Das LG Kassel hat die Immovation Immobilien Handels AG mit Urteil vom 15.01.2014 zu einer Zahlung i. H. v. 31.127,27 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.04.2010 verurteilt. Die ausgeurteilten Zinsen machen einen zusätzlichen Betrag i. H. v. 6.000,22 € aus.
Zum Hintergrund des Rechtsstreits:
Hintergrund des Rechtsstreits war eine Vertriebskoordinationsvereinbarung, die zwischen den Parteien des Rechtsstreits am 21.06.2007 abgeschlossen worden war. Hieraus machte der Kläger, der durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte vertreten wurde, zusätzliche Ansprüche gemäß § 10 der Vertriebskoordinationsvereinbarung geltend. Diese Ansprüche wurden für eine Zeit nach dem Ausscheiden des Klägers bzw. nach Kündigung der Vereinbarung geltend gemacht, und zwar für eine Dauer von 12 Monaten nach Beendigung bzw. Kündigung der Vereinbarung.
Die Beklagte Immovation berief sich darauf, dass sie ihren Vertrieb umgestellt habe und dass sie deswegen die Provisionen nicht zahlen müsse.
Die Entscheidung
Dies sah das Gericht anders.
Das Gericht bestätigte zuerst in dem Verfahrensgang, dass dem Kläger ein Anspruch auf Buchauskunft zustehen würde. Diese Buchauskunft wurde von der Beklagten in dem Prozess dann auch erteilt. Nach Vorliegen der Buchauskunft konnte der Kläger seinen Anspruch beziffern und diesen einklagen. Die Klage hatte zum Großteil Erfolg. Das Gericht war der Rechtsauffassung, dass die Vertragsvereinbarung aus § 10 der Vereinbarung dem Kläger Ansprüche gegen die Beklagte einräumte. Diese wurde daher verpflichtet, sogenannte Overheadprovisionen an den Kläger zu bezahlen, also Provisionen, die ehemalige Vertriebskollegen des Klägers nach dessen Ausscheiden erzielt hatten, und für welche er eine zusätzliche Provision verdienen konnte. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beklagte hat die Möglichkeit, in die Berufung zu gehen.
Wir werden hier weiter berichten.
Rechtsanwalt Dr. Schulte kommentiert die Entscheidung wie folgt:
„Hier hat das Gericht zugunsten unseres Mandanten entschieden, dass man sich an abgeschlossene Verträge auch halten muss. Dies gilt auch dann, wenn ein Unternehmen seinen Vertriebsweg umstellt und bei der Umstellung des Vertriebsweges ehemalige Vertriebler in einer anderen Art und Weise einbindet, als dies bisher der Fall war.“