Netzwerkdurchsetzungsgesetz auf dem Prüfstand der Landesjustizminister – 15.11.2018

Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz kommt am 15.11.2018 bei der Konferenz der Justizminister der Länder auf den Prüfstand. Zweimal jährlich treffen sich die Justizminister der Bundesländer in einer nichtöffentlichen Sitzung. Dieses Mal findet die Tagung unter Leitung des Landes Thüringen in Berlin stand. Das Handelsblatt berichtet in der aktuellen Ausgabe, dass der Justizminister der Hansestadt Hamburg eine Vorlage erarbeitet habe. Die Justizminister der Bundesländer sind im Grunde nicht zuständig, weil die Gesetzgebungskompetenz bei dem Bund liegt. Diese können aber durch einen gemeinsamen Beschluss an die Bundesregierung appellieren. Das Internetrecht ist komplex und schwierig, aber von extrem hoher Bedeutung für das Zusammenleben.

Regelungen durch das Netzwerkdurchsetzungsgesetz – Hass bei Facebook und Co. bekämpfen

Durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz — NetzDG) werden soziale Netzwerke ab einer bestimmten Größenordnung verpflichtet, halbjährlich einen Bericht über den Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte zu erstellen (§ 2 NetzDG) sowie ein wirksames Beschwerde­management vorzuhalten (§ 3 NetzDG).

Ferner müssen Anbieter sozialer Netzwerke einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten (§ 5 Absatz 1 NetzDG) sowie für Auskunftsersuchen einer inländischen Strafverfolgungsbe­hörde eine empfangsberechtigte Person im Inland benennen, die auf Auskunftsersuchen innerhalb von 48 Stunden nach Zugang antworten muss (§ 5 Absatz 2 NetzDG).

Bei Verstößen gegen diese Pflichten kann das Bundesamt für Justiz Bußgeldverfahren gegen das Unternehmen und die Leitungspersonen einleiten und gegebenenfalls Bußgelder verhängen.

Wenn rechtswidrige Inhalte trotz einer beim sozialen Netzwerk erhobenen Beschwerde nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist gelöscht oder gesperrt werden, können Nutzer den Sachverhalt dem BfJ melden. Das BfJ prüft dann, ob ein Bußgeldverfahren gegen den Netzwerkbetreiber einzuleiten ist.

Rechtswidrige Inhalte sollen durch die Netzwerkbetreiber gelöscht oder gesperrt werden. Das Unterbinden von Hasskriminalität sichert eine freie, offene und demokratische Kommunikationskultur in den sozialen Netzwerken. Der Maßstab, was gelöscht oder gesperrt werden muss, wird nicht von den sozialen Netzwerken gesetzt. Maßgeblich sind allein die deutschen Strafgesetze. Mit dem Gesetz werden keine neuen Löschpflichten geschaffen. Es soll vielmehr sichergestellt werden, dass bestehendes Recht eingehalten und durchgesetzt wird.

Unabhängig von den Regelungen des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes bleibt es dabei, dass, wer strafbare Inhalte im Netz verbreitet, auch strafrechtlich verfolgt wird. Hierfür sind auch weiterhin die Strafverfolgungsbehörden (Polizei/Staatsanwaltschaft) zuständig.

Kritikpunkte am Netzwerkdurchsetzungsgesetz

Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz habe sich teilweise als „zahnloser Tiger“ entpuppt, sagt Hamburgs Justizsenator laut Handelsblatt. Die Politik hatte im Vorfeld des Gesetzes erst einmal auf die Freiwilligkeit der Kontrolle gesetzt. Das war gescheitert. Die internationalen Konzerne, die ihren Hauptsitz in den Vereinigten Staaten von Amerika haben, wollten sich weder in die Karten schauen lassen noch möchten diese sich nationalen Normen unterwerfen. So konstatieren die Justizminister in der Beschlussvorlage, die dem Handelsblatt vorliegt, Umgehungen und leisen Widerstand in der  Praxis. Auf manchen Portalen sei die Beschwerdemöglichkeit regelrecht versteckt. Die Zusammenarbeit mit der Justiz werde verschleppt bzw. sei inhaltsleer. Die Politik beobachtet die weitere Entwicklung kritisch. Die Grünen im Bundestag fordern bereits Nachbesserung. Die Bundesregierung (diese oder die nächste) wird vermutlich Gesetzesänderungen vornehmen müssen. Keiner der relevanten Internetkonzerne musste bisher ein Bußgeld zahlen.

Gerichtsurteile sind kontrovers

Die bisher ergangenen Entscheidungen sind durchaus kontrovers. Hintergrund ist z.B. die Befürchtung, dass die Internetkonzerne die Meinungsfreiheit dergestalt einschränken, dass zuviel und zu häufig Content gelöscht wird. Hier haben die Gerichte unterschiedlich entschieden. Einmal musste Facebook einen Beitrag wieder herstellen, im anderen Falle nicht.

Netzwerkdurchsetzungsgesetz kein Allheilmittel im Internet

Rechtliche Diskussionen sind immer Moden unterworfen. Manchmal geraten Rechtsgebiete auch für einige Zeit in Vergessenheit, um dann plötzlich umso heftiger wieder diskutiert zu werden. Auch im Bereich des Internetrechts wird z. B. jetzt die ganze Zeit über das Netzwerkdurchsetzungsgesetz gestritten und diskutiert und gute alte andere Rechtsgebiete sind vergessen. Das gilt z. B. für den guten alten zivilrechtlichen Schutz der Ehre, den es immer noch gibt und der durchaus im Internet Anwendung findet.

Rechtsverantwortung des Täters

Die politische Diskussion erinnert ein wenig an die Haftung des Gastwirtes für Schlägereien unter den Gästen. Während also der Gastwirt die Räume zur Verfügung stellt und sein Gewerbe betreibt, gilt ähnliches für Internetportale. Diese haben Gäste und verdienen Geld mit Daten. Verantwortlich ist aber in der ersten Linie der Gast in der Kneipe selber, der einen anderen beleidigt oder schlägt.

Der „Lockenwickler-Fall“

Ehrverletzungen bringen Schadenersatzansprüche in Geld. Klassisches Beispiel: an der Kasse wird die Ehefrau eines Kunden lauthals des Ladendiebstahls verdächtigt und vor anderen Kunden bloßgestellt. Der Vorwurf des Marktleiters war unrichtig. Das Landgericht Koblenz verurteilte den Marktleiter zu einem Schadenersatz von 500 € (damals 1.000 DM), Aktenzeichen – 6 S 212/86 -. Diese Rechtsprechung ist faktisch vergessen. Als Anspruchsgrundlage diente das allgemeine Persönlichkeitsrecht als Teil des § 823 Abs. 1 Bürgerlichen Gesetzbuch. Damit kann das Opfer Schadenersatz in Geld und auch Widerruf und Unterlassung weiterer Behauptungen dieser Art verlangen. Einfach sind Fälle der Art wie: „Sie haben einen Lockenwickler gestohlen!“ Da wird jemand vor versammelter Mannschaft offenbar verleumdet und zugleich beleidigt.

Was ist Ehre? „Der alte Mann-Fall“

1949 entschieden die Verfassungsmütter und -väter in das Grundgesetz in Art. 1 und Art. 2 die Würde und die Entfaltung der Persönlichkeit besonders zu schützen. Daraus entwickelte die Rechtsprechung dann den Schutz der Ehre durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Problematisch ist nur, was Ehre ist. Führt es zu einem Schadenersatz und Unterlassungsanspruch einen 58-Jähriger als alten Mann zu bezeichnen? Der Leser ist geneigt, das als Beleidigung aufzufassen (je nachdem wie alt er ist). Gerichte meinten aber nein. Oberlandesgericht Hamm, – 1 RVs 67/16.

Je nach politischer Richtung und Stimmungslage der Bevölkerung ändert sich der Ehrbegriff ständig. Das ist also schwierig vorher zu sagen, was die Gerichte als normalen Umgang zwischen den Bürgern hinnehmen. Früher musste jeder, der einen Polizisten duzte, mit einem Verfahren vor dem Strafgericht rechnen wegen Beleidigung. Dann kam Dieter Bohlen und wurde freigesprochen, weil er sozusagen sowieso jeden duzt.

„Caroline von Monaco Fall“ – Ehre ist mehrere 100.000 € wert

In den neunziger Jahren sorgte Caroline von Monaco für Aufsehen, weil sie gegen Bilder in Zeitschriften und bzw. gegen gefälschte Interviews klagte. Eine juristische Schlacht in Deutschland und Europa entbrannte. Eines der Ergebnisse war, dass der Schadenersatz höher wird, je mehr Personen die unzulässige Verletzung des Persönlichkeitsrechts zur Kenntnis nehmen könnten. Mit anderen Worten: Hätte der Marktleiter die Lockenwickler-Frau bei „Facebook“ als Ladendiebin bezeichnet, hätte diese mehr als 500 € Schadenersatz verlangen können.

„Flunkerfürst-Fall“ – Ehrschutz gilt auch im Internet

Man darf niemanden einen „Flunkerfürsten“ nennen und glauben, dass diese Äußerung nicht verboten werden könne. Das hat z. B. das Landgericht Hamburg ganz selbstverständlich getan und nicht unterschieden, ob diese Äußerungen jetzt mündlich, in Papierform oder im Internet gemacht werden (Landgericht Hamburg, 324 O 819/03). Selbstverständlich werden die Rechtsgrundsätze des offline-Rechts in das Internetrecht übertragen.

Verantwortung von Dienstleistern im Internet

Bekanntlich funktionieren Beleidigungen und Verleumdungen offline ganz einfach: Traditionelle begibt der Beleidiger sich an die Grundstücksgrenze und überschüttet die Nachbarschaft mit Beschimpfungen aller Art. Im Internet ist das etwas komplizierter, weil eine Ehrverletzung regelmäßig elektrischen Strom, eine Internetverbindung, jemanden, der diese Internetseite der Welt vorhält und eine Suchmaschine braucht.

Weitere Diskussionen notwendig

Komplexe Sachverhalte bedürfen komplexer Regelungen. Das Internet als virtuelle Realität berührt umfassend die Lebenswelt aller und hat globale Auswirkungen. Die rechtliche Diskussion hat also gerade erst begonnen. Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz greift im Grunde das Hausrecht des Gastwirts auf und ist ein mögliches Regelungskonzept. Eine staatliches Eingreifen wird nur dann notwendig, wenn die Gäste allzu sehr streiten oder sich schlagen. Andere Konzepte sind aber auch denkbar. Irrtümer sind inbegriffen. Ein Vergleich zum Automobilrecht ist eingängig. Seit 1907 galt die Regel innerorts nicht schneller als 15 km…., mancher hatte gar die Idee vor dem Automobil müssen ein Fahnenträger vorher laufen und warnen.

 

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 2431 vom 13. November 2018 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich