Aus der aktuellen Rechtsprechung zum Widerruf der Approbation wegen einer Straftat
Nach der von der Bundesärztekammer vorgestellten neuesten Behandlungsfehlerstatistik haben die Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen der Bundesärztekammer im Jahr 2012 insgesamt 7.578 Anträge zu mutmaßlichen Behandlungsfehlern bearbeitet, wobei in 2.280 Fällen ein Behandlungsfehler vorlag.
Ärzte machen leider halt auch mal Fehler. Diese wirken sich dann aber nicht nur schlimm für betroffene Patienten aus, sondern können auch existenzbedrohende Züge annehmen. Denn die Sorge, dass die Öffentlichkeit von den Vorwürfen Kenntnis bekommt und damit die Patienten ausbleiben, ist groß. Das Bemühen beschuldigter Ärzte geht daher häufig dahin, Strafverfahren „geräuschlos“ zu beenden. Das dachte sich auch ein wegen Steuervergehens angeklagter Arzt und stimmte einer Verständigung („Deal“) zu, wonach er das Steuervergehen gestand und eine kurze Freiheitsstrafe hinnahm.
Dabei vergaß er jedoch die zweite Gefahr strafrechtlicher Ermittlungen: die Möglichkeit des Widerrufs der Approbation, wenn die strafrechtliche Verfehlungen eine „Unwürdigkeit“ zur Ausübung des ärztlichen Berufs begründen. Eine solche liegt vor, wenn der Arzt durch sein Verhalten nicht mehr das für die Berufsausübung unabdingbar nötige Ansehen und Vertrauen bei der Bevölkerung besitzt, wofür ein schwerwiegendes Fehlverhalten in unmittelbarem Zusammenhang mit der Berufsausübung notwendig ist.
Bejaht wurde dies kürzlich nicht nur für Abrechnungsbetrugstaten, selbst wenn das Verfahren strafprozessual nach § 153a StPO eingestellt wurde (Verwaltungsgericht Magdeburg, Urteil vom 14.3.2013 – 3 A 339/11), für 13 Beleidigungen (Verwaltungsgerichtshof München, Beschluss vom 20.11.2012 – 21 ZB 12.1612), für einen zweifachen sexuellen Missbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses (Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urt. v. 21.05.2013 – 8 LA 54/13) sowie selbst für einen bloßen sexuellen Kontakt im Arzt-Patienten-Verhältnis im Einverständnis mit der Patientin (Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 27.9.2012 – 21 K 5554/10.GI.B), sondern vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 19.7.2013 – 21 ZB 12.2581) im obigen Fall auch für Steuerhinterziehungen.
Im Falle eines rechtskräftigen Strafurteils oder Strafbefehls darf die Verwaltungsbehörde hierbei grundsätzlich die tatsächlichen Feststellungen ihrer Entscheidung zugrunde legen, solange keine gewichtigen Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit sprechen.
Bewertung und Anordnung
Uneinheitlich bewertet wird, ob bereits bloße strafrechtliche Ermittlungen die Anordnung des Ruhens der Approbation (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Bundesärzte-Ordnung) begründen: Das Verwaltungsgericht Köln (Beschluss vom 6.9.2012 – 7 L 1088/12) erblickt im Ruhen der Approbation einen Eingriff sogar in die freie Berufswahl (Artikel 12 Grundgesetz), so dass nicht nur ein Verdacht einer gravierenden Straftat vorliegen müsse, sondern es müsse auch eine hohe Verurteilungswahrscheinlichkeit bestehen, von der grundsätzlich (wegen § 170 Absatz 2 Strafprozessordnung) erst bei einer Anklageerhebung ausgegangen werden könne. Demgegenüber betont das Verwaltungsgericht Arnsberg (Beschluss vom 6.12.2012 – 7 L 790/12), dass die Anordnung des Ruhens der Approbation nur eine vorübergehende Schutzmaßnahme zu Gunsten der Patienten sei, so dass bereits der Verdacht einer das Vertrauensverhältnis zum Patienten erschütternden Straftat (im Fall: ein Gynäkologe machten von seinen ausgezogenen Patientinnen heimlich Fotos und Filmaufnahmen – § 201a Absatz 1 Strafgesetzbuch) ausreiche.
Große Verantwortung und Achtsamkeit
In einem Arztstrafverfahren gilt es so an unterschiedlichen Fronten zu kämpfen: bekämpft werden muss der Strafrechtsvorwurf und damit auch die Gefahr eines Berufsverbots, die Gefahr einer Erschütterung des Vertrauens der Patienten durch Bekanntwerden des Verdachts sowie die Gefahr des Ruhens oder sogar Widerrufs der Approbation.