Darmstadt (juristisch). Die gesetzlichen Krankenkassen müssen die zunächst abgelehnte und dann auf private Kosten beschaffte Behandlung doch bezahlen, wenn die Ablehnung auf einer falschen Diagnose beruhte, die Leistungspflicht aber nach der richtigen Diagnose bestanden hätte. Dies hat das Hessische Landessozialgericht (LSG) in Darmstadt in einem am Montag, den 26. Oktober 2020 verkündeten Urteil entschieden (Az.: L 8 KR 687/18). Die Krankenkasse könne sich nicht mehr auf die ursprünglic …