Kerngeschäft Deutsche Umweltberatung GmbH & Co. KG: Verkauf von Bürgersolaranlagen – Anleger sollten eine Einspeisevergütung nach dem Erneuerbaren Energiegesetz (EEG) erhalten – Ist die Geschäftsführerhaftung möglich?
Die Kanzlei Dr. Schulte und sein Team in Berlin vertritt bereits zahlreiche geschädigte Anleger der Deutschen Umweltberatung GmbH & Co. KG mit Sitz in Lübeck. Wie bereits berichtet, ist hier der vorläufige Insolvenzbeschluss ergangen. In der Öffentlichkeit namentlich bekannt ist der Geschäftsführer, der zumindest dem Vernehmen nach mit einigen Strafanzeigen wegen Betrugsverdachtes von geschädigten Anlegern rechnen muss. Sind dies die einzigen Möglichkeiten für Anleger?
Geltendmachung von Schadensersatzanspruch für Anleger Deutsche Umweltberatung GmbH?
Grundsätzlich ist hier zu unterscheiden. Ein Strafverfahren führt nicht automatisch zu einem Schadensersatzanspruch auf zivilrechtlicher Ebene, erklärt Rechtsanwältin Buchmann. Die deutsche Gerichtsbarkeit unterscheidet hier zwischen dem Öffentlichen, dem Straf- und dem Zivilrecht. Betroffene Anleger sollten daher einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aufsuchen und prüfen lassen, welche zivilrechtlichen Ansprüche, insbesondere Erfüllungs- und Schadensersatzansprüche, ihnen zustehen.
Grundsätzlich wurden bei der Deutschen Umweltberatung GmbH & Co. KG zwei Geschäftsmodelle betrieben.
Bürgersolaranlage – Grüne Anlageform
Das Kerngeschäft der Deutschen Umweltberatung GmbH & Co. KG bestand im Verkauf von sogenannten Bürgersolaranlagen, mit dem Ziel der Anleger eine Einspeisevergütung nach dem Erneuerbaren Energiegesetz (EEG) zu erhalten. Hier schlossen Anleger Kauf- und Dachnutzungsverträge ab, zahlten üblicherweise die Kaufvertragssumme in oftmals sechsstelliger Höhe sofort und schlossen überdies einen Dachnutzungsvertrag von üblicherweise 20 Jahren ab, welcher ebenfalls mit einer im Voraus zahlbaren Dachpacht einherging. Viele Anleger zahlten auch mit Willen in eine sogenannte „grüne Anlageform“ zu investieren.
„Leider bestätigt sich, dass oftmals dieser gute Wille schamlos ausgenutzt wird. Nunmehr stellt sich heraus, dass viele der Solaranlagen (z. B. Elbe/Sandau) überhaupt nicht in Betrieb genommen wurden oder es an einer mangelhaften Instandhaltung bzw. mangelhaften Wartungsarbeiten fehlt. Letztlich wird die Einspeisevergütung entweder überhaupt nicht gezahlt oder nur in verringerter bzw. nicht erwarteter bzw. versprochener Höhe. Diesbezüglich haben Anleger grundsätzlich Erfüllungsansprüche aus den geschlossenen Verträgen. Nunmehr gilt es allerdings abzuwarten, was der vorläufige Insolvenzverwalter beschließen wird. Sollte die Insolvenz tatsächlich beschlossen werden, so ist der Insolvenzverwalter Partei eines möglichen Rechtsstreites. Das heißt für Anleger, dass sie ihre Erfüllungsansprüche gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend machen müssen und dieser grundsätzlich ein Wahlrecht hat (wir berichteten)“, so Rechtsanwältin Jacqueline Buchmann, die Ansprechpartnerin für DUB – Anleger bei Dr. Schulte und sein Team ist.
Ausgabe von Nachrangdarlehen – zweites Geschäftsbetätigungsfeld der DUB GmbH & Co. KG
Überdies beschaffte sich die Deutsche Umweltberatung GmbH & Co. KG auch dadurch Kapital, dass sie sogenannte Nachrangdarlehensverträge ausgab. Diesbezüglich liegen den Rechtsanwälten Dr. Schulte und sein Team mbB mittlerweile Unterlagen von betroffenen Anlegern vor.
So existiert ein „Angebot über den Abschluss eines Nachrangdarlehensvertrages“, welches zwei Seiten umfasst und üblicherweise auf einer dritten Seite noch ein Rechenbeispiel für den Nachrangdarlehensbetrag bzw. die Zinszahlungen enthält.
Rechtsanwältin Buchmann erklärt, dass kapitalsuchende private Investoren wie die Deutsche Umweltberatung GmbH & Co. KG gern solche Anlageformen wählen, da im wirtschaftlichen Sinne der Anleger so nicht unmittelbar am Unternehmen beteiligt ist. Dies bedeutet in erster Linie, dass kein Verkaufsprospekt erstellt werden muss und somit auch die Vorschriften des Verkaufsprospektgesetzes (VerkaufPG) nicht Anwendung finden. Grundsätzlich ist ein solches Nachrangdarlehen allerdings an dem Kreditwesengesetz (KWG) zu messen, und kann damit auch einer Genehmigungspflicht durch die (Bundesfinanzaufsicht) BaFin nach § 32 KWG unterliegen.
Auch diesbezüglich gibt es allerdings „Umgehungsmöglichkeiten“, erklärt Rechtsanwältin Buchmann. Gestaltet man ein Nachrangdarlehen mit Gewinnabrede, benötigt man dann keine Genehmigung nach dem Kreditwesengesetz, wenn es sich um ein sogenanntes „qualifiziertes Nachrangdarlehen“ handelt. Diesen Wortlaut nutzt auch die deutsche Umweltberatung GmbH & Co. KG. Ein Nachrangdarlehen ist grundsätzlich dann qualifiziert, wenn bei Beendigung und Tilgung des Darlehens „keine festen rückzahlbaren Gelder und Zinsen“ vereinbart sind. Dann handelt es sich nach der 6. Novellierung des Kreditwesengesetzes nämlich nicht mehr um ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft gemäß § 1 KWG und so benötigt der Darlehensnehmer (Deutsche Umweltberatung GmbH & Co. KG) keine Erlaubnis durch die BaFin.
Die Deutsche Umweltberatung GmbH & Co. KG formuliert folgendermaßen:
„Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass es sich hier nicht um ein eigentliches Darlehen handelt, sondern um eine Sonderform, bei der kein unbedingter Rückzahlungsanspruch des Nachrangdarlehensgebers besteht …“
Allerdings hat bereits das VG Frankfurt am Main im November 2013 entschieden, dass eine vertragliche Vereinbarung eines qualifizierten Rangrücktritts nicht ohne weiteres ausreicht, wenn dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht entsprochen wurde.
Chancen für DUB-Anleger bei Schadensersatzklage?
Daran bestehen hier erhebliche Zweifel, soweit dem Anleger nicht deutlich gemacht wird, dass er das Risiko des Totalverlustes eingeht und sein Darlehen auch nicht herausfordern kann soweit dies zur Insolvenz führen könnte. Rechtsanwältin Buchmann erklärt, dass in solchen Fällen grundsätzlich die Möglichkeit besteht, eine Geschäftsführerhaftung nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 32 KWG herzuleiten. Die Rechtsanwälte Dr. Schulte und sein Team mbB erarbeiten derzeit eine Schadensersatzklage gegen den Geschäftsführer.
Hier bestehen nämlich Zweifel an der Transparenz des Angebotes, da hier z. B. in der Überschrift des Angebots eine wortwörtliche Wiedergabe „qualifiziertes Nachrangdarlehen“ fehlt. Außerdem bestehen noch weitere Anhaltspunkte, die das gesamte Angebot für Anleger intransparent werden lassen und einen überdurchschnittlichen Kenntnisstand vom Anleger fordern– damit wäre dann aber auch das „qualifizierte Nachrangdarlehen nicht wirksam vereinbart. Dies führt letztlich zu einer Genehmigungspflicht nach § 32 KWG, welche nach derzeitigem Kenntnisstand nicht eingeholt ist. Chancen bestehen dadurch und betroffene Anleger und ihre Familien sollten sich unbedingt durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten lassen, um prüfen zu lassen, ob ihr Abschluss eines Nachrangdarlehensvertrages eventuell gegen ein erlaubnispflichtiges Bankgeschäft nach §§ 1, 32 KWG verstößt und damit eventuell Schadensersatzansprüche gegen den Geschäftsführer bestehen können. Für Rückfragen und Informationen steht unter 030-22 19 220 20 oder dr.schulte@dr-schulte.de bei Dr. Schulte und sein Team gerne zu Verfügung.
Fazit: Schadensersatz- und Haftungsansprüche gegenüber der Deutschen Umweltberatung GmbH & Co. KG
Die Beteiligung von Verbrauchern an Bürgersolaranlagen, Grüne Anlageform und „Grünen Investments“ der DUB sollten nicht bestraft werden. Im Bereich Anlegerschutz gibt es Hilfe, betroffene Anleger können Ansprüche geltend machen. Anleger der DUB sollten außerdem prüfen lassen, ob sie eventuell Vermittler oder Vermittlungsgesellschaften in Haftung nehmen können, wenn diese nicht ausdrücklich genug auf die Form eines „qualifizierten Nachrangdarlehens“ hingewiesen haben. Dies bedeutet nämlich grundsätzlich das Risiko des Totalverlustes. Eine solche Beraterhaftung erscheint in jedem Fall sinnvoll, gerade im Hinblick darauf, dass die Deutsche Umweltberatung GmbH & Co. KG hier offensichtlich auf die Insolvenz zuläuft. Erfahrungen in ähnlichen Fällen bestätigen, dass stets versucht werden sollte, mehrere mögliche Gläubiger in Haftung zu nehmen, um das bestmögliche Vollstreckungsergebnis für geschädigte Anleger zu erreichen.