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Kapitalanlagen und Bankenrecht – EC Karten

Die „geschätzten“ Kunden zerdrückt zwischen Technik und Bankenallmacht – rechtliche Erwägungen zum Thema

Rechtliche Auseinandersetzungen zwischen Kreditinstituten und ihren eigenen Kunden sind keine Seltenheit in unserer anwaltlichen Praxis. Sie entstehen häufig aufgrund unrichtiger Gut- oder Lastschriften im Zusammenhang mit der Nutzung von ec-Karten und wegen unrichtig ausgeführter Überweisungsaufträge. Grundlegende rechtliche Hintergründe und neuere Tendenzen der Rechtsprechung werden nachfolgend aufgezeigt.

1.Die ec-Kartennutzung im täglichen Verkehr

Für Bankkunden ist die Nutzung einer persönlichen ec-Karte eine Selbstverständlichkeit. Ihren ursprünglichen Zweck zur Legitimierung von Eurocheques hat die ec-Karte inzwischen jedoch fast gänzlich eingebüßt. Sie dient heute vor allem als Mittel zur bargeldlosen Zahlung und als „elektronischer Schlüssel“ für Abhebungen am Geldautomaten. Die ec-Karte wird im Rahmen eines neben der bankmäßigen Geschäftsverbindung bestehenden Kartenvertrages ausgegeben. Die Einsatzmöglichkeiten der ec-Karte erfahren eine detaillierte rechtliche Regelung in den ec-Bedingungen der Banken und Sparkassen.

a) Das electronic-cash-system

Die am meisten verbreitete Funktion der ec-Karte ist das bargeldlose Zahlen innerhalb des electronic-cash-systems. Der Kunde gibt beim Bezahlen seine Karte in einen so genannten elctronic-cash-Terminal ein, wo sie zunächst gelesen wird. Nach Eingabe eines bestimmten Betrages durch das Verkaufspersonal gibt der Kunde selbst gibt seine PIN ein und bestätigt danach diese und den zuvor angewiesenen Kaufpreis. Nach der Transaktion  wird dem Kunden ein Beleg ausgehändigt.
Rechtlich erteilt der Kunde seiner Bank eine Weisung gemäß § 665 BGB, den fraglichen Betrag dem Händlerkonto gutzuschreiben. Zwar ziehen die Inkassoinstitute der Händler die Summe im Wege des Lastschriftverfahrens ein, weil das Kreditinstitut des Kunden zum Zeitpunkt der ec-Zahlung die Kontonummer des Händlers nicht kennt. Da der Vorgang aber vom Kunden initiiert ist, ist er mit einer Überweisung vergleichbar.

Sämtliche Karten ausgebenden Kreditinstitute haben 1990 die „Vereinbarung über das institutsübergreifende System zur bargeldlosen Zahlung an automatisierten Kassen“ getroffen und dabei unter Nr. 10 Absatz 2 vereinbart, bei electronic-cash-Zahlungen stets ein Zahlungsversprechen in Höhe des am Terminal angewiesenen Betrages abzugeben. Das Kreditinstitut des Käufers ist aufgrund dieser Garantiezusage nicht berechtigt, eine Lastschrift wegen fehlender Deckung oder aus anderen Gründen  zurückzuweisen. Aus diesem Grund sind Zahlungsannahmen im Wege des electronic-cash-systems für den Händler so sicher wie Bargeldzahlungen.

Rechtliche Auseinandersetzungen entstehen bei Benutzung der ec-Karte durch einen Nichtberechtigten. Standardfall ist Missbrauch der Karte als Folge eines Diebstahls. In diesen Fällen liegt keine wirksame Anweisung des Kunden an sein Kreditinstitut vor, weshalb dieses auch keinen Aufwendungsersatz im Sinne des § 670 BGB ihm gegenüber hat. § 676 h BGB schreibt zudem explizit vor, dass das Kreditinstitut durch Kartenmissbrauch entstandene Aufwendungen vom Kunden nicht verlangen kann. Aufgrund des erwähnten Zahlungsversprechens besteht aber gegenüber der einziehenden Händlerbank eine Zahlungsverpflichtung der Kundenbank, so dass diese letztlich das Missbrauchsrisiko trägt.

Dennoch kann der bestohlene Bankkunde nicht immer einer Erstattungspflicht entgehen, denn grundsätzlich können die Banken die Haftung dem Kontoinhaber aufbürden, soweit er für den Missbrauchsschaden verantwortlich ist, diesen also durch eigene Nachlässigkeit ermöglicht hat.

In den ec-Bedingungen der Banken, Sparkassen und Genossenschaftsbanken ist deshalb einheitlich geregelt, dass es sich bei schuldhaftem Verhalten des Kontoinhabers nach den Grundsätzen des Mitverschuldens bestimmt, in welchem Umfang das Kreditinstitut bzw. der Kontoinhaber für den Schaden haften. Dabei ist zu beachten, dass nach der Verlustanzeige alle Banken und Sparkassen den eingetretenen Schaden übernehmen, denn ab diesem Zeitpunkt ist es den Geldinstituten möglich, die abhanden gekommene Karte europaweit zu sperren.

Für Schäden die vor der Verlustmeldung eintreten, gilt je nach Geldinstitut Unterschiedliches:
Hat der Kontoinhaber seine Pflichten nur leicht fahrlässig verletzt, so stellen ihn die ec-Bedingungen der Banken in Höhe von 90% der Gesamtschadenshöhe frei. Die Sparkassen und Genossenschaftsbanken übernehmen sogar den vollen Schaden, sofern der Karteninhaber seine Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten nicht grob fahrlässig verletzt hat (also in Fällen leichter und einfacher Fahrlässigkeit).

Bei grober Fahrlässigkeit schließen dagegen alle Kreditinstitute jede Haftung für sich aus. Diese liegt nach den ec-Bedingungen insbesondere vor, wenn der Kunde den Kartenverlust nicht sofort gemeldet hat, wenn er die PIN auf der ec-Karte vermerkt, oder wenn er die PIN einem Dritten mitgeteilt hat und der Schaden dadurch verursacht wurde.

Zu den beachtenswerten Verhaltensregeln gehört es daher, PIN und ec-Karte getrennt voneinander aufzubewahren. Noch besser ist es natürlich, seine PIN im Kopf zu haben, ohne dass sie irgendwo notiert ist. Ist die ec-Karte abhanden gekommen, so ist das die Karte ausgebende Kreditinstitut unverzüglich davon zu unterrichten. Es empfiehlt sich daher, die Notrufnummern immer griffbereit zu haben. Dies ist insbesondere deshalb von Bedeutung, weil die nach der Verlustanzeige entstandenen Schäden grundsätzlich ersetzt werden, es also ab diesem Zeitpunkt nicht mehr darauf ankommt, ob und in welchem Umfang der Kunde zuvor seine Sorgfaltspflichten vernachlässigt hat.

Rechtsstreitigkeiten sind in diesem Zusammenhang um die Frage entstanden, unter welchen Umständen die missbräuchliche Verwendung von ec-Karten durch grobe Fahrlässigkeit des Kontoinhabers herbeigeführt wurde. Für Beachtung hat eine Entscheidung des Kammergerichts von 1992 geführt, in der die Klägerin ec-Karte und PIN zwar nicht unmittelbar zusammen, jedoch in derselben Handtasche aufbewahrt hatte, die ihr während einer Busfahrt im Berufsverkehr gestohlen wurde. Das Gericht sah diese Form der Aufbewahrung als grob fahrlässig an.

Sollte sich das Kreditinstitut wegen angeblicher grober Fahrlässigkeit des Kunden weigern, den bis zur Verlustanzeige entstandenen Missbrauchsschaden zu ersetzen, so genügt es grundsätzlich nicht, wenn der Kontoinhaber lediglich die Nutzung der ec-Karte durch ihn selbst in Abrede stellt. Da die Benutzung der ec-Karte ein typischer Geschehensablauf ist, greift in diesen Fällen der Beweis des ersten Anscheins. Aufgrund der Lebenserfahrung spricht eine Vermutung dafür, dass entweder der berechtigte Inhaber mit der Karte verfügt hat oder dass aber der unberechtigte Inhaber im Besitz der PIN gekommen ist, so dass ein grober Sorgfaltspflichtverstoß des Kunden zu vermuten ist. In beiden Fällen kommt eine Haftung der Bank nicht in Frage. Es muss daher ein atypischer Geschehensverlauf substantiiert dargelegt werden. Um den Anscheinsbeweis zu erschüttern, müssen die Umstände des Kartenverlustes plausibel vorgetragen werden und Anhaltspunkte dafür gegeben werden, wie ein Dritter Kenntnis von der PIN erlangt haben könnte.

Diese Reichweite des Anscheinsbeweises haben in jüngerer Zeit einige Gerichte bestritten. Nach Annahme des LG Dortmund soll der Anscheinsbeweis schon durch den Vortrag erschüttert werden, die PIN könne mithilfe eines Großrechners herausgefunden worden sein (17 S 197/98). In ähnlicher Weise hat das OLG Hamm den Einwand technischer Entschlüsselungsmöglichkeiten für zulässig befunden (31 U 72/96).

b) Nutzung der ec-Karte im POZ – System

Bargeldloses Bezahlen mit der ec-Karte ist auch im Rahmen des so genannten POZ – Systems möglich. Es unterscheidet sich vom electronic-cash-Verfahren dadurch, dass durch Einsatz der Karte kein Zahlungsversprechen der Käuferbank abgegeben, sondern nur ein Lastschriftverfahren ermöglicht wird. Der Einzelhandel spart dadurch Provisionen gegenüber der kartenausgebenden Bank.

Der Kunde identifiziert sich bei diesem Verfahren nicht durch die PIN, sondern durch seine Unterschrift, die er auf der Rückseite des Kassenbeleges leistet. Der Händler hat hier keine Zahlungsgarantie, denn die unterschriebene Einzugsermächtigung kann von der Bank des Kunden wegen Widerspruchs oder fehlender Deckung zurückgewiesen werden. Der Kunde genehmigt deshalb mit seiner Unterschrift, dass für den Fall der Nichteinlösung der Lastschrift der Händler Name und Adresse des Kunden bei dessen Bank auf Anfrage erfährt. Zu seiner eigenen Sicherheit kann der Händler auf elektronischem Wege eine Sperrabfrage durchführen und so überprüfen, ob die ec-Karte gesperrt ist.

Das POZ – System ist missbrauchsanfällig, weil Transaktionen durch einen Nichtberechtigten ohne Kenntnis der PIN durchgeführt werden können. Es genügt die Fälschung der Unterschrift durch den nicht berechtigten Kartenbesitzer, wobei den Händlern erfahrungsgemäß selbst dilettantische Nachahmungen nicht auffallen. Erfolgt keine Abfrage der Sperrdatei, so bleibt selbst eine zwischenzeitlich erfolgte Sperrung der durch den eigentlich Berechtigten an der ec-Karte vom Händler unbemerkt. Da es in derartigen Fällen allerdings an einer wirksamen Einzugsermächtigung des Kunden fehlt, hat die Bank keinen Ersatzanspruch gegenüber dem Kontoinhaber. Ist sie zwischenzeitlich vom Abhandenkommen der Karte benachrichtigt worden, so kann sie Lastschrift gegenüber dem Händler aber zurückweisen. Damit tragen letztlich die Einzelhändler, die das POZ – System nutzen, das Risiko des missbräuchlichen Einsatzes abhanden gekommener ec-Karten.

c) Nutzung am Geldautomaten

Ebenso große Nutzung finden ec-Karten für die Ziehung von Bargeld am Geldautomaten. Für Automatenverfügungen gelten dieselben gesetzlichen und vertraglichen Regeln wie für automatisierte Zahlungsvorgänge innerhalb des electronic-cash-Verfahrens.

Der Missbrauch in Form von Automatenverfügungen durch nicht berechtigte Dritte beschäftigt die Rechtsprechung besonders häufig, weil Kartendiebe die ungestörte Ausplünderung eines Kontos am Bankautomaten einem unberechtigten Einkaufsbummel zumeist vorziehen. Der Haftungsmaßstab richtet sich für den bestohlenen Karteninhaber in diesen Fällen ebenfalls nach obigen Regeln. Allerdings ist der Anscheinsbeweis, der die Kartennutzung durch den Berechtigten vermutet, bei Automatenverfügungen besonders in die Diskussion geraten. Vor dem LG Frankfurt gelang dem klagenden Karteninhaber sogar eine Umkehr des ersten Anscheines: Da ihm der Nachweis der letzten eigenen Geldabhebung und des kurz darauf erfolgten Diebstahls der ec-Karte gelang, sah das Gericht den Anscheinsbeweis einer vorherigen Ausspähung der PIN durch den Dieb als erbracht an (2/1 S 154/95).

Eine weitere Fallgruppe besteht darin, dass Bankkunden zwar nicht den Verlust der ec-Karte geltend machen, dafür aber behaupten, der Geldautomat habe weniger als den abgebuchten Betrag oder überhaupt kein Geld ausgegeben. Hier greift der Anscheinsbeweis unbestritten zugunsten der Bank ein. Die bloße Behauptung einer Automatenfehlfunktion ist nach nahezu einhelliger Meinung der Gerichte nicht geeignet, den Anscheinsbeweis zu erschüttern. Es spricht eine Vermutung zugunsten der ordnungsgemäßen Funktion des Geldautomaten, da erfahrungsgemäß Fehler äußerst selten sind. Zudem dokumentiert das Gerät sämtliche Transaktionen und Geldausgaben lückenlos, so dass es dem Kreditinstitut möglich ist, festzustellen, ob tatsächlich eine Fehlfunktion vorgelegen hat. Sollte die vom Kunden bestrittene Abhebung auch aus dem technischen Bericht des Geldautomaten hervorgehen, so ist eine Klage auf Gutschrift des Fehlbetrages aussichtslos.

2. Überweisungen

Die Überweisung ist im Jahre 1999 als eigener Vertrag in den §§ 676 a – c BGB als Sonderfall der Geschäftsbesorgung ausgestaltet worden. Sie ist nicht mehr, wie zuvor, eine Weisung im Rahmen des girovertraglichen Geschäftsbesorgungsverhältnisses, sondern selbst ein Geschäftsbesorgungsvertrag.

Grundsätzlich ist die Bank zum Abschluss des Überweisungsvertrages verpflichtet. Rechtsgrund dieser Verpflichtung ist die bereits bestehende Giroabrede mit dem Kunden. Sie kann die Durchführung der Überweisung aber ablehnen, wenn die Voraussetzungen des § 676 a II 3 BGB nicht vorliegen, d. h. wenn kein ausreichendes Guthaben oder kein ausreichender Kredit vorhanden ist.

Es kommt nicht selten vor, dass die Bank dem Kunden infolge eines eigenen Versehens irrtümlich einen Betrag gutschreibt. Nach ihren eigenen AGB sind die Banken vor quartalsmäßigem Rechnungsabschluss zur automatischen Rückbuchung eines derartigen Fehlbetrages berechtigt. Nach Rechnungsschluss entfällt zwar diese Berechtigung, die Bank kann jedoch eine Genehmigung der Rückbuchung verlangen. Rechtlich sind die Rechnungsabschlüsse Schuldanerkenntnisse im Sinne des § 781 BGB, weshalb die Bank die Gutschrift vom Kunden aus § 812 II BGB zurückverlangen kann. Rückforderbar sind im Übrigen auch die Zinsen. Der Anspruch der Bank erlischt erst nach Ablauf von drei Jahren seit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die irrtümliche Überweisung erfolgt ist. Wer also eine derartige Gutschrift erhalten hat, sollte sich auf eine baldige Rückbuchung gefasst machen, denn ein derartiger Fehler bleibt praktisch nie unbemerkt. Auch eine Kontoauflösung bringt in diesem Falle nichts.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
23. Jahrgang - Nr. 384 vom 1. Dezember 2003 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich