Erstinstanzlicher Erfolg gegen Lindorff Deutschland GmbH vor dem Landgericht Berlin führt zur Löschung eines Negativeintrages durch die Schufa Holding AG
Die Lindorff Deutschland GmbH sagt über sich selber: „Mit Lindorff haben Sie einen starken Partner an Ihrer Seite, der sich um die Beitreibung Ihrer Außenstände kümmert oder Ihre notleidenden Forderungen ankauft.“ Quelle: https://www.lindorff.de
Hunderttausende Datensätze müssen verarbeitet werden bei der Lindorff Deutschland GmbH, in der Nell-Breuning-Allee 3-5, 66115 Saarbrücken geleitet durch die Geschäftsführer Dr. Michael Schäfer und Christian Stielow. Inkassounternehmen haben eine große Verantwortung und unterliegen besonderer staatlicher Überwachung nach der Gewerbeordnung und dem Rechtsdienstleistungsgesetz.
Lindorff Deutschland GmbH – der Vorwurf: Forderungshöhe unklar, keine Forderungsinhaberin, ungerechtfertigter Eintrag
Die Lindorff Deutschland GmbH hatte einen negativen SCHUFA-Eintrag gegen einen jungen Mann erlassen, der im Jahr 2000 einen Telefonvertrag mit der Mobilcom abschloss. In dem Negativeintrag bei der SCHUFA Holding AG wurde ein Betrag über 1.000,00 Euro eingetragen. Dieses Vorgehen ist aufgrund mehrerer Punkte fragwürdig.
Zunächst einmal hatte der junge Mann im Jahr 2000 der Mobilcom eine Einzugsermächtigung ausgesprochen. Aufgrund dieser hätte eigentlich keine neue Forderung entstehen dürfen. Allerdings wurde der Betrag von 1.000,00 Euro als fällig in der Schufa-Auskunft des Betroffenen ausgewiesen.
Wie dieser Betrag zustande kam, ist bis heute nicht wirklich geklärt. Die Einzugsermächtigung bezog sich auf alle anfallenden Rechnungen. Obwohl nicht geklärt werden konnte, wie die Forderung zustande kam, schloss der Betroffene am 21.12.2004 vor dem Amtsgericht Neukölln zum Az. 18 C 401/04 mit der Mobilfunkanbieterin und verpflichtete sich zu einer Zahlung von 500,00 Euro in Raten zu jeweils 50,00 Euro, beginnend ab dem 01.02.2005.
Obwohl in dem Vergleich die Zahlung von 500,00 Euro in Raten vereinbart worden war, trug die Lindorff Inkasso bei der SCHUFA Holding AG ein Betrag in Höhe von genau 1.000,00 Euro mit Datum des 31.12.2011 ein.
Der Eintrag eines Betrags von 1.000,00 Euro lässt sich aus der Vergleichsregelung nicht erklären. Selbst bei einer Verzinsung des Betrages mit 5 Prozentpunken über dem Basiszinssatz wäre bis zum 31.12.2011 nur eine Gesamtsumme in Höhe von 723,78 Euro entstanden, ausgehend von einer Verzinsung ab dem 01.02.2005.
Den wesentlichen Grund für die Entscheidung sah das Gericht aber darin begründet, dass die Lindorff Deutschland nicht Ursprungsgläubiger der Forderung war, sondern die Forderung erst im Nachhinein übernommen hatte. Somit hat ein Inkassounternehmen die Forderung bei der SCHUFA Holding AG eingetragen, ohne hierzu berechtigt zu sein, so die erstinstanzliche Entscheidung.
Lindorff Deutschland GmbH – große Datenmengen ersetzen nicht Einzelfallprüfung
Das Verhalten der Lindorff Inkasso wurde auch von Dr. Thomas Schulte und Team im Prozess angeprangert: „Die Gegenseite sah den Eintrag als gerechtfertigt und versuchte dies auch vor dem Richter rechtfertigen. Dieser war aber davon überzeugt, dass die Forderungsinhaberin und zwar nur die richtige Forderungsinhaberin, eine Forderung eintragen dürfe. Dieses Urteil zeigt deutlich, dass viele Schufa Einträge unrechtmäßig sind, selbst wenn die Gegenseite bis zum bitteren Ende darauf beharrt, dass sie im Recht sei. Man sollte sich von solchen Argumentationen aber nicht abschrecken lassen.“
Alles in allem hat die Lindorff Deutschland GmbH einen Negativeintrag verantwortungslos behauptet, obwohl sie den Sachverhalt eigentlich nicht wirklich gut kannte und auch nicht Forderungsinhaberin war. Dieses Verhalten ist untragbar und wurde gerichtlich in der ersten Instanz durch die Entscheidung des Landgerichts Berlin geklärt. Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte Lindorff Inkasso GmbH mittlerweile durch ihren Anwalt das Rechtsmittel der Berufung vor dem Kammergericht eingelegt.
Der Rechtsstreit darum, ob der Eintrag zu unrecht vorgenommen wurde geht also in die zweite Runde. Dem Betroffenen kann dies allerdings mittlerweile schon fast egal sein, da der Negativeintrag in seinem Datenbestand in der Zwischenzeit von der Schufa Holding AG nach Vorlage des Urteils gelöscht wurde. Dies bestätigte die Schufa gegenüber Dr. Schulte mit Schreiben vom 20.03.2014. Dem Betroffenen ist daher schon durch das erstinstanzliche Urteil bereits massiv geholfen, auch wenn dieses noch nicht rechtskräftig ist.
Das Verfahren vor dem Landgericht Berlin zeigt einmal mehr, dass man negativen SCHUFA-Einträgen entgegentreten muss. Die Geltendmachung der Ansprüche hat nicht nur im außergerichtlichen Rahmen Erfolg, sondern eben auch im prozessualen. Lassen Sie sich nicht von der Länge des Verfahrens abschrecken! Sondern agieren Sie umgehend und schalten Sie einen Anwalt für SCHUFA-Angelegenheiten und Schufa-Recht ein, falls Sie einen negativen SCHUFA-Eintrag in Ihrer Auskunft vorfinden.
Die Schufa und die Inkasso-Unternehmen müssen sich ihrer immensen Verantwortung klar werden und so handeln.