Schock bei Leasing-Rückabwicklung- Droht eine teure Wertersatzfalle - Valentin Schulte

Schock bei Leasing-Rückabwicklung: Droht eine teure Wertersatzfalle?

Leasing-Rückabwicklung – Die Freude über ein neues Auto kann schnell in Frust umschlagen, wenn das geleaste Fahrzeug Mängel zeigt. Der Weg zum Rücktritt vom Leasingvertrag scheint dann die Lösung – doch plötzlich fordert der Händler Wertersatz. Ist das rechtens? Und wer muss am Ende wirklich zahlen?

Wer zahlt den Preis für die Nutzung? Die unbequeme Wahrheit bei der Rückgabe! Bei Leasing-Rückabwicklung

Wer ein Leasingfahrzeug zurückgibt, weil es Mängel hat, wähnt sich oft am Ziel: Auto weg, Geld zurück. Doch dann stellt der Händler plötzlich eine hohe Rechnung: Wertersatz für die Nutzung! Viele Leasingnehmer stehen ratlos da. Dabei ist die Rechtslage komplex und birgt Fallstricke.

Der BGH schlägt zu: Wer muss den Wertersatz wirklich zahlen?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 13.11.2024 (VIII ZR 168/23) klargestellt: Bei der Rückabwicklung eines Leasingvertrages nach Rücktritt wegen Mängeln richtet sich der Anspruch auf Wertersatz nicht gegen den Leasingnehmer, sondern gegen den Leasinggeber. Diese Grundsatzentscheidung sorgt für Klarheit – und schützt Verbraucher.

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Die Rechtslage fußt auf § 346 Abs. 2 Satz 1 BGB. Danach schuldet derjenige Wertersatz, der die Rückgabe der Sache nicht leisten kann. Doch im Dreiecksverhältnis Leasingnehmer-Leasinggeber-Händler kommt es oft zur Verwirrung.

Valentin Schulte / Law firm Dr. Schulte
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Gefangen im Leasingdreieck: Warum der Leasingnehmer oft zu Unrecht zur Kasse gebeten wird!

Der klassische Fall: Ein Kunde Holger M. aus Bremen least ein Fahrzeug BMW 3 von einer Leasinggesellschaft. Diese kauft das Auto bei einem Händler. Stellt der Kunde Mängel fest, macht er die Gewährleistung beim Händler geltend – im eigenen Namen, aber für die Leasinggesellschaft. Tritt er vom Vertrag zurück, will der Händler Wertersatz für die Nutzung. Doch der Leasingnehmer hat das Auto nie gekauft. Der Käufer ist die Leasinggesellschaft.

Genau hier setzt der BGH an: Der Anspruch auf Wertersatz richtet sich gegen den Käufer – und das ist die Leasinggesellschaft, nicht der Leasingnehmer. Der Leasingnehmer handelt nur treuhänderisch für den Leasinggeber. Damit scheitert auch die oft versuchte Aufrechnung des Händlers mit dem Wertersatzanspruch gegen die Forderung auf Rückzahlung des Kaufpreises. Diese fehlt es an der nach § 387 BGB erforderlichen Gegenseitigkeit.

Tricks der Händler: Warum sie trotzdem den Leasingnehmer in die Pflicht nehmen wollen!

Viele Händler versuchen dennoch, den Leasingnehmer in die Haftung zu ziehen. Sie berufen sich auf § 406 BGB, der eine Aufrechnung auch gegenüber einem neuen Gläubiger ermöglicht. Doch auch hier hat der BGH die Tür zugeschlagen: Diese Norm greift nicht, wenn der Händler die Abtretung der Gewährleistungsansprüche an den Leasingnehmer kannte. Dies ist bei Leasinggeschäften der Regelfall.

Der BGH stellt klar: Der Händler wusste vom Leasingmodell und der Abtretung der Gewährleistungsrechte. Damit kann er sich nicht auf § 406 BGB stützen. Wertersatz kann nur die Leasinggesellschaft schulden.

Absurder Wettlauf: Warum der Leasingnehmer oft machtlos ist!

Ein Praxisfall illustriert das Dilemma: Ein Leasingnehmer stellt einen erheblichen Mangel an seinem geleasten Auto fest. Er tritt vom Vertrag zurück. Die Leasinggesellschaft holt das Auto zurück und veräußert es weiter. Der Händler erfährt davon und fordert Wertersatz, weil das Fahrzeug nicht mehr zurückgegeben werden kann. Der Leasingnehmer wird zur Zielscheibe.

Doch der BGH schützt ihn: Der Wertersatzanspruch richtet sich gegen die Leasinggesellschaft. Dass diese das Fahrzeug weiterveräußert hat, darf nicht zulasten des Leasingnehmers gehen.

Rechtsgrundlagen klar wie nie: Diese Normen retten den Leasingnehmer!

  • § 346 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGB: Pflicht zur Rückgewähr und Wertersatz
  • § 387 BGB: Gegenseitigkeit der Forderungen bei Aufrechnung
  • § 406 BGB: Aufrechnung gegen neuen Gläubiger nur bei Unkenntnis der Abtretung
  • § 437 Nr. 2 BGB: Rechte des Käufers bei Mängeln
  • BGH, Urteil vom 13.11.2024 – VIII ZR 168/23

Vertragsklauseln als Falle: Warum Leasingnehmer genau hinschauen müssen!

Oft finden sich in Leasingverträgen Klauseln, die den Leasingnehmer zur Rückgabe des Fahrzeugs verpflichten. Das birgt Gefahren: Gibt die Leasinggesellschaft das Fahrzeug anderweitig ab, kann der Händler die Rückgabe unmöglich machen und Wertersatz verlangen. Doch der BGH stellt klar: Der Leasingnehmer haftet nicht für das Verhalten der Leasinggesellschaft.

So wehren sich Leasingnehmer erfolgreich!

  1. Wertersatzforderung prüfen: Verweist der Händler auf § 346 BGB, gilt: Der Anspruch trifft den Leasinggeber, nicht den Leasingnehmer.
  2. Aufrechnung zurückweisen: Eine Aufrechnung scheitert oft an der fehlenden Gegenseitigkeit nach § 387 BGB.
  3. § 406 BGB prüfen: Der Händler kann sich nicht auf diese Vorschrift berufen, wenn er die Abtretung an den Leasingnehmer kannte.
  4. Leasinggeber einbinden: Der Leasingnehmer sollte umgehend die Leasinggesellschaft informieren und sie zur Klärung auffordern.

Verbraucherschutz gestärkt: Der BGH schiebt Händlerforderungen einen Riegel vor!

Der BGH hat die Rechte von Leasingnehmern gestärkt. Wertersatzforderungen bei Rückabwicklung treffen in der Regel die Leasinggesellschaft, nicht den Verbraucher. Händler dürfen sich nicht mehr auf Aufrechnungskonstruktionen stützen. Leasingnehmer sollten sich nicht einschüchtern lassen – die Rechtslage ist auf ihrer Seite.

Tipps und Tricks vom erfahrenen Rechtsanwalt

Der Leasingvertrag ist ein schwieriges Thema, weil die rechtlichen und technischen Fragen komplex sind. Bevor ein Verbraucher sich ein Leasingauto in die Garage stellt sollte er daher immer eine gute und ordentliche Rechtsschutzversicherung abschließen und bei Schwierigkeiten einen tüchtigen Anwalt befragen. 

Lassen Sie sich rechtlich beraten und setzen Sie Ihre Ansprüche durch!

📞 Dr. Thomas Schulte – Ihr Anwalt für Verbraucherrecht rund um Autokauf
📍 Malteserstraße 170, 12277 Berlin
📧 E-Mail: dr.schulte@dr-schulte.de
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META: Bei der Rückabwicklung eines Leasingvertrages wegen Mängeln trifft der Anspruch auf Wertersatz nach § 346 Abs. 2 BGB regelmäßig die Leasinggesellschaft, nicht den Leasingnehmer. Eine Aufrechnung scheitert meist an der fehlenden Gegenseitigkeit nach § 387 BGB.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
23. Jahrgang - Nr. 10444 vom 23. Februar 2025 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich