Im Fernsehen sind zur Zeit Dokumentationsserien modern, in denen Deutsche gezeigt werden, die dem Vaterland aus verschiedenen Gründen den Rücken kehren, um sich im Ausland eine neue Existenz aufzubauen. Hierbei ist es nicht selten, dass auch deswegen die Flucht ins Ausland bevorzugt wird, weil im Inland ein erheblicher Schuldenberg auf die entsprechenden Personen wartet. Im Ausland stellt sich dann oftmals die Frage, wie man die Schulden wieder loswerden kann, um bei Bedarf doch noch einmal in Deutschland neu anfangen zu können, und zwar ohne Schuldenberg und dafür reich an Auslandserfahrung.
Die Antwort liegt näher als man denkt. So ergibt sich aus § 15 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 3 und 4 Insolvenzordnung (InsO), dass für einen im Ausland lebenden Deutschen Staatsbürger, der seinen Wohnsitz ständig nur im Ausland hat, für ein Verfahren im Inland das Gericht des letzten Wohnsitzes gemäß § 16 ZPO zuständig ist. Das stimmt leider nicht, es ist ein Wohnsitz innerhalb der EU notwendig.
Dem Betreffenden kann also geholfen werden, in dem vor dem zuständigen Gericht innerhalb der EU ein Verbraucherinsolvenzverfahren durchgeführt wird. Dies funktioniert in Deutschland immer dann, wenn der Arbeitnehmer ist oder wenn er im Fall einer Selbständigkeit, diese bereits beendet hat und wenn er nicht mehr als 19 Gläubiger hat. Ehemalige Selbständige mit 20 oder mehr Gläubigern müssen ebenso wie Selbständige das Regelinsolvenzverfahren durchführen. In diesem Fall wäre wohl das Gericht des letzten Wohnsitzes gemäß § 16 ZPO zuständig, auch wenn sich dies aus dem Gesetz nicht eindeutig entnehmen lässt.
In jedem Fall erreicht der Schuldner nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode die Restschuldbefreiung und ist sämtliche Gläubiger los.
Ansonsten gelten die Regelungen der europäischen Union, so nicht nur über Deutschland, sondern auch über z.B. Lettland eine Insolvenz durchgeführt werden kann.
Der Autor ist Rechtsanwalt in Berlin und berät Schuldner gerne auf Anfrage über die Durchführung eines Verbraucherinsolvenz- oder auch Regelinsolvenzverfahrens.
Schulte
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