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Klagewelle ALAG GmbH & Co. KG zerrt an den Anlegernerven

ALAG GmbH & Co. KG – weiterer Erfolg für Anleger vor dem Landgericht Neubrandenburg: Es kann sich lohnen zu kämpfen! Von Rechtsanwältin Jacqueline Buchmann.

Die Klagewelle der ALAG GmbH & Co. KG ist noch nicht gebrochen, aber abgeschwächt. Seit über vier Jahren kämpft die Kanzlei Dr. Schulte und sein Team aus Berlin für geschädigte Anleger. Während die Rechtsanwälte zahlreiche Aktivprozesse – d.h. Klagen der Anleger auf Rückabwicklung gegen die Gesellschaft betreuen, müssen sich die ohnehin schon gebeutelten Anleger seit einiger Zeit mit dem Schock auseinandersetzen auch selbst durch die ALAG Auto Mobil GmbH & Co. KG verklagte zu werden.

Nachdem es länger schien, als ob die Gesellschaft vor den Gerichten Deutschlands „stets Recht“ bekäme – ist nun ein Wandel zu verzeichnen. So konnte die Kanzlei Dr. Schulte und sein Team bereits im Mai und Juli vor dem Landgericht Coburg und dem Landgericht Landshut zwei geschädigten Anleger nicht nur erfolgreich im Aktivprozess helfen, sondern verteidigte diese auch gegen die von der Gesellschaft erhobenen Klage auf Rückzahlung von Ausschüttungen und Weiterzahlung von Sprintraten. Seitdem hat sich einiges getan. Jüngst wies das Landgericht Berlin die Klage der ALAG Auto Mobil GmbH & Co. KG ab, das Oberlandesgericht Köln bestätigte in einem Beschluss bezüglich eines Prozesskostenhilfeantrages, dass die Verteidigung des Anlegers gegen die Klage gute Erfolgsaussichten habe, da es die Klage derzeit für unschlüssig hält.

Landgericht Neubrandenburg – stärkt Rechte eines Anlegers

In einem weiteren Prozess der maroden Gesellschaft gegen einen Anleger, dieser vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Schulte und sein Team, der auf Zahlung rückständiger und zukünftiger Sprintraten verklagt wurde – zweifelt das Landgericht Neubrandenburg an der Auffassung der ALAG Auto Mobil GmbH & Co. KG. Rechtsanwältin Buchmann betreut den Fall und meint: „Die Klage der ALAG Auto Mobil GmbH & Co. KG enthält keinerlei substantiierten Vortrag, die Gesellschaft weist weder eine Anspruchsgrundlage nach, noch legt sie eine Auseinandersetzungsbilanz vor. Es handelt sich hierbei um eine sehr komplexe gesellschaftsrechtliche Konstruktion, bei der sich der Anleger in einer atypisch stillen Gesellschaft mit der ALAG befindet. Das Problem ist, dass diesbezüglich gesetzliche Regelungen fehlen und daher grundsätzlich auf die vertraglichen Regelungen zurückgegriffen werden muss. Erst jüngst hat das höchste deutsche Zivilgericht – der Bundesgerichtshof – entschieden, dass Ausschüttungen nicht von Anlegern zurückgefordert werden können, wenn eine entsprechende vertragliche Norm fehlt. Dies halte ich auf den vorliegenden Fall übertragbar. Außerdem beruft sich die Gesellschaft stets auf eine Liquidation der atypisch stillen Gesellschaft zum 16.12.2009, dann müsste sie m.E. auch eine entsprechende Liquidationsbilanz vorlegen, was bisher nicht geschehen ist.“

Dieser Auffassung folgte das Landgericht Neubrandenburg offensichtlich, denn nachdem bereits am 25.06.2013 in der Sache verhandelt wurde, erließ das Gericht nunmehr am 20.08.2013 einen Hinweisbeschluss, dass die mündliche Verhandlung wiedereröffnet wird mit einem deutlichen „Wink mit dem Zaunpfahl“ – so lautet es wörtlich:

„Es bestehen Bedenken an der Schlüssigkeit der Klage. Es bestehen Zweifel daran, dass die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung der Einlage aus § des Gesellschaftsvertrages ab dem 16.12.2009 noch fortbesteht…“

Es kann sich also lohnen, seine Rechte durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen zu lassen. Die Entwicklung und Rechtsprechung für den Verbraucherschutz eröffnen neue Chancen für die betroffenen Anleger der ALAG und ihren Familien zum erfolgreichen Handeln. Ansprechpartner ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Thomas Schulte und Team.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
23. Jahrgang - Nr. 1041 vom 2. September 2013 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich