Informationen zur vorzeitigen Löschung eines SCHUFA-Negativeintrages - Dr Thomas Schulte

Informationen zur vorzeitigen Löschung eines SCHUFA-Negativeintrages

Was ist eigentlich die Schufa?

Die Schufa Holding AG (auch bekannt alsSchutzgemeinschaft für die allgemeine Kreditsicherung) besteht alsGemeinschaftseinrichtung der kreditgebenden Wirtschaft. Die Kunden undMitglieder der Schufa sind vor allem Unternehmen der Wirtschaft, die ihrenKunden Kredite oder Verträge mit langen Laufzeiten gewähren und daher auf derenBonität wesentlichen Wert legen. Die Schufa ist sozusagen ein privater Kontrollvereinder Wirtschaft über die Bürger.

Was macht die Schufa?

Die Schufa erhält ihre Daten zum überwiegenden Teilvon ihren Vertragspartnern. Diese melden der Schufa sowohl positive als auchnegative Geschäftsvorfälle. Problematisch werden diese Meldungen vor allemdann, wenn die Kunden sich nicht vertragsgemäß verhalten haben. Dies trittinsbesondere bei Zahlungsverzug und daraus folgender Vertragskündigung auf. Überden Kunden wird dann meist bei der Schufa ein Negativeintrag vorgenommen undgespeichert.
Dieser bewirkt, dass der Kunde in seinen Bonitätsmerkmalen, die anBanken, Versicherungen, Telekommunikationsanbieter, Kreditkartenunternehmengemeldet werden, absinkt. Die Schufa sammelt die Daten wie ein Lehrer undverteilt Noten; oder sogar Klassenbucheinträge.

Was bedeutet eine schlechte Benotung durch den Kontrollverein Schufa?

Der Negativeintrag kann daher nach seiner Entstehungweitreichende Folgen haben. Viele Kunden wissen nicht, dass ein Negativeintragbei der Schufa nicht sofort mit der Zahlung einer offenen Forderung an den Gläubigerzur Löschung gebracht wird. Dies liegt daran, dass der Negativeintrag von demeinmeldenden Unternehmen nicht widerrufen, sondern lediglich gegenüber derSchufa Holding AG für erledigt erklärt wird. Eine Löschung erfolgt erst nachAblauf von 3 Jahren. Dies geschieht automatisch ohne Zutun des Kunden aufgrundder Vorschrift des § 35 Abs. 2 Nr. 4 BDSG.

Wer kontrolliert die Schufa und wie geschieht das?

Bis zum 01.04.2010 war die Übermittlung von sogenannten Negativmerkmalen anhand von §28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG zu beurteilen. Zusätzlich bestand auch die Verpflichtung für ie Kreditwirtschaft, eine Schufa-Einverständnisklausel einzuholen. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten war jedoch nur dann zulässig, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen der speichernden Stelle erforderlich war und sich im Rahmen einer Interessenabwägung herausstellte, dass keine schutzwürdigen Interessen des Betroffenen überwiegen. Zum 01.04.2010 ist mittlerweile die Novelle zum BDSG in Kraft getreten.

In § 28 a Abs. 1 BDSG ist nunmehr klar geregelt, dass die Übermittlung personenbezogener Daten an Auskunfteien (wie z.B. die SCHUFA, Creditreform, Bürgel oder andere) über eine Forderung nur zulässig ist, wenn die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist, die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten erforderlich ist und der Betroffene nach Eintritt der Fälligkeit die Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist. Ist die Forderung nicht fällig (z.B. weil sich der Schuldner bis jetzt nicht im Zahlungsverzug befindet oder eine Ratenzahlung oder Stundung vereinbart hat), liegt kein rechtmäßiger Schufa-Eintrag vor.

Grundsätzlich ist hier die einmeldende Stelle für das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 28a Abs. 1 BDSG Beweis belastet. Es gilt nämlich die gesetzliche Vermutung, dass grundsätzlich jede Datenverarbeitung rechtswidrig ist, wenn kein entsprechender Rechtfertigungsgrund vorliegt.

Durch die neue Vorschrift des § 28 a Abs. 1 BDSG wurde die bisher richterrechtlich geprägte Bewertung von Negativmeldungen denen sogenannte „harte“ bzw. „weiche“ Negativmerkmale zugrunde liegen, nunmehr gesetzlich regelt. Die Nr. 1 – 3 des § 28 a Abs. 1 BDSG regeln nunmehr die sog.  „harten“ Negativmerkmale, bei denen die Eintragung unter erleichterten Bedingungen möglich ist. § 28 a Abs. 1 Nr. 4 BDSG regelt die Eintragung von sog. „weichen“ Negativmerkmalen. Grundsätzlich bleibt es aber bei der Hürde,dass die Eintragung zur Wahrung der berechtigten Interessen der eintragenden Stelle erforderlich ist.

In § 28b BDSG ist nun auch das sog. Scoringverfahren gesetzlich eindeutig geregelt.Danach dürfen die Auskunfteien die gespeicherten Daten im Rahmen eines wissenschaftlich anerkannten mathematisch-statistischen Verfahren verwenden, um hiermit eine Prognose über das zukünftige Verhalten bestimmter Personengruppen zu erstellen. Hierbei kann es vorkommen, dass trotz Fehlens negativer Einträge der Scorewert einer betroffenen Person so niedrig ist, dass er nicht bzw. nichtmehr als kreditwürdig angesehen wird. Das Scoring muss daher auch einer rechtlichen Überprüfung unterzogen werden können.

Was tun, wenn ich ungerechtfertigt schlecht behandelt werde?

Es ist daher notwendig, einen Negativeintrag anwaltlich überprüfen zu lassen, wenn Sie diesen vorzeitig zur Löschung bringen möchten. Da die einmeldenden Stellen oftmals Fehler machen, kann dieses zurvorzeitigen Löschung und zur Verpflichtung der einmeldenden Stelle führen, diesen zu widerrufen. Anspruchsgegner ist meist nicht die Schufa Holding AG, sondern der ehemalige Vertragspartner, der die Meldung vorgenommen hat. Seit 2018 gilt nunmehr die Datenschutzgrundverordnung, so dass ein Update des Artikels angezeigt ist:

Wie man beim SCHUFA-Scoring ungeahnt ins Abseits geraten kann und wie man wieder herauskommt

Wenn beim Stammtischgespräch der Name „SCHUFA“ fällt, verstummen selbst die bierseligsten Zeitgenossen für kurze Zeit in stiller Ehrfurcht. Die SCHUFA Holding AG (auch: Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) hat in der Bevölkerung einen schlechten Ruf und über ihre Methoden kursieren die skurrilsten Geschichten. Keine davon ist wahr, jedoch weiß Herr Müller von nebenan oft nicht, welche Daten das Kreditbüro erhält, wie sie verarbeitet und an wen sie letztendlich weitergeleitet werden.

Seit einigen Jahren bietet die SCHUFA eine ganz besonders geheimnisvolle Dienstleistung an: Den Auskunft-Scoring-Service (ASS). Auf Basis von Kreditnehmermerkmalen wie „Kunde seit“, „Wohnort“, „Beruf“, „Sicherheiten“, aber auch „Alter“ werden Punkte vergeben, gewichtet und dann zu einer Bonitätis-Note zusammengefasst. Je kleiner der Scorewert (von engl. to score – punkten, score – Auswertung) ist, desto schlechter ist die Kreditwürdigkeit, umso höher ist das Ausfallrisiko. Dieser Gesamtscore soll die Vergabe von Krediten erleichtern. Ist die Bonität ausreichend, kann ein Kredit gewährt werden.

Geheimnisvoll ist dieser Service deshalb, weil die SCHUFA keinerlei Auskünfte darüber erteilt, wie das Scoring im Detail funktioniert. Die SCHUFA hält die genaue Berechnungsformel ihres Scoring-Systems unter Verschluss und hat sich bislang allen Aufforderungen, diese offen zu legen mit der Begründung widersetzt, dass die Art der Scoreberechnung ein Betriebsgeheimnis sei und das Unternehmen sich im Wettbewerb mit anderen Anbietern befinde.
Daten für SCHUFA-Scoring nicht immer fehlerfrei

Ob die Einschätzung bzw. Punktevergabe der mächtigen SCHUFA jedoch immer korrekt und angemessen ist, darüber lässt sich zumindest streiten. Denn oft wird Kunden ein Kredit oder Handyvertrag verwehrt, weil das SCHUFA-Scoring eine zu geringe Bonität aufweist und das auch in Fällen, in denen sich der Betroffene keiner Schuld bewusst ist.

Beispielsweise kann die Nichtbezahlung einer Rechnung durch Herrn Müller im Versandhandel auch damit zusammenhängen, dass die bestellte Ware bereits kaputt war, bevor sie ankam und Herr Müller Gewährleistungsrechte geltend macht. Der Versandhandel wäre jetzt nach den Regeln des „SCHUFA-Systems“ eigentlich dazu verpflichtet, wenigstens das Merkmal „Forderung bestritten“ an die SCHUFA Holding AG zu melden. In der Praxis unterbleibt diese Meldung durchaus öfters. In der Datenbank steht dann bei einer höchst streitigen Forderung ein Saldo, obwohl es keinerlei gerichtliche Feststellung zu diesem Saldo gibt.

Ein anderes Beispiel: Die Nichtrückzahlung eines Kredites kann sicherlich die Ursache haben, dass Herr Müller zahlungsunwillig ist. Sie kann aber auch alle möglichen anderen Umstände haben, z.B. weil sich die Parteien gerade über die Fälligkeit der Forderung streiten. Angenommen, die Bank stellt ein Darlehen über 80.000 Euro fällig, mit dem Herr Müller als Kunde eine Immobilie finanziert hatte. Herr Müller hat Einwendungen gegen die plötzliche Kreditkündigung. Trotzdem wird nun der Saldo als offene Forderung an die SCHUFA Holding AG gemeldet. Herr Müller steht damit am „SCHUFA-Pranger“. Dies kann große Probleme nach sich ziehen, denn bei zukünftigen Handyvertragsabschlüssen oder Kreditanfragen kann dieser ärgerliche Datenbankeintrag eine schlechte Bonitätsnote bedeuten. Die Folge: Der Handyvertrag wird verwehrt bzw. der erhoffte Kredit nicht genehmigt – und Herr Müller wundert sich.

Experten raten zu regelmäßiger Überprüfung der eigenen SCHUFA-Daten

Wie also kann Herrn Müller geholfen werden?

Gegen das Scoring-System an sich und auch gegen die Tatsache der Existenz solcher Datenbanken ist nichts zu sagen – es ist die Art und Weise, wie solche Datenbanken und Scoring betrieben werden. Der Score, gemessen in Werten zwischen 0 (schlechtester Wert) und 1.000 (bester Wert), soll also das durchschnittliche Risiko aller Personen mit gleichem Datenprofil charakterisieren. Er wird ergänzt um einen Prozentsatz, der angibt, wie hoch die Wahrscheinlichkeit einer Störung bei Kunden mit diesem Datenprofil ist. Das Scoring-System selbst ist also ein rein statistisches Verfahren. Es stammt in seinen Grundzügen aus den Vereinigten Staaten und war dort schon vor dem Ersten Weltkrieg gebräuchlich. „Es ist allerdings problematisch, wenn die Datenbank Daten aufweist, die bereits rechtlich nicht korrekt sind“, sagt Rechtsanwalt Schulte.

Das Scoring-System kann nämlich nur dann richtig funktionieren, wenn auch die Daten, die den Scorewert beeinflussen, richtig sind. „Richtige Daten“ zu sammeln bedeutet, dass die Forderung dem Vertragspartner auch rechtlich zustehen muss. Nicht gerade selten sind die eingetragenen Daten jedoch falsch und bei einer Datenfülle von etwa 65 Millionen gespeicherten Personen, die gepflegt werden muss, ist dies offenkundig auch nicht anders zu erwarten. Um keine bösen Überraschungen zu erleben, empfiehlt Experte Schulte, den Inhalt des Datenbestandes und die Scorewerte im Rahmen einer Eigenauskunft regelmäßig zu überprüfen und bei den nicht seltenen Datenbankfehlern, für eine Richtigstellung bei seinem Vertragspartner zu sorgen. Um Negativeinträge löschen zu lassen, kommt ein Widerrufsanspruch gegenüber derjenigen Person in Betracht, die den Negativeintrag eingestellt hat. Hält ein Negativeintrag nicht den datenschutzrechtlichen Anforderungen stand, kann man diesen Anspruch auch gerichtlich durchsetzen.

Grundsätzlich ist das Hinzuziehen eines Fachmanns ratsam, denn die Rechtsprechung zum Thema Kreditscoring ist in ständiger Bewegung: Das Bundeskabinett hat am 30.07.2008 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) beschlossen. Nach dem Inhalt des Gesetzgebungsentwurfes soll die Tätigkeit von Auskunfteien zukünftig transparenter gemacht werden. Der Betroffene erhält einen Auskunftsanspruch, aus dem er ersehen kann, wie der ihn betreffende Scorewert zustande kam. Dies ist eine grundlegende Voraussetzung, um sich überhaupt gegen unberechtigte Scorewerte wehren zu können.

Upate 2024 – seit Erstellung dieses Beitrags hat sich viel geändert.

Die SCHUFA bewertet ohne Aufforderung die finanzielle Leistungsfähigkeit von Verbrauchern und stellt diese Daten der Wirtschaft zur Verfügung. Zugleich hat die Rechtsordnung entschieden, dass es die Aufgabe der Verbraucher ist, diese Tätigkeit zu kontrollieren. Die SCHUFA (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) ist ein zentraler Akteur im deutschen Finanzsystem, der eine entscheidende Rolle bei der Beurteilung der Kreditwürdigkeit von Privatpersonen und Unternehmen spielt. Die von der SCHUFA gesammelten Daten beeinflussen nicht nur die Kreditvergabe, sondern auch Mietverträge und andere Finanzdienstleistungen. In diesem Kontext steht die SCHUFA im Spannungsfeld zwischen dem Schutz der Verbraucherrechte und der Notwendigkeit, Risiken für Finanzinstitute zu minimieren. Die SCHUFA hat eine erhebliche Macht im deutschen Finanzsystem und beeinflusst maßgeblich das Leben vieler Verbraucher. Mit anderen Worten: “Die Schufa hat mehr Macht als die Schwiegermutter.”

Historischer Hintergrund

Die SCHUFA wurde 1927 gegründet, um Gläubiger vor Zahlungsausfällen zu schützen. In einer Zeit, in der die Industrialisierung und Kreditvergabe zunahmen, war ein zuverlässiger Mechanismus zur Bonitätsbewertung unerlässlich. Die SCHUFA diente zunächst als Schutzverband, der Daten über die Zahlungsfähigkeit sammelte und den Gläubigern eine fundierte Entscheidungsgrundlage bot.

Im Laufe der Jahre erweiterte die SCHUFA ihre Aktivitäten und begann, umfassendere Datensätze über Einzelpersonen und Unternehmen zu sammeln. Die Digitalisierung in den 2000er-Jahren ermöglichte eine Automatisierung der Prozesse, was sowohl Vorteile als auch neue Herausforderungen mit sich brachte. Die Abhängigkeit von automatisierten Entscheidungsfindungen kann potenziell zu Ungerechtigkeiten führen.

Rechtlicher Rahmen und Regulierung – Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Die Einführung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Mai 2018 hat den rechtlichen Rahmen für die Datenverarbeitung in Europa grundlegend verändert. Die DSGVO legt strenge Anforderungen an den Umgang mit personenbezogenen Daten fest und stärkt die Rechte der Verbraucher erheblich. Zu den zentralen Prinzipien gehören:

Daten gehören erst einmal den Verbrauchern. Deren Daten dürfen nur für legitime Zwecke gesammelt und nur in dem Umfang verarbeitet werden, der erforderlich ist.

Rechte der Betroffenen: Verbraucher haben das Recht auf Zugang zu ihren Daten, Korrektur unrichtiger Einträge und Löschung von Daten sowie Schadenersatz.

Ein zentraler Aspekt ist der Schadenersatzanspruch gemäß Art. 82 DSGVO. Dieser eröffnet betroffenen Personen bei unrechtmäßiger Datenverarbeitung einen Anspruch auf Schadensersatz. Juristische Entscheidungen haben gezeigt, dass die Übermittlung von Positivdaten ohne ausreichende Rechtsgrundlage gegen die DSGVO verstoßen kann. So urteilte das Landgericht München I am 25. April 2023, dass die Weitergabe solcher Daten einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf Datenschutz darstellt. Der Bundesgerichtshof urteilte 2024, dass ein Schadenersatzanspruch bei Rechtswidrigkeit eines Eintrags immer besteht.

Nationale Datenschutzgesetze

Zusätzlich zur DSGVO unterliegt die SCHUFA spezifischen deutschen Datenschutzgesetzen, die die europäischen Normen ergänzen. Diese Gesetze regeln unter anderem die Verarbeitung von Daten für Bonitätsprüfungen. Verbraucher können bei Datenschutzverstößen Beschwerde bei Aufsichtsbehörden einlegen oder rechtliche Schritte einleiten.

Funktionalität der SCHUFA

Datenerhebung und Verarbeitung

Die SCHUFA sammelt Daten aus verschiedenen Quellen:

– Banken und Kreditinstitute

– Mobilfunkanbieter

– Versandhändler

– Inkassounternehmen

Jede Interaktion eines Verbrauchers mit diesen Institutionen kann zur Übermittlung von Informationen an die SCHUFA führen. Diese Daten werden in einem sogenannten SCHUFA-Score zusammengefasst, der die Wahrscheinlichkeit widerspiegelt, mit der eine Person ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommen wird.

Auswirkungen des SCHUFA-Scores

Der SCHUFA-Score hat weitreichende Auswirkungen auf:

Positive Scores: Ein hoher Score zeigt Zuverlässigkeit an und erleichtert den Zugang zu Krediten sowie anderen Dienstleistungen.

Negative Scores: Ein niedriger Score kann den Zugang zu Finanzdienstleistungen einschränken und höhere Zinsen zur Folge haben. Faktoren wie Zahlungsausfälle oder hohe Verschuldung wirken sich negativ aus.

Transparenz und Verbraucherrechte

Verbraucher haben das Recht, einmal jährlich eine kostenlose Auskunft über ihre bei der SCHUFA gespeicherten Daten anzufordern. Diese Auskunft ermöglicht es diesen, Fehler zu erkennen und gegebenenfalls korrigieren zu lassen.

Kritik und Kontroversen

Die bereitgestellten Informationen bieten einen umfassenden Überblick über die rechtlichen Grundlagen und Voraussetzungen für Schadenersatzansprüche gegen die SCHUFA, insbesondere im Kontext der Datenübermittlung.

Statistische Daten zur Datengenauigkeit und den Auswirkungen auf Verbraucher

1. Fehlerquote bei SCHUFA-Daten

Laut einer Studie des Verbraucherzentrale-Bundesverbands (vzbv) aus dem Jahr 2021 gaben etwa 30 Prozent der Befragten an, dass sie bereits Probleme mit fehlerhaften Einträgen bei der SCHUFA hatten. Dies zeigt, dass eine signifikante Anzahl von Verbrauchern von Ungenauigkeiten in ihren Bonitätsdaten betroffen ist.

2. Auswirkungen auf Kreditvergabe

Eine Umfrage des Instituts für Finanzdienstleistungen (iff) ergab, dass 20 Prozent der Kreditnehmer aufgrund eines negativen SCHUFA-Scores Kredite nicht erhalten haben. Diese Zahl verdeutlicht, wie stark die Entscheidungen der SCHUFA das finanzielle Leben von Verbrauchern beeinflussen können.

3. Wahrnehmung von Verbrauchern

In einer Umfrage des Marktforschungsinstituts YouGov gaben 45 Prozent der Befragten an, dass sie sich unsicher fühlen, ob ihre Daten bei der SCHUFA korrekt sind. Diese Unsicherheit kann zu einem Gefühl der Ohnmacht führen und das Vertrauen in das System beeinträchtigen.

4. Rechtliche Schritte

Laut einer Erhebung des Deutschen Anwaltvereins (DAV) haben im Jahr 2022 etwa 10 Prozent der Verbraucher, die einen negativen Eintrag bei der SCHUFA hatten, rechtliche Schritte unternommen, um gegen fehlerhafte Daten vorzugehen. Dies zeigt, dass viele Betroffene bereit sind, ihre Rechte aktiv einzufordern, obwohl dies oft mit hohen Hürden verbunden ist.

5. Schadenersatzforderungen

Eine Analyse der Klagezahlen zeigt, dass im Jahr 2023 etwa 15 Prozent der Klagen gegen Auskunfteien wie die SCHUFA auf Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Daten abzielten.

Die statistischen Daten verdeutlichen die weitreichenden Auswirkungen von fehlerhaften oder ungenauen SCHUFA-Daten auf Verbraucher. Die hohe Fehlerquote und die damit verbundenen finanziellen Nachteile führen dazu, dass viele Menschen rechtliche Schritte einleiten, um ihre Ansprüche durchzusetzen. Gleichzeitig zeigen Umfragen, dass ein erhebliches Misstrauen gegenüber der Genauigkeit der gespeicherten Daten besteht.

Datenschutzbedenken

Die umfangreiche Datensammlung hat Bedenken hinsichtlich des Datenschutzes aufgeworfen. Kritiker befürchten, dass die SCHUFA detaillierte Profile erstellt, die über die eigentlichen Zwecke der Bonitätsbewertung hinausgehen.

Automatisierte Entscheidungsfindung

Die Nutzung automatisierter Systeme zur Berechnung von Scores wirft Fragen über Gerechtigkeit und Transparenz auf. Die DSGVO schreibt vor, dass betroffene Personen das Recht auf eine manuelle Überprüfung solcher Entscheidungen haben müssen. Demgemäß hat der EuGH die Rechte der Verbraucher gestärkt.

Rechtliche Urteile zur SCHUFA

Es gibt mehrere wichtige Urteile bezüglich der rechtlichen Rahmenbedingungen für Schadenersatzansprüche gegen die SCHUFA. Hier einige Beispiele.

Landgericht München I: Am 25. April 2023 entschied das Gericht, dass die Weitergabe von Positivdaten durch Mobilfunkanbieter an die SCHUFA gegen die DSGVO verstößt, wenn keine ausreichende Rechtsgrundlage vorhanden ist.

Landgericht Frankfurt: In einem Urteil vom 19. März 2024 stellte das Gericht fest, dass ein Schadenersatzanspruch gegen die SCHUFA besteht, wenn Positivdaten ohne ausreichende Rechtsgrundlage übermittelt wurden.

Tipps für Verbraucher

Wenn Sie eine SCHUFA-Eintragung als rechtswidrig betrachten, gibt es mehrere rechtliche Schritte, die Sie einleiten können, um Ihre Rechte durchzusetzen. Hier sind die wichtigsten Schritte und Tipps, die Ihnen helfen können, Ihre Situation zu klären und gegebenenfalls Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

1.Überprüfung der SCHUFA-Daten

1.1. Anforderung der Selbstauskunft

Zunächst sollten Sie Ihre kostenlose Selbstauskunft bei der SCHUFA anfordern. Dies ist einmal jährlich kostenlos möglich und ermöglicht Ihnen, alle über Sie gespeicherten Daten einzusehen. Überprüfen Sie die Einträge auf Richtigkeit und Vollständigkeit.

1.2. Fehlerhafte Einträge identifizieren

Achten Sie besonders auf Einträge, die möglicherweise veraltet oder fehlerhaft sind, wie z. B. falsche persönliche Daten oder nicht mehr bestehende Verträge. Diese können Ihre Kreditwürdigkeit negativ beeinflussen.

2. Kontaktaufnahme mit der SCHUFA

2.1. Einspruch gegen die Eintragung

Wenn Sie einen fehlerhaften Eintrag feststellen, sollten Sie umgehend schriftlich bei der SCHUFA Einspruch erheben. Legen Sie alle relevanten Unterlagen bei, die Ihren Standpunkt untermauern (z.B. Verträge, Zahlungsnachweise). Die SCHUFA ist verpflichtet, Ihren Einspruch zu prüfen und Ihnen innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu antworten.

2.2. Fristsetzung

Setzen Sie der SCHUFA eine Frist zur Klärung des Sachverhalts (z.B. zwei bis vier Wochen). Halten Sie alle Korrespondenzen gut dokumentiert.

3. Beschwerde bei Aufsichtsbehörden

Sollte die SCHUFA nicht auf Ihren Einspruch reagieren oder den Eintrag nicht entfernen, können Sie eine Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde einreichen. Diese Behörde kann prüfen, ob ein Datenschutzverstoß vorliegt und entsprechende Maßnahmen ergreifen.

4. Rechtliche Schritte einleiten

Wenn alle anderen Schritte nicht erfolgreich sind, können Sie rechtliche Schritte einleiten:

Klage auf Löschung: Sie können vor Gericht beantragen, dass die SCHUFA den fehlerhaften Eintrag löscht.

Schadenersatzanspruch: Gemäß Art. 82 DSGVO haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Schadensersatz für immaterielle Schäden (z.B. Stress oder Stigmatisierung) sowie für materielle Schäden (z.B. höhere Zinsen aufgrund eines schlechten Scores). Hierbei müssen jedoch konkrete Beweise für den erlittenen Schaden vorgelegt werden. Daneben hat der Bundesgerichtshof Ende 2024 entschieden, dass es auch ohne den Nachweis eines Schadens einen Grundschadensersatz gibt.

5. Tipps zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche

5.1. Dokumentation: Halten Sie alle relevanten Dokumente und Korrespondenzen fest, um Ihre Ansprüche zu untermauern. Bitte verlassen Sie sich nicht auf Telefonate mit Institutionen wie Hotline-Anrufen. Schreiben Sie möglichst Briefe.

5.2. Rechtsberatung: Nutzen Sie rechtliche Beratung, um sicherzustellen, dass Sie alle notwendigen Schritte korrekt durchführen.

5.3. Fristen beachten: Achten Sie darauf, alle Fristen einzuhalten, insbesondere bei der Einreichung von Beschwerden oder Klagen.

5.4. Öffentlichkeit suchen: In einigen Fällen kann es hilfreich sein, öffentliche Aufmerksamkeit auf Ihr Anliegen zu lenken (z.B. durch Medienberichte), um Druck auf die SCHUFA auszuüben.

Die Anfechtung einer rechtswidrigen SCHUFA-Eintragung erfordert sorgfältige Vorbereitung und Kenntnisse der rechtlichen Rahmenbedingungen. Indem Sie Ihre Rechte aktiv wahrnehmen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einleiten, können Sie möglicherweise eine ungerechtfertigte Belastung Ihrer Kreditwürdigkeit beseitigen und gegebenenfalls Schadensersatzansprüche geltend machen. Es ist ratsam, sich in komplexen Fällen von einem Rechtsanwalt unterstützen zu lassen, um die besten Erfolgsaussichten zu gewährleisten.

6. Voraussetzungen für Schadenersatz – beispielhafte Fallkonstellation

Ein Verbraucher namens Holger Meier aus München schloss einen Mobilfunkvertrag ab, bei dem auch die Übermittlung seiner Positivdaten an die SCHUFA vorgesehen war. Nachdem er seine Rechnungen pünktlich bezahlt hatte, erfuhr er später von der Speicherung dieser Informationen bei der SCHUFA. Er empfand dies als ungerechtfertigten Eingriff in seine Privatsphäre und klagte auf Schadenersatz.

Das Landgericht prüfte daraufhin die Rechtsgrundlage für die Übermittlung seiner Daten. Die Schufa argumentierte mit einem berechtigten Interesse gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO zur Verhinderung von Betrug; jedoch wies Meier darauf hin, dass ihm durch den Kontrollverlust über seine Daten ein immaterieller Schaden entstanden sei. Das Gericht gab ihm teilweise recht; dennoch stellte es fest, dass nur ein geringer Schadenersatzanspruch besteht, da er keinen nachweisbaren wirtschaftlichen Nachteil erlitten hatte.

Um einen Schadenersatzanspruch gegen die SCHUFA geltend zu machen, müssen mehrere rechtliche Voraussetzungen erfüllt sein. Diese basieren auf den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und sind durch die Rechtsprechung deutscher Gerichte sowie des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) geprägt. Hier sind die wesentlichen Punkte, die Sie beachten sollten:

6.1. Aktiv- und Passivlegitimation

Aktivlegitimation

Die Aktivlegitimation liegt bei der betroffenen Person, die durch die Datenverarbeitung in ihren Rechten verletzt wurde. Das bedeutet, dass nur derjenige, dessen Daten betroffen sind, einen Anspruch auf Schadenersatz geltend machen kann.

Passivlegitimation

Die Passivlegitimation liegt bei der SCHUFA oder dem Vertragspartner, der die Daten übermittelt hat. Diese Parteien sind verantwortlich für den Datenschutzverstoß und können daher haftbar gemacht werden.

6.2. Verstoß gegen die DSGVO

Ein entscheidender Punkt für den Schadenersatzanspruch ist das Vorliegen eines Verstoßes gegen die DSGVO. Dies kann unter anderem der Fall sein, wenn:

Positivdaten ohne angemessene Rechtsgrundlage übermittelt wurden.

Die Übermittlung personenbezogener Daten ist nicht durch eine Einwilligung oder ein berechtigtes Interesse gerechtfertigt.

Gerichte haben festgestellt, dass insbesondere die pauschale Übermittlung von Positivdaten ohne spezifischen Anlass einen Datenschutzverstoß darstellt (z.B. Urteil des Landgerichts München I vom 25. April 2023).

Die Übermittlung personenbezogener Daten bedarf nach der DSGVO in jedem Fall einer rechtlichen Grundlage gemäß Art. 6 DSGVO. Mögliche Rechtfertigungen sind:

– Einwilligung der betroffenen Person

– Erforderlichkeit zur Vertragserfüllung

– Berechtigtes Interesse des Datenverarbeiters

Vornehmlich ist die Rechtfertigung durch ein „berechtigtes Interesse“ oft strittig und erfordert eine Abwägung zwischen den Interessen des Datenverarbeiters und den Grundrechten der betroffenen Person.

6.3. Schaden

Der Anspruch auf Schadenersatz erfordert den Nachweis keines konkreten Schadens. Neben dem Grundschadensbetrag kann dieser aufgrund konkreter Schäden erhöht werden. Dieser kann sowohl materieller als auch immaterieller Natur sein:

Materieller Schaden: Dies könnte primär ein finanzieller Verlust sein, der direkt auf den fehlerhaften Eintrag zurückzuführen ist.

Immaterieller Schaden: Hierbei handelt es sich um nicht greifbare Schäden wie Stress, Stigmatisierung oder eine Beeinträchtigung des Lebensstandards. Der EuGH hat klargestellt, dass ein bloßer Kontrollverlust über die eigenen Daten nicht ausreicht; es muss ein konkreter Nachweis einer nachteiligen Auswirkung erbracht werden.

Dahingegen hat der BGH in dem Verfahren bezüglich des Datenlecks bei Facebook entschieden, dass ein Kontrollverlust über die eigenen Daten einen immateriellen Schaden begründet (Urt. v. 18.11.2024, Az. VI ZR 10/24).

6.4. Kausalität und Verschulden

Kausalität

Der Schaden muss kausal auf den Datenschutzverstoß zurückzuführen sein. Das bedeutet, dass Sie nachweisen müssen, dass der eingetragene Fehler bei der SCHUFA direkt zu Ihrem erlittenen Schaden geführt hat.

Verschulden

Der Datenverarbeiter (in diesem Fall die SCHUFA oder der übermittelnde Vertragspartner) muss sich schuldhaft verhalten haben. Dies könnte beispielsweise durch Fahrlässigkeit oder bewusste Missachtung der Datenschutzbestimmungen geschehen sein.

6.5. Beweislast

Die Beweislast für den Schaden liegt grundsätzlich beim Betroffenen. Sie müssen darlegen, dass der Datenschutzverstoß einen konkreten Schaden verursacht hat und nicht nur allgemeine Unzufriedenheit oder Ärger besteht.

6.6. Komplexität und Voraussetzungen für die Geltendmachung

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs gegen die SCHUFA komplex ist und mehrere Voraussetzungen erfüllt sein müssen:

  1. Aktiv- und Passivlegitimation
  2. Nachweis eines Verstoßes gegen die DSGVO
  3. Konkreter materieller oder immaterieller Schaden
  4. Kausalität zwischen dem Verstoß und dem Schaden
  5. Schuldhaftes Verhalten des Datenverarbeiters
  6. Klärung der rechtlichen Grundlage für die Datenübermittlung

Es ist ratsam, sich bei Unsicherheiten rechtlich beraten zu lassen, um Ihre Ansprüche effektiv durchzusetzen und alle erforderlichen Schritte korrekt zu unternehmen.

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Interview mit Dr Schulte bei Stern TV zum Thema Schufa

7. Löschung von negativen Schufa-Einträgen – Fristen und Möglichkeiten

7.1. Arten von SCHUFA-Einträgen

Die SCHUFA speichert sowohl positive als auch negative Informationen über Verbraucher.

Negative Einträge entstehen durch:

  • Nicht beglichene Rechnungen: Offene Forderungen, die über einen längeren Zeitraum nicht bezahlt wurden.
  • Kündigung von Krediten: Kredite, die aufgrund von Zahlungsrückständen durch die Bank gekündigt wurden.
  • Titulierte Forderungen: Wenn von Gerichten über die Forderung entschieden wurde. Das gerichtliche Mahnverfahren ist ausreichend.
  • Einträge im zentralen Schuldnerverzeichnis: Unter anderem die Nichtabgabe der Vermögensauskunft. Auch bekannt als “eidesstattliche Versicherung”, die im Rahmen einer Zwangsvollstreckung abgegeben wird.
  • Große Anzahl von Kreditanfragen: Eine große Anzahl von Kreditanfragen scheint den Score negativ zu beeinflussen.

Hierbei kann sich am Katalog des § 31 II BDSG orientiert werden.

7.2. Gesetzliche Löschfristen

Personenbezogene Daten, die der Beurteilung der Bonität dienen, dürfen so lange gespeichert werden, wie dies für die Zwecke, für die sie gespeichert sind, erforderlich ist. Daten von Auskunfteien werden zu dem Zweck gespeichert, die Bonität betroffener Personen zu beurteilen. Sie sind daher spätestens dann zu löschen, wenn sie keine belastbare Aussagekraft für die Bonität mehr haben. Dies ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 Ziff. e) DSGVO. Zu diesem Zeitpunkt ist der Verantwortliche, in diesem Fall die SCHUFA, gem. Art. 17 Abs. 1 Ziff. a) DSGVO zur Löschung verpflichtet. Eine eindeutige gesetzliche Regelung, welche die Speicherdauer für Daten zur Beurteilung der Bonität regelt, gibt es nicht.

Etwas anderes ergibt sich bezüglich erledigter oder aus dem Schuldenverzeichnis übernommener Einträge. Die Fristen variieren je nach Art des Eintrags:

Erledigte Forderungen: Nach vollständiger Begleichung einer Forderung bleibt der Eintrag in der Regel noch drei Jahre bestehen. Die Löschung erfolgt taggenau drei Jahre nach Erledigung. Dies ergibt sich aus den Verhaltensregeln für die Prüf- und Speicherfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien.

Restschuldbefreiung nach Insolvenz: Seit April 2023 wird die Restschuldbefreiung nur noch sechs Monate in der SCHUFA gespeichert.

Andere Daten aus den Schuldnerverzeichnissen: Werden so lange gespeichert, wie sie im Schuldnerverzeichnis gespeichert sind.

7.3. Vorzeitige Löschung von Einträgen

Unter bestimmten Umständen kann eine vorzeitige Löschung negativer Einträge erfolgen. Dazu zählen:

Unberechtigte Einträge

Wenn ein Eintrag nachweislich fehlerhaft oder unberechtigt ist, besteht ein Recht auf sofortige Löschung. Verbraucher sollten:

  1. Den Gläubiger kontaktieren und den Fehler belegen.
  2. Die SCHUFA über den Sachverhalt informieren und die Löschung beantragen.

Beglichene Kleinforderungen

Kleinforderungen bis zu 2.000 Euro, die innerhalb von sechs Wochen vollständig bezahlt wurden, können vorzeitig gelöscht werden. Voraussetzung ist, dass keine weiteren negativen Einträge bestehen.

Kulanzregelung

In einigen Fällen können Gläubiger Einträge auf Kulanzbasis löschen lassen, beispielsweise wenn:

  • Die Forderung wurde innerhalb von 100 Tagen beglichen.
  • Seit der Begleichung sind mindestens 18 Monate vergangen und keine weiteren negativen Einträge vorliegen.

Hierfür muss der Gläubiger aktiv die Löschung veranlassen.

7.4. Rechtliche Unterstützung

In komplexen Fällen, z. B. bei Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit eines Eintrags, kann die Unterstützung eines spezialisierten Rechtsanwalts hilfreich sein. Ein Anwalt kann:

  • Ansprüche auf Löschung durchsetzen.
  • Gläubiger oder die SCHUFA zur Korrektur oder Schadensersatz auffordern.

7.5. Fallstudien und Beispiele

Ein Verbraucher stellte fest, dass ein fehlerhafter Eintrag trotz Löschantrag fast zwei Jahre in der SCHUFA gespeichert blieb. Das Gericht sprach dem Betroffenen Schadensersatz zu und unterstrich die Bedeutung eines schnellen Löschverfahrens.

8. Löschung des Schufaeintrags aufgrund einer „besonderen Situation“ nach Artikel 21 DSGVO bei der Schufa

Artikel 21 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gewährt jedem Betroffenen das Recht, aus Gründen, die sich aus seiner besonderen Situation ergeben, Widerspruch gegen die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten einzulegen. Im Kontext der Schufa bedeutet dies, dass Sie unter bestimmten Umständen gegen die Verarbeitung Ihrer Daten durch die Schufa widersprechen können.

8.1. Was ist eine „besondere Situation“?

Eine „besondere Situation“ ist eine individuelle Lebenslage, durch spezifische Umstände gekennzeichnet und dazu führt, dass die Verarbeitung Ihrer Daten für Sie mit besonderen Nachteilen verbunden ist. Diese Nachteile müssen konkret dargelegt und plausibel begründet werden.

Beispiele für mögliche besondere Situationen:

Diskriminierung: Wenn Sie befürchten, dass die Datenverarbeitung zu einer Benachteiligung führt, beispielsweise bei der Wohnungssuche oder der Jobsuche.

Identitätsdiebstahl: Wurden Sie Opfer von Identitätsdiebstahl, kann dies eine besondere Situation darstellen.

Überwachung: Fühlen Sie sich durch die Datenverarbeitung übermäßig überwacht, kann dies ebenfalls eine besondere Situation begründen.

Religiöse oder politische Überzeugungen: Steht die Datenverarbeitung im Widerspruch zu Ihren tiefen Überzeugungen, kann dies als besondere Situation angesehen werden.

Gesundheitliche Gründe: Wenn die Verarbeitung Ihrer Gesundheitsdaten zu einer Diskriminierung führt oder Ihre Gesundheit gefährdet, liegt eine besondere Situation vor.

8.2. Wie kann ich meine besondere Situation darlegen?

Konkret und detailliert: Beschreiben Sie die konkreten Auswirkungen der Datenverarbeitung auf Ihre Lebenssituation.

Plausible Begründung: Erläutern Sie, warum Ihre Situation als besonders anzusehen ist und welche Interessen Sie berührt sind.

Belege: Wenn möglich, legen Sie Belege bei, die Ihre Behauptungen stützen (z.B. ärztliche Atteste, Polizeiberichte).

8.3. Wichtige Hinweise

Individuelle Prüfung: Ob eine Situation als „besonders“ anzusehen ist, wird im Einzelfall geprüft.

Abwägung: Die Schufa muss Ihre Interessen gegen ihre eigenen Interessen abwägen.

Rechtliche Beratung: Lassen Sie sich im Zweifel von einem Rechtsanwalt beraten.

9. Auswirkungen der Löschung

Die Löschung negativer Einträge wirkt sich positiv aus auf:

Kreditwürdigkeit: Verbraucher erhalten bessere Konditionen bei Krediten und Verträgen.

Finanzielle Flexibilität: Höhere Chancen auf Mietverträge oder Kreditkarten.

Reputation: Ein sauberer SCHUFA-Report signalisiert Zuverlässigkeit.

Fazit: Negative SCHUFA-Einträge löschen – so schützen Sie Ihre Rechte und verbessern Ihre finanzielle Zukunft

Die Löschung negativer SCHUFA-Einträge erfordert fundierte Kenntnisse der rechtlichen Grundlagen und ein strukturiertes Vorgehen. Verbraucher sollten regelmäßig ihre SCHUFA-Daten überprüfen und frühzeitig handeln, um Fehler zu vermeiden oder korrigieren zu lassen. In komplexen Fällen kann rechtliche Unterstützung helfen, die Kreditwürdigkeit wiederherzustellen und finanzielle Nachteile zu verhindern.

Doch Verbraucher sind nicht schutzlos: Sie haben das Recht auf Einsicht, Korrektur und Löschung fehlerhafter Daten. Mit einer systematischen Überprüfung, rechtzeitigem Einspruch und, wenn nötig, juristischer Unterstützung können ungerechtfertigte Einträge erfolgreich angefochten werden. Die rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung, bieten Verbrauchern starke Instrumente, um ihre Rechte durchzusetzen und ihre Kreditwürdigkeit zu schützen. Wer seine SCHUFA-Daten aktiv verwaltet, minimiert Risiken und schafft die Basis für eine stabile finanzielle Zukunft.

Unberechtigte SCHUFA-Einträge löschen lassen – Ihre Rechte und Möglichkeiten

Wie das EuGH-Urteil Verbrauchern hilft: SCHUFA-Scoring unter Beschuss

Interview mit Dr. Schulte: SCHUFA und Verbraucherschutz

Das aktuelle EuGH-Urteil stärkt zudem die Position der Verbraucher, indem es das automatisierte Schufa-Scoring unter schärfere Kontrolle stellt. Weitere Informationen zu rechtlichen Schritten und Schadensersatzansprüchen finden Sie auf der Website von Dr. Thomas Schulte.

Lesen Sie auch, wie Verbraucher ihre Rechte effektiv durchsetzen können: Schufa-Scoring und DSGVO.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
23. Jahrgang - Nr. 775 vom 19. Mai 2011 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich