Recht und Gesetz

Irreführung durch die FLEXLIFE Capital AG

Die Gesellschaft schiebt die Zahlungseinstellungen auf die BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht), die BaFin dementiert umgehend!

Die FLEXLIFE Capital AG, Kybergstraße 61 im bayrischen Oberhachingen hat sich zum Geschäftsmodell gemacht, Lebensversicherungspolicen sowie Bausparverträge anzukaufen und den Kunden dafür eine ratierliche oder Einmalauszahlung des Rückkaufswertes zuzusichern. Im Ergebnis soll eine Verdopplung des Rückkaufswertes den Kunden entlohnen. Gelockt wird durch die FLEXLIFE mit „freier Liquidität für Ihre Ziele und Wünsche“.

Große Versprechungen, keine hält sich daran – Erwartet FLEXLIFE Capital AG Anleger das gleiche Schicksal?

Verkauf der angeblich unrentablen Lebensversicherung, dann Neuanlage um einen größeren Gewinn zu erzielen, damit man im Ruhestand ohne Sorgen den Lebensabend genießen kann, so die Versprechungen für die betroffenen Anleger und ihre Familien. Dies ist ein Geschäftsmodell, das immer mehr die Runde macht und bereits bei der Berliner Pecus Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH, der Schweizer SAM AG oder der Iserlohner BSB Captura GmbH festgestellt wurde.

Nun liegt das Problem dieses Geschäftsmodells in rechtlicher Hinsicht vor allem darin, dass es für dieses Einlagengeschäft einer Erlaubnis der BaFin bedarf. Diese Erlaubnispflicht besteht nach § 32 Abs. 1 Kreditwesengesetz (KWG), wonach derjenige, der im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen bedarf. Indem sich die FLEXLIFE Capital AG die Rückkaufswerte der Kunden auszahlen lässt und diesen eine ratenweise oder einmalige Rückzahlung mit einer jahrelangen Laufzeit verspricht, lässt sie sich quasi eine Art Kredit durch die Kunden einräumen.

Was erwartet die FLEXLIFE Capital AG Kunden? – Entwicklung und Auswirkungen für die Anlage

Nun mussten die Kunden der FLEXLIFE Capital AG schmerzhaft feststellen, dass Zahlungseinstellungen seitens der Gesellschaft vorgenommen worden sind. Diese schiebt diese radikale Maßnahme auf die BaFin, welche der Gesellschaft mit Bescheid vom 11.06.2013 die Einlagengeschäfte untersagt hat und der FLEXLIFE Capital AG die unverzügliche Abwicklung der unerlaubt betriebenen Bankgeschäfte aufgab.

Mit Meldung vom 07.03.2014 machte die BaFin jedoch deutlich, dass dieser Bescheid nicht bestandskräftig geworden ist. Eine sofortige Vollziehbarkeit des Bescheides besteht nicht. Insofern gibt es auch keinerlei Gründe, weshalb die FLEXLIFE Capital AG die laufenden Kaufpreisauszahlungen vorübergehend einstellen müsste.

Verunsicherung der FLEXLIFE Capital AG Kunden berechtigt?

Die Verbraucherschutzanwälte Dr. Schulte und sein Team beobachten die Entwicklung und stehen fragenden Anlegern mit fairem Rat und rechtlicher Einschätzung der Situation gerne zur Verfügung. Die Bedenken von betroffenen Anlegern sind berechtigt, denn sollten hier andere Gründe vorliegen, weshalb die FLEXLIFE Capital AG gegenüber ihren Kunden ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, gilt es hier ggf. Schadensersatzansprüche gegen die verantwortlich Handelnden zu prüfen. Ebenfalls ist die endgültige Entscheidung der BaFin abzuwarten, denn sollte es sich bei den betriebenen Einlagegeschäften tatsächlich um erlaubnispflichtige Einlagegeschäfte handeln, machen sich die Verantwortlichen u. U. nach § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit § 32 KWG haftbar. Hier bleibt die weitere Entscheidung der BaFin abzuwarten, allerdings sollten die Kunden schon jetzt alarmiert sein.

bei Dr. Schulte und sein Team

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 1262 vom 2. Mai 2014 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich