Vorfälligkeitsentschädigung sind Zahlungen von Darlehensnehmern, die
vorzeitig einen Kredit beenden wollen. Im Grunde erhält die Bank eine
Entschädigung für einen entgangenen Gewinn.
Bei einem Verkauf einer Eigentumswohnung während der Laufzeit des für sie
aufgenommenen Darlehens muss der Verkäufer das Darlehen vorzeitig kündigen
bzw. auf den Erwerber der Wohnung übertragen. Die Banken und Sparkassen
stellen ihm dafür regelmäßig eine Vorfälligkeitsentschädigung in Rechnung.
Aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 30. November 2004 (XI
ZR 285/03) sind die Banken bei der Berechnung der Höhe an enge Grenzen
gebunden.
Nun hat das LG München in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil (16 HK
22814/05) außerdem entschieden, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung
oftmals gar nicht zulässig ist.
Tritt der Verkäufer einer Eigentumswohnung auch sein Darlehen an den
Erwerber ab, entsteht der finanzierenden Bank nach der richtigen Auffassung
des Landgerichtes nämlich dann kein Schaden, wenn an der Zahlungsfähigkeit
des neuen Erwerbers kein Zweifel besteht. Die Forderung nach einer
Vorfälligkeitsentschädigung ist in diesen Fällen unzulässig.
Wird von dem Darlehensgeber eine Vorfälligkeitsentschädigung geltend
gemacht, sollten daher Verbraucher genau prüfen, ob tatsächlich eine Pflicht
zur Zahlung besteht und ob auch die Höhe richtig berechnet wurde.
Gegebenenfalls sollte eine Zahlung nur unter Vorbehalt erfolgen.
Unser Büro ist mit einem Team von vier Rechtsanwälten wirtschaftsberatend
tätig und deckt ein breites Spektrum wirtschafts- und
verbraucherschutzrechtlicher Themenstellungen ab. Der Verfasser arbeitet
schwerpunktmäßig im Bereich des Banken- und Kapitalmarktrechtes. Die
Rechtsanwälte sind ebenfalls im Bereich des Immaterialgüterrechtes
(Namensrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Marken, Patente,
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