Recht und Gesetz

Kanzlei Dr. Schulte und sein Team klagt erfolgreich Deckungsschutz für Mandanten gegen Rechtsschutzversicherer ein

Oftmals wenden sich viele Mandanten mit einer Rechtsschutzversicherung an die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team und hoffen, einen anstehenden Rechtsstreit ohne Kostenrisiko überstehen zu können. Häufig müssen wir dann erleben, dass trotz offensichtlicher Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung Deckungsschutz verwehrt wird.

So auch in einem Fall vor dem Landgericht Köln. Rechtsanwältin Buchmann berichtet:

Hintergrund ist folgender: Ein Mieter war bereits im Kalenderjahr 2010 mehrfach mit seinen Mietzahlungen in Verzug geraten. Daraufhin hatte ihm der Vermieter bereits die außerordentliche fristlose Kündigung erklärt. Gleiches geschah dann im Jahr 2011. Die Kündigung wurde aber aufgrund des Ausgleiches des Mietrückstandes unwirksam. Im Oktober und im November 2012 geriet der Mieter wiederum in finanzielle Schwierigkeiten und konnte zunächst die Mieten für Oktober und November 2012 nicht zahlen. Daraufhin erklärte der Vermieter die außerordentliche fristlose Kündigung und erhob Räumungs- und Zahlungsklage. Diese begründete er damit, dass Mietrückstände für zwei Monatsmieten vorlägen.

Mitglied beim Mieterschutzbund – inclusive Absicherung Rechtsschutzversicherung

Der Mieter war bereits seit Jahren Mitglied eines Mieterschutzbundes und hatte die Beiträge dort regelmäßig gezahlt. Inhalt dieser Mietgliedschaft war ebenfalls eine Rechtsschutzversicherung für Mietrechtsstreitigkeiten. Hier war der Mieter seit Februar 2011 versichert. Nachdem sein Vermieter Räumungs- und Zahlungsklage erhoben hatte, ersuchte der Mieter bei seiner Rechtsschutzversicherung Deckungsschutz. Der Rechtsschutzversicherer lehnte allerdings Deckungsschutz mit der Begründung der Vorvertraglichkeit ab. Der Mieter ließ durch anwaltliches Schreiben darauf hinweisen, dass eine solche Vorvertraglichkeit nicht gegeben sei, da es sich um die Mietzahlungen 2012 handelte und bereits seit Februar 2011 Versicherungsschutz bestand. Wiederum war der Rechtsschutzversicherer der Ansicht, dass Deckungsschutz nicht zu gewähren sei mit der Begründung, dass der Mieter auch im Jahr 2010 schon unregelmäßig Miete gezahlt hätte. Dies führe angeblich zu einem einheitlichen Dauerverstoß, sodass der Mieter den Rechtsschutzfall vorsätzlich herbeigeführt habe. Nach § 4 Ziff. 2 ARB 75 greife dann kein Versicherungsschutz.

Dagegen wehrte sich der Mieter erfolgreich mit einer Deckungsschutzklage vor dem Landgericht Köln, wo der Rechtsschutzversicherer seinen Sitz hat. Die Rechtsanwälte Dr. Schulte und sein Team konnten das Landgericht Köln davon überzeugen, dass hier erstens keine Vorvertraglichkeit gegeben war, da der Räumungs- und Zahlungsprozess sich ausschließlich auf die Kündigungen im Kalenderjahr 2012 stützte. Außerdem konnten sie das Gericht davon überzeugen, dass kein Dauerverstoß vorliegt.

So führt das Landgericht Köln wörtlich aus: „An einem einheitlichen Gefahrverwirklichungsvorgang und rechtlich unselbstständigen Einzelakten fehlt es vorliegend, da jede Kündigung und jeder Kündigungsgrund selbstständig zu prüfen sind. Die Argumentation der Beklagten (RSV) in jeder Nichtzahlung zugleich ein fortgesetzter Zahlungsverzug zu sehen, entbehrt jeder Grundlage und hat in den mietrechtlichen Kündigungsvorschriften des BGB, wonach zwischen ordentlichen (§ 573 BGB) und außerordentlichen Kündigungsgründen (§§ 543, 569 BGB) unterschieden wird.“

Fazit:

Rechtsanwältin Buchmann meint: „Es lohnt sich immer, nicht vorschnell aufzugeben und auch im Falle eines nicht gewährten Deckungsschutzes anwaltlich prüfen zu lassen, ob diese Entscheidung des Rechtsschutzversicherers richtig ist. Man sollte dann gemeinsam mit seinem Anwalt abwägen, ob gute Erfolgsaussichten bestehen, um eine solche Deckungsschutzklage zu gewinnen.“

 

Bei Fragen und zur Abklärung des Deckungschutzes stehen die Ansprechpartner Rechtsanwältin Wiest, Rechtsanwalt Dr. Schulte und Dr. Schulte unter 030 22 19 220 20 oder dr.schulte@dr-schulte.de zur Verfügung.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
23. Jahrgang - Nr. 1178 vom 11. Februar 2014 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich