Fristlose Kündigung Ursache für Streitigkeiten vor dem Arbeitsgericht – bei Geld hört die Freundschaft auf, auch bei Arbeitnehmer und Arbeitgeber – Was sagt da das Gericht?
Im Einzelhandel herrschen zuweilen sehr strenge und komplexe Regelungen im Umgang mit den Kassen und den im Markt befindlichen Geldern von Kunden oder auch Kollegen. So wurde vor dem Bundesarbeitsgericht im November 2013 unter dem Az. 2 AZR 797/11 ein Fall verhandelt, in welchem eine Kassiererin eines Getränkesupermarktes sich gegen ihre fristlose Kündigung versucht zu wehren.
Regelung: Umgang „Fundgeld“, „Klüngelgeld“ und Bargeld von Mitarbeitern
Dieser Getränkemarkt sah die Regelung vor, dass es Kassenmitarbeitern untersagt war, Bargeld in der Dienstkleidung oder im Schubfach des Kassentischs aufzubewahren, Geld aus der Kasse zu entnehmen oder es sich leihweise selbst oder anderen zur Verfügung zu stellen. Geld durfte weder zwischen den Kassenkräften untereinander gewechselt noch nach Geschäftsschluss in den Schubfächern der Kassen aufbewahrt werden. Geld, das von Kunden liegengelassen wurde, war unmittelbar der Marktleitung auszuhändigen. Kassendifferenzen sollten täglich dem Geschäftsleiter gemeldet werden. „Fundgeld“ sollte einmal monatlich „in die 99-er Kasse eingezahlt“ werden und auch das „Klüngelgeld“ sollte einmal pro Woche speziell verbucht werden.
Wer täglich mit diesen monetären Vorgängen in Berührung gerät, muss besonders Acht darauf legen, in keinen Verdacht zu geraten. Auch die Versuchung der Ungenauigkeit, sich mal den einen oder anderen Euro kurz in die eigene Tasche zu stecken, ist groß. Insbesondere bei einem monatlichen Bruttoverdienst von kaum 1.500,00 Euro.
Differenz beim Leergut – Marktleiter überprüft die Videoüberwachung
In dem konkreten Fall ist eine Leergutdifferenz in Höhe von mehr als 7.000,00 Euro aufgetreten. Dies machte den Marktleiter natürlich misstrauisch. Er überprüfte die verdeckten Videoüberwachungen und sah, wie die daraufhin außerordentlich und fristlos gekündigte Mitarbeiterin Geld aus dem Behältnis nahm und in ihre Hosentasche steckte.
Die Kassiererin wehrte sich gegen diese Kündigung, weil „Klüngelgeld-Kassen“ in sämtlichen Bereichen des Einkaufsmarktes bestünden. Sie dienten dazu, Wechselgelder aufbewahren, die Kunden partout nicht mitnehmen hätten wollen. Sie selbst hat das Geld, das sie dieser Kasse entnommen hat, dafür verwendet, morgens einen Einkaufswagen auszulösen, um damit zugleich mehrere im Getränkemarkt benötigte Kasseneinsätze zu transportieren.
„Schwarze Kasse“ gleich Pflichtverletzung aus dem Arbeitsvertrag?
Der Getränkemarkt verteidigte seine Kündigung und meinte, die Kassiererin habe ihre Pflichten aus dem Arbeitsvertrag bereits durch das unerlaubte Führen einer „schwarzen Kasse“ verletzt. Außerdem habe sie das Geld aus der Kasse in der Absicht entnommen, dieses für sich zu behalten.
„Das Arbeitsrecht ist ein äußerst sensibles Rechtsgebiet. Hier geht es bei einer fristlosen Kündigung schließlich um die Existenz mindestens einer Person, nämlich um den betroffenen Arbeitnehmer, aber oftmals hängen auch ganze Familien daran. Dennoch muss natürlich ein Arbeitnehmer darauf achten, sich stets am Arbeitsplatz über die Maßen korrekt zu verhalten. Auch in diesem Fall ist der Kassiererin ihr Umgang mit der „Klüngelgeld-Kasse“ zum Verhängnis geworden“, so Dr. Schulte von der Berliner Verbraucherschutzkanzlei Dr. Schulte und sein Team.
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zuungunsten der Kassiererin
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass das Arbeitsverhältnis nach § 626 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden konnte, weil eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden konnte. In einem solchen Fall müssen stets eine Gesamtwürdigung und eine Interessenabwägung zwischen den Interessen des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie den Interessen des Arbeitnehmers an dem Fortbestand stattfinden. Diese Abwägung fiel allerdings zuungunsten der Kassiererin aus. Es lag hier der dringende Verdacht vor, dass die Kassiererin sich mehrfach Geldstücke aus der „Klüngelgeld-Kasse“ rechtswidrig zugeeignet hat.
Fazit: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser? – Gegenseitiges Vertrauen vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer unabdingbar
Wahrscheinlich sind tagtäglich Tausende von Kassiererinnen in einer solchen schwierigen Situation. Es gibt erhebliche Unterschiede, wie mit Kassengeldern und Klüngelgeldern im alltäglichen Geschäftsbetrieb umgegangen wird und was aber tatsächlich arbeitsrechtlich auch erlaubt ist. Macht man sich des Diebstahls erstmal verdächtig oder nimmt es ein Arbeitgeber plötzlich ganz genau, so sieht man sich schneller als man denkt, einer außerordentlichen fristlosen Kündigung ausgesetzt. Besser man informiert sich vorab, wie man sich am Arbeitsplatz richtig und korrekt verhält.
bei Dr. Schulte und sein Team