Recht und Gesetz

Hoyzer arbeitet im Wettbüro!

Dicke Strafe für Bundesligaschiedsrichter Hoyzer – wie verdient er eigentlich seinen Lebensunterhalt?
 
Im Wettbüro arbeitet der Täter! Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat inzwischen mit seinen Urteilen vom 15.12.2006 (5 StR 181/06 und 5 StR 182/06) die Revisionen verworfen und entschieden, dass der Haupttäter Ante S., der Hoyzer Geld zum „Verpfeifen“ der Spiele gegeben und dann auf diese Spiele bei ODDSET Kombi-Wetten abgeschlossen und so bei einem Wetteinsatz von 77.000 € eine Summe von 751.365 € herausbekommen hat, einen Betrug in einem (weil einen hohen Schaden verursacht) schweren Fall begangen habe (§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Var. 1 StGB StGB) und Schiedsrichter Hoyzer eine Beihilfe hierzu. Denn Ante S. habe den Mitarbeiter der ODDSET-Filiale schlüssig darüber getäuscht, dass für ihn der Ausgang der Wette auch vom Zufall abhänge. Zwar haben sowohl Verteidigung als auch (überraschenderweise) der Generalbundesanwalt Dr. Schneider vor dem Bundesgerichtshof auf einen Freispruch plädiert. Insoweit zum Zeitpunkt der Wetten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von ODDSET eine Klausel dazu fehlte, dass der Wetter erkläre, den Ausgang nicht manipuliert zu haben, konnte ein Betrug nur angenommen werden, wenn man diesen Inhalt als schlüssig miterklärt ansah. Dies hatte ebenfalls der 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs in seiner alten Spätwetten-Entscheidung (BGHSt. 16, 120 ff.) verneint: Dass beide Parteien des Wettvertrages den Ausgang der Wette noch nicht kennen, sei eine Selbstverständlichkeit und es bestehe kein Anlass, „sich diese selbstverständliche Unkenntnis gegenseitig zuzusichern“. Die Annahme einer derartigen konkludenten Miterklärung sei vielmehr „eine willkürliche Konstruktion“. Hierauf stützten sich Staatsanwaltschaft und Verteidigung.


Erfreulich (auch für den deutschen Fußball) besann sich der 5. Strafsenat nunmehr des alten Reichsgerichts, der in seiner Pferdewetten-Entscheidung (RGSt. 62, 415 ff.) eine konkludente Täuschung angenommen hatte: „Die noch mögliche Spekulation auf den Zufall ist der Beweggrund für die Rennwette und ihr Inhalt. Ohne sie wäre der Vertrag gegenstandslos, da bei tatsächlich schon entschiedenem Gewinnfall bloß eine grund- und sinnlose Bereicherung des einen Teils auf Kosten des anderen übrig bliebe. Die noch bestehende Ungewissheit des Gewinnfalls bildet daher die selbstverständliche und beiderseits stillschweigend zum Vertragsinhalt erhobene Bedingung jeder Rennwette. Daraus folgt, dass beide Teile sich stillschweigend ein entsprechendes Wissen bezüglich jener Ungewissheit zusichern“. In dieser Richtung hatte auch der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seiner Jockey-Entscheidung (BGHSt. 29, 165 ff.) argumentiert sowie das Landgericht Berlin als Vorinstanz des Hoyzer-Prozesses. Diese Argumentation wird vom Bundesgerichtshof nunmehr bestätigt.
In seinem kurzen Statement meinte der Generalbundesanwalt, nun sei strafrechtlich endgültig geklärt, dass derartige Manipulationen ein strafbarer Betrug seien und damit Rechtssicherheit eingetreten. Bezüglich der noch anhängigen kleineren Prozesse im Fußball-Skandal mag dies zutreffen. Im Übrigen haben die Wettanbieter inzwischen aber ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen derart angepasst, dass bei neuerlichen Taten erst recht keine Zweifel mehr an einer Täuschung und damit letztlich an einem Betrug bestehen.
Dies hat man in der Bevölkerung (immerhin ergehen die Urteile „Im Namen des Volkes“) dem allgemeinen Gerechtigkeitsgefühl entsprechend aufgenommen und akzeptiert. Weniger bekannt ist natürlich der Umstand, dass nach dem Strafgesetzbuch gemäß § 46 StGB das so genannte Nachtatverhalten auf die Strafhöhe Auswirkungen hat.
Darin ist geregelt, dass die Schuld des Täters Grundlage für die Zumessung der Strafe ist.  Das ist selbstverständlich, jedoch wird eben nicht nur das Verhalten des Straftäters während der Begehung der Tat bewertet, sondern eben auch sein Verhalten nach der Tat, insbesondere, ob er sich bemüht hat, den angerichteten Schaden wiedergutzumachen sowie einen Ausgleich mit den Geschädigten zu erreichen.
Das Verhalten des werten Herrn Schiedsrichters a.D. Hoyzer nach der Tat hatte jedoch mit Wiedergutmachung und Schadensbegrenzung wenig zu tun. Es wurden muntere Fernsehauftritte in Talkshows und Magazinen inszeniert sowie fleißige Interviews gegeben, in denen das Wissen des Herrn Hoyzer über die Auswirkungen der Taten sowie seines persönlichen Strebens um Bereicherung nur äusserst begrenzt zum Ausdruck kamen. Insbesondere war zu bemerken, dass hier eine bewusste Medienpräsenz ausgenutzt wurde um sich selbst als vermeintlich Prominenter zu etablieren.
Insbesondere der Auftritt am ersten Tag des Prozesses blieb in lebhafter Erinnerung, an dem Herr Hoyzer sein gesammeltes neu erworbenes Wissen um seine Bedeutung in den Medien mit einem Galaauftritt im feinen Zwirn krönte.
Als dann noch bekannt wurde, dass Herr Hoyzer zur Sicherung seiner Existenz und unter Ausnutzung seiner neu erworbenen Kentnisse eine Tätigkeit in einem Wettbüro aufgenommen hatte konnte auch aus Sicht eines Bundesrichters hier eine Auseinandersetzung mit dem Nachtatverhalten nicht mehr zu einer Strafmilderung führen.
Vielmehr mussten hier die ganzen Umstände als strafschärfend gewertet werden. Die Tatsache, dass Herr Hoyzer -wie viele männliche Straftäter, die bekannt werden- Liebesbriefe aus der Damenwelt erhält musste jedoch neutral gesehen werden. Interessant ist dabei, dass wegen der zum Jahresbeginn 2007 anzutretenden Haftstrafe diese Briefe zukünftig auch von der Staatsanwaltschaft mitgelesen werden. Dies ist in den Kosten eines Haftplatzes in Höhe von 300€ enthalten. Bekanntlich zahlt diese der Steuerzahler….

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
23. Jahrgang - Nr. 194 vom 20. Dezember 2006 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich