Gerichte und Gesetzgeber stellen den Verbraucherschutz in den Mittelpunkt und konkretisieren die Vorgaben für Widerrufsbelehrungen
Eigentlich schien alles ganz einfach. Bei Haustür- und Fernabsatzgeschäften, Darlehensverträgen und zahlreichen Anlageformen des „Grauen Kapitalmarktes“ musste der Vertrag eine Widerrufsbelehrung enthalten. Diese klärte den Verbraucher darüber auf, dass er die getätigten Geschäfte widerrufen konnte. Bei einer ordnungsgemäßen Belehrung hatte er dafür 14 Tage Zeit. Aber was bedeutet ordnungsgemäß?
Neuere Gerichtsentscheidungen und eine Änderung der BGB-Informationsverordnung (BGB-Info) zum 1. April 2008 bringen mehr Klarheit. Sie stärken die Position der Verbraucher.
Anlass für die Änderungen waren u.a. Entscheidungen des Oberlandesgerichtes Schleswig und des Landgerichtes Berlin (OLG Schleswig 16 U 70/07 und LG Berlin 4 O 93/08). Diese gingen mit dem alten Musterbeispiel der BGB-Info hart ins Gericht und erklärten dieses für nichtig.
Insbesondere der Vorschlag für die Fristsetzung im Musterbeispiel genügte den Richtern nicht, da die Formulierung, die Frist beginne „frühestens mit Erhalt der Belehrung“ (§14 Abs 1 BGB-Info i.V. mit Anlage 2) zu ungenau war. Sinn und Zweck der Verordnung ist der Schutz der Verbraucher. Die Anforderungen des Verbraucherschutzes können aber nur durch eine eindeutigere Formulierung erfüllt werden. In der Neufassung heißt es daher nun „Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform“.
Hohe Maßstäbe setzten die Gerichte auch für die Gestaltung der Widerrufsbelehrungen. Diese muss innerhalb des Vertragstexts mithilfe grafischer Mittel – Schriftgröße und –art, Hervorhebung durch Rahmen und Schattierungen, deutliche Überschriften, etc. – so betont werden, dass sie dem Verbraucher beim Betrachten direkt ins Auge fällt.
Neben diesen guten Nachrichten für Verbraucher bleiben andere Fragen noch ungeklärt. Der Europäische Gerichtshof entscheidet erst demnächst, mit welchen Rechtsfolgen die Verbraucher beim Widerruf von Anlagen am „Grauen Kapitalmarkt“ rechnen müssen. Dann wird sich klären, ob sie ihr Geld ohne Kürzungen zurückerhalten können. Zur Klärung strittiger Fragen in puncto Widerrufsbelehrung sollten Verbraucher daher stets anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen.
Unser Büro ist mit einem Team von vier Rechtsanwälten wirtschaftsberatend tätig und deckt ein breites Spektrum wirtschafts- und verbraucherschutzrechtlicher Themenstellungen ab. Der Verfasser arbeitet schwerpunktmäßig im Bereich des Banken- und Kapitalmarktrechtes. Die Rechtsanwälte sind ebenfalls im Bereich des Immaterialgüterrechtes (Namensrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Marken, Patente, Gebrauchsmuster, Sorten und Design), des Versicherungsrechtes sowie des Immobilienrechtes aktiv. Interdisziplinär kooperieren die Rechtsanwälte mit Steuerberatern. Die Kanzlei verfügt über Büros in Berlin (2 x), Freiburg und Dresden.
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