Identitätsdiebstahl - negativer Schufa-Eintrag aufgrund von Urteil vor dem Gericht - Dr Thomas Schulte

Identitätsdiebstahl – negativer Schufa-Eintrag aufgrund von Urteil vor dem Gericht

Identitätsdiebstahl – negativer Schufa-Eintrag aufgrund von Urteil vor dem Gericht

Identitätsdiebstähle haben in letzter Zeit zugenommen. Von einem Identitätsdiebstahl spricht man, wenn ein Dritter sich zum Zwecke von Straftaten der Daten eines Dritten bedient, gleichsam nach außen so tut als sei er ein anderer.

Traditionell gab es diese Diebstähle der Identität des Opfers bei der Anmeldung und Gründung von Firmen, dem Kauf von Grundstücken oder bei Bankkonten. Diese Straftaten waren relativ selten. Erst das Internet hat zu einer seuchenartigen Verbreitung der Identitätsdiebstähle geführt. Gerade Kreditkarten und Onlinekäufe verleiten Täter dazu, sich als Dritter auszugeben.

Wenn die Schwester den Personalausweis missbraucht

Bei den Rechtsanwälten meldete sich das Opfer eines Identitätsdiebstahls. Die junge Angestellte aus einer Kleinstadt hatte von dem Identitätsdiebstahl erst erfahren, als sie sich zwei negative Einträge bei ihrer Schufaselbstauskunft nicht erklären konnte. Dort wurde behauptet, die Betroffene habe einen Telefonvertrag abgeschlossen und zudem einen Privatkredit unterzeichnet. Beides war ihrer Auffassung nach nicht zutreffend. Nachforschungen bei den angeblichen Vertragspartnern ergaben, dass die Verträge tatsächlich nicht von der Betroffenen Person unterschrieben worden waren. Diese konnte sich nicht erklären, wie denn die Vertragspartner an ihre Unterlagen und sogar ihren Ausweis gelangt waren.

Eine Recherche im Familienkreis führte zu dem Ergebnis, dass die Schwester der Betroffenen ihr den Personalausweis entwendet hatte, um damit sowohl einen Mobilfunkvertrag als auch ein Privatdarlehen abzuschließen. Da sich die Schwestern nicht ganz unähnlich sehen, war dies eine leichte Angelegenheit. Gelegenheit macht selbst im Familienkreis manchmal Diebe und führt zu unerwarteten Situationen.

Selbstanzeige der Schwester nach Identitätsdiebstahl innerhalb der Familie

Die familieninternen Recherchen veranlassten die straffällig gewordene Schwester der Betroffenen dazu, bei der Polizei eine Selbstanzeige zu stellen, in dem sie den Vorfall formulierte und vollständig zugab. Dies teilten die Rechtsanwälte nach Einsicht in die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte auch der Telefonfirma und dem betroffenen Kreditinstitut mit. Einsicht ist der beste Weg zur Besserung.

Da diese jedoch in der Zwischenzeit Vollstreckungsbescheide gegen die Betroffenen erwirkt hatten, waren die Schuldner nicht bereit, den erwirkten Titel einfach so kampflos herauszugeben und den Negativeintrag bei der Schufa Holding AG zur Löschung zu bringen. Die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team mussten daher weitere juristische Schritte unternehmen, um hier zu einem Einlenken bei den Gegenseiten zu gelangen. Zunächst musste herausgefunden werden, wann der Vollstreckungsbescheid zugestellt wurde und zu welchem Aktenzeichen er ergangen war.

Da bei den Ermittlungen herauskam, dass die Vollstreckungsbescheide ebenfalls bei der straffällig gewordenen Schwester der Betroffenen zugestellt waren und die Betroffene nie von diesen Kenntnis erlangt hatte, legten die Rechtsanwälte Einspruch bei den Vollstreckungsgerichten gegen die Vollstreckungsbescheide ein, um die Rechtskraft der Vollstreckungsbescheide aufheben zu lassen. Erst nachdem die Gläubiger von den Einsprüchen und den nunmehr drohenden Gerichtsverfahren Kenntnis erlangten, erfolgte dort ein Einlenken. Die Schufa-Negativeinträge wurden widerrufen, sodass eine Bereinigung des Schufascores möglich wurde. Auch zeigten die Gläubiger Einsicht und waren bereit über die jetzt schon titulierte Forderung noch einmal neu zu verhandeln, insbesondere über eine Aufhebung der Forderungen nachzudenken.

Diese schnelle Hilfe war für die Betroffene dringend notwendig, da sie gerade mit ihrem Ehemann plante, eine Immobilienfinanzierung bei einer Bank abzuschließen. Diese Finanzierung war durch die unberechtigten Schufaeinträge stark gefährdet und quasi unmöglich geworden.

Zu der nunmehr erzielten Schufa-Bereinigung meint der erfahrene Rechtsanwalt Thomas Schulte: „Der hier vorliegende Fall ist sicherlich kein Einzelfall. Immer wieder kommt es gerade im familiären Umfeld zu Identitätsdiebstählen. Dies kann auch bei Freunden möglich sein. Achten Sie auf Ihre Ausweispapiere. Ein Schufaeintrag kann, auch wenn er unberechtigt ist, viel Ärger verursachen. Hier waren zwei gesondert zu führende zivilrechtliche Verfahren notwendig, um Telekommunikationsunternehmen und finanzierende Banken von der Unrichtigkeit der Schufaeinträge zu überzeugen. Viel Geld, Ärger und Enttäuschung hätte man sich sparen können, wenn jeder auf die persönlichen Unterlagen achtet und nicht leichtgläubig damit umgeht!“

Die Rechtsanwälte sind häufig bundesweit mit Fällen dieser Art befasst und helfen schnellstmöglich. Unberechtigte Schufa-Einträge können das berufliche und private Glück der Opfer und ihrer Familien stark belasten und gefährden.

Schufa – was ist das?

Die Schufa (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) ist eine private Wirtschaftsauskunftei in Deutschland, die Bonitätsdaten von Privatpersonen und Unternehmen sammelt, um die Kreditwürdigkeit zu bewerten. Diese Daten werden an Vertragspartner wie Banken, Mobilfunkanbieter und Vermieter weitergegeben, um ihnen bei ihren Entscheidungen zu helfen.

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Grundlagen der Schufa-Tätigkeit:

  • Datensammlung: Die Schufa sammelt Daten aus verschiedenen Quellen, hauptsächlich von ihren Vertragspartnern. Dazu gehören Informationen über:
    • Bestehende Kredite
    • Zahlungsausfälle
    • Häufigkeit von Kreditanfragen
    • Dauer bestehender Geschäftsbeziehungen
    • Mobilfunkverträge
    • Versandhändler
    • Inkassounternehmen
    • Girokonten mit Dispozinsen
    • Anzahl der Kreditkarten
    • Auch positive Daten wie pünktliche Zahlungen
  • Scoring: Die Schufa verwendet einen Algorithmus, um aus diesen Daten einen Scorewert zu berechnen, der die Wahrscheinlichkeit angibt, dass eine Person ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommt. Dieser Score ist ein Wahrscheinlichkeitswert über das zukünftige Zahlungsverhalten. Die genaue Funktionsweise des Algorithmus ist jedoch ein Geschäftsgeheimnis und wird nicht offengelegt.
  • Rechtliche Grundlagen: Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Schufa unterliegt der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO ist die Datenverarbeitung erlaubt, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist und die Grundrechte der Betroffenen nicht überwiegen. Die Übermittlung von Negativmerkmalen an die Schufa ist jedoch an strenge Bedingungen geknüpft (§ 31 Abs. 2 BDSG). Eine Forderung darf nur gemeldet werden, wenn der Schuldner zweimal gemahnt wurde und die Forderung nicht bestritten hat.
  • Einverständnis: Oftmals holen Unternehmen bei Vertragsabschlüssen ein „Schufa-Einverständnis“ ein. Die Schufa kann Daten aber auch ohne explizites Einverständnis erheben, wenn ein berechtigtes Interesse besteht (Art. 6 I lit f) DSGVO iVm § 31 BDSG).
  • Berechtigtes Interesse: Die Schufa beruft sich oft auf das berechtigte Interesse, ihre Vertragspartner über die Kreditwürdigkeit potenzieller Kunden zu informieren. Die Rechtsprechung hat dieses Interesse anerkannt.
  • Transparenz: Ein wesentlicher Kritikpunkt ist die fehlende Transparenz des Scoring-Verfahrens. Die genaue Score-Formel ist nicht zugänglich. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die Schufa diese Formel nicht offenlegen muss, solange das Ergebnis für den Verbraucher nachvollziehbar bleibt.
  • Auskunftsrecht: Verbraucher haben das Recht, einmal jährlich kostenlos eine Auskunft über die bei der Schufa gespeicherten Daten zu verlangen (Art. 15 DSGVO, § 34 BDSG). Diese Auskunft muss Informationen über die Herkunft der Daten und die Empfänger enthalten.
  • Berichtigungsrecht: Verbraucher haben das Recht, unrichtige oder unvollständige Daten korrigieren zu lassen (Art. 16 DSGVO).
  • Recht auf Löschung: Gemäß Art. 17 DSGVO und § 31 Abs. 2 BDSG können Verbraucher die Löschung von Daten verlangen, wenn diese nicht mehr erforderlich oder unrechtmäßig gespeichert wurden. Einträge über erledigte Forderungen oder Restschuldbefreiungen müssen nach einer bestimmten Frist gelöscht werden. Nach einer Restschuldbefreiung müssen Einträge spätestens nach sechs Monaten gelöscht werden (EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023, C-634/21).
  • Speicherfristen: Die Schufa speichert Einträge in der Regel drei Jahre nach ihrer Erledigung. Es gibt jedoch Ausnahmen und kürzere Fristen, insbesondere bei Restschuldbefreiungen.

    Warum darf die Schufa eigentlich meine Daten speichern? - Valentin Schulte
    Warum darf die Schufa eigentlich meine Daten speichern? – Valentin Schulte

Wirkung von Schufa-Einträgen:

  • Negative Einträge können weitreichende Folgen haben, wie z.B.:
    • Ablehnung von Krediten
    • Verweigerung von Mietverträgen
    • Ablehnung von Mobilfunkverträgen
    • Höhere Zinsen bei Krediten
    • Einschränkungen bei Bankdienstleistungen
  • Ein fehlerhafter Eintrag kann die finanzielle Freiheit und das soziale Leben erheblich beeinträchtigen.
  • Auch „weiche“ Kriterien wie Anzahl der Kreditkarten oder Girokonten können den Score beeinflussen.

Rechte der Betroffenen und Handlungsoptionen:

  • Regelmäßige Überprüfung: Es ist ratsam, die eigenen Schufa-Daten regelmäßig zu überprüfen.
  • Einspruch: Bei fehlerhaften Einträgen sollten Betroffene sofort schriftlich Einspruch bei der Schufa einlegen.
  • Löschungsantrag: Ein Antrag auf Löschung fehlerhafter oder unrechtmäßiger Einträge kann gestellt werden.
  • Beschwerde: Wenn die Schufa nicht reagiert, kann eine Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde eingereicht werden.
  • Rechtliche Unterstützung: Bei komplexeren Fällen oder wenn keine Reaktion erfolgt, sollte rechtliche Unterstützung in Anspruch genommen werden.
  • Schadensersatz: Bei unrechtmäßiger Datenverarbeitung kann Schadensersatz gefordert werden (Art. 82 DSGVO).

Automatisierte Entscheidungen:

  • Automatisierte Entscheidungen, die erhebliche rechtliche oder wirtschaftliche Auswirkungen haben, sind nur unter bestimmten Bedingungen zulässig (Art. 22 Abs. 1 DSGVO).
  • Der EuGH hat entschieden, dass Scoring-Verfahren, die rein automatisiert ablaufen, gegen die DSGVO verstoßen können, wenn keine menschliche Überprüfung möglich ist.

Fazit:

Die Schufa ist ein zentraler Akteur im deutschen Finanzsystem. Ihre Tätigkeit basiert auf der Sammlung und Verarbeitung von Daten, um die Bonität von Personen zu bewerten. Die Rechtsgrundlagen für diese Tätigkeit sind die DSGVO und das BDSG. Betroffene haben umfassende Rechte, um ihre Daten zu kontrollieren, fehlerhafte Einträge korrigieren zu lassen und gegebenenfalls Schadensersatz zu fordern. Es ist wichtig, die eigenen Rechte zu kennen und diese bei Bedarf aktiv zu nutzen.

Wenn Sie Fragen zu Ihrer Bonität oder zu einem Schufa-Eintrag haben, zögern Sie nicht, sich kompetenten rechtlichen Rat einzuholen. Dr. Thomas Schulte, erfahrener Rechtsanwalt aus Berlin, steht Ihnen mit seiner umfassenden Expertise im Bank- und Kapitalmarktrecht zur Seite. Seit Jahren unterstützt er Mandanten erfolgreich bei der Klärung komplexer Sachverhalte rund um Bonitätsdaten und ihre Auswirkungen.

Nutzen Sie die Möglichkeit, sich individuell beraten zu lassen! Vereinbaren Sie jetzt einen Termin mit Dr. Schulte, entweder direkt in seiner Kanzlei in der Malteserstraße 170, 12277 Berlin, oder telefonisch unter 030 – 22 19 220 20. Alternativ können Sie auch per E-Mail unter dr.schulte@dr-schulte.de Kontakt aufnehmen.

Weitere Informationen zu seinen Leistungen finden Sie auf seiner Website unter dr-schulte.de. Für polnischsprachige Mandanten bietet Dr. Schulte zudem Beratung über Twój Adwokat w Niemczech an.

Handeln Sie jetzt, um Ihre Rechte zu wahren und Klarheit über Ihre Bonität zu schaffen – Dr. Schulte ist für Sie da!

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
23. Jahrgang - Nr. 14 vom 30. April 2012 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich