Mindestlohn für im Ausland angestellte Arbeitnehmer – auch deutsche Unternehmer können haften – Bußgelder in Höhe von bis zu 500.000 Euro drohen! Durch die Einführung des allgemeinen Mindestlohnes ab dem 01.01.2015 werden nunmehr alle anderen Branchen von der Regelung erfasst.
Deutsche Unternehmen haften für die Verpflichtungen von ausländischen Subunternehmern zur Zahlung des Mindestentgelts an Arbeitnehmer. Dies regelt § 14 des Arbeitnehmer Entsendegesetzes auf den auch der § 13 MiLoG verweist. Bisher war die Regelung vor allem in der Baubranche wichtig. Hier regelten die allgemeingültigen Tarifverträge Mindestlöhne für Bauarbeiter auf deutschen Baustellen. Hiervon umfasst waren auch Arbeitnehmer der ausländischen Subunternehmer. Um einen sicheren Schutz zu gewährleisten sollten die deutschen Hauptunternehmer für die Subunternehmerkette haften. Um sich zu schützen und von der Haftung zu entlasten konnten die Hauptunternehmer Bescheinigungen und Erklärungen über die Einhaltung der Vorschriften der Tarifvertrage und des AEntsG verlangen. Im Rahmen von Seminar- und Weiterbildungsveranstaltungen erläutert die deutsch-polnische Rechtsanwältin Patrycja Mika, sie koordiniert die Zusammenarbeit zwischen Dr. Schulte und sein Team und den polnischen Kooperationspartnern, die Auswirkungen des Mindestlohnes für im Ausland angestellte Arbeitnehmer.
Wann umfasst das MiLoG ausländische Angestellte?
Die Abgrenzung ist nicht ganz einfach. Grundsätzlich gilt: ausländische Arbeitnehmer, die überwiegend in Deutschland eingesetzt werden, fallen unter die Regelungen des deutschen MiLoG. Dies folgt aus Art. 8 Rom I VO. Gleichgültig ist hierbei, wo der Angestellte seinen Wohnsitz hat oder ob er einen Arbeitsvertrag mit einem Arbeitgeber in Deutschland oder im Ausland geschlossen hat. Der Mindestlohn ist zu zahlen, wenn der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit im Schwerpunkt in Deutschland verrichtet. Rechtsanwältin Parycija Mika betont, dass von dem Mindestlohngesetz vor allem Grenzgänger aus den Nachbarländern wie Polen erfasst werden. Aber auch die Güterkraftverkehrsbranche ist mit dem Mindestlohn deutlich betroffen. Hier war die Weiterbeauftragung von Subunternehmen aus Polen äußerst üblich.
Mindestlohn für ausländische Subunternehmer im Güterkraftverkehr
Das Mindestlohngesetz muss nicht zwingend immer angewendet werden, wenn ein ausländischer Fahrer eines ausländischen Unternehmens Fahrten in und durch Deutschland fährt. Bei nur vorübergehenden oder einzelnen Fahrten findet das deutsche Arbeitsrecht keine Anwendung (Art. 8 Abs. 2 Satz 1 Rom I VO). Entscheidend ist der Umfang, der Schwerpunkt und die Dauerhaftigkeit der Tätigkeit in Deutschland. Rechtsanwältin Mika hierzu: „Es gibt aber auch Stimmen, die sich für die Anwendung der Mindestlöhne unabhängig davon aussprechen. Dies soll eine einheitliche Behandlung und dadurch die Sicherung der sozialen Belange und die Verhinderung der durch Dumping-Preise steigenden Konkurrenz gewährleisten. Vor allem im Güterkraftverkehr entstehen folglich Abgrenzungsfragen: wie wird der Lohn berechnet, wenn der Fahrer nur zeitweise durch Deutschland fährt? Auf der Homepage des BGL lesen wir, dass „der BGL von Staatssekretärsseite im Bundesarbeitsministerium die Zusage erhalten hatte, durch Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften für eine wirksame und praxisgerechte Umsetzung der Mindestlohnvorschriften zu sorgen“. Dies bleibt abzuwarten.“
Wie kann die Haftung ausgeschlossen werden?
Die Haftung für Subunternehmer kann nicht ausgeschlossen werden. Der Hauptunternehmer kann sich jedoch absichern. Sinnvoll ist es sich von den zukünftigen Subunternehmern bestätigen zu lassen, dass diese die Vorschriften zum Mindestlohn einhalten und sicherstellen, dass auch weitere Unterbeauftragte den Mindestlohn zahlen. Der Hauptunternehmer kann vom Subunternehmer auch eine Freistellungserklärung oder eine Bürgschaft verlangen.
Geltendmachung von Mindestlohnansprüchen der Arbeitnehmer
Der Arbeitnehmer kann die Nahzahlung vom Mindestlohn von seinem Arbeitgeber oder dem Hauptunternehmer vor dem Arbeitsgericht einklagen.
Strafe für die Nichtzahlung vom Mindestlohn
Außer einer Nachzahlung der Sozialversicherungsbeiträge und der damit verbundenen Konsequenzen droht dem Unternehmen ein Bußgeld in Höhe von bis zu 500.000 Euro.
Płaca minimalna również dla pracowników zatrudnionych za granicą – odpowiedzialność niemieckich przedsiębiorców – Niemieckie firmy są odpowiedzialne za zobowiązania zagranicznych podwykonawców do zapłaty minimalnej płacy dla pracowników. To reguluje § 14 AEntsG, do którego odsyła również § 13 MiLoG. Do tej pory przepisy te miały szczególne znaczenie w branży budowlanej. Tutaj ogólnie obowiązujące układy zbiorowe regulowały płace minimalne dla pracowników budowlanych na niemieckich budowach. Dotyczą one również pracowników zagranicznych podwykonawców. W celu zapewnienia ochrony pracodawców i wykonania przepisów, niemiecki główny wykonawca stał się odpowiedzialny za łańcuch swoich podwykonawców. Aby się zabezpieczyć i zwolnić z odpowiedzialności, główni wykonawcy wymagają od podwykonawców certyfikatów oraz deklaracji, że wypełniają oni swoje obowiązki wobec pracowników według AEntsG.
Poprzez wprowadzenie ogólnego minimalnego wynagrodzenia od 01.01.2015 wszystkie inne sektory zostaną tą regulacją objęte.
The minimum wage for workers employed abroad and the responsibility of German companies – German companies are responsible for the liabilities of foreign subcontractors to pay the minimum wage for workers. This is according to § 14 AEntsG, which also refers to § 13 MiLoG. Until now, these provisions were of particular importance in the construction industry. Here, generally applicable collective agreements regulate the minimum wages for construction workers on German construction sites. They also apply to foreign employees of subcontractors. In order to protect employers and the implementation, the German main contractor was responsible for the subcontractors. To protect and indemnify, main contractors, sub-contractors require certificates and declarations that they fulfill their obligations to employees by AEntsG.
Through the introduction of a general minimum wage from 01.01.2015 all other sectors will be covered by this regulation.