In einem Beitrag für das Frühstücksfernsehen von SAT 1 beleuchtete Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt (und auch Mann) die Problematik, ob es Männerdiskriminierung gibt und wie man sich dagegen wehren kann.
Hintergrund ist die Erwägung, dass nach Art. 3 unserer Verfassung der allgemeine Gleichheitsgrundsatz gilt. Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Rasse oder aus anderen unsachlichen Gründen verschieden behandelt werden. Diese Norm, die bereits die Mütter und Väter des Grundgesetzes 1949 verabschiedeten und in Gesetzeskraft gossen, bindet allerdings nur alle staatliche Gewalt. Diese hat nur über Allgemeinklauseln, wie die sittenwidrige Schädigung des § 826 BGB oder des sittenwidrigen Rechtsgeschäfts nach § 134 BGB Auswirkungen sowie auf das Recht der Firmen und Privatleute untereinander, also das Zivilrecht.
Was besagt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz – Praktische Anwendung?
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)ist seit einigen Jahren in Kraft und weitgehend unbekannt. „…§ 1 Ziel des Gesetzes – Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
§ 2 Anwendungsbereich
(1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf:
1. die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, sowie für den beruflichen Aufstieg,
2. die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen, insbesondere in individual- und kollektivrechtlichen Vereinbarungen und Maßnahmen bei der Durchführung und Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses sowie beim beruflichen Aufstieg,
3. den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsbildung einschließlich der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung sowie der praktischen Berufserfahrung,
4. die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Beschäftigten- oder Arbeitgebervereinigung oder einer Vereinigung, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Vereinigungen,
5. den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste,
6. die sozialen Vergünstigungen,
7. die Bildung,
8. den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum.
(2) Für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch gelten § 33c des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 19a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Für die betriebliche Altersvorsorge gilt das Betriebsrentengesetz.
(3) Die Geltung sonstiger Benachteiligungsverbote oder Gebote der Gleichbehandlung wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Dies gilt auch für öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Schutz bestimmter Personengruppen dienen.
(4) Für Kündigungen gelten ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz….“ (Zitat: AGG)
Kurzum: Das AGG verbietet auch im Zivilrecht Gemeinheiten aller Art. Es ist also verboten, jemandem in der Diskothek die Tür zu weisen mit der These „Sie sind Schwarz, Sie kommen hier nicht rein“. Hier hat das Amtsgericht (AG) Bremen (Urteil vom 20.01.2011, Aktenzeichen 25 C 278/10) zum Beispiel entschieden, dass ein Schadenersatz von 300 Euro ausgesprochen werden muss. Auch die Verweigerung der Vermietung einer Villa an Hochzeitsgäste, mit der Begründung, beim „Hochzeitspaar“ handele es sich um zwei Männer, ist unzulässig und zu einem Schadenersatzanspruch (Das Amtsgericht Köln, Urteil vom 17.06.2014, Aktenzeichen 147 C 68/14 sprachen beiden Lebenspartnern einen Schadensersatzanspruch von jeweils 750 Euro zu).
Männerdiskriminierung: „Männer das schwache Geschlecht“ Ungerechtigkeiten – Reibung – Klärung
Wie ist es allerdings in dem Fall, wenn jemand einem Sportstudio beitritt und nur die Damen die Sauna betreten dürfen und die Herren nicht? Ist dies ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz? Man kann sagen, ja, denn beide zahlen den gleichen Mitgliedsbeitrag. Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte gibt zu bedenken, dass über die Gleichbehandlung zwischen Männer und Frauen oftmals immer noch die Frau als das schwächere Geschlecht angesehen wird. Männerdiskriminierung? – doch durch die Gleichberechtigung hat sich die Realität verschoben, auch gegenüber Männern findet immer häufiger ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz statt.
Aus rechtlicher Sicht ergibt sich ein Anspruch. Was sagt der bekannte Männerrechtler, Herr Detlef Bräunig, von dem Magazin „Das Männermagazin“ auf Anfrage von Dr. Thomas Schulte dazu: „Es ist doch klar, dass Männer die Sauna nicht benutzen sollen, es gibt hier hygienische Gründe und außerdem Schutz des Mannes vor optischen Beeinträchtigungen.“
Prof. Dr. rer. Nat. Dr. med. habil. Gerald Hüther, Leiter der Zentralstelle für Neurobiologische Präventionsforschung der Universitäten Göttingen, Mannheim, Heidelberg sowie Präsident der Sinn- Stiftung hat in seinem Mutmachbuch „Männer das schwache Geschlecht und sein Gehirn“ (Vandenhoeck & Ruprecht) die erstaunlichen Perspektiven erläutert. „… Das schwache Geschlecht auf der Suche nach Halt: Der Passionsweg und die Stufen der Transformation zum Mann… Als Mann wird man nicht geboren und zum Mann wird man nicht gemacht. …Ganz unter uns gesagt: Es sieht nicht gut aus. Der Wind hat sich gedreht und der Boden, auf dem unsere Väter und Großväter noch einigermaßen stehen konnten, ist schneller ins Rutschen gekommen, als sie das je hätten ahnen können…. Das alte Imponiergehabe aussterbender Don Juans zieht nicht mehr, und die selbsternannten Alphamännchen der gegenwärtigen Männerwelt verschleißen sich in einer immer hektischer werdenden Betriebsamkeit beim Kampf um die ersten Plätze auf der Rangliste der Cleversten, Schnellsten, Besten und für alles Zuständigen. In der öffentlichen Meinung haben die miteinander konkurrierenden Männer das Rennen ja ohnehin schon längst verloren….“
Die Anwendung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes soll zur Gleichberechtigung führen, aber wie soll das gelingen, wenn die eingefahrenen Gleise und Denkweisen nicht verlassen werden können, um wie Gerold Hüther es deutlich beschreibt „die Nutzung der ihnen angelegten Potenziale“ auszubauen. Das bedeutet auch den Blick zu ändern. „Es geht darum, dass Männer einen sehr schwierigen, stufenweisen Transformationsprozess durchlaufen…“
Fazit: Spannendes Thema – mehr Gerechtigkeit durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)?
Rechtlich hat noch niemand eine Auseinandersetzung zu dem Thema gesucht. So wird es weiterhin in der Praxis zu Ungerechtigkeiten kommen, wie freier Sekt für Damen am Dienstagabend in der Disko oder aber zu Ungerechtigkeiten im Sportstudio.