Das Landgericht Karlsruhe hat am 30.11.2009 unter dem Aktenzeichen 10 O 554/09 nicht rechtskräftig entschieden, dass Bearbeitungsgebühren für Anschaffungsdarlehen unzulässig sind. Anschaffungsdarlehen sind Kredite für Bankkunden mit festen Konditionen.
Der Kläger in dem Verfahren hatte beanstandet, dass im Preis- und Leistungsverzeichnis im Zusammenhang mit Anschaffungskrediten die
Bank, die beklagt worden war, eine Bearbeitungsgebühr von 2 % (mindestens jedoch 50,00 Euro) verlangen würde.
Es handelt sich nach Meinung des Gericht gemäß §§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB um eine unzulässige Klausel. Nach der gefestigten Rechtsprechung des höchsten deutschen Zivilgerichtes, des Bundesgerichtes sind Entgeltklauseln in denen ein Kreidtinstitut einen Vergütungsanspruch für Tätigkeiten festlegt, zu deren Erbringung es bereits gesetzlich oder aufgrund einer selbstständigen vertraglichen Nebenpflicht des Darlehensvertrages verpflichtet ist und die im Interesse der Bank vorgenommen werden, nicht vereinbar das hierfür Geld genommen wird.
Die Rechtsprechung hat dies zum Beispiel für Vergütungsregelungen für Freistellungsanträge, für die Bearbeitung von Pfändungen, für das Nichteinlösen von Schecks sowie für die Wertermittlung im Rahmen eines Beleihungswertverfahrens angenommen.
Auch Bearbeitungsgebühren für Anschaffungsdarlehen fallen nach Meinung des Gerichtes darunter, da die im Interesse der Bank vorgenommen werden. Es geht hier um die Prüfung der Bonität und der Sicherheitensituation.
Der Verfasser Dr. Thomas Schulte leitet die Kanzlei Dr. Thomas Schulte, in der vier Anwälte tätig sind. Die Kanzlei ist seit 1995 schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Kapitalanlagen- und Bankenrechts sowie auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes tätig und vertritt bundesweit die Interessen einzelner Anleger. Die Kanzlei verfügt über zwei Büros in Berlin.
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