Recht und Gesetz

Hat das Opfer einer falschen Strafanzeige Anspruch auf Schadensersatz?

Das Urteil vom 18.12.2014 vom Amtsgericht Köln bestätigt: Eine Schadensersatzforderung bei ungerechtfertigter Strafanzeige ist zumindest im Arbeitsrecht möglich!

Sachverhalt

Das Amtsgericht Köln (Urteil vom 18.12.2014, Aktenzeichen 11 Ca 3817/14) hatte jüngst über folgenden alltäglichen Fall zu befinden: Der Fahrer eines Werttransportunternehmens transportierte einen Geldschein zur Filiale seiner Arbeitgeberin. Dort ließ er sich die Übergabe nicht quittieren. Später war der Geldschein unauffindbar. Der Verdacht: Der Fahrer war’s. So erstattete die Arbeitgeberin gegen ihren Fahrer Strafanzeige, ohne ihn vorher auch nur anzuhören. Das Strafverfahren wurde zwar eingestellt, der Fahrer erlitt aber Schäden durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts. Diese verlangte er nun von seiner (dann Ex-)Arbeitgeberin ersetzt.

Grundfall

Der Grundfall einer solche Klage sieht wie folgt aus: Person A behauptet gegenüber staatlichen Behörden wie der Polizei, Person B habe eine Straftat begangen. Die Staatsanwaltschaft leitet ein Ermittlungsverfahren gegen B ein und sammelt Beweise für die Anschuldigungen. Derweil besorgt sich Person B einen Anwalt. Es geht vor Gericht, wo die vorgelegten Behauptungen und Beweise geprüft werden. Am Ende stellt sich heraus, dass B unschuldig ist oder aber eine Straftat nicht ausreichend nachweisbar ist, wonach der Angeklagte nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ (im Zweifel für den Angeklagten) freigesprochen wird.

Im Laufe des Ermittlungs- und Gerichtsverfahrens sind Person B jedoch Kosten und Aufwand entstanden. Der Anwalt musste für seine außergerichtliche Tätigkeit bezahlt werden, es musste Zeit in die Verteidigung investiert werden und dadurch gab es einen Dienstausfall in der beruflichen Tätigkeit oder möglicherweise entgangene Gewinne im Rahmen derselben. Unter Umständen fühlt sich B durch Bekanntwerden des Gerichtsverfahrens in den Medien oder unter Bekannten zusätzlich in der eigenen Ehre verletzt und möchte dafür eine Art Schmerzensgeld erhalten.

Zivilrechtliche Ansprüche

Fraglich ist nun, woher oder wie die ungerechtfertigt beschuldigte Person ihren Aufwand erstattet bekommen kann.

Dafür könnte sie zunächst von der Person, die vorschnell Anzeige erstattet hat, Schadensersatz fordern. Dabei handelt es sich um eine Rechtsbeziehung zwischen zwei einzelnen Bürgern. In diesen Fällen findet das deutsche Zivilrecht Anwendung.

Die §§ 823 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) regeln allgemein zivilrechtliche Schadensersatzansprüche, die sich nicht aus einem Vertragsverhältnis ergeben, sondern durch jeden zwischenmenschlichen Kontakt entstehen können. Es handelt sich daher um sogenannte absolute Rechte im Gegensatz zu den durch Verträge entstehenden relativen Rechten. In Fällen wie oben beschrieben besteht in der Regel kein Vertrag zwischen dem Anzeigeerstatter und dem Beschuldigten, um eine passende Anspruchsgrundlage zu finden, sollte man sich daher die §§ 823 ff. BGB genauer anschauen.

Als Anspruchsgrundlage kommt zunächst § 824 Abs. 1 BGB in Betracht. Dieser Paragraph trägt die Überschrift Kreditgefährdung. Hiernach hat man einen Anspruch auf Schadensersatz gegen jemanden, der „der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen“. Voraussetzungen zur Erfüllung dieser Anspruchsgrundlage sind demnach das vorsätzliche oder fahrlässige Behaupten oder Verbreiten einer unwahren Tatsache, die objektiv dazu geeignet ist, dem anderen Nachteile zuzufügen und ihm seine Person oder seine gewerbliche Tätigkeit betreffend einen Schaden zugefügt hat.

Beispiel:

Opa Fritz betreibt in Neustadt einen Süßwarenladen, in dem er vor allem diverse Sorten Gummibärchen anbietet. Viele Kinder kommen auf ihrem Heimweg von der Schule an seinem Laden vorbei und kaufen sich häufig ein paar Leckereien. So auch die kleine Lisa, die Gummibärchen liebt und all ihr Taschengeld dafür ausgibt. Lisas Mutter gefällt es nicht, dass Opa Fritz so viel von dem Taschengeld der Kinder verdient und außerdem meint sie, es wäre zu ungesund, häufig Gummibärchen zu essen. Sie erzählt daher in der Nachbarschaft herum, die Gummibärchen bei Opa Fritz enthalten aufgrund schlechter Verarbeitung giftige Stoffe, die besonders für Kinder schädlich seien. Dieses Gerücht spricht sich bald herum, sodass alle Eltern ihren Kindern verbieten, dort etwas zu kaufen. Daher macht Opa Fritz nun kaum noch Umsatz, lediglich ein paar Touristen kaufen noch hin und wieder etwas bei ihm. Er findet heraus, dass dies an den Behauptungen von Lisas Mutter liegt und verlangt Schadensersatz von ihr gem. § 824 I BGB.

Hier hat Lisas Mutter eine unwahre Tatsache über Opa Fritz und seinen Laden behauptet und in der Stadt verbreitet, die objektiv dazu geeignet war, ihm Nachteile zuzufügen und seine gewerbliche Tätigkeit betreffend ihm einen Schaden zugefügt hat. Damit sind die Voraussetzungen des § 824 I BGB erfüllt und Opa Fritz hat gegen Lisas Mutter einen Anspruch auf den Ersatz des daraus entstandenen Schadens.

Allerdings enthält § 824 Abs. 2 BGB einen wichtigen Rechtfertigungsgrund, der einen Anspruch aus Abs. 1 ausschließen kann. Besteht ein berechtigtes Interesse des Behauptenden oder des Empfängers der Mitteilung an derselben, dann ist die unwahre Behauptung gerechtfertigt.

Im Fall der falschen Anzeigeerstattung haben die Ermittlungsbehörden ein berechtigtes Interesse daran, mögliche Straftaten aufgezeigt zu bekommen, um ihnen nachgehen und sich als wahr herausstellende Straftaten aufdecken zu können. Somit ist jemand, der eine falsche Anzeige erstattet hiernach gerechtfertigt. Damit besteht im Grundfall kein Anspruch des B gegen A auf Schadensersatz gem. § 824 BGB.

Einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB hat man dann gegen eine andere Person, wenn diese „vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt“. Hier geht es also um die Verletzung besonders wichtiger Rechtsgüter einer Person durch einen anderen.

Beispiel:

Familie Müller wohnt in einer Doppelhaushälfte, in der anderen wohnt der Nachbar Herr Meier. Die beiden teilen sich eine Garagenzufahrt. Leider ist das Verhältnis zwischen den Nachbarn in letzter Zeit sehr angespannt, da die Kinder von Familie Müller immer laut im Garten und auf der Straße spielen und Herr Meier sich dadurch gestört fühlt. Außerdem lassen sie immer überall ihre Fahrräder stehen, sodass Herr Meier diese manchmal wegräumen muss, um mit seinem großen Auto in die Garage zu fahren. An einem späten Nachmittag an einem heißen Sommertag kommt Herr Meier müde mit dem Auto von der Arbeit zurück und sieht wieder eines der Fahrräder im Weg stehen. Er hat keine Lust, es zur Seite zu schieben und möchte den Kindern auch mal einen Denkzettel verpassen, daher überfährt er das Fahrrad beim Einfahren auf die Auffahrt absichtlich.

Hiermit hat er vorsätzlich das Eigentum der Familie Müller verletzt.  Diese hat daher gem. § 823 I BGB gegen ihn einen Anspruch auf Ersatz des Schadens, also der Reparaturkosten des Fahrrads.

In unserem Grundfall ist keines der wichtigen Rechtsgüter aus § 823 I BGB betroffen, diese Norm eignet sich daher hier nicht als Anspruchsgrundlage.

Nach § 823 Abs. 2 BGB hat man einen Schadensersatzanspruch gegen eine Person, die gegen ein sogenanntes Schutzgesetz verstößt. Wie der Name schon sagt, ist ein Schutzgesetz eine Rechtsnorm, die nicht nur Schutz der Allgemeinheit bezweckt, sondern auch einzelne Personen oder Personenkreise vor der Verletzung eines bestimmten Rechtsguts schützen soll. § 823 II BGB steht als Anspruchsnorm daher immer in Verbindung mit einem solchen Schutzgesetz, dessen Verletzung Voraussetzung für den Anspruch ist. Strafrechtliche Normen gelten in der Regel als solche Schutzgesetze, da sie durch Strafandrohung den Einzelnen vor einer Rechtsgutsverletzung durch andere schützen sollen.

§ 164 StGB trägt die Überschrift „Falsche Verdächtigung“. Hier sind die Fälle geregelt, in denen jemand trotz des Wissens, dass dies nicht der Wahrheit entspricht, einen anderen anzeigt. Dies nennt man Bösgläubigkeit. Das Gegenteil dazu, die Gutgläubigkeit, ist dann vorliegend, wenn die Anzeige erstattende Person selbst glaubt oder für möglich hält, dass der Angezeigte auch schuldig ist. In Fällen der Bösgläubigkeit ist eine Anzeigeerstattung nach § 164 StGB strafbar. Wer die Voraussetzungen von § 164 StGB erfüllt, verletzt damit ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 II BGB und ist somit auch gem. § 823 II BGB in Verbindung mit § 164 StGB zum Schadensersatz gegenüber der zu Unrecht beschuldigten Person verpflichtet.

In dem Grundfall hängt es also davon ab, ob A wusste, dass B unschuldig ist, oder nicht. Wenn er es wusste und damit bösgläubig war, sind die Voraussetzungen des § 823 II BGB i. V. m. § 164 StGB erfüllt und B hätte daraus einen Anspruch auf Schadensersatz gegen A.

Grundlagen des Bundesverfassungsgerichts

Bestätigt wurde auch im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25.02.1987 (Az. 1 BvR 1086/85), dass grundsätzlich kein Schadensersatzanspruch eines zu Unrecht strafrechtlich Beschuldigten gegen den Strafanzeigeerstatter besteht, wenn dieser bei der Anzeigeerstattung gutgläubig war. Begründet wurde dies damit, dass es gegen das in Artikel 2 Absatz 1 GG (Grundgesetz) festgehaltene Rechtsstaatsgebot verstoßen würde, gutgläubige Anzeigeerstatter mit der etwaigen Zahlung von Schadensersatz zu belasten.

Das Rechtsstaatsgebot ist eines der grundlegenden Prinzipien der deutschen Verfassung. Ein Rechtsstaat sieht vor, dass die Bürger ihre vermeintlichen oder tatsächlichen Rechte gegenüber Mitbürgern prinzipiell nicht selbst mit Privatgewalt sondern mit Hilfe der Staatsgewalt durchsetzen. Das Verbot der Privatgewalt führt damit auch zur Verpflichtung des Staates, die Bürger rechtlich zu schützen.

Mit diesem Prinzip ist es unvereinbar, jemanden Nachteile erleiden zu lassen, der in gutem Glauben eine andere Person angezeigt hat, nur weil sich diese Behauptung vor Gericht als unrichtig oder nicht beweisbar herausstellt.  Selbstverständlich macht sich dafür derjenige straf- und haftbar, der wider besseres Wissen jemanden anzeigt, der unschuldig ist.

Müsste allerdings jeder, der eine Straftat vermutet, mit der Möglichkeit rechnen, Schadensersatz im Falle eines Freispruchs zahlen zu müssen, würde dies wohl dazu führen, dass die Leute selbst im Falle eines tatsächlich berechtigten Verdachts auf eine Anzeige verzichten. Damit wäre die Verfolgung von Straftaten eindeutig behindert. Doch in einem Rechtsstaat wie Deutschland liegt es im allgemeinen Interesse, den Rechtsfrieden zu erhalten und Straftaten aufzuklären. Daher würde die Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege zu stark beeinträchtigt werden, wenn eine Schadensersatzpflicht des zu Unrecht Beklagten gegen den gutgläubigen Erstatter der Anzeige bestünde.

Daher ist das Bundesverfassungsgericht bei der Auslegung des Grundgesetzes zu Recht zu der Auffassung gekommen, dass ein solcher Schadensersatzanspruch bei einer Strafanzeige, die zum Freispruch führt, grundsätzlich nicht besteht.

Arbeitsrechtliche Besonderheiten

Dennoch gab das Amtsgericht Köln der Klage im oben beschriebenen Sachverhalt statt und verurteilte die Arbeitgeberin zur Erstattung der angefallenen Rechtsanwaltskosten. Zwar gelte der allgemeine Grundsatz des Bundesverfassungsgerichts zu diesem Thema, jedoch sei er im Arbeitsrecht nicht uneingeschränkt anwendbar. Dies läge daran, dass im Arbeitsverhältnis besondere Fürsorgepflichten des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer bestünden und diesem keine unbegründeten Nachteile zugefügt werden dürften. Daraus leite sich die nämlich Pflicht des Arbeitgebers ab, unternehmensinterne Aufklärungsversuche einer Anzeigenerstattung vorzuziehen.

Es gibt also diesem Urteil zufolge eine Art innerbetriebliches Recht auf rechtliches Gehör, Unternehmen dürfen unangenehme Fälle nicht sofort an Ermittlungsbehörden abschieben. Dennoch muss es ihnen weiterhin möglich sein, auch im Verborgenen mit der Staatsanwaltschaft zusammen zu arbeiten, wenn eine Aufklärung der Tatsachen durch unternehmensinterne Befragungen schlichtweg nicht möglich ist oder nachteilige Folgen hätte.

Damit dehnt das Amtsgericht Köln in seinem Urteil die für eine Schadensersatzforderung verlangte Bösgläubigkeit auch auf Fälle im Arbeitsrecht aus, nur weil keine vorherige Anhörung stattgefunden hat. Denn selbst wenn ein Arbeitgeber die Schuld seines Angestellten ernsthaft vermutet, kann er sich nicht auf seine Gutgläubigkeit berufen, wenn er nicht unternehmensintern versucht hat, die Sache aufzuklären.

Dies liegt daran, dass im Gegensatz zu dem oben beschriebenen Grundfall zwischen dem Anzeigeerstatter, also hier der Arbeitgeberin, und dem Beschuldigten, hier dem Arbeitnehmer, ein vertragliches Verhältnis, ein Arbeitsvertrag, besteht. Durch diesen kommen gegenseitig relative Rechte und Verpflichtungen der beiden Parteien zustande. Hier wirkt sich dies nach dem Urteil des Amtsgerichts Köln darauf aus, wann und unter welchen Umständen ein Arbeitgeber Anzeige gegen seine Arbeitnehmer erstatten darf bzw. zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet ist.

Fazit

Das Arbeitsgericht Köln hat mit seinem Urteil eine Ausnahme zur allgemeinen Regelung geschaffen. Generell ist es nicht möglich, Schadensersatz von einem gutgläubigen, wenn auch leichtfertig vorschnellen Anzeigeerstatter zu verlangen. Im Arbeitsrecht ist dies nun jedoch sehr wohl möglich, wenn nicht vor der Anzeige ein unternehmensinterner Aufklärungsversuch erfolgt ist. Von dieser Rechtsprechungsänderung werden etliche zu Unrecht Beschuldigte profitieren.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 1559 vom 13. März 2015 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich