Die Sammlung der Geschichten über negative SCHUFA-Einträge wurde um ein weiteres kurioses Kapitel erweitert. Ein Familienvater aus Berlin mit gutem Job meldete sich bei der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team und legte dar, dass er seit zwei Jahren versuche, einen negativen SCHUFA-Eintrag durch anwaltliche Hilfe gelöscht zu bekommen.
Dies führte bislang noch nicht zum Erfolg. Besser gesagt kam es häufiger zur Löschung des Eintrages, jedoch befand sich dieser zum nächsten Quartal wieder in der SCHUFA-Auskunft. Der zugrunde liegende Sachverhalt ist denkbar verstörend.
Identitätsdiebstahl führt zu großen Schufa-Sorgen
Der hochrangige Funktionär der Bundesdruckerei Deutschland wurde Opfer eines Identitätsdiebstahls. Ein Mann kaufte, unter Vorlage eines gefälschten Ausweises und unter Angabe falscher Adressdaten, ein iPhone in einem Telekom-Shop. Die angegebene Kontoverbindung lief ebenfalls ins Leere. Infolge der Nichtbezahlung der Rechnungen, versandte die Telekom mehrere Mahnungen und erhöhte Rechnungen an die angegebene Adresse. Diese Korrespondenz verlief allerdings im Sande, da unter der angegebenen Adresse weder der betroffene Mandant noch der tatsächliche Abnehmer des iPhones zu finden waren. Der dahinterstehende Identitätsdiebstahl kann zweifelsfrei bewiesen werden. Beispielsweise befindet sich der Geschädigte seit dem Jahr 2009 nur noch im Besitz eines Reisepasses und nicht mehr im Besitz eines Personalausweises. Jedoch wurde beim Abschluss des Vertrages ein angeblich gültiger Personalausweis mit Gültigkeit bis 2016 vorgelegt. Dies ist definitiv nicht möglich. Auch das polizeiliche Ermittlungsverfahren kam zu keinem anderen Ergebnis. Die Unterschriftenprobe bewies eindeutig, dass der Vertragsabschluss nicht auf den Geschädigten zurückzuführen war. Leider konnte der wahre betrügerisch handelnde Straftäter bisher nicht ermittelt werden.
Telekom Deutschland GmbH hält dagegen
Die Telekom Deutschland GmbH beharrt allerdings auf ihrem Standpunkt, dass der SCHUFA-Eintrag gerechtfertigt sei. Die SCHUFA nahm bereits mehrfach eine Löschung des Eintrages vor, jedoch trug die Telekom ihn zu jedem neuen Quartal erneut ein. Trotz mehrfacher Darlegung durch die zuvor beauftragte Anwaltskanzlei, erfolgte keine dauerhafte Löschung des Eintrages. Trotz des eindeutigen Gegenbeweises hält die Telekom unbeirrt an ihrem Kurs fest. Dies ist jedoch nicht mit dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vereinbar. Ein SCHUFA-Eintrag darf dann nicht weiter bestehen, wenn der eindeutige Beweis erbracht ist, dass das zugrunde liegende Vertragsverhältnis nicht von der Person geschlossen wurde, in deren SCHUFA Auskunft sich der Eintrag befindet.
Auch Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte und Team findet das Vorgehen der Telekom Deutschland GmbH sehr fragwürdig: „Das Problem des Identitätsdiebstahls taucht in letzter Zeit häufiger auf. Gerade Personen, deren Daten im Internet leicht im Internet zu finden sind, sind hier gefährdet. Tragisch ist, dass die Unternehmen, die einem Irrtum bzw. einem Betrüger aufgesessen sind, dies nicht schnell einsehen, sondern häufig erst die Vorlage eines Nachweises oder eine Strafanzeige fordern. Schnelleres Löschen wäre hier wünschenswert.“
Fazit:
Es wird Betroffenen geraten, dass sie Ihre SCHUFA-Auskunft überprüfen und bei Vorfinden von falschen Merkmalen einen Anwalt beauftragen, der sich in SCHUFA-Angelegenheiten auskennt.
Was tun bei einem negativen Eintrag wegen Telefon Verträgen?
Wenn Sie einen negativen Eintrag bei der SCHUFA aufgrund von Problemen mit einem Telekommunikationsunternehmen haben, sollten Sie folgende Schritte unternehmen, basierend auf den Informationen in den Quellen:
- Überprüfen Sie Ihre SCHUFA-Auskunft: Fordern Sie zunächst eine kostenlose Selbstauskunft bei der SCHUFA an, um den Eintrag genau zu prüfen. Achten Sie auf die Details des Eintrags, wie das meldende Unternehmen (Telekommunikationsanbieter), das Datum und den Grund des Eintrags.
- Kontaktieren Sie das Telekommunikationsunternehmen: Wenn Sie den Eintrag für fehlerhaft oder unberechtigt halten, setzen Sie sich umgehend schriftlich mit dem Telekommunikationsunternehmen in Verbindung. Legen Sie alle relevanten Unterlagen bei, die Ihren Standpunkt belegen (z.B. Vertragsunterlagen, Zahlungsnachweise, Korrespondenz mit dem Unternehmen). Fordern Sie das Unternehmen auf, den Eintrag bei der SCHUFA zu berichtigen oder zu löschen, falls er unrechtmäßig ist.
- Erheben Sie Einspruch bei der SCHUFA: Informieren Sie auch die SCHUFA schriftlich über den Ihrer Ansicht nach fehlerhaften Eintrag und legen Sie die Korrespondenz mit dem Telekommunikationsunternehmen sowie Ihre Nachweise bei. Fordern Sie die SCHUFA auf, den Eintrag zu löschen oder zumindest zu sperren, bis die Angelegenheit geklärt ist. Die SCHUFA ist verpflichtet, Ihren Einspruch zu prüfen.
- Setzen Sie Fristen: Setzen Sie sowohl dem Telekommunikationsunternehmen als auch der SCHUFA eine angemessene Frist (z.B. zwei bis vier Wochen) zur Klärung des Sachverhalts und zur Reaktion auf Ihr Anliegen.
- Dokumentieren Sie alles: Bewahren Sie alle relevanten Dokumente und die gesamte Korrespondenz sorgfältig auf.
- Prüfen Sie die Rechtmäßigkeit des Eintrags: Ein negativer SCHUFA-Eintrag ist gemäß § 31 Abs. 2 BDSG nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Dazu gehört, dass die Forderung fällig und unbestritten ist und Sie mindestens zweimal schriftlich gemahnt wurden, wobei zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung mindestens vier Wochen liegen müssen. Außerdem müssen Sie vor der Übermittlung der Daten an die SCHUFA darüber informiert worden sein und die Forderung darf nicht bestritten worden sein. Die Beweislast für die Rechtmäßigkeit liegt grundsätzlich beim meldenden Unternehmen.
- Nutzen Sie Ihr Widerspruchsrecht: Gemäß Artikel 21 DSGVO können Sie Widerspruch gegen die Verarbeitung Ihrer Daten einlegen, wenn besondere Umstände vorliegen.
- Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde: Wenn die SCHUFA oder das Telekommunikationsunternehmen nicht reagieren oder den Eintrag nicht entfernen, können Sie eine Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde einreichen.
- Ombudsmann der SCHUFA: Sie können den Ombudsmann der SCHUFA als kostenfreie Schlichtungsstelle anrufen, um bei Differenzen oder Missverständnissen eine neutrale und schnelle Überprüfung zu erhalten.
- Rechtliche Schritte: Bei Bedarf sollten Sie rechtliche Unterstützung in Anspruch nehmen, um Ihre Ansprüche durchzusetzen und den Eintrag löschen zu lassen. Ein Anwalt kann die Rechtmäßigkeit des Eintrags prüfen und gegebenenfalls eine Klage einreichen.
- Schadensersatz: Wenn der negative Eintrag unberechtigt war und Ihnen dadurch ein Schaden entstanden ist (z.B. Ablehnung eines Kredits), haben Sie möglicherweise Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Unternehmen, das den fehlerhaften Eintrag veranlasst hat, oder in Ausnahmefällen auch gegenüber der SCHUFA. Gerichte haben in solchen Fällen bereits Schadensersatz zugesprochen.
Wichtig: Wenn Sie eine Mahnung von Ihrem Telekommunikationsanbieter erhalten und die Forderung bestreiten, darf das Unternehmen Ihnen nicht mit einer Datenübermittlung an die SCHUFA drohen. Dies könnte als unzulässige Nötigung angesehen werden.
Seit vielen Jahren unterstützen wir Mandanten erfolgreich bei der Bewältigung von Schufa-Problemen. Unsere Expertise hilft Ihnen, Ihre finanzielle Reputation wiederherzustellen. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren:
Die Kanzlei Dr. Thomas Schulte ist Vertrauensanwalt des Netzwerks ABOWI LAW und Mitglied der ASSOCIATION OF EUROPEAN ATTORNEYS.
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