Das Amtsgericht München entschied im Jahre 2012 (rechtskräftig) – Heftiges Klingeln und Klopfen berechtigt nicht zum Schadenersatz wegen seelischer Schäden, so das Amtsgericht München 2012.
Hintergrund: eine Mieterin zahlte keine Miete mehr, der Vermieter klingelte Sturm (durch seine Tochter) und lies die Kündigung übergeben. Die Mieterin wollte nicht ausziehen, schließlich habe sie einen Gesundheitsschaden.
Das Gericht: „Die erneute Kündigung wollte sie nicht hinnehmen. Sie habe schließlich erhebliche Gegenansprüche, da die Vermieterin in ihre Privatsphäre eingegriffen, ihre Gesundheit beschädigt und die Ausübung ihrer elterlichen Sorge beeinträchtigt habe. Diese habe nämlich im Juli mehrere Schreiben durch ihre Tochter persönlich übergeben lassen. Die Tochter habe dabei an der Wohnungstüre sturmgeklingelt. Durch den lautstarken Auftritt habe ihre eigene Tochter erhebliche Angstzustände bekommen und sei deshalb zu ihrem Vater gezogen. Sie habe eine enge Mutter-Tochter-Beziehung gehabt. Die Tochter habe aber ihre Wohnung verlassen, da sie den durch die Vermieterin ausgeübten psychischen Druck nicht mehr ertragen habe. Ihr stünden daher mindestens 15 000 Euro zu. Nach dem die Mieterin nicht auszog, erhob die Vermieterin Klage auf Räumung vor dem Amtsgericht München.“
„Sturmklingeln“ kein Eingriff in die Privatsphäre
Die zuständige Richterin gab ihr Recht, verurteilte die Mieterin zur Räumung und wies deren Widerklage auf 15 000 Euro ab:
„Die fristlose Kündigung sei wegen des Zahlungsverzuges wirksam, Forderungen der Mieterin, mit denen sie aufrechnen könnte, bestünden nicht.“
Das Übergeben von Schriftstücken vor der Haustür oder an der geöffneten Wohnungstüre stelle keinen Eingriff in die Privatsphäre dar. Auch im „Sturmklingeln“ sei kein solcher Eingriff zu sehen, zumal es der Beklagten freigestanden hätte, nicht zu öffnen. Selbst wenn man einen Eingriff annehmen würde, wäre dieser unerheblich und würde keinen Schadenersatzanspruch nach sich ziehen. Darüber hinaus habe die Klägerin ein nachvollziehbares Interesse daran gehabt, wichtige Schreiben persönlich zu übergeben.
Der Vorfall stelle auch keinen Eingriff in die elterliche Sorge dar. Es sei nicht ersichtlich, dass und wie die Vermieterin durch ihr „Sturmklingeln“ in das Recht der Mieterin, für ihr minderjähriges Kind zu sorgen, eingegriffen habe solle. Wenn sich die 17-jährige Tochter entschieden habe, zu ihrem Vater zu ziehen, könne diese Entscheidung nicht der Vermieterin zugerechnet werden. Die Mutter möge dies als Beeinträchtigung des seelischen Wohlbefindens empfunden haben, dennoch sei es der Entschluss der Tochter. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass diese durch einen einmaligen Vorfall von „Sturmklingeln“ so unter psychischen Druck geraten sei, dass sie ausziehen musste.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Urteil des Amtsgerichts München vom 6.3.12, AZ 473 C 31187/11