Recht und Gesetz

Insolvenzverfahren für im Ausland befindliche Deutsche Staatsbürger

Im Fern­se­hen sind zur Zeit Do­ku­men­ta­tions­se­rien mo­dern, in de­nen Deut­sche ge­zeigt wer­den, die dem Va­ter­land aus ver­schie­de­nen Grün­den den Rü­cken keh­ren, um sich im Aus­land ei­ne neue Exis­tenz auf­zu­bau­en. Hier­bei ist es nicht sel­ten, dass auch des­we­gen die Flucht ins Aus­land be­vor­zugt wird, weil im In­land ein er­heb­li­cher Schul­den­berg auf die ent­spre­chen­den Per­sonen war­tet. Im Aus­land stellt sich dann oftmals die Fra­ge, wie man die Schul­den wie­der los­wer­den kann, um bei Bedarf doch noch ein­mal in Deutsch­land neu anfangen zu können, und zwar oh­ne Schul­denberg und dafür reich an Aus­land­ser­fah­rung.

Die Ant­wort liegt nä­her als man denkt. So er­gibt sich aus § 15 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 3 und 4 Insolvenzordnung (InsO), dass für ei­nen im Aus­land le­ben­den Deut­schen Staats­bür­ger, der sei­nen Wohn­sitz stän­dig nur im Aus­land hat, für ein Ver­fah­ren im In­land das Gericht des letzten Wohnsitzes gemäß § 16 ZPO zu­stän­dig ist. Das stimmt leider nicht, es ist ein Wohnsitz innerhalb der EU notwendig.

Dem Be­tref­fen­den kann al­so ge­hol­fen wer­den, in dem vor dem zuständigen Gericht innerhalb der EU ein Ver­brau­cher­in­sol­venz­ver­fah­ren durch­ge­führt wird. Dies funktioniert in Deutschland immer dann, wenn der Arbeitnehmer ist oder wenn er im Fall einer Selbständigkeit, diese bereits beendet hat und wenn er nicht mehr als 19 Gläubiger hat. Ehemalige Selbständige mit 20 oder mehr Gläubigern müssen ebenso wie Selbständige das Regelinsolvenzverfahren durchführen. In diesem Fall wäre wohl das Gericht des letzten Wohnsitzes gemäß § 16 ZPO zuständig, auch wenn sich dies aus dem Gesetz nicht eindeutig entnehmen lässt.

In jedem Fall er­reicht der Schuld­ner nach Ab­lauf der Wohl­ver­hal­ten­sper­io­de die Rest­schuld­be­frei­ung und ist sämt­li­che Gläu­bi­ger los.

Ansonsten gelten die Regelungen der europäischen Union, so nicht nur über Deutschland, sondern auch über z.B. Lettland eine Insolvenz durchgeführt werden kann.

Der Au­tor ist Rechts­an­walt in Ber­lin und be­rät Schuld­ner ger­ne auf An­fra­ge über die Durch­füh­rung ei­nes Ver­brau­cher­in­sol­venz- oder auch Re­ge­lin­sol­venz­ver­fah­rens.

Schulte
Rechts­an­walt

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Dr. Thomas Schulte
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Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 510 vom 7. Januar 2008 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich