Der Bundestag hat Anfang Juli beschlossen, dass das Urheberrecht erneut novelliert werden soll. Diesem muss der Bundesrat jedoch noch zustimmen. Im Kern geht es um Änderungen und Erweiterungen der Urheberrechtsnovelle von 2003.
Eine entscheidende Neuerung wird wohl die Einführung eines Paragraphen sein, der Verträge über unbekannte Nutzungsarten zulässt. Die Privatkopie wird indes auch weiterhin erlaubt sein.
Nach dem bisherigen § 53 Abs. 1 UrhG sind grundsätzlich einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch erlaubt, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrige hergestellte Vorlage verwendet wird. Privater Gebrauch meint hierbei den Gebrauch in der Privatsphäre für private Zwecke. In den Kreis der Privatsphäre sind dabei aber auch persönlich verbundene Personen wie Familienmitglieder eingeschlossen.
Weniger griffig ist jedoch das Merkmal der offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlage. Man wird jedoch davon ausgehen können, dass es sich beispielsweise bei einer Kopie von einer CD, die nicht den originalen Aufdruck bzw. nur ein kopiertes Booklet hat, um eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage handelt. Da mittlerweile jedoch auch die Qualität von Farbdruckern bzw. die Möglichkeit auch einen CD-Rohling direkt nahezu perfekt und damit schwer vom Original zu unterscheiden, zu bedrucken, wird es auch schwerer, dies zu erkennen.
Die grundsätzliche Zulässigkeit einer Kopie für den privaten Gebrauch darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass nicht jede Kopie von einem Original erlaubt ist. So findet der § 53 UrhG zum Beispiel keine Anwendung auf Computerprogramme. Gem. § 69c UrhG ist somit keine Kopie zum privaten Gebrauch von Computerprogrammen zulässig. Bei Computerprogrammen kann jedoch die Erstellung einer Sicherungskopie gem. § 69 d Abs. 2 UrhG als zulässig in Betracht kommen. Hierzu müsste die Person jedoch zunächst für die Benutzung des Programms berechtigt sein.
Aber auch bei einer Original-CD, auf der sich zum Beispiel Musik befindet, ist das Kopieren unter den Voraussetzungen des § 53 UrhG nur zulässig, wenn hierzu nicht technische Maßnahmen, die zum Schutz eines Werkes nach dem UrhG eingesetzt wurden, umgangen werden. Gem. § 95 a UrhG ist eine solche Umgehung nicht statthaft. Da mittlerweile aber nahezu alle käuflichen Musik-CD’s mit einem Kopierschutz versehen sein dürften, ist es wohl zu erwarten, dass für eine Kopie der CD nahezu immer eine technische Schutzmaßnahme umgangen werden muss.
Die Konsequenzen bei einer Verletzung des Urheberrechts gehen von Schadensersatzforderungen des Berechtigten bis hin zu strafrechtlichen Maßnahmen.
Das UrhG hält mit seinen §§ 106 ff. Buß- und Strafvorschriften bereit, die einen Strafrahmen von Geldstrafe bis hin zu Freiheitsstrafen vorsehen. Für eine unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke sieht der § 106 UrhG einen Strafrahmen von Geldstrafe bis hin zur Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor, wobei auch schon der Versuch strafbar ist. Bei einem gewerbsmäßigen Handeln geht der Strafrahmen gem. § 108 a UrhG gar bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.
Dieser Strafrahmen zeigt, dass der Gesetzgeber bei Urheberrechtsverstößen nicht mehr von einem einfachen Kavaliersdelikt ausgeht. Dies ist sicherlich den Milliardenschäden, die durch Produktpiraterie entstehen, geschuldet, dennoch würde eine absolut konsequente strafrechtliche Verfolgung auch von „kleinen“ Urheberrechtsverletzungen zu einer Kriminalisierung eines Großteils der Bevölkerung führen. Dies ist wohl auch vom Gesetzgeber nicht gewollt.
Gleichwohl ist jedem, angesichts des Strafrahmens und der Möglichkeit sich Schadensersatzpflichtig zu machen, zu raten, etwas sensibilisiert mit den geistigen Eigentumsrechten anderer umzugehen.