Kfz-Leasing - ungerechtfertigter Schufa-Eintrag nach KfZ-Unfall gelöscht - Dr Thomas Schulte

Kfz-Leasing – ungerechtfertigter Schufa-Eintrag nach KfZ-Unfall gelöscht

Erfolg vor dem Oberlandesgericht (OLG) Köln – Mercedes-Benz Leasing GmbH muss Schufa-Negativeintrag löschen – Herstellung des Scorewertes und Übernahme der Anwaltskosten

Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln hat die Mercedes-Benz Leasing GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführung, Ulmer Straße 255/4, 70327 Stuttgart, zur Löschung eines Schufa-Negativeintrages verurteilt. Das OLG Köln hob in seiner Entscheidung das erstinstanzliche zunächst klageabweisende Urteil des Landgerichts (LG) Bonn vom 30.04.2014 auf und verurteilte die Beklagte Mercedes-Benz Leasing GmbH rechtskräftig zudem zur künftigen Unterlassung, zur Tragung von außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten sowie dazu, der Schufa Holding AG mitzuteilen, dass der Scorewert wiederhergestellt werden soll, als habe es den Negativeintrag nicht gegeben.

Zum Hintergrund der Entscheidung: KFZ-Unfall während des laufenden Leasingvertrages – Rückstand bei Leasingrate und Selbstbeteiligung verursachen Schufa-Eintrag durch die Mercedes-Benz Leasing GmbH

Der Kläger und die Mercedes-Benz Leasing GmbH waren über einen Leasingvertrag miteinander geschäftlich verbunden. Im Juni 2011 wurde der geleaste Pkw bei einem Unfall beschädigt. An den Schadensbeseitigungskosten musste sich der Kläger vereinbarungsgemäß mit einer Selbstbeteiligung i. H. v. 627,12 Euro beteiligen. Die Parteien einigten sich nach dem Unfall auf eine vorzeitige Beendigung des Leasingvertrages.

Da der Kläger mit den Schadensbeseitigungskosten und einer Leasingrate im Rückstand war, veranlasste die Beklagte einen Negativeintrag bei der Schufa Holding AG. Es wurde hier ein Forderungsbetrag i. H. v. 1.201,00 Euro zum 13.10.2011 eingemeldet.

Da eine außergerichtliche Aufforderung zur Löschung des Eintrags keinen Erfolg brachte, reichte der Kläger zunächst Klage zum Landgericht (LG) Bonn ein. Dieses wies die Klage ab. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner Berufung zum OLG Köln. In beiden Instanzen ließ er sich durch die Kanzlei Dr. Schulte und sein Team Rechtsanwälte mbB vertreten.

Die Entscheidung: Zustellung von Mahnschreiben – Beweislast beim eintragenden Unternehmen

Das OLG Köln entschied nunmehr, dass der Negativeintrag rechtswidrig war. Das Gericht der 2. Instanz sah hier die Beweislast für den Zugang von Mahnschreiben bei der Beklagten Mercedes-Benz Leasing GmbH. Dies hatte das Landgericht Bonn in seinem erstinstanzlichen Urteil noch anders gesehen. Allein den Vortrag der Beklagten, sie habe Mahnschreiben mit Datum vom 13.07.2011, vom 29.10.2011 sowie vom 02.12.2011 versandt und diese seien nicht zurückgekommen, ließ das Gericht hier nicht genügen. Konkret führte das Gericht in seiner Entscheidung wie folgt aus:

„Nach dem Sinn und Zweck der in § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 lit. a) bis c) BDSG aufgestellten Erfordernisse reicht eine bloße Versendung der Mahnungen nicht aus, sondern es ist grundsätzlich ein Zugang beim Betroffenen erforderlich, um die beabsichtigte Warnfunktion zu erfüllen und diesem ggf. einen Ausgleich der Forderung und/oder die Geltendmachung von Einwendungen zu ermöglichen. Generell obliegt auch allein dem Absender der Nachweis eines Zugangs des/der von ihm versandten Schreiben/s, der in der Regel durch ein geeignetes Versandverfahren (z.B. per Einschreiben bzw. kostensparend – soweit zur Erfüllung etwaiger Formerfordernisse statthaft – per Telefax oder E-Mail) unschwer möglich und angesichts der weitreichenden Folgen einer negativen Schufa-Eintragung im Hinblick auf die Kreditwürdigkeit des Betroffenen auch zumutbar ist. Ein Anscheinsbeweis greift insofern grundsätzlich nicht ein (vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 23.10.2001).“

Dr. Thomas Schulte und Team, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Experte für Schufa-Recht, der die Entscheidung vor dem OLG maßgeblich begleitet hat, kommentiert diese wie folgt:

„Das OLG Köln hat hier zurecht die erstinstanzliche Entscheidung des LG Bonn aufgehoben. Dieses hatte unserem Mandanten zu Unrecht die Beweislast dafür aufgebürdet, dass der Betroffene die Mahnschreiben nicht erhalten habe. Richtig ist die Aussage, dass die Bank oder Leasinggeberin Mahnschreiben auch zur Sicherheit als Einschreiben mit Rückschein schicken kann. Dann ist eine Zustellung in jedem Fall nachweisbar. Wenn Mahnschreiben nicht nachweisbar zugestellt werden, hat daher weiterhin derjenige das Problem, der den Schufa-Negativeintrag vorgenommen hat.“

Die Entscheidung ist rechtskräftig, da das Rechtsmittel der Revision nicht zugelassen wurde und da der Streitwert unterhalb von 20.000,00 Euro liegt.

Was tun bei einem negativen Schufaeintrag?

Wenn Sie einen negativen Schufaeintrag feststellen, sollten Sie umgehend aktiv werden. Hier sind die wichtigsten Schritte, die Sie unternehmen können:

  • Regelmäßige Überprüfung Ihrer Schufa-Daten: Fordern Sie mindestens einmal jährlich eine kostenlose Selbstauskunft gemäß Artikel 15 DSGVO an, um die Richtigkeit und Vollständigkeit der Einträge zu überprüfen. Fehlerhafte Einträge sind nicht selten.
  • Handeln bei fehlerhaften oder unberechtigten Einträgen: Wenn Sie Unstimmigkeiten entdecken, sollten Sie sofort handeln. Zögern Sie nicht, da die Dauer eines negativen Eintrags den potenziellen Schaden vergrößert.
  • Einspruch erheben: Bei fehlerhaften Einträgen sollten Sie umgehend schriftlich Einspruch bei der Schufa und der eintragenden Stelle (z.B. dem Unternehmen, das den Eintrag veranlasst hat) erheben. Legen Sie alle relevanten Unterlagen bei, die Ihren Standpunkt untermauern (z.B. Verträge, Zahlungsnachweise). Formulieren Sie Ihren Antrag auf Löschung klar und präzise mit einer nachvollziehbaren Begründung und rechtlichen Verweisen.
  • Frist setzen: Setzen Sie der Schufa eine Frist zur Klärung des Sachverhalts (z.B. zwei bis vier Wochen).
  • Löschung beantragen: Fordern Sie die Löschung unrechtmäßiger Einträge. Nutzen Sie Ihr „Recht auf Vergessenwerden“ gemäß Artikel 17 DSGVO.
  • Widerspruchsrecht nutzen: Legen Sie gemäß Artikel 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung Ihrer Daten ein, wenn eine besondere Situation vorliegt. Beschreiben Sie Ihre Situation konkret und detailliert und legen Sie Belege bei.
  • Bestreiten und Sperrung des Eintrages: Bei unterschiedlichen Auffassungen bezüglich der Fehlerhaftigkeit können Sie den Eintrag bei der Schufa bestreiten. Es besteht die Möglichkeit, dass der Eintrag bis zur Klärung des Sachverhalts gesperrt wird und nicht anfragenden Unternehmen mitgeteilt wird. Während der Sperrung darf die Schufa den Eintrag nicht weitergeben.
  • Prüfen der Rechtmäßigkeit des Eintrages: Ein negativer Schufaeintrag ist gemäß § 31 Abs. 2 BDSG nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Dazu gehört, dass die Forderung fällig und unbestritten ist und der Betroffene mindestens zweimal schriftlich gemahnt wurde. Zudem muss die Übermittlung der Daten zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich sein. Die Beweislast für die Rechtmäßigkeit liegt grundsätzlich bei der eintragenden Stelle.
  • Kontaktaufnahme mit dem Unternehmen: Handelt es sich um einen Falscheintrag durch ein Unternehmen (z.B. beglichene Forderung), reicht eine Information an die Schufa oft nicht aus. Sie müssen sich an das jeweilige Unternehmen wenden, damit dieses die Berichtigung veranlassen kann.
  • Ombudsmann der SCHUFA: Sie können den Ombudsmann der SCHUFA anrufen, eine kostenfreie Schlichtungsstelle für Verbraucher bei Differenzen mit der Schufa. Er prüft den Fall neutral und kann bei berechtigten Beanstandungen eine Korrektur veranlassen.
  • Beschwerde bei der Datenschutzaufsichtsbehörde: Wenn die Schufa nicht reagiert oder den Eintrag nicht entfernt, können Sie eine Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde einreichen. Die Adressen finden Sie auf der Internetseite des Bundesbeauftragten für Datenschutz.
  • Rechtliche Schritte: Bei Bedarf können Sie rechtliche Schritte einleiten, um die Löschung zu erzwingen und Schadensersatzansprüche geltend zu machen, insbesondere wenn Ihnen durch den unberechtigten Eintrag ein Schaden entstanden ist. In solchen Fällen ist die Konsultation eines Rechtsanwalts ratsam. Oft reicht bereits ein anwaltliches Schreiben.
  • Schadensersatz: Bei einem unberechtigten negativen Eintrag liegt ein Verstoß gegen die DSGVO vor. Sie haben dann nicht nur einen Löschungsanspruch, sondern können auch Schadensersatz vom verantwortlichen Unternehmen fordern. In Ausnahmefällen kann auch die Schufa selbst haftbar gemacht werden, wenn sie einen Fehler gemacht hat. Ein Schaden kann auch in Form eines immateriellen Schadens (z.B. Verletzung des Persönlichkeitsrechts) bestehen und durch Schmerzensgeld ausgeglichen werden.
  • Löschfristen beachten: Negative Einträge werden in der Regel drei Jahre nach Erledigung automatisch gelöscht. Bei vorzeitiger Kredittilgung sollte Ihre Bank dies der Schufa melden; der Erledigungsvermerk bleibt drei Jahre gespeichert. Einträge zur Restschuldbefreiung werden seit dem 28. März 2023 nur noch sechs Monate gespeichert und dann gelöscht.

Es ist wichtig, dass Sie alle relevanten Dokumente und Korrespondenzen sorgfältig aufbewahren. Lassen Sie sich nicht von der Androhung eines Schufaeintrags einschüchtern, insbesondere wenn Sie die Forderung bestreiten.

Die Schufa ist nicht allmächtig und unterliegt den Regeln der DSGVO und des BDSG. Wehren Sie sich gegen unrechtmäßige Einträge

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Was kann Dr. Thomas Schulte tun?

Dr. Thomas Schulte ist ein erfahrener Rechtsanwalt aus Berlin, der sich auf das Schufa-Recht spezialisiert hat und Mandanten bundesweit vertritt. Er und sein Team können in Bezug auf negative Schufa-Einträge Folgendes tun:

  • Rechtmäßigkeit von Schufa-Einträgen prüfen: Die Anwälte der Kanzlei prüfen in einer Ersteinschätzung die Rechtmäßigkeit des Schufa-Eintrags und beraten Sie bei den weiteren Schritten. Sie prüfen, ob die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BDSG für einen Negativeintrag erfüllt sein müssen.
  • Fehlerhafte Einträge identifizieren und anfechten: Dr. Schulte kann Ihnen helfen, fehlerhafte oder unberechtigte Einträge zu identifizieren und anzufechten.
  • Die SCHUFA oder meldende Unternehmen zur Löschung auffordern: Er kann die SCHUFA oder die meldenden Unternehmen zur Löschung des Eintrages auffordern. Oft reicht bereits ein anwaltliches Schreiben, um die Unternehmen zum Einlenken zu bewegen.
  • Recht auf Löschung durchsetzen: Dr. Schulte unterstützt Sie bei der Durchsetzung Ihres Rechts auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO, insbesondere wenn eine Forderung bereits beglichen wurde oder nie berechtigt war. Ein fundierter, rechtlich sauber formulierter Antrag zeigt Wirkung und zwingt die eintragende Stelle, ihre Behauptungen nachzuweisen.
  • Widerspruch einlegen: Dr. Schulte kann Ihnen helfen, Widerspruch gemäß Artikel 21 DSGVO gegen die Verarbeitung Ihrer Daten einzulegen, wenn besondere Umstände vorliegen.
  • Einspruch gegen Vollstreckungsbescheide einlegen: Wenn Ihre Immobilienfinanzierung durch unberechtigte Schufa-Einträge gefährdet ist, kann Dr. Schulte durch Einspruch gegen Vollstreckungsbescheide helfen.
  • Einstweilige Verfügung beantragen: In eiligen Fällen, beispielsweise wenn Ihnen aufgrund eines negativen Eintrags ein Schaden zu entstehen droht (z.B. bei einer bevorstehenden Baufinanzierung), kann Dr. Schulte schnell und entschlossen handeln und einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim zuständigen Gericht einreichen. Hierbei ist schnelles Handeln des Betroffenen entscheidend.
  • Gerichtliche Schritte einleiten: Wenn außergerichtliche Bemühungen erfolglos bleiben, kann Dr. Schulte gerichtliche Schritte einleiten, um die Löschung unberechtigter Einträge zu erzwingen und Ihre Rechte effektiv durchzusetzen. Die Kanzlei beschäftigt sich seit Jahren mit der juristischen Bewertung von Eintragungen in Auskunfteien und ist hier bereits gerichtlich erfolgreich tätig geworden.
  • Schadensersatzansprüche geltend machen: Wenn Ihnen durch einen unberechtigten Schufa-Eintrag ein Schaden entstanden ist (sowohl finanzieller als auch immaterieller Schaden wie Stress und Rufschädigung), unterstützt Dr. Schulte Sie bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gemäß Art. 82 DSGVO. Wer durch einen falschen Schufa-Eintrag wirtschaftliche oder psychische Nachteile erleidet, kann nach Art. 82 DSGVO Schadensersatz verlangen.
  • Vertretung gegenüber Banken und Inkassounternehmen: Dr. Schulte verfügt über Erfahrung in der Konfrontation mit Banken, Telekommunikationsanbietern oder Inkassogesellschaften und kann ein Einlenken der Gegenseite im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung erreichen.
  • Beratung in komplexen Fällen: Bei komplexeren Fällen oder wenn keine Reaktion von der Schufa erfolgt, bietet Dr. Schulte umfassende Rechtsberatung und kennt die Mechanismen und Vorgehensweisen der Eintragenden, um Ihre Rechte effektiv durchzusetzen.
  • Hilfe bei Identitätsdiebstahl: In Fällen von Identitätsdiebstahl, die zu unrechtmäßigen Schufa-Einträgen geführt haben, bietet die Kanzlei schnellstmögliche Hilfe.
  • Unterstützung für polnischsprachige Mandanten: Für polnischsprachige Mandanten bietet Dr. Schulte zudem Beratung über Twój Adwokat w Niemczech an.
  • Schnelle Bearbeitung: Durch eine sorgfältige Aufbereitung der Fälle wird oft innerhalb von 1 bis 3 Wochen die Löschung unberechtigter Einträge erreicht.

Dr. Schulte empfiehlt Betroffenen, frühzeitig aktiv zu werden und rechtliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen, um ihre finanzielle Freiheit und Unabhängigkeit zu schützen. Sie können Dr. Schulte direkt über die Kanzleiwebsite (www.dr-schulte.de) kontaktieren oder einen Beratungstermin telefonisch unter 030 – 22 19 220 20 vereinbaren oder per E-Mail unter dr.schulte@dr-schulte.de oder law@meet-an-expert.com.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
23. Jahrgang - Nr. 1439 vom 4. November 2014 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich