Die Zusendung unverlangter Werbe- bzw. Empfehlungs-Emails ist rechtswidrig. Rechtsfolge: Unternehmen können die Unterlassung und von Ihnen die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverfügung verlangen.
Warum?
Unternehmen haben regelmässig keine vorherige Einwilligung zur Übersendung von Emails mit werbendem oder empfehlendem Charakter erteilt. Allein die Zusendung einer einzigen Werbe-Email ohne vorherige Einwilligung stellt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als rechtswidrig dar. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 20.05.2009 I ZR 218/07 ausdrücklich Klarheit geschaffen. Mit folgenden entscheidenden Gründen:
„Unverlangt zugesandte E-Mail-Werbung beeinträchtigt regelmäßig den Betriebsablauf des Unternehmens. Mit dem Sichten und Aussortieren unerbetener E-Mails ist ein zusätzlicher Arbeitsaufwand verbunden.“
Und weiter:
„Wegen des unzumutbar belästigenden Charakters derartiger Werbung gegenüber dem Empfänger ist die Übersendung einer Werbe-E-Mail ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung grundsätzlich rechtswidrig.“
Allein die Vorschriften im Bürgerlicher Gesetzbuch, konkret §§ 823 Absatz 1, 1004 Absatz 1 Satz 2 BGB begründen einen Unterlassungsanspruch sowie die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Mit anderen Worten: Werbetreibende können bereits bei der einmaligen Zusendung einer Email mit werbendem oder empfehlendem Inhalt abgemahnt und zur Übernahme der anwaltlichen Kosten verpflichtet werden.
Die anwaltlichen Kosten berechnen sich auf der Grundlage eines Streitwertes. In der Rechtsprechung hat sich die einheitliche Auffassung durchgesetzt, dass der Streitwert zur Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren auf mindestens 10.000,00 € festzusetzen ist. Es entstehen Kosten von ca. 1.000 €.
Die Rechtsanwälte Dr. Schulte und sein Team mbB mahnen nicht ab, bitten aber um Beachtung.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs – Leitsätze zum Nachlesen
E-Mail-Werbung II – Bereits die einmalige Zusendung einer Werbe-E-Mail ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten kann einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen.
UWG § 7 Abs. 2 Nr. 3, § 8 Abs. 3 Nr. 1; BGB § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2
Leitsätze:
1. Bereits die einmalige unverlangte Zusendung einer E-Mail mit Werbung kann einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen.
2. Die unverlangte Zusendung von E-Mail-Werbung an Unternehmen beeinträchtigt regelmäßig deren Betriebsablauf. Mit dem Sichten und Aussortieren unerbetener E-Mails ist ein zusätzlicher Arbeitsaufwand verbunden. Zudem können zusätzliche Kosten für die Herstellung der Online-Verbindung und die Übermittlung der E-Mail durch den Provider anfallen. Zwar können diese Kosten gering sein und auch der Arbeitsaufwand für das Aussortieren einer einzelnen E-Mail kann sich in engen Grenzen halten, wenn die E-Mail bereits durch den Betreff als Werbung erkennbar ist. Würde die Übermittlung einzelner E-Mails aber für zulässig erklärt, ist mit der häufigen Übermittlung von Werbe-E-Mails ohne vorherige Einwilligung der Empfänger durch verschieden Absender und mit einem immer weiteren Um sich greifen dieser Werbeart zu rechnen (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2004 – Az. I ZR 81/01 – E-Mail-Werbung).
3. Bei einer E-Mail, mit der der Aussender seine Geschäftstätigkeit gegenüber dem Empfänger darstellt, handelt es sich um Werbung. Werbung ist insoweit jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern (vgl. Art. 2 lit. a der Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung).
4. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG stellt jede Werbung unter Verwendung elektronischer Post ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten – abgesehen von dem Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 3 UWG – eine unzumutbare Belästigung dar. Diese Wertung des Gesetzgebers ist auch bei der Beurteilung der Generalklauseln des Bürgerlichen Gesetzbuches heranzuziehen, um Wertungswidersprüche zu vermeiden.
Der Gesetzestext lautet:
„Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3714) geändert worden ist“
§ 7 Unzumutbare Belästigungen des Gesetzes
(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.
(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen
1.
bei Werbung unter Verwendung eines in den Nummern 2 und 3 nicht aufgeführten, für den Fernabsatz geeigneten Mittels der kommerziellen Kommunikation, durch die ein Verbraucher hartnäckig angesprochen wird, obwohl er dies erkennbar nicht wünscht;
2.
bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung,
3.
bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, oder
4.
bei Werbung mit einer Nachricht,
a)
bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder
b)
bei der gegen § 6 Absatz 1 des Telemediengesetzes verstoßen wird oder in der der Empfänger aufgefordert wird, eine Website aufzurufen, die gegen diese Vorschrift verstößt, oder
c)
bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 3 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn
1.
ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
2.
der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
3.
der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
4.
der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.