Rechtsanwälte Dr. Schulte und sein Team warnen vor dubiosen Löschungsversprechen von negativen Schufa-Einträgen – Internet verspricht: Lästigen Schufa Eintrag erfolgreich löschen – geht das?
Im Rahmen von Internetrecherchen sind die Rechtsanwälte Dr. Schulte und sein Team auf Internetangebote aufmerksam geworden, die die „Herstellung“ einer „blütenweißen“ Schufa versprechen.
„Schufa – weiß wie Schnee“ – geht das wirklich?
Die Schufa (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) ist eine Gesamteinrichtung der kreditgebenden Wirtschaft. In Zeiten schneller Vertragsentscheidungen kommt der Schufa dabei eine hohe Bedeutung zu. So treffen Vertragspartner oftmals, fast überwiegend ihre Entscheidungen auf der Grundlage einer „sauberen“ Schufa des Anfragenden.
Umso wichtiger ist es, keine negativen Einträge im Datenbestand der Schufa zu haben. Was jedoch, wenn ein negativer Eintrag das Zustandekommen eines Vertrages, sei es für den Kauf eines Pkws, Handyvertrages, Immobilienfinanzierung oder sei es ein Darlehen für private Zwecke, verhindert?
Hier suchen die Betroffenen oftmals im Internet erste Hilfe. Die betroffenen Verbraucher surfen hierbei anonym nach Informationen und Lösungswegen zur Löschung des lästigen Schufa Eintrages. Warum ist dabei aber Vorsicht geboten? Halten die Angebote, welche eine saubere Schufa versprechen, auch ihr Versprechen für den Verbraucher?
Rechtsanwältin Wiest gibt zu bedenken, dass hierbei die Betroffenen im Vorfeld wissen sollten, dass es durchaus Einträge gibt, die berechtigt erfolgt sind und auf der Grundlage der Vorschriften, dort insbesondere § 28b Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), eingetragen werden dürfen. Berechtigte Einträge durch die Schufa Holding AG sollen Vertragspartner und Verbraucher schützen.
Was ist also von Internetangeboten zu halten, die eine „blüten- oder schneeweiße“ Schufa versprechen?
Die Antwort ist ganz einfach und lautet:
NICHTS!
Rechtsanwalt Dr. Schulte kann Betroffenen daher dringend nur raten, von solchen Internetangeboten Abstand zu nehmen. Die langjährigen Erfahrungen der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team Rechtsanwälte im Rechtsbereich Schufa-Recht bestätigen, dass eine individuelle Prüfung bei einem Schufa-Eintrag unumgänglich ist, damit Klarheit über das Zustandekommen des Negativeintrages erreicht werden kann. „Im zweiten Schritt findet eine Prüfung zu den Möglichkeiten der Löschung des Negativeintrages statt, wenn hierbei eventuell Fehler oder Fehlmeldungen vorliegen“, so Rechtsanwalt Dr Schulte zum erfolgreichen Vorgehen bei Schufa-Recht Problemen.
Es gibt Angebote im Word Wide Web, die gegen eine Vorauszahlung und einer weiteren Zahlung nach weiteren zwei Monaten eine „schneeweiße“ Schufa versprechen. Hier ist absolute Vorsicht angeraten. Die Anbieter solcher Angebote machen ihren Profit aus den Sorgen und der Verzweiflung der von negativen Einträgen Betroffenen.
Fazit: Das aktive Wirtschaftsleben gestaltet sich bunt – „weiße“ Schufa ist gleich keine Existenz? – Berechnung der Bonität durch positive Rückschlüsse wie Girokonto, Kreditkarte, Verträge
Es ist sicherlich nachvollziehbar, dass Betroffene nach jedem Strohhalm greifen, wenn einem negativen Eintrag ein gewünschter Vertragsfluss entgegensteht. Hier sei jedoch angemerkt, dass der Gang zu einem spezialisierten Anwalt angezeigt ist. Nur dieser kann aufgrund der rechtlichen Kenntnisse eine Aussage darüber treffen, ob der Eintrag berechtigt erfolgte oder zu löschen ist.
Seit vielen Jahren unterstützen wir Mandanten erfolgreich bei der Bewältigung von Schufa-Problemen. Unsere Expertise hilft Ihnen, Ihre finanzielle Reputation wiederherzustellen. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren:
- E-Mail: dr.schulte@dr-schulte.de
- Telefon: +49 (0) 30 – 22 19 220 20
Wie lösche ich als seriöser Rechtsanwalt negative Schufaeinträge?
Die Zulässigkeit von SCHUFA-Einträgen und der Schutz der Betroffenen werden durch verschiedene rechtliche Grundlagen geregelt, insbesondere durch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
Wichtige Aspekte dieser Grundlagen umfassen:
- DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung):
- Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO: Datenverarbeitung ist erlaubt, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist und die Grundrechte der Betroffenen nicht überwiegen.
- Art. 17 DSGVO („Recht auf Vergessenwerden“): Ermöglicht es Betroffenen, die Löschung ihrer Daten zu verlangen, wenn diese unrechtmäßig verarbeitet wurden oder nicht mehr für den ursprünglichen Zweck erforderlich sind.
- Art. 21 DSGVO: Gewährt das Recht, der Verarbeitung personenbezogener Daten aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation des Betroffenen ergeben, zu widersprechen. In diesem Fall darf der Verantwortliche die Daten nicht weiter verarbeiten, es sei denn, er kann zwingende schutzwürdige Gründe nachweisen.
- Art. 22 Abs. 1 DSGVO: Automatisierte Entscheidungen, die erhebliche rechtliche oder wirtschaftliche Auswirkungen haben, sind nur unter bestimmten Bedingungen zulässig. Der EuGH hat entschieden, dass Scoring-Verfahren, die rein automatisiert ablaufen, gegen die DSGVO verstoßen können, wenn keine menschliche Überprüfung möglich ist.
- Art. 82 DSGVO: Dieser Artikel räumt betroffenen Personen einen Anspruch auf Schadenersatz ein, wenn durch eine unrechtmäßige Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten ein Schaden entstanden ist. Dies kann sowohl materielle als auch immaterielle Schäden umfassen.
- Art. 15 DSGVO: Auskunftsrecht der Verbraucher.
- BDSG (Bundesdatenschutzgesetz):
- § 31 BDSG: Konkretisiert die Voraussetzungen für die Speicherung von Negativmerkmalen. Demnach sind SCHUFA-Einträge nur zulässig, wenn die Forderung unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder auf einer Vertragsbeendigung nach zuvor erfolgter Mahnung beruht.
- § 31 Abs. 2 BDSG: Die Übermittlung von Negativmerkmalen an die SCHUFA ist an strenge Bedingungen geknüpft. Eine Forderung darf nur gemeldet werden, wenn der Schuldner zweimal gemahnt wurde und die Forderung nicht bestritten hat.
- § 28a Abs. 1 BDSG (alt): Regelte bis zum 01.04.2010 die Übermittlung von Negativmerkmalen. Seitdem ist klargestellt, dass eine Datenübermittlung nur zulässig ist, wenn die Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht wurde, die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist und der Betroffene mindestens zweimal schriftlich gemahnt wurde.
- § 28b BDSG (alt): Regelt das Scoringverfahren. Auskunfteien dürfen gespeicherte Daten im Rahmen eines wissenschaftlich anerkannten mathematisch-statistischen Verfahrens verwenden, um Prognosen über das zukünftige Verhalten von Personengruppen zu erstellen. Das Scoring muss einer rechtlichen Überprüfung unterzogen werden können.
- § 34 BDSG: Auskunftsrecht.
- Weitere wichtige Punkte:
- Regelmäßige Überprüfung: Es ist wichtig, regelmäßig die SCHUFA-Auskunft zu überprüfen, um unrechtmäßige Einträge frühzeitig zu erkennen.
- Beweislast: Die SCHUFA trägt die Beweislast für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung.
- Schriftlicher Einspruch: Bei fehlerhaften Einträgen sollte schriftlich Einspruch bei der SCHUFA und dem Unternehmen, das den Eintrag veranlasst hat, erhoben werden.
- Recht auf Löschung: Unrechtmäßige SCHUFA-Einträge können gelöscht werden, insbesondere wenn keine gesetzliche Grundlage für die Speicherung besteht.
- Mahnungen: Eine Forderung darf nur gemeldet werden, wenn der Schuldner zweimal gemahnt wurde und die Forderung nicht bestritten hat.
- Schadensersatz: Bei unrechtmäßiger Datenverarbeitung kann Schadensersatz gefordert werden.
- Beschwerde: Wenn die SCHUFA nicht reagiert, kann eine Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde eingereicht werden.
- Rechtliche Unterstützung: Bei komplexeren Fällen oder fehlendem Erfolg sollte rechtliche Unterstützung in Anspruch genommen werden.
- Interessenabwägung: Vor der Speicherung von Negativmerkmalen ist eine Interessenabwägung erforderlich.
- Dokumentation: Alle relevanten Dokumente (Mahnungen, Schreiben der SCHUFA) sollten sorgfältig aufbewahrt werden.
Um negative SCHUFA-Einträge zu löschen, sind folgende Schritte und rechtliche Grundlagen zu beachten:
- Prüfung der Rechtmäßigkeit:
- Ein negativer SCHUFA-Eintrag ist nicht immer rechtmäßig. Einträge sind nur zulässig, wenn die Forderung fällig, unbestritten und nachweislich gemahnt wurde. Es muss соответствии § 31 Abs. 2 Nr. 4 BDSG mindestens zwei Mahnungen vorliegen, bevor ein Eintrag erfolgt.
- Die Voraussetzungen gemäß § 31 Abs. 2 BDSG müssen erfüllt sein, d.h. die Forderung muss durch ein rechtskräftiges Urteil festgestellt, nach § 178 InsO festgestellt und nicht bestritten worden sein.
- Die Banken müssen die Kunden vor einem SCHUFA-Negativeintrag in Mahnungen oder Kündigungen warnen.
- Selbstauskunft einholen:
- Fordern Sie eine SCHUFA-Selbstauskunft an, um die gespeicherten Daten zu überprüfen. Fehlerhafte Einträge sollten Sie beanstanden.
- Vorgehen bei unberechtigten Einträgen:
- Gläubiger kontaktieren: Bei unrechtmäßigen Einträgen sollten Sie schriftlich die Löschung beim Gläubiger beantragen und den Fehler belegen.
- SCHUFA informieren: Informieren Sie die SCHUFA über den Sachverhalt und beantragen Sie die Löschung des Eintrags.
- Rechtliche Schritte:
- DSGVO und BDSG: Stützen Sie sich auf Art. 6 Abs. 1 lit. f) und Art. 17 DSGVO sowie § 31 BDSG. Ein fundierter, rechtlich sauber formulierter Antrag kann Wirkung zeigen.
- Beschwerde einlegen: Bleibt eine Reaktion aus, reichen Sie eine Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde ein.
- Gerichtliche Hilfe: In komplexeren Fällen sollten Sie rechtlichen Beistand hinzuziehen, um Ihre Rechte durchzusetzen. Ein erfahrener Anwalt kann die Mechanismen der Eintragenden durchschauen.
- Einstweilige Verfügung: In bestimmten Fällen kann durch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung die Löschung eines negativen Schufa-Eintrags erreicht werden.
- Löschfristen:
- Negativeinträge werden nicht sofort mit der Zahlung einer offenen Forderung gelöscht. Die Löschung erfolgt in der Regel nach Ablauf von drei Jahren gemäß § 35 Abs. 2 Nr. 4 BDSG.
- Einträge zur Restschuldbefreiung müssen gemäß § 3 InsOBekV nach sechs Monaten gelöscht werden.
- Sperrung von Einträgen:
- Ein SCHUFA-Eintrag kann gesperrt werden, wenn streitig ist, ob der Eintrag fehlerhaft ist. Während der Sperrung darf die SCHUFA den Eintrag nicht anfragende Unternehmen herausgeben.
- Schadensersatz:
- Bei unberechtigten negativen SCHUFA-Einträgen liegt ein Verstoß gegen die DSGVO vor. In diesem Fall haben Sie nicht nur einen Anspruch auf Löschung, sondern auch auf Schadensersatz.
- Ein möglicher Schadensersatzanspruch richtet sich gegen das Unternehmen, das für den unberechtigten Eintrag verantwortlich ist.
- Es muss ein Schaden entstanden sein, der auch in Form eines immateriellen Schadens wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bestehen kann.
- Gerichte haben bereits hohe Summen für Betroffene zugesprochen, insbesondere wenn sich Unternehmen und die SCHUFA uneinsichtig gezeigt haben.
- Vorzeitige Löschung:
- Unberechtigte Einträge: Wenn ein Eintrag nachweislich fehlerhaft oder unberechtigt ist, besteht ein Recht auf sofortige Löschung.
- Beglichene Kleinforderungen: Kleinforderungen bis zu 2.000 Euro, die innerhalb von sechs Wochen vollständig bezahlt wurden, können vorzeitig gelöscht werden, sofern keine weiteren negativen Einträge bestehen.
- Kulanzregelung: In bestimmten Fällen können Gläubiger Einträge auf Kulanzbasis löschen lassen, wenn die Forderung innerhalb von 100 Tagen beglichen wurde oder seit der Begleichung mindestens 18 Monate vergangen sind und keine weiteren negativen Einträge vorliegen.
- Anwaltliche Unterstützung:
- Ein Anwalt kann Ihnen helfen, fehlerhafte Einträge zu identifizieren und anzufechten, die SCHUFA oder meldende Unternehmen zur Löschung aufzufordern und gerichtlich gegen unberechtigte Einträge vorzugehen.
- Ein erfahrener Anwalt kennt die Mechanismen und Tricks der Eintragenden und kann Ihre Rechte effektiv durchsetzen.
- Kontrolle und Dokumentation:
- Daten regelmäßig auf Falscheinträge kontrollieren.
- Alle relevanten Dokumente und Kommunikationen aufbewahren.
Es ist ratsam, sich rechtlich beraten zu lassen, um die Ansprüche effektiv durchzusetzen und alle erforderlichen Schritte korrekt vorzunehmen.