Recht und Gesetz

Kreditkosten eingeschränkt – Bundesgerichtshof verbietet Banken Bearbeitungsentgelte

Wer ist betroffen, was ist zu tun bei Darlehensverträgen? von Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt.

Der Bundesgerichtshof, Deutschlands höchstes Zivilgericht, macht im Mai 2014 mit zwei wichtigen Musterurteilen zu Gunsten von Kreditnehmern mit einer Bankenunsitte Schluss. Das Gericht verbietet Bearbeitungsentgelte bei Verbraucherkrediten und gibt Millionen Darlehensnehmern damit einen Rückzahlungsanspruch.

Kreditnebenkosten verboten – was ist das überhaupt?

Kreditnebenkosten werden von der Bank festgelegt. Der Darlehensnehmer hat keinen Einfluss darauf.

Jahrelang konnten sich die Banken so auf Kosten ihrer Darlehensnehmer bereichern. Banken haben sich bei der Gewährung von Darlehen für den Kauf eines neuen Autos, eines neuen Fernsehers, einer neuen Wohnungseinrichtung oder anderer privater Anschaffung die Prüfung der Kreditwürdigkeit vom Darlehensnehmer bezahlen lassen. Das ist ungefähr so, als wenn das Eiskaffee pro Kugel Eis 1 Euro nimmt und dann zusätzlich bei Überreichung des Eises über den Tresen 50 Cent für das Hörnchen. Diese „Bereicherungs“ Praxis untersagt jetzt der Bundesgerichtshof den Banken mit seinen Urteilen vom 13.05.2014.

Banken dürfen für Verbraucherkredite kein Bearbeitungsentgelt erheben. Das Bearbeitungsentgelt ist unwirksam. Tausenden von Darlehensnehmern stehen Rückzahlungsansprüche zu.

Jahrelange Praxis der Banken

Banken, wie die Santander Consumer Bank, die TARGO Bank AG & Co. KG, die Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG, die Postbank AG, die Commerzbank und die Sparkassen haben sich auf Kosten ihrer eigenen Darlehensnehmer bereichert, in dem diese von den Verbrauchern nicht nur Zinsen verlangen, sondern diese Nebenkosten. Die Prüfung, ob jemand ein Darlehen erhält oder nicht, ist aber Aufgabe der Banken und darf dem Kunden nicht in Rechnung gestellt werden.

Die Banken haben sich jedoch diese Prüfung mit bis zu 4% der finanzierten Summe bezahlen lassen. Es gab zwei Varianten. Bei Festlegung der Höhe des Bearbeitungsentgelts im Preisaushang der Bank, war folgende Klausel typisch:

„Bearbeitungsentgelt einmalig 1% oder 2%“

Die zweite Variante war die direkte Berechnung des Bearbeitungsentgelts für die Kapitalüberlassung und einfügen im Vertragsformular. Hier wurde der Darlehensnehmer im Kleingedruckten auf das Bearbeitungsentgelt meist wie folgt hingewiesen:

„Bearbeitungsentgelt EUR“

Das Bearbeitungsentgelt wird für die Kapitalüberlassung geschuldet. Das Entgelt wird mitfinanziert und ist Bestandteil des Kreditnennbetrages. Es wird bei der Auszahlung des Darlehens oder eines ersten Darlehensbetrages fällig und in voller Höhe einbehalten.“

Diese Praxis hat der Bundesgerichtshof den Banken verboten.

Wie begründet der Bundesgerichtshof dieses Verbot?

Der Bundesgerichtshof stellt sich gegen die Argumentation der Banken. Er verbietet, die Kosten auf die Kunden abzuwälzen, die die Banken im eigenen Interesse (Prüfung der Kreditwürdigkeit) erbringen oder aufgrund einer bestehenden eigenen Rechtspflicht (Auszahlung des Darlehens/Kapitalüberlassung) zu erbringen haben.

Der BGH sieht in der Erhebung eines Entgelts für die Bearbeitung eines Verbraucherdarlehens einen Verstoß gegen Treu und Glauben. Die Kosten für die Kreditbearbeitung und Kreditauszahlung sind schon in den Zinsen enthalten. Das dürfen die Banken nicht zweimal berechnen.

Was können Darlehensnehmer jetzt tun?

Es ist jeden Darlehensnehmer zu empfehlen, seine Ansprüche auf Rückzahlung des Bearbeitungsentgelts geltend zu machen.

Ein Musterschreiben wäre wie folgt zu fassen.

Gerne sind Ihnen die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche behilflich. Für fairen Rat und weitere Informationen zum Kreditrecht stehen Dr. Schulte und sein Team unter 030 22 19 220 20 oder dr.schulte@dr-schulte.de gerne zur Verfügung.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 1299 vom 19. Mai 2014 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich