Recht und Gesetz

Oberlandesgericht München (OLG) – Suchmaschine Google muss Rufmordseiten löschen

Das Oberlandessgericht entscheidet: Unternehmen, Mittelstand und Industrie haben ein Recht auf guten Ruf – von Dr. Erik Kraatz, Rechtsanwalt

Die am 27.04.2015 (18 W 591/15) ergangene einstweilige Verfügung schützt Firmen wie z.B. „Dr. Schulte und sein Team“ gegen Stalking im Internet. Google muss sofort löschen. Wie funktioniert die Internetlöschung im  Bereich Onlinereputationsmanagement. Ein Interview mit Dr. Thomas Schulte, Gründer von Dr. Schulte und sein Team mbB – Rechtsanwälte und Fachanwälte (Berlin).

Der Wettbewerb am Markt wird immer intensiver. Wer wettbewerbsfähig bleiben möchte, benötigt die neuen Medien, Digitalisierung wie Internetauftritte werden für Unternehmen unumgänglich. Google Inc. zählt als Suchmaschine mit einem Marktanteil von 94,97 % allein in Deutschland im Mai 2015 (auf Platz 2 liegt Bing mit 2,65 %!) und fast 90 % weltweit längst zum Fast-Monopolisten und zu einer enormen Macht im Internet. „Wer bei Google schlecht dasteht, wird fertiggemacht.“ Vordere Suchergebnisse auf (feigen) Internetseiten mit kritischen Inhalten können den Ruf von Personen vernichten und ganze Unternehmen wirtschaftlich erheblich schädigen. Feige Internetseiten sind solche ohne erkennbaren Urheber oder Impressum.

Dr. Erik Kraatz: „Warum ist Google so wichtig?“
Dr. Thomas Schulte: „Google entscheidet, ob jemand Geschäfte macht oder nicht, weil der gute Ruf – die Internetreputation – wichtig sind.“
 
Dr. Erik Kraatz: „Warum ist die aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts München zu 18 W 591/15 wichtig?“
Dr. Thomas Schulte: „Im Eilverfahren hat das Gericht entschieden, dass Google die Verleumdung und Beleidigung löschen muss, egal ob der eigentliche Lügner der feigen Internetseite (z.B. ohne Impressum) greifbar ist.

Dr. Erik Kraatz: „Wie kam es dazu?“
Dr. Thomas Schulte: „Na, ja, Das Unternehmen Google Inc. handelte eher wie ein Wirt und hatte immer gesagt, wir sind eine Kneipe, jeder darf erstmal hinein. Aber wenn der eine Gast, dem anderen Gast eine Flasche über den Schädel zieht, ist uns als „Kneipenwirt“ das völlig schnuppe.“

Dr. Erik Kraatz: „Also muss Google als „Kneipenwirt“ aggressive Gäste rauswerfen?“
Dr. Thomas Schulte: „Ja, das Landgericht Hamburg hatte schon am 24.1.2014 (Az. 324 O 264/11) dem Unternehmen Google gesagt, das heimliche Nacktfotos eines Prominenten nicht gezeigt werden dürfen. Dazu meinte das Landgericht Hamburg: für so ein offensichtliches „Fertigmachen“ gibt es keinen denkbaren Grund. Da war eine Google-Löschung durchgesetzt. Außerdem hat Europa mit dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) das Recht auf Vergessen erfunden erarbeitet. Das nimmt das Unternehmen Google in die Zange der Verantwortung.

Dr. Erik Kraatz: „Beispiel an Ihnen, Dr. Schulte“
Dr. Thomas Schulte: „Ja am einfachen Beispiel erläutert sagt der EuGH, dass wenn ich 2015 eine Milliarde Euro den Griechen stehle, darf ich brav in das Gefängnis, aber 2030 darf meine Nachbarin nicht mehr im Internet das Suchergebnis finden: Dr. Schulte hat 2015 den armen Griechen eine Milliarde Euro geklaut. Sozusagen: Schulte hat aus Fehlern gelernt.“

Dr. Erik Kraatz: „Bei Eingabe des Namens des betroffenen Unternehmens erschien ein Suchergebnis sowie als Snippet ein Textauszug aus einem Blog-Beitrag mit der Tatsachenbehauptung, dass durch den Staatsanwalt gegen Verantwortliche des Unternehmens wegen Betrugs im Zusammenhang mit dem Geschäftsmodell ermittelt („Wirtschaftsstrafrecht – … unter Betrugsverdacht, Staatsanwalt ermittelt … Das Geschäftsmodell von … sieht vor, dass Immobilienprojekte unter Verkehrswert erworben…“).

Dr. Thomas Schulte: „Ja, das Oberlandesgericht sah darin eine Lüge im Internet, weil die Behauptung „es werde ermittelt“  bedeutet, es seien Leute betrogen. Da diese Tatsachenbehauptungen aufgrund eines vorgelegten Schreibens der Staatsanwaltschaft unwahr waren (ermittelt wurde wegen Kapitalanlagebetrugs [§ 264a Strafgesetzbuch – StGB] und nicht wegen Betrugs [§ 263 StGB]), verletzten sie das Unternehmerpersönlichkeitsrecht (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 3 Grundgesetz sowie Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention), sei der Vorwurf des § 264a StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt (ohne dass ein Schaden eingetreten sein muss) mit § 263 StGB, der zwingend einen eingetretenen Vermögensschaden verlangt, doch nicht vergleichbar.“

Dr. Erik Kraatz: „Okay, was bedeutet dieses konkret?“
Dr. Thomas Schulte: „Im Ergebnis: es darf nicht beleidigt, gestalkt, fertiggemacht, gelogen, verleumdet werden, auch Firmen und Unternehmen sind im geschützten Raum nicht nur Personen. Hier gilt: dissen verboten, das Gericht guckt ganz genau. Firmen können sich auf ihr Unternehmenspersönlichkeitsrecht beziehen.“

Dr. Erik Kraatz: „Also was tun bei Lüge im Internet?“
Dr. Thomas Schulte: „Nachdem Google auf die Mitteilung der Ehrverletzung nicht reagiert habe, haftet das Unternehmen Google nun wegen Verletzung der sekundären Prüfpflicht. Bedeutet, dass bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, es zu unterlassen, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bei Eingabe der Suchworte „… betrugsverdacht“ in die Suchmaske von www.google.de den angegriffenen Link anzuzeigen.“

Dr. Erik Kraatz: „Welche Grundsätze gelten denn sonst bei „Rufmord“  im Internet?“
Dr. Thomas Schulte: „Da wir keine speziellen Internetgesetze für das Problem haben, gilt erst mal der Übertragungsgrundsatz. Deutsches Presserecht kommt zur Anwendung, wenn ich jemanden in Deutschland greifen kann. D.h. ich kann natürlich nicht nur Web Reputation durch Google Löschung erreichen, sondern denjenigen in die Haftung nehmen, den ich Deutschland prozessual greifen kann. Schlechte Presse kann man als Anwalt mit den ganz alten Urteilen zum Presserecht angreifen, egal ob jetzt auf einer Internetseite oder offline.“

Dr. Erik Kraatz: „Was ist der sogenannte Grundsatz des Eigenschutzes im Internet“
Dr. Thomas Schulte: „Genauso wie in dem Kneipenbeispiel. Der Gastwirt muss auch nicht ständig schauen, ob irgendein Gast komisch oder seltsam ist. Sondern die Verantwortung liegt bei einem selbst,  man muss seinen Kopf schon selber schützen. D.h.: Es gibt keine ständige Prüfungspflicht, dass Betreiber von Meinungsforen oder Suchmaschinenbetreiber wie Google nicht ständig ihre Seiten nach rechtswidrigen Inhalten durchsuchen müssen, da dies unzumutbare Prüfpflichten bedeuten würde; vielmehr hat jeder Betroffene sich in erster Linie selbst zu schützen.“

Dr. Erik Kraatz: „Das Team Rufrettung muss also Google Meldung machen?“
Dr. Thomas Schulte: „Ja, dann muss gelöscht werden. Ansonsten springt das Oberlandesgericht München dazwischen. Betreiber einer Suchmaschinenseite haben den Eintrag in ihren Suchmaschinen, der auf eine Seite mit rechtswidrigem Inhalt verweist, zu löschen sowie ihren Crawler entsprechend umzuprogrammieren, dass dieser Beitrag nicht zu einem späteren Zeitpunkt auf Grund von Aktivitäten des Betreibers der entsprechenden Internetseiten oder Veränderungen bei der Programmierung der Suchmaschine wieder in die Ergebnisliste ausgenommen wird.“

Dr. Erik Kraatz: „Wie melde ich dem Unternehmen Google Inc. die Ehrverletzung? Das Unternehmen Google Inc. hat den Ruf der Unerreichbarkeit,  da komme ich ja schneller an meine Großmutter, die im Himmel ist?“

Dr. Thomas Schulte: „Wer beim Googeln des eigenen Namens oder des Namens des Unternehmens Links auf Seiten mit rechtswidrigen (insbesondere verleumderischen) Inhalten findet, der wird von Google an ein Internetformular auf www.google.de verwiesen und gebunden; sonstige Mitteilungen auf postalischem oder E-Mail-Weg bleiben in der Regel unberücksichtigt. Hiermit masst sich der Suchmaschinen Gigant an, den Kommunikationsweg zu bestimmen, auch wenn dieser an sich beim Nutzer liegt, beziehungsweise liegen sollte. Die Meldung wird sodann von Google, sofern aus ihrer Sicht überhaupt nachprüfbar (insbesondere bei ehrverletzenden Tatsachenbehauptungen heißt es schnell, dies könne nicht überprüft werden, so dass nichts veranlasst wird), an den Urheber einer Seite oder eines Posts zur Stellungnahme weitergeleitet und dann entscheidet das Unternehmen Google quasi als eigener Richter, ob ein Suchergebnis gelöscht wird.“

Dr. Erik Kraatz: „Wer schlecht dasteht bei der Suchmaschine Google muss google „greifen“.

Domaininhaber von www.google.de ist jedoch Google Inc., 1600 Amphitheatre Parkway, 94043 Mountain View, USA, die daher Antrags- bzw. Klagegegnerin ist.  Die Google Germany GmbH ist für das Mutterunternehmen noch nicht einmal zustellungsbevollmächtigt, so dass sämtliche Klagen auf Kosten des Klägers ins Englische übersetzt und dann im langwierigen Rechtshilfeverfahren (wiederum auf Kosten des Klägers) in den USA zugestellt werden müssen, bevor ein Gerichtsverfahren überhaupt beginnt. Doch wer diese Hürden nimmt, der hat mit dem neuen Oberlandesgericht (OLG) München-Beschluss endlich ein Grundsatzurteil zur Störerhaftung von Google für Suchergebnis-Verlinkungen auf ehrverletzende Seiten.“

Dr. Thomas Schulte: „Black-Seo (also feige Verleumdungsseiten) haben es dann schwer in der Zukunft. Wir sind gespannt, wie es mit dem Thema weitergeht. Vor Betrügern muss ja weiterhin gewarnt werden können, Manipulation muss aber verboten sein. Im Grunde ist der Gesetzgeber gefordert, für gerechte Gesetze zu sorgen.“

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 1636 vom 30. Juni 2015 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich