In dem täglichen Kampf David gegen Goliat im Rahmen des Aktienrechts kann der vermeintlich wehrlose Kleinaktionär durch zahlreiche Maßnahmen dem vermeintlich übermächtigen Gegner, der Mehrheitsaktionär und damit entscheidender Einfluss-nehmer im Unternehmen ist und der Unternehmensführung erfolgreich Widerstand leistet. Dies haben vor kurzem beendete Spruchverfahren von Aktionären der Unter-nehmen Celanese und Hoechst bewiesen. Diese erstritten sich vor den Gerichten höhere Abfindungssummen. Jüngst war dies der Fall, als sich die Kleinaktionäre mit der Celanese auf eine höhere Abfindung nach bereits begonnenem Gerichtsverfah-ren einigten.
Regelmäßigen Streit verursachen sog. Squeeze-outs, bei denen der Mehrheitsaktio-när, welcher mindestens 95 % der Aktien eines Unternehmens halten muss, die Kleinaktionäre gegen eine Barabfindung, welche er selbst festlegt, aus dem Unter-nehmen ausschließen kann. Die Barabfindung wird hierbei oft zu niedrig festgesetzt. Den Minderheitsaktionären bleibt nur die Flucht in das gerichtliche Spruchverfahren. In diesem Verfahren kommt es nicht selten zu langjährigen Gutachten, welche das Unternehmen hindern, den Squeeze-out rechtzeitig umsetzen zu können. Daher sind Vergleichsabschlüsse möglich, in denen höhere Abfindungssummen erreicht werden. Auch bei Ende des Spruchverfahrens gewinnt oftmals der Minderheitsaktionär. Die-sem kommt nämlich zu Gute, dass er auch bei nur teilweisem Obsiegen die gesam-ten Gerichts- und Anwaltskosten dem betroffenen Unternehmen aufbürden kann. Das Squeeze-out-Verfahren ist daher ein guter Schutz für potentiell benachteiligte Kleinanleger.
Dem Kleinanleger stehen aber auch andere Rechte zur Verfügung. So besteht zum Beispiel ein Antragsrecht während der Hauptversammlung und ein Auskunftsrecht gegenüber dem Vorstand des Unternehmens, an welchem auch der Kleinaktionär durch seinen Anteil unternehmerisch beteiligt ist. Selbstverständlich besteht auch ein Stimmausübungsrecht. In der Hauptversammlung kann auch ein Rederecht wahrge-nommen werden.
Neuerdings tritt immer mehr das sog. Sonderprüfungsrecht in den Mittelpunkt von Hauptversammlungen. Dieses kann jedoch nur ausüben, wer ein Prozent der Aktien oder Aktienanteilen im Nennwert von mindestens 100.000,00 Euro hält. Das Sonder-prüfungsrecht wird vor allem dann interessant, wenn Unregelmäßigkeiten im Unter-nehmen zu befürchten sind. Ebenfalls möglich ist eine Klage gegen den Vorstand, welcher allerdings nur unter denselben Voraussetzungen wie bei der Sonderprüfung offen steht. Der Kleinaktionär kann hier auch keine eigene Klage führen, sondern diese nur zugunsten der Unternehmenskasse vornehmen. Die Klage ist auch nur dann möglich, wenn in der Hauptversammlung ein entsprechender Antrag abgelehnt und in derselben auch Widerspruch zu Protokoll gegeben worden ist.
Äußerst beliebt sind weiterhin Anfechtungsklagen gegen Unternehmensbeschlüsse in Hauptversammlungen. Hier passieren oftmals gerade kleineren Unternehmen, welche nicht ausreichend beraten worden sind, Flüchtigkeitsfehler, so dass mit der Anfechtungsklage wichtige unternehmerische Entscheidungen verhindert werden können. Dieses haben sich mittlerweile einige sog. Berufskläger zunutze gemacht und lassen sich dementsprechende Anfechtungsklagen als sog. Lästigkeitswert ab-kaufen. Die betreffenden Unternehmen zahlen lieber eine Vergleichssumme, um ihre Entscheidung dann schnellstmöglich umsetzten zu können, da sonst wichtige Gelder verloren gehen oder gegebenenfalls sogar die Pleite des Unternehmens drohen kann.
Alles in allem ist es immer wieder spannend zu sehen, wie Kleinaktionäre selbst die großen Unternehmen erfolgreich ausbremsen können, so zuletzt zum Beispiel ge-schehen in dem Verfahren der Kleinaktionäre der T-Online, welche es geschafft ha-ben, dass diese bisher nicht auf ihre Muttergesellschaft, die Telekom, zurückver-schmolzen werden durfte, weil die angebotene Abfindung wahrscheinlich zu gering ist. Der geschädigte Kleinaktionär hat somit die Möglichkeit, sich durch effektiven Rechtsschutz vor Übervorteilung durch Mehrheitsaktionär und Unternehmen zu schützen. In jedem Fall besteht kein Grund den Kopf in den Sand zu stecken.