Die Verunsicherung der Kunden der KAMS Vermögensverwaltung GmbH, Eupener Straße 139, 50933 Köln (HRB 79657) scheint berechtigt. So mehren sich die hilfesuchenden Anrufe bei den Rechtsanwälten Dr. Schulte und sein Team in Berlin von verunsicherten KAMS Kunden.
Die Kunden berichten, dass die KAMS für sie nicht mehr telefonisch erreichbar sei. Zwar würden die Zinszahlungen monatlich noch vorgenommen werden, allerdings haben nun auch schon mehrfach Kunden berichtet, dass nach Beendigung der Vertragslaufzeit die Auszahlung des gewährten Darlehens nicht vorgenommen wurde. Auf schriftliche Zahlungsaufforderungen seitens der Darlehensgeber reagiert die KAMS Vermögensverwaltung GmbH entweder gar nicht oder nur mit der Bitte um etwas Geduld.
Aufgaben, Gesellschaftsgegenstand und Tätigkeitsschwerpunkt der KAMS Vermögensverwaltung GmbH
Die KAMS hat als Gesellschaftsgegenstand die Verwaltung eigenen Vermögens, die Beteiligung an anderen Unternehmen, Finanzierung verbundener Unternehmen sowie verwandte Geschäfte. Erlaubnispflichtige Geschäfte des KWG sind nicht Gegenstand der Gesellschaft. An- und Verkauf von neuen und gebrauchten Fahrzeugen aller Art sowie Klassikerfahrzeugen und weiteren beweglichen Luxusgütern. Geschäftsführer ist Tilman Roos, Kassel (geboren am 01.11.1945).
Die Verträge, die die Kunden der KAMS mit dieser geschlossen haben, wurden als „Antrag auf ein partiarisches (gewinnabhängiges) Darlehen“ benannt. Das gewährte Darlehen sollte ab dem Einzahlungsdatum jährlich i. H. v. 8 % grundverzinst werden. Außerdem sollte eine zusätzliche Übergewinnbeteiligung, die nicht garantiert ist, i. H. v. maximal 4 % jährlich des Darlehensbetrages gewährt werden.
Rangrücktrittserklärung: Was bedeutet das Kleingedruckte im Falle der Fälle für die KAMS Anleger?
Im Kleingedruckten hat die KAMS auch eine Rangrücktrittserklärung auf ihrem Antrag geschrieben, die sie sich von ihren Darlehensgebern gesondert unterzeichnen ließ. Allerdings zweifelt Rechtsanwältin Winker von der Berliner Verbraucherschutzkanzlei Dr. Schulte und sein Team daran, dass den Kunden durch die tätig gewordenen Berater auch ausdrücklich erklärt wurde, was es mit einer solchen Rangrücktrittserklärung auf sich hat. „Diejenigen Kunden der KAMS, die besorgt in unserer Kanzlei anriefen, konnten jedenfalls nicht bestätigen, dass ihnen bei Abschluss dieser Anlage bewusst war, dass sie im Falle der Eröffnung eines gerichtlichen Vergleichs- und Insolvenzverfahrens im Rang hinter sämtlichen anderen Gläubiger der KAMS zurücktreten würden und auf ihren Rückzahlungsanspruch verzichten. Meistens schilderten die Anleger, dass es sich bei dem investierten Kapital um ihre Altersvorsorge handelt und sie glaubten, dass es sich hierbei um eine sichere Anlage handelte“, so die erfahrene Rechtsanwältin Helena Winker.
Sicherheitsbaustein für KAMS Anleger: Verwaltung der Gelder durch Treuhänder – und nun?
Insbesondere wägten sich die Anleger der KAMS in Sicherheit, da ihnen zugesagt wurde, es gäbe einen Treuhänder, der dafür sorgen würde, dass das Geld sicher verwaltet wird. Den Kunden wurde als Treuhänder der Steuerberater, Herr Erbel, präsentiert. Dieser sorgte unlängst für Verunsicherung, als er mit einem Rundschreiben vom 22.08.2014 allen Kunden der KAMS Vermögensverwaltung GmbH mitteilte, niemals Treuhänder gewesen zu sein.
Kommentar zur Einschätzung für die verunsicherten KAMS Anleger von Dr. Schulte und sein Team
Rechtsanwältin Winker hierzu: „Jetzt, wo die ersten Rückzahlungen ausbleiben, verhärtet sich der Verdacht des Betruges. Völlig unverständlich für die Anleger ist, weshalb sich die KAMS auch diesen gegenüber nicht äußert. Denn sollte bei dem Unternehmen alles seriös weiterlaufen, dürfte auch eine zuverlässige Kundenbetreuung der Darlehensgeber selbstverständlich sein.“
Fazit: Prüfung von Verträgen auf fristlose Kündigung – Widerrufsbelehrung – Schadensersatzansprüche
Bei bestehenden Verträgen gibt es für die Darlehensnehmer, die ihr Vertrauen zu der KAMS verloren haben, die Möglichkeit der fristlosen Kündigung wegen Unzumutbarkeit der Fortführung des Geschäftes sowie die Möglichkeit des Widerrufes, wenn sich die Widerrufsbelehrung der KAMS als fehlerhaft herausstellt. Außerdem sollten beim Ausbleiben der Zahlungen Schadensersatzansprüche nach § 280 bzw. § 823 BGB geprüft werden.