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Nettopolicen – rechtlich bewertet

Seit einigen Jahren werden so genannte Nettopolicen auf dem Versicherungsmarkt an Versicherungsnehmer verkauft. Die Provision erhält der Vermittler durch eine Vermittlungsgebührenvereinbarung mit dem Versicherungsnehmer direkt. In diesem Beitrag soll geprüft werden, ob diese Vermittlungsgebührenvereinbarung rechtlich zulässig sind und welche Risiken bestehen.
 
Diese Form der Vermittlungsgebühren werden zur Zeit vermehrt durch Lebensversicherer eingesetzt. So nutzen unter anderem die Excalibur Unternehmensgruppe und die FWU Group diese Vertragsform schon heute. Aufmerksame Marktbeobachter wissen, dass andere Versicherungsunternehmen bereits die Einsatzmöglichkeiten prüfen. Der Versicherungsnehmer schließt damit zwei Verträge:

1. Den Versicherungsvertrag (meist eine Kapitallebensversicherung) und eine
2. Vermittlungsgebührenvereinbarung.
 
Beide Verträge sind rechtlich getrennt zu betrachten.
Als Vorteil für den Kunden wird hervorgehoben, dass er so wisse, welchen Betrag er für die Vertriebsleistung bezahlen muss und diese nicht in der Prämie für die Versicherung versteckt worden ist.
 
Wegen der hohen Gebühren werden in der Regel Ratenzahlungsvereinbarungen abgeschlossen. Teilweise lassen sich Vermittlungsunternehmen die Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer abtreten, um die Provision an den eigentlichen Vermittler in Gänze auszuzahlen.

 
Das Hauptproblem ist jedoch, die Frage, was nach einer Kündigung des Versicherungsvertrages mit der Vermittlungsgebühr geschieht. Diese ist inbesondere für den Zeitraum der ersten Jahre interessant, da häufig schon nach kurzer Zeit die Versicherungsprämien nicht mehr gezahlt werden und die Versicherung den Versicherungsvertrag beendet. Da eine hohe Stornoquote vorliegt, tritt dann der Fall ein, dass die Vermittlungsgebühren schon in Gänze bezahlt ist oder noch Raten offen sind für die Vermittlungsgebühren. Zugleich ist der vermittelte Versicherungsbetrag schon beendet.

 
Hierzu gibt es differierende Rechtsprechung. So hat das OLG Nürnberg (Az.: 3 O 1945/00 27.03.2001) entschieden, dass eine Gebührenvermittlungsvereinabrung grundsätzlich zulässig sein und der Versicherungsvermittler hieraus auch bei Nichtmehrbestehen der Versicherung Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer geltend machen kann.
Das Gericht schreibt: „[…]Rechtlicher Ausgangspunkt ist § 652 BGB. Danach ist der „Mäklerlohn“ verdient, wenn der Vertrag in Folge der Vermittlung des Mäklers zustande gekommen ist. Die Durchführung des vermittelten Vertrages hat nach allgemeiner Auffassung auf den Vergütungsanspruch keinen Einfluss mehr. Er entfällt also nicht, wenn der vermittelte Vertrag etwa wegen vorzeitiger Kündigung oder einer einvernehmlichen Aufhebung nicht in der ursprünglich vorgesehenen Weise abgewickelt wird (Allgemeine Meinung; vgl. etwa Palandt/Sprau, 60. Aufl., § 652, Rd. 32 ff.).
[…]Dem klägerischen Anspruch steht auch nicht der sogenannte Schicksalteilungsgrundsatz entgegen. Abgeleitet aus § 92 Abs. 4 HGB besagt er, daß eine Maklerprovision nicht geschuldet wird, sofern der Versicherungsnehmer keine Prämie bezahlt bzw. bezahlen muß. Unabhängig davon, daß von § 92 Abs. 4 HGB abweichende Vereinbarungen getroffen werden können (vgl. Baumbach/Hopt, a.a.O.), wurde dieser Schicksalteilungsgrundsatz für das Verhältnis zwischen der Versicherungsgesellschaft und dem Makler entwickelt. Dort hat er seine Berechtigung, da einer Versicherungsgesellschaft nicht abverlangt werden soll, Provisionen aus Versicherungsprämien an den Makler abzuführen, die sie ihrerseits überhaupt nicht erhalten hat. Er ist nicht anwendbar auf das Verhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem von ihm beauftragten und für ihn tätig gewordenen Makler.
[…]Für das streitige Rechtsverhältnis zwischen den Parteien verbleibt es bei dem gesetzlichen Ausgangspunkt der Regelung durch § 652 BGB.
Damit gehen auch die Einwände des Beklagten ins Leere, wonach die  vorformulierte   Gebührenvereinbarung gegen § 9 AGBG verstoße. Sie enthält weder eine unangemessene Benachteiligung noch steht sie in Widerspruch zu wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung, von der abgewichen würde, sie steht vielmehr in Einklang mit § 652 BGB und erweitert dabei die Rechte des Auftraggebers insofern, als anders als bei § 652 BGB die Vermittlungsgebührenansprüche auch bei einem Rücktritt vom vermittelten Vertrag wegfallen. Auf einen Bezug zu § 92 Abs. 4 HGB kann dagegen nicht abgestellt werden. Diese Vorschrift bezieht sich auf das Handelsvertreter Recht. Die Klägerin ist jedoch nicht als Handelsvertreter, für den Versicherungsgeber tätig geworden, sie ist vielmehr Handelsmakler im Sinne von § 93 Abs. 1 HGB. In den für Handelsmakler geltenden Vorschriften der §§ 93 ff. HGB fehlt eine dem § 92 Abs. 4 HGB entsprechende Regelung. Daraus folgt, daß es für Handelsmakler im Sinne von § 93 Abs. 1 HGB bei der grundlegenden Regelung des § 652 BGB verbleibt.[…]“
Nach dem Oberlandesgericht gilt also:
Da die Versicherung zustande gekommen ist, besteht ein Anspruch des Vermittler.
Auch das Amtsgericht Köpenick entschied in einem ähnlichen Fall in gleicher Weise (Az.: 10 C 352/03, 09.08.2004):
„[…]Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Vermittlungsgebührenvereinbarung nicht wegen Verstoßes gegen § 134 BGB nichtig, denn die Regelung unter Punkt 4 der Vereinbarung, dass der Anspruch der Klägerin auf Provisionszahlung nicht durch eine vorzeitige Beendigung oder Änderung des vermittelten Vertrages beeinträchtigt wird, verstößt nicht gegen ein gesetzliches Verbot. Vielmehr entspricht diese Klausel dem gesetzlichen Leitbild. Es liegt nämlich im Wesen des Maklersvertrages, dass die vereinbarte Vermittlungsgebühr entsteht und fällig wird mit erfolgreicher Vermittlung des abzuschließenden Geschäftes und unabhängig hiervon auch dann fortbesteht, wenn der Vertrag auf Grund von Umständen, die der Makler nicht zu vertreten hat, später wieder aufgehoben oder vorzeitig beendet wird. Der von der Beklagten in Bezug genommenen Rechtsauffassung des Landgerichts Karlsruhe (NJW-RR 03, 1470) vermag sich das Gericht nicht anzuschließen. Ein Verstoß gegen die §§ 165 Absatz 1, 174 Absatz 1, 178 Absatz 1 Versicherungsvertraggesetzes liegt nicht vor. Die Vorschriften des VVG betreffen ausschließlich das Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Versicherer. Eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Norm auch auf das selbständige Maklergeschäft zwischen der Klägerin und der Beklagten ist weder vom Wortlaut gedeckt, noch spricht hierfür ein sachliches Bedürfnis. Hätte der Gesetzgeber bei Versicherungsverträgen eine von § 652 Absatz 1 BGB abweichende Regelung gewollt, so hätte es diesbezüglich einer ausdrücklichen Regelung bedurft. Andernfalls bleibt es dabei, dass auch bei Aufhebung des Grundgeschäfts (hier Stornierung der streitgegenständlichen Fondspolice) der Anspruch auf den Maklerlohn erhalten bleibt.
Das Gericht folgt vielmehr der einheitlichen Rechtssprechung der Oberlandesgerichte zu gleichartigen Sachverhalten – der BGH hat bisher über die Thematik noch nicht entschieden -‚ wonach auch bei vorzeitiger Beendigung des Versicherungsvertrages die Provision in voller Höhe zu zahlen ist, insbesondere die Vereinbarung nicht gegen § 138 Absatz 2 BGB verstößt, der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG standhält und ebenfalls der so genannte Schicksalteilungsgrundsatz, der aus § 92 Absatz 4 HGB abgeleitet würde, nicht einschlägig ist, da die genannte Norm nur im Verhältnis zwischen Versicherungsgesellschaft und Makler gilt.[…]“
Ähnlich entschied das LG Paderborn (Az.: 1 S 153/03, 25.11.2003).
 
Dem entgegen geht des Landgericht Karlsruhe von der Unwirksamkeit von Vermitt-
lungsgebührenvereinbarungen aus:
 
„[…]Die von der Klägerin bei der Vermittlung von Versicherungen der […] verwendeten Vergütungsvereinbarungen weichen von der normalen Handhabung bei Lebensversicherungsvermittlungen ab, indem nicht die Versicherung den Vermittler beauftragt und bezahlt, sondern die Vermittlungs-  und Provisionsvereinbarung mit dem Versicherungsnehmer getroffen wird. Hinsichtlich der Provisionsfälligkeit enthalten die Vereinbarungen die Regelung, dass die Provisionen nicht zeitproportional entsprechend den während der Versicherungszeit jeweils zu zahlenden Versicherungsprämien anfallen, sondern der ganz überwiegende Teil der Provisionsvergütung schon während der ersten drei Versicherungsjahre zu zahlen ist (vorliegend bei einer Gesamtprovision für den Fall der nicht vorzeitigen Kündigung von 2.838,– DM : 60,50 DM x 36 Monate = 2.178,– DM). Dazu kommt die Klausel, dass die in den ersten drei Jahren fälligen Provisionen auf jeden Fall zu zahlen sind, auch wenn auf Grund einer vorzeitigen Kündigung oder Umwandlung der Versicherung weitere Versicherungsprämien nicht mehr bezahlt werden. Diese Vorfälligkeit und Unverfallbarkeit der während der ersten Vertragszeit zu zahlenden Provisionen bedeutet eine unzulässige Beeinträchtigung der Möglichkeit, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag jederzeit kündigen kann, dies insbesondere während der ersten Vertragszeit.
 
Üblicherweise beträgt die Vermittlervergütung einen Bruchteil des Werts des vermittelten Hauptgeschäfts; vorliegend etwa beläuft sie sich, wenn man die Summe der Provisionen (2.838,– DM) und die Beitragssumme bei voller Laufzeit der Versicherung (27.012,– DM) gegenüberstellt, auf 10,5 %. Eine Relation Provision/Wert des Hauptgeschäfts, die davon wesentlich abweicht etwa eine Provision, die genauso hoch oder sogar höher ist als der Hauptgeschäfts Wert, wäre nicht nur wirtschaftlich unsinnig, sie wäre auch rechtlich unzulässig; denn ein eklatantes Überschreiten des üblichen Leistungs- und Gegenleistungs Wertverhältnisses führt grundsätzlich gem. § 138 BGB zur Nichtigkeit des Geschäfts (Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 138 Rdnrn. 34 ff.). Dass in den Vermittlungsgebühren Vereinbarungen der Klägerin für die ersten drei Versicherungsjahre gleichwohl eine solche Relation „Provision kein Bruchteil des Werts des Hauptgeschäfts, sondern sogar höher als dieser Wert“ festgelegt ist, ist nur verständlich und prima vista akzeptabel im Hinblick auf die Erwartung, dass der Versicherungsvertrag bis zum Ende oder jedenfalls während eines langen Zeitraums der Versicherungslaufzeit nicht gekündigt wird; denn dann lassen sich die zunächst überproportionalen Provisionen nachträglich derart auf die insgesamt gezahlten Versicherungsprämien und vom Versicherungsnehmer erworbenen Versicherungsanwartschaften aufteilen, dass ein übliches, wirtschaftlich sinnvolles Wertverhältnis Provisionshöhe/Wert des Hauptgeschäfts erreicht wird. Erfüllt sich aber diese Erwartung nicht und macht der Versicherungsnehmer von seiner Freiheit, den Versicherungsvertrag vorzeitig zu kündigen, Gebrauch, so steht dem übermäßigen Volumen der in den ersten Jahren fälligen Provisionen nur zu einem ganz geringen Anteil ein normaler Wert des Hauptgeschäfts Lebensversicherung gegenüber. Zum ganz überwiegenden Teil erweisen sich die in dieser Zeit vom Versicherungsnehmer geschuldeten oder schon gezahlten Provisionen als Zahlungen ohne Gegenleistungen, und dieser wirtschaftliche Nachteil ist das Ergebnis der vorzeitigen Kündigung der Lebensversicherung, was für den Versicherungsnehmer praktisch dasselbe bedeutet, als wäre für diesen Kündigungsfall eine Vertragsstrafe vereinbart worden.
 
Der sich wegen dieses Zusammenhangs von wirtschaftlichem Nachteil und vorzeitiger Kündigung des Lebensversicherungsvertrags ergebenden Unwirksamkeit der Klägerin Vermittlungsgebühren Vereinbarungen lässt sich nicht entgegenhalten, dass sich das in § 178 i. V. mit §§ 165 Abs. 1, 174 Abs. 1 VVG enthaltene Verbot der Einschränkung der Kündigungsfreiheit des Versicherungsnehmers nach der Formulierung der Vorschrift nur an den Versicherer wendet („auf eine Vereinbarung, durch welche von den Vorschriften der … §§ 165 und 174 … zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen wird, kann sich der Versicherer nicht berufen“.), während die Vermittlungsgebühren Vereinbarungen zwischen Versicherungsnehmer und Vermittler geschlossen werden. Dieser Einwand betrifft nur den Gesetzeswortlaut. Sachlich, d. h. bei der gebotenen interessengerechten und dem Gesetzeszweck entsprechenden Auslegung, gilt das Verbot der Beschränkung der Kündigungsfreiheit des Versicherungsnehmers generell und nach allen Seiten. Es richtet sich nicht nur an den Versicherer, sondern ebenso an Dritte, insbesondere an Versicherungsvermittler, die (auch ohne einen entsprechenden Handelsvertreter  oder Maklervertrag) mit dem Versicherer laufend zusammenarbeiten.
 
Ebenfalls nicht durchgreifen könnte der weitere eventuelle Einwand, dass auch in den Fällen, in denen die Lebensversicherung die Vermittlervergütung zahlt, in aller Regel kein zeitproportionaler Anfall der Provisionen entsprechend dem sukzessiven Ablauf der Versicherungsprämien Fälligkeiten und  Zahlungen vereinbart ist, vielmehr dem Versicherungsvertreter oder -makler bei vorzeitiger Kündigung oder sonstiger Stornierung der Versicherung eine Provision endgültig zusteht, die weit höher ist als die Vergütung, die ohne Vorfälligkeit dem realisierten Teil des Versicherungsvertrags entsprechen würde (vgl. dazu § 92 Abs. 2 HGB, ferner v.Hoyningen Huene, in: MünchKomm HGB, § 92 Rdnrn. 22 f. sowie zur aufsichtsbehördlichen Regelung der Abschlussprovisionen: Bruck/Möller, VVG, 8. Aufl., Anm. G 400 ff.). § 178 VVG ist nur zwingend, soweit es um die Kündigungsfreiheit des Versicherungsnehmers geht. Der kündigende Versicherungsnehmer hat in den genannten Fällen der von der Versicherung zu leistenden Vermittlervergütung ab der Kündigung nichts mehr zu zahlen; die Versicherungsprämien fallen weg, und zur Zahlung einer Vermittlervergütung war er ohnehin nie verpflichtet. Bedenken könnten allenfalls bestehen, soweit durch überproportionale Provisionszahlungen des Versicherers an den Vermittler zu Beginn des Versicherungsverhältnisses der vorzeitig kündigende Versicherungsnehmer bei der Berechnung des Rückkaufswerts seiner Versicherung benachteiligt wird, was möglicherweise die durch die §§ 165 Abs. 1, 174 Abs. 1, 178 VVG gewährleistete Kündigungsfreiheit in unzulässiger Weise beeinträchtigt; dies bedarf jedoch im Rahmen der vorliegenden Überlegungen keiner abschließenden Prüfung und Entscheidung. e) Die hier in Frage stehenden Vorschriften der §§ 165 Abs. 1, 174 Abs. 1, 178 VVG sind Vorschriften des deutschen Versicherungsrechts. Sie finden im Streitfall Anwendung, auch wenn der streitgegenständliche Versicherungsvertrag mit einer luxemburgischen Versicherungsgesellschaft geschlossen wurde. Maßgebend ist, dass Beklagte als Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und damit das mit dem Abschluss der Lebensversicherung versicherte Risiko in Deutschland belegen ist (Art. 7 Nr. 4 lit. a und Art. 9 Abs. 1 EGVVG).[…]“
 
Fazit der Rechtsprüfung:
 
Der Bundesgerichtshof hat das Problem bisher nicht entschieden, eine einheitliche Handhabung ist noch nicht erkennbar. Aus sich des Autors läuft die Ansicht, die Vermittlungsgebühren auch dann zuspricht, wenn der Versicherungsvertrag endet dem Gedanken des Verbraucherschutzes entgegen, da die Versicherungsnehmer durch diesen Vermittlungsgebühren überrascht werden und bei Abschluß nicht ahnen, dass auch im Falle der Beendigung des Versicherungsvertrages weitergezahlt werden muß. Zudem kann der Versicherungsnehmer wird das Recht des Verbrauchers, seinen Versicherungsvertrag zu beenden eingeschränkt. Die weitere Rechtsentwicklung bleibt abzuwarten.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
23. Jahrgang - Nr. 404 vom 26. August 2004 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich