Recht und Gesetz

Hoffnung für Anleger – Falschberatung durch irreführende Risikokategorien

Jeder Verbraucher und Anleger, der von einem Berater seiner Bank über die beabsichtigte Kapitalanlage aufgeklärt wird, kennt diese Frage aus dem Beratungsgespräch: „Welches Risiko wollen Sie eingehen? – Wie groß ist Ihre Risikobereitschaft?“

 

In der Regel ist dies schwer zu beantworten, da der normale Anleger grundsätzlich kein Risiko aber viel Rendite bei großer Sicherheit haben möchte. Da dies so jedoch nicht umzusetzen ist, gilt es, den vorhandenen Risikowillen in Kategorien einzuordnen. Risikokatalog etwa wie bei Schulnoten, werden von der Bank oftmals in einzelnen Kategorien die Prioritäten, die Risikobereitschaft usw. abgefragt. Dieses Vorgehen ist soweit ganz einfach und nachvollziehbar auch für den Verbraucher. Aber schwierig wird es, wenn die Bank vorgefertigte Risikokategorien hat, in die der Anleger mit seinen Risikovorstellungen nun einzuordnen ist.

 

Was ist unter „Wachstum, Chance, konservativ, renditebewußt etc.“ zu verstehen?

 

Im konkreten Fall, der zuletzt vom Oberlandesgericht Stuttgart entschieden wurde, hatte die verklagte Commerzbank auf ihren Beratungsunterlagen unter anderem Risikokategorien mit den Namen „Wachstum“ oder „Chance“ angegeben. Ein Anleger hatte 2011 750.000 € in verschiedene Kapitalanlagen investiert. Bei der Beratung hatte er die Kategorie „Wachstum“ angegeben. Bereits wenige Wochen nach Abschluss stand ein Verlust von über 40.000 € zu Buche. Der betroffene Anleger klagte auf Ersatz des entstandenen Schadens.

 

Das Gericht hat in seinem Urteil unter anderem ausgeführt, dass die in der Risikobewertung verwendeten Begriffe auslegungsfähig und daher verwirrend sind. Als Auslegungsmaßstab wird dabei der Empfängerhorizont herangezogen, was bedeutet, dass es darauf ankommt, wie der Anleger diese Begriffe bewertet.

 

Falschberatung führt zu Schadensersatzanspruch

 

Das Gericht vertrat die Ansicht, dass keine anlegergerechte Beratung stattgefunden hätte und der Anleger deshalb Anspruch auf Schadensersatz habe. Die Falschberatung wurde auch damit begründet, dass die vorgegebenen Risikokategorien den Anleger nicht deutlich genug über das tatsächlich bestehende Risiko aufklären und teilweise beschönigend sind. So suggerierten die Begriffe „Wachstum und Chance“ dem Anleger ein zu geringes Risiko. In Wahrheit handelte es sich dabei um die beiden höchsten Kategorien, die mit dem größten Risiko behaftet waren. Dr. Schulte, laut Capital 2008, Titelbeitrag: Bankberater lügen – sehr erfahren hierzu: ¨Es ist richtig, dass die Gerichte die Banken und Versicherungen beim Wort nehmen und sich fragen, was die Aussagen eigentlich bedeuten. Wachstum und Chance bedeutet im Deutschen nicht: Geld weg!¨

 

Die Rechtsanwälte Dr. Schulte und sein Team wissen aus Erfahrung ihrer langjährigen Tätigkeit, dass durch diese Entscheidung ein richtiger Schritt für den Schutz der Verbraucher und Anleger gesetzt wurde. All denjenigen Anlegern, denen in einer Kapitalanlageberatung unter Verwendung solcher Risikokategorien eine Anlage empfohlen wurde, die sich später als deutlich riskanter als gewünscht herausstellt, ist zu raten, sich von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt beraten zu lassen. Risikobereitschaft ist ein sehr dehnbarer Begriff und möglicherweise kann sich der betroffene Anleger so von der „zu riskanten“ Anlage noch lösen, bevor ein Schaden eintritt.

Dr. Schulte, laut Capital 2008, Titelbeitrag: Bankberater lügen – mehr erfahren hierzu: ¨Es ist richtig, dass die Gerichte die Banken und Versicherungen beim Wort nehmen und sich fragen, was die Aussagen eigentlich bedeuten. Wachstum und Chance bedeutet im Deutschen nicht: Geld weg!

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
23. Jahrgang - Nr. 1150 vom 21. Januar 2014 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich