Bereits im April hat das Landgericht München I durch Urteil (10 O 4236/05) entschieden, dass zum Verlustausgleich gezahlte Nachschüsse an einen GbR-Fonds unter bestimmten Umständen von diesem an die Anleger zurückgezahlt werden müssen. In dem Fall hatte sich ein Anleger im Jahre 1990 an einem GbR-Fond beteiligt. Von 1992 bis 2004 leistete er insgesamt über 30.000,00 Euro an „unter Deckungszahlungen“ an den Fonds. Diese Zahlung erging infolge eines Gesellschafterbeschlusses und hatte zum Zweck, die in jedem Geschäftsjahr aufgelaufenen Verluste des Fonds auszugleichen. Die Gesamtsumme, die der Anleger gezahlt hatte, überstieg letztlich sogar seine ursprüngliche Einlage. Seiner Klage auf Rückzahlung hat das LG München I stattgegeben. Nach seiner Auffassung sind die Zahlungen ohne Rechtsgrund geleistet worden. Das Gericht führt aus, dass das Gesellschafter zwar grundsätzlich zu Nachzahlungen verpflichtet werden können wenn der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht oder wenn Gesellschafterbeschlüsse dies entscheiden. Im vorliegenden Fall sah das Gericht keine wirksame Nachzahlungspflicht. Das Landgericht stützte sich bei dieser Entscheidung auf ein Urteil des BGH aus dem Juli 2005 (AZ: II ZR 354/03), in dem dieser bei Beitragserhöhungen eine Obergrenze forderte oder die Zulässigkeit der Erhöhung an sonstige Kriterien knüpfte, die das wirtschaftliche Risiko des Gesellschafters eingrenzten. Diese Vorgaben des BGH sah das Landgericht im vorliegenden Fall als nicht erfüllt an. Die Bestimmung des Gesellschaftsvertrages lasse Ausmaß und Umfang einer möglichen zusätzlichen Belastung nicht erkennen und sei insofern nicht eindeutig. Offene Formulierungen, die es zuließen, dass die Zahlung durch Beschluss beliebig erhöht werden könne, stellten keine zulässige Obergrenze dar. Anlegern in geschlossenen GbR-Fonds, die in der Vergangenheit hohe Nachschüsse gezahlt haben, sollten die Möglichkeit einer Rückforderung prüfen.