Insolvenz und Gefahren: In Krisenzeiten leiden viele Unternehmen und erholen sich oftmals nicht, dann versucht der Inhaber meist, zu retten, was nicht mehr zu retten ist. Besonders hässliche Auswirkungen nimmt es an, wenn an Einzelne, besonders drängende Gläubiger, Zahlungen geleistet werden.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem Zahlungen an das Finanzamt über das Konto eines Dritten abgewickelt wurden.
Der Entscheidung vom 24.10.2013, Az. XI ZR 104/13, lag folgende Konstellation zugrunde: Der bereits zahlungsunfähige Schuldner leitete wirtschaftlich ihm zustehende Gelder über das Konto seines Vaters an das Finanzamt weiter, bei dem erhebliche Verbindlichkeiten bestanden.
Welche Gefahren lauern bei „Zahlungen über Dritte“ im geschäftlichen Umgang?
Dr. Schulte erläutert das Urteil des Bundesgerichtshofs:
Der Bundesgerichtshof erkennt hier eine anfechtbare Rechtshandlung des Schuldners, § 133 Abs. 1 Satz 1 Insolvenzordnung (InsO). Zwar seien die Zahlungen als Rechtshandlung des Vaters des Schuldners anzusehen, da sie von dessen Konto erfolgten. Jedoch erfolgten die Zahlungen auf Anweisung des Schuldners. Das auf das Konto des Vaters geleitete Geld sei, als Treugut anzusehen, damit sie für den Schuldner haftendes Vermögen an das Finanzamt ausgeschüttet worden. Genau dadurch läge auch eine Gläubigerbenachteiligung vor. Die Zahlungsunfähigkeit sei sowohl dem Schuldner als auch dem Finanzamt aufgrund der Gesamtumstände bekannt gewesen. Das Finanzamt konnte sich auch nicht darauf berufen, dass ihm die konkreten gläubigerbenachteiligenden Handlungen des Schuldners nicht bekannt gewesen seien. Der Bundesgerichtshof machte aber kurzen Prozess. Die Anforderungen an die subjektiven Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO dürfte nicht überspannt werden. Für den Benachteiligungsvorsatz reiche es aus, wenn der Anfechtungsgegner, hier also das Finanzamt, im Allgemeinen von dem Benachteiligungsvorsatz gewusst habe.
Das bedeutet, dass Zahlungen Dritter, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit auf die Schuld des Schuldners getätigt werden, auf Veranlassung des Schuldners erfolgen. Es entspreche einer allgemeinen Erfahrung im Umgang mit insolventen Personen, dass diese mangels Zugriff auf ein intaktes Konto ihren Zahlungsverkehr über die Kontoverbindung einer ihnen nahestehenden Person abwickeln würden.
Auswirkungen für die Praxis – Vorsicht, BGH stärkt das Anfechtungsrecht im Insolvenzrecht
„Die Entscheidung macht deutlich, dass der Bundesgerichtshof das Anfechtungsrecht als wirkungsvolle Waffe des Insolvenzrechts bestärkt. Die Entscheidung bestätigt die im alltäglichen Geschäft der Rechtsanwälte Dr. Schulte und sein Team gemachten Erfahrungen. Die Rechtsprechung setzt die Anforderungen an die geforderte „Kenntnis des Anfechtungsgegners“ sehr niedrig an. Daher sollten bei jedem, der im geschäftlichen Umgang Zahlungen über Dritte erhält, die Alarmglocken schrillen. Bindet der Schuldner in seine gläubigerbenachteiligende Handlung Dritte mit ein, in diesem Fall wird es sehr schwierig sein, gegenüber einem anfechtenden Insolvenzverwalter siegreich zu bleiben. Dies gilt nicht nur für das Finanzamt“, Dr. Schulte.