lediglich mitgeteilt, dass ein Anspruch auf Auseinandersetzung erst im Folgejahr nach Feststellung der Bilanz und Prüfung durch den Prüfungsverband sowie Genehmigung durch die Vertretersammlung besteht. Sie hat damit der Klägerin gar keinen konkreten Termin genannt, zu dem sich diese wieder melden sollte und dass die Klägerin nach diesem Schreiben mehr als Jahre zuwartete, um die Genossenschaft erneut anzuschreiben, und dann ein weiteres Jahr verstreichen ließ, bis Klage erhoben wurde, kann der Beklagten nicht angelastet werden.

Tipps und Tricks

Genossen sollten ihre Unterlagen ordentlich sortiert zur Hand haben und gelegentlich überprüfen. Langes Zuwarten kann sehr schädlich sein für Zahlungsansprüche. Wer seine Unterlagen nicht mehr versteht, oder Lücken hat, hat einen Anspruch auf Information durch die Genossenschaft. Also ist statt Frust, Aktion gefragt.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
23. Jahrgang - Nr. 3429 vom 10. März 2020 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich